Anfechtung eines Ehevertrages

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anfechtung eines Ehevertrages

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Es kommt immer wieder vor, dass in Eheverträgen die Folgen einer Scheidung zu Ungunsten eines der Ehepartner ausgestaltet und wichtige Aspekte wie der Versorgungsausgleich gänzlich ausgeschlossen werden. Eine solche Benachteiligung kann unter Umständen die Unwirksamkeit des Ehevertrages zur Folge haben. Ein Ehevertrag kann aber nicht nur von vornherein nichtig sein (aufgrund eines Formverstoßes bzw. Sittenwidrigkeit), sondern auch erst durch Anfechtung wegen eines Irrtums, einer Täuschung oder gar Drohung seine Geltung verlieren.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um diese herausfordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir analysieren sorgfältig Ihren Ehevertrag, um sicherzustellen, dass er allen formalen Vorgaben entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. ein anderer der oben genannten Gründe für eine Anfechtung sprechen, übernehmen wir für Sie selbstverständlich die Vertretung. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Gestaltung von Eheverträgen

Gründe für die Unwirksamkeit

Wie eingangs erwähnt, kann Ihr Ehevertrag unter Umständen schon von vornherein unwirksam gewesen sein. Das deutsche Familienrecht gewährt den Ehepartnern bekanntlich weitgehende Freiheit, wenn es um die Gestaltung von Eheverträgen geht. Allerdings können selbst die kleinsten Formfehler dazu führen, dass der Ehevertrag seine Rechtswirksamkeit gänzlich verliert bzw. partiell unwirksam wird. So kann ein Ehevertrag nichtig sein aufgrund:

  • eines Verstoßes gegen die Formvorschriften (§ 1410 BGB),
  • eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. § 1614 Abs. 1 BGB),
  • unlauterer bzw. rechtswidriger Begleitumstände,
  • Sittenwidrigkeit (sprich: einseitiger Benachteiligung).

Formverstöße

§ 1410 BGB schreibt bezüglich der Form vor, dass ein Ehevertrag nur dann als rechtswirksam gilt, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien notariell beurkundet worden ist. So darf sich keiner der Vertragspartner bei Vertragsschluss vertreten lassen – auch nicht durch einen Anwalt. Wurde diese gesetzliche Vorgabe nicht befolgt, bleibt der Ehevertrag unwirksam.

Rechtswidrige Klauseln

Eheverträge, die Klauseln beinhalten, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind gem. § 134 BGB ebenfalls unwirksam. Als verboten gem. § 1614 Abs. 1 BGB gilt insbesondere der Verzicht auf den Unterhaltsanspruch – sei es durch den Ausschluss des Trennungs- oder des Kindesunterhalts. So genügt unter Umständen eine einzige nichtige Klausel, um den gesamten Ehevertrag unwirksam werden zu lassen. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Sollte eine der Vertragsparteien glaubhaft nachweisen können, dass der Ehevertrag auch ohne die verbotene Klausel zustande gekommen wäre, behalten die übrigen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit.

Sittenwidrigkeit

Nutzt ein Ehepartner einen Umstand zu seinem eigenen Vorteil aus, kann der Ehevertrag als sittenwidrig gelten und damit nach § 138 BGB unwirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Vertrags- bzw. Ehepartner sich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum jeweils anderen befindet, etwa im Falle des möglichen Erhalts einer Aufenthaltsgenehmigung durch die Eheschließung oder der Schwangerschaft der künftigen Ehefrau. Unterzeichnet einer der Vertragspartner den Ehevertrag, ohne den Inhalt und die Folgen dessen erschließen zu können, gilt ebenfalls das oben Gesagte. Die Ausnutzung der wirtschaftlichen oder emotionalen Abhängigkeit führt demnach zur Nichtigkeit gem. § 138 BGB.

Bei der Beurteilung des Ehevertrages ist zu bedenken, dass die Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Vertrages nicht nur in solchen Fällen bejaht werden kann, in denen eine einzelne Klausel im rechtlichen Sinne als nicht akzeptabel erscheint. So ist es durchaus denkbar, dass die einzelnen Vertragsklauseln für sich genommen als hinnehmbar erscheinen, in der Kombination aber den Ehepartner in einer unangemessenen Weise übervorteilen. Stuft ein Gericht den Ehevertrag als sittenwidrig ein, kann dieser daher grundsätzlich nicht mehr nachträglich abgeändert werden.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Beruft sich einer der Partner auf den Ehevertrag, bei dessen Unterzeichnung der andere Partner in Anbetracht seine damaligen Lebenssituation von anderen Prämissen ausgehen durfte, verstößt dies unter Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In einem solchen Fall gilt der Vertrag nicht in seiner Gesamtheit als unwirksam. Der benachteiligte Ehepartner kann seine Ansprüche geltend machen, sodass die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen werden.

Täuschung, Drohung oder Irrtum als Anfechtungsgründe

Wurde einer der Ehegatten bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht, oder unterlag er selbst einem Irrtum bezüglich des Inhalts seiner Erklärung, kann der Ehevertrag angefochten werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung), der für alle Willenserklärungen gilt – unabhängig von der Vertragsart:

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Eine Täuschung in Bezug auf den Ehevertrag kommt beispielsweise immer dann in Betracht, wenn einer der Ehepartner den anderen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse (sprich: Einkommen und Vermögen) arglistig getäuscht wurde. Durch die Täuschung konnte ihm gar nicht erst bewusst werden, welche finanziellen Verluste seine Unterschrift im Scheidungsfall nach sich zieht. Angefochten werden kann der Ehevertrag außerdem, wenn ein Ehegatte durch eine widerrechtliche Drohung dazu genötigt wurde, einem konkreten Ehevertrag zuzustimmen.

Anders als bei den geläufigen Vertragsarten (Kauf-, Mietvertrag etc.) kommt der Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum als Anfechtungsgrund äußerst selten in Betracht, wenn es um den Ehevertrag geht. Dies ist allein den strengen Formvorschriften zu verdanken: Eheverträge werden immer im Beisein eines Notars unterzeichnet, der die Ehepartner über die Bedeutung und Reichweite ihrer Willenserklärungen aufklärt.

Anfechtung des Ehevertrages: So gehen Sie am besten vor

Für die Rechtspraxis sind hauptsächlich zwei Konstellationen relevant:

  • Liegt Sittenwidrigkeit oder ein Formverstoß vor, gilt der Vertrag von vornherein als unwirksam. In einem solchen Fall genügt es, den Ehevertrag von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht prüfen zu lassen, um endgültige Gewissheit bezüglich der Unwirksamkeit zu erlangen.
  • Führte Drohung, Täuschung oder Irrtum zum Vertragsabschluss ist es notwendig, dass die Anfechtung rechtzeitig erfolgt. Nur dann kann der Vertrag seine Wirksamkeit verlieren.

Zu diesem Zwecke ist ein formloser Antrag zur Anfechtung des Ehevertrages beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Um die Erfolgsaussichten zu beurteilen, aber auch um, seine rechtliche Position zu stärken, ist es in einem solchen Fall äußerst ratsam, einen kompetenten Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven unterstützend zur Seite, stellen den entsprechenden Antrag zur Anfechtung bei dem zuständigen Gericht und erläutern Ihnen, welche Unterlagen zu diesem Zweck zu sammeln und dem Antrag beizufügen sind. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte für Familienrecht noch heute, um mehr von unseren Dienstleistungen in diesen Zusammenhang zu erfahren.

Einzuhaltende Fristen

Die einzuhaltende Frist für die Einreichung des Anfechtungsantrags richtet sich nach dem Anfechtungsgrund. So muss eine Anfechtung wg. Irrtum unverzüglich (sprich: ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 Abs. 1 BGB) nach Kenntnis vom eigenen Irrtum vorgenommen werden. In der Regel reichen hier etwa 14 Tage. Geringfügige Abweichungen von dieser Frist sind allerdings denkbar, wenn diese durch die konkreten Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen. So muss es den Beteiligten möglich gewesen sein, in der Zeit einen Anwalt zurate zu ziehen. Anders verhält es sich im Falle einer Täuschung bzw. Drohung. Hier hat die Anfechtung binnen eines Jahres zu erfolgen (vgl. § 124 BGB). Als Fristbeginn gilt der Tag, an dem der Ehepartner das Bewusstsein von der rechtswidrigen Handlung erlangte.

Die Anfechtung ist jedoch in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die Unterzeichnung des rechtswidrigen Ehevertrages mehr als zehn Jahre zurückliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsteller durch höhere Gewalt an der Anfechtung gehindert oder nicht voll geschäftsfähig war.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Familienrecht

Eine Anfechtung des Ehevertrages stellt in der Regel einen juristisch komplexen Vorgang dar. Sollten sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass der Ehevertrag sie nicht mehr adäquat widerspiegelt, Ihr Ehepartner aber eine Änderung oder Aufhebung des Ehevertrags ablehnen, erscheint eine Anfechtung unter Umständen als zweckmäßig. Sie ist aber stets als Mittel letzter Wahl zu betrachten. Mit anwaltlicher Hilfe gelingt es Ihnen vielleicht doch, Ihren Ehepartner für eine Aufhebung zu gewinnen. Sollte in Ihrem Fall jedoch Drohung, Täuschung oder Irrtum als Anfechtungsgrund in Betracht kommen, so ist ein kompetenter Rechtbeistand geradezu unerlässlich, um das erwünschte Ergebnis zu gewährleisten und Ihre Ansprüche rechtswirksam durchzusetzen. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten das deutsche und internationale Familienrecht gehört, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei der Klärung familienrechtlicher Fragen zu unterstützen. Auch bei Fragen rund um das Thema Scheidung beraten wir Sie gerne umfassend. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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