Geschäftsführervertrag – Was Sie darin regeln sollten

Ihr Rechtsanwalt für Arbeits- und Gesellschaftsrecht

Geschäftsführervertrag – Was Sie darin regeln sollten

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Der Geschäftsführer eines Unternehmens nimmt eine in jederlei Hinsicht besondere Stellung ein. Eine zuverlässige und kompetente Führungskraft ist bekanntlich der beste Garant für den dauerhaften Erfolg eines Unternehmens. Um eine zielführende Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, dass der Geschäftsführervertrag sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wird. Wie jeder Dienstvertrag ist auch der Geschäftsführervertrag grundsätzlich frei gestaltbar. Die Vertragsparteien sollten jedoch genau überlegen, welche Aspekte Ihnen besonders wichtig sind und wie Sie diese vertraglich festhalten möchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten Ihres Geschäftsführers, bei deren Festlegung die Geschäftsführerhaftung eine zentrale Rolle spielt.

In diesem Zusammenhang bittet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Arbeits– und Gesellschaftsrecht unterstützen Sie gerne – auch über die Gestaltung des Geschäftsführervertrages hinaus. Ganz gleich, ob bei gesellschafts-, vertrags-, arbeits- oder steuerrechtlichen Fragen – unser hochqualifiziertes Rechtsteam steht Ihnen bei allen Belangen Ihres Unternehmens zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

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Unsere Dienstleistungen rund um den Geschäftsführervertrag

Rechtsberatung in Bezug auf
Vertragsgestaltung
Dienstleistungen im Kontext

Rechtsnatur und Gestaltung des Geschäftsführervertrags

Bei dem Geschäftsführervertrag handelt es sich rechtlich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Er stellt den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers dar und beinhaltet dementsprechend seine Bezahlung sowie Regelungen zu Krankheit, Urlaub und Altersversorgung. Darüber hinaus sollte der Verantwortungsbereich des Geschäftsführers klar definiert werden, einschließlich seiner Aufgabenbereiche wie Finanzen, Vertrieb und Produktion. Auch die Vertretungsrechte sollten präzise geregelt sein. Das Gesetz sieht ohne abweichende Regelung eine Gesamtvertretung vor, wonach bei mehreren Geschäftsführern lediglich alle gemeinsam und keiner allein vertretungsberechtigt ist, vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG, sofern die Satzung der Gesellschaft keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Besonders ist am Geschäftsführervertrag, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist. Gerade in Bezug hierauf ist zu evaluieren, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Auch die Krankenversicherungspflicht ist je nach Gestaltung anders zu handhaben. Die Einordnung, kein Arbeitnehmer zu sein, wirkt sich darüber hinaus auf den gesetzlichen Kündigungsschutz, den gesetzlichen Mindesturlaub und den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub aus. All diese Aspekte lassen eine sorgfältige Ausarbeitung bzw. Prüfung des Geschäftsführervertrags umso wichtiger erscheinen. Auch sonstige Leistungen wie etwa das Bereitstellen eines Dienstwagens, die Nutzung von IT-Geräten u.Ä. können vertraglich geregelt werden, sodass der Geschäftsführer ebenfalls vergleichbare Ansprüche erhalten kann.

Es können zudem weitere Faktoren wie Vertraulichkeitsvereinbarungen, Rentenansprüche und Ausschlussklauseln (von der Zusammenarbeit mit der Konkurrenz) aufgenommen werden. Mit einem verlässlichen Rechtsbeistand haben beide Parteien – das Unternehmen und der Geschäftsführer – die Gewissheit, dass ihre Interessen gewahrt werden und ein fairer Dienstvertrag ausgehandelt wird.

Vertretungsvereinbarungen | Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Welche Vertretungsbefugnisse dem Geschäftsführer zugesprochen werden, ist von essenzieller Bedeutung. Sie gehören zu den Kernaufgaben eines Geschäftsführers. Daher sind im Geschäftsführervertrag zwingend sorgfältige Regelungen zur Vertretungsbefugnis zu treffen – insbesondere, wenn mehr als ein Geschäftsführer eingesetzt wird. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern gewährleistet und Interessenskonflikte vermieden werden.

Zustimmungsbedürftige Geschäfte, die als solche unmissverständlich in den Geschäftsführervertrag aufgenommen werden sollten, erfordern in der Regel die Zustimmung aller Geschäftsführer bzw. einer vertraglich bestimmten Mehrheit, um rechtsgültig zu sein. Beispielhafte zustimmungsbedürftige Geschäfte sind:

  • Verträge und Investitionen mit einem Wert über einer gewissen Summe,
  • Lizenzvereinbarungen,
  • Fusionen und Übernahmen,
  • Änderungen der Unternehmensstruktur und
  • Kreditverträge.

In Anbetracht dessen ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Erstellung bzw. Überprüfung des Geschäftsführervertrags zu beauftragen. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass diese Vereinbarung den individuellen Anforderungen und Bedürfnissen Ihres Unternehmens Rechnung trägt.