M&A-Transaktionen: Absichtserklärung – Letter of Intent

Ihr Rechtsanwalt für Mergers & Acquisitions

M&A-Transaktionen: Absichtserklärung – Letter of Intent

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Die Veräußerung bzw. der Erwerb eines Unternehmens ist rechtlich betrachtet ein äußerst komplexer und anspruchsvoller Prozess, der sorgfältig geplant und koordiniert werden muss. In diesem Kontext spielt der Letter of Intent (LOI) eine essenzielle Rolle. Als vorvertragliches Dokument hält er die Absichten und Ziele der Parteien fest und skizziert wichtige Eckpunkte des Deals, ohne bereits bindend zu wirken. Auf seiner Grundlage werden schließlich die weiteren Verhandlungen geführt, sodass es für beide Parteien von Bedeutung ist, dass der Letter of Intent sorgfältig ausgearbeitet bzw. analysiert wird. Um die offengelegten unternehmensrelevanten Informationen vor der Konkurrenz zu schützen, wird in der Regel bereits im Vorfeld eine Geheimhaltungs- bzw. Exklusivitätsvereinbarung unterzeichnet.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht und Mergers & Acquisitions verfügen sowohl über umfangreiche Erfahrung mit M&A-Transaktionen als auch in der Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen. Dank ihrem Fachwissen stellen unsere Anwälte sicher, dass der Letter of Intent allen rechtlichen Anforderungen genügt und Ihren Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Gestaltung einer entsprechenden Geheimhaltungs- bzw. Exklusivitätsvereinbarung, um die Vertraulichkeit und Fairness der Vertragsverhandlungen zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

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Unsere Expertise im Unternehmensrecht

Rechtsbeistand in Bezug auf
Litigation | Prozessführung

Relevanz des Letter of Intent

Obwohl der Letter of Intent in der Regel nicht bindend ist und somit keine eigenständige Rechtskraft entfaltet, ist er ein wichtiger Meilenstein im M&A-Verfahren. Er signalisiert zunächst einmal die grundsätzliche Bereitschaft, in Zukunft einen Vertrag mit der anderen Partei abzuschließen. Im Gegensatz zum Angebot, besteht durch den Letter of Intent kein Anspruch auf Abschluss des angestrebten Vertrages, zur Absicherung dessen wird oftmals explizit eine no binding clause eingefügt.

Über die Bereitschaftserklärung hinaus erfüllt der Letter of Intent mehrere weitere Funktionen:

  • Festlegung von Eckpunkten,
  • Darstellen der Verhandlungsgrundlage,
  • Zusicherung gewisser Verbindlichkeiten.

Auch wenn der Letter of Intent nicht verbindlich in Bezug auf den Vertragsabschluss ist, ergeben sich aus ihm Verbindlichkeiten wie Vertraulichkeits- und Exklusivitätsvereinbarungen, die dazu dienen, die Interessen beider Parteien abzusichern. Insbesondere hinsichtlich der offengelegten Unternehmensinterna ist es von enormer Wichtigkeit, höchste Vertraulichkeit zuzusichern. Hier kann zusätzlich zum Letter of Intent eine eigenständige Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werden.

Gestaltung und Inhalt des Letter of Intent

Obwohl jede M&A-Transaktion individuell ist und dementsprechend auch die zu verhandelnden Aspekte einzigartig sind, gibt es bei der Gestaltung des Letter of Intent einige zwingend zu beachtende Kriterien. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff “Letter of Intent” in dem Schriftstück selbst nicht explizit fallen muss, damit dieses einen solchen darstellt. Insbesondere im internationalen Raum kann es zu abweichenden oder auch ergänzenden Bezeichnungen kommen. Für die rechtliche Einordnung eines Dokuments ist allein der Inhalt entscheidend, nicht der Titel.

Neben der detaillierten und konkreten Bezeichnung der Transaktion, wie etwa dem Verkauf eines Unternehmens, und der Benennung der Beteiligten sind folgende Fragen im Letter of Intent aufzugreifen:

  • Welche Einigungen konnten bisher erzielt werden?
  • Welche weiteren Überprüfungen und Nachweise sollen erbracht werden?
  • In welchen zeitlichen Abständen und welchem Umfang sollen weitere Gespräche stattfinden?
  • Bis wann soll eine Einigung erzielt werden?
  • Über welche Punkte sind die Beteiligten sich noch nicht einig?
  • Unter welchen zwingenden Bedingungen findet die Transaktion statt?
  • Welche Finanzierungsstruktur ist vereinbart?

In einem Letter of Intent können bereits feststehende Aspekte konkret rechtlich bindend benannt werden (sog. harter LOI). Sind noch keine Einigungen erfolgt oder möchten sich die Parteien hinsichtlich keines der rechtlich relevanten Aspekte endgültig festlegen, spricht man von einem weichen LOI.

Gemeinsame Absichtserklärung | Memorandum of Understanding

Eine gemeinsame Absichtserklärung besteht entweder, wenn der Verkäufer den Letter of Intent des Käufers unterzeichnet und damit seine Zustimmung signalisiert oder wenn die Parteien gemeinsam ein solches Dokument entwerfen. Dies hat den Zweck, die Ergebnisse der bisherigen Verhandlungen als „Zwischenergebnis“ festzuhalten. Dieses Dokument hat die Funktion, den Hauptvertrag vorzubereiten, da bereits über wesentliche Aspekte der Transaktion Einigkeit besteht. Dem Memorandum of Understanding (MoU) kommt damit eine stärkere Bindungswirkung zu als dem Letter of Intent, wenngleich auch dieses keinen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt.

Schadensersatz bei Abbruch der Vertragsverhandlungen

Da durch den Letter of Intent signalisiert wird, dass ein Vertrag abgeschlossen werden soll und in der Regel bereits umfangreiche Verhandlungen, eine Due-Diligence-Prüfung und eventuell auch Zugeständnisse von beiden Seiten erfolgt sind, kann ein Abbruch der Vertragsverhandlung zu einer Schadensersatzforderung führen.

Das Gesetz sieht dafür die Rahmenbedingungen der culpa in contrahendo vor, vgl § 311 Abs. 2 BGB. Eine Schadensersatzpflicht entsteht jedoch nur beim grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen. Sind die Verhandlungen gescheitert, weil die Parteien sich nicht einig werden, ist selbstverständlich nicht von einem schadensersatzpflichtigen Abbruch der Vertragsverhandlungen die Rede. Unabhängig davon können die Parteien während ihrer Verhandlungen eine sog. break-up-clause vereinbaren. Üblicherweise wird diese im Letter of Intent festgehalten. Die break-up-clause ist eine Vereinbarung, um als Geschädigter beim Abbruch der Vertragsverhandlungen einen pauschalen Kostenersatz verlangen zu können. Auf diese Weise erlangen die Parteien zusätzliche Verbindlichkeit und Absicherung.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zu M&A-Transaktionen, Unternehmensverkauf und Unternehmenserwerb 

Schiedsverfahren werden zumeist nicht öffentlich durchgeführt. Dies gewährleistet Unternehmen wichtige Diskretion, sodass sensible Daten und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden können. Einzelheiten des Rechtsstreits, der Beweise und des Schiedsspruchs werden nicht öffentlich bekannt gegeben. Vertraulichkeitsregelungen sind entweder Bestanteil der Schiedsvereinbarung oder werden von der jeweiligen Institution, die das Schiedsverfahren durchführt, vorgegeben.

M&A steht für Fusionen (Mergers) und Übernahmen (Acquisitions). Eine M&A- Transaktion bezeichnet dementsprechend den Prozess, bei dem Unternehmen fusionieren oder ein Unternehmen ein anderes erwirbt.

Beim Share Deal werden Anteile an einem Unternehmen verkauft, während beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte oder Güter übertragen werden. Der wesentliche Unterschied liegt somit im Verkaufsgegenstand. Die Wahl der Verkaufsform hat erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Transaktionsprozess, einschließlich der Art des Kaufvertrags und der steuerlichen Bewertung.

Die Due-Diligence (in etwa übersetzt: „mit gebührender Sorgfalt“) umfasst Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken eines Unternehmens. Innerhalb dieses Prüfungsprozesses werden somit sämtliche wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse analysiert und aufgeschlüsselt.

Der Unternehmenswert stellt selbstverständlich den entscheidenden Faktor jeder M&A-Transaktion dar. Dieser wird jedoch – anders als man auf den ersten Blick meinen könnte – nicht nur durch den Gewinn ermittelt. Ausschlaggebende Faktoren neben dem Gewinn sind:

  • Ertragskraft,
  • Umsatz,
  • Höhe des Eigenkapitals,
  • Anlagevermögen, Vorräte und Forderungen,
  • Beschäftigungsverhältnisse,
  • Branche, Lage und Unternehmensgröße.

Es gibt weder eine allgemeingültige Steuerhöhe, noch sind die anfallenden Steuerarten in jedem Fall gleich. Es kommt stets auf die konkrete Sachlage an, insbesondere auf die Form des Unternehmenskaufs.

Ein effizientes Risikomanagement bei M&A beinhaltet:

  • Sorgfältige Vorbereitung mit professioneller Unterstützung,
  • umfassende Due Diligence,
  • präzise Vertragsgestaltung,
  • Risikoallokation,
  • Abschluss von entsprechenden Versicherungen.
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