Ein Haftungsbescheid des Finanzamts kann für Geschäftsführer einer GmbH erhebliche rechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. In vielen Fällen erfahren Betroffene bereits im vorgeschalteten Anhörungsverfahren, dass das Finanzamt eine persönliche Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft in Betracht zieht – spätestens jedoch mit Erlass des Haftungsbescheids wird die Forderung konkret und verbindlich. Die Forderungen richten sich dann nicht mehr gegen die GmbH, sondern unmittelbar gegen den Geschäftsführer. Die Haftung kann dabei weit über die eigentlichen Steuerrückstände hinausgehen. Häufig umfasst sie auch Säumniszuschläge und Zinsen. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass parallel ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Für betroffene Geschäftsführer entsteht dadurch schnell eine belastende Situation mit hohen Zahlungsforderungen, möglicher Zwangsvollstreckung und strafrechtlichen Ermittlungen. Umso wichtiger ist die rechtliche Prüfung der zentralen Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Haftungsbescheid des Finanzamts gegen einen Geschäftsführer überhaupt rechtmäßig und welche Möglichkeiten bestehen, sich dagegen zu wehren?
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt GmbH-Geschäftsführer bei der Prüfung und Abwehr von Haftungsbescheiden. Unsere Anwälte für Steuerrecht analysieren den Haftungsbescheid sorgfältig, prüfen die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Wir vertreten unsere Mandanten sowohl im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt als auch in finanzgerichtlichen Verfahren. Ziel unserer Beratung ist es, Haftungsrisiken zu reduzieren oder unberechtigte Haftungsforderungen vollständig abzuwehren. Dabei suchen wir stets nach einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung – durch Verhandlungen mit der Finanzverwaltung oder, wenn erforderlich, durch eine konsequente gerichtliche Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten.
Wann wird ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer einer GmbH erlassen?
Wenn Steuerschulden einer GmbH bei der Gesellschaft selbst nicht mehr beigetrieben werden können, nimmt das Finanzamt häufig den Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Das zentrale Instrument hierfür ist der Haftungsbescheid. Für Geschäftsführer kann ein solcher Bescheid erhebliche persönliche Konsequenzen haben. Die Forderungen richten sich dann nicht mehr gegen die GmbH, sondern unmittelbar gegen das Privatvermögen des Geschäftsführers. In vielen Fällen kommt hinzu, dass parallel ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sodass sich steuerrechtliche und strafrechtliche Risiken überlagern können.
Wo ist der Haftungsbescheid gesetzlich verankert?
Die gesetzliche Grundlage der Geschäftsführerhaftung findet sich in den §§ 34, 35 und 69 der Abgabenordnung (AO). Die Haftung ist dabei weit gefasst. Sie betrifft nicht nur die eigentlichen Steuerschulden der GmbH – etwa Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer – sondern kann auch Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen umfassen.
Damit ein Haftungsbescheid erlassen werden kann, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen:
- eine steuerliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers
- ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- ein kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall
Wer haftet als Vertreter der GmbH?
Als Vertreter im Sinne des § 69 AO gilt in erster Linie der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Dabei spielt es keine Rolle, ob er im Geschäftsverkehr etwa als „stellvertretender Geschäftsführer” bezeichnet wird. Entscheidend ist allein die formelle Stellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH.
Neben dem formell bestellten Geschäftsführer kann jedoch auch ein sogenannter faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden. Darunter versteht man eine Person, die ohne formelle Bestellung tatsächlich wie ein Geschäftsführer handelt und maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt.
Typische Indizien für eine faktische Geschäftsführung sind etwa:
- eigenständiges Abschließen von Verträgen im Namen der GmbH
- Weisungen gegenüber Mitarbeitern
- selbstständige Verfügung über Bankkonten der Gesellschaft
- Auftreten gegenüber Behörden und Geschäftspartnern als Unternehmensvertreter
Das Finanzamt beurteilt dabei stets das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit. Eine Haftung kann daher auch dann entstehen, wenn formal eine andere Person als Geschäftsführer eingetragen ist.
Welche Pflichtverletzungen führen zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers?
Typische Haftungsfälle betreffen insbesondere Verstöße gegen steuerliche Pflichten der GmbH. Besonders relevant sind dabei die folgenden Konstellationen.
Nichtabführung von Lohnsteuer
Die Lohnsteuer nimmt unter den haftungsrelevanten Steuerarten eine besondere Stellung ein. Nach § 41a EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Rechtsprechung stellt hierbei besonders strenge Anforderungen an den Geschäftsführer. Reicht die Liquidität der GmbH nicht aus, um sowohl die Löhne als auch die Lohnsteuer vollständig zu zahlen, muss der Geschäftsführer entsprechend reagieren. In der Praxis bedeutet das insbesondere:
- die einbehaltene Lohnsteuer muss grundsätzlich an das Finanzamt abgeführt werden,
- reicht die Liquidität nicht aus, müssen die Löhne entsprechend gekürzt werden,
- die Lohnsteuer darf nicht zulasten des Fiskus einbehalten werden.
Verstöße gegen Umsatzsteuerpflichten
Auch im Bereich der Umsatzsteuer bestehen umfangreiche Pflichten. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere:
- die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- die zutreffende und vollständige Erklärung der steuerlichen Umsätze
- die rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer
Werden Voranmeldungen verspätet oder unzutreffend abgegeben und entsteht dadurch ein Steuerausfall, kann das Finanzamt den Geschäftsführer hierfür persönlich in Anspruch nehmen.
Missachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung
Verfügt die GmbH nur über eingeschränkte Liquidität, muss der Geschäftsführer grundsätzlich alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen. Dieser Grundsatz wird als anteilige Tilgung bezeichnet. Eine Haftung kann insbesondere entstehen, wenn:
- andere Gläubiger bevorzugt befriedigt werden
- das Finanzamt nicht im gleichen Verhältnis berücksichtigt wird
- dadurch ein Steuerausfall entsteht
In solchen Fällen kann das Finanzamt den Geschäftsführer für den entstandenen Steuerausfall persönlich in Anspruch nehmen.
Wie können sich Geschäftsführer gegen den Haftungsbescheid verteidigen?
Ein Haftungsbescheid ist keineswegs automatisch rechtmäßig. In der Praxis bestehen häufig mehrere Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Die Anhörung gem. § 91 AO bietet dem Geschäftsführer dabei eine erste wichtige Möglichkeit, Stellung zu nehmen und den Erlass eines Haftungsbescheids noch abzuwenden. Sobald das Finanzamt Kontakt aufnimmt, empfiehlt es sich daher, umgehend einen Anwalt einzuschalten.
Einlegung eines Einspruchs
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Geschäftsführer überhaupt eine steuerliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Ein solcher Einspruch führt dazu, dass der Haftungsbescheid vollständig überprüft wird. Eine Haftung kann insbesondere entfallen oder eingeschränkt sein, wenn:
- der Geschäftsführer aufgrund einer klaren internen Aufgabenverteilung nicht für steuerliche Angelegenheiten zuständig war,
- er auf qualifizierte externe Beratung, etwa durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, vertrauen durfte.
Klage vor dem zuständigen Finanzgericht
Sollte der Bescheid trotz Einspruch aufrechterhalten werden, kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden. In diesem Verfahren wird untersucht, ob überhaupt eine Steuerforderung besteht, für die der Haftungsschuldner einstehen muss, und ob die Voraussetzungen für eine Haftung gegeben sind. Außerdem prüft das Gericht, ob es im konkreten Fall nicht zunächst geboten gewesen wäre, den eigentlichen Steuerschuldner heranzuziehen, und ob das Finanzamt sein Ermessen beim Erlass des Haftungsbescheids ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, haftet der Geschäftsführer nur dann, wenn diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Steuerausfall war. Ein fehlender Kausalzusammenhang kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- die GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war,
- auch bei pflichtgemäßem Verhalten keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Steuern vorhanden gewesen wären.
Ein Ermessensfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- ohne nachvollziehbaren Grund nur ein Geschäftsführer von mehreren in Anspruch genommen wird,
- die Begründung des Haftungsbescheids wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.
Wie gestaltet sich die Haftung bei mehreren Geschäftsführern?
Besteht eine GmbH aus mehreren Geschäftsführern, haften grundsätzlich alle Mitglieder der Geschäftsführung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Eine interne Ressortverteilung kann zwar die Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsführung strukturieren, sie entbindet jedoch nicht vollständig von der Verantwortung. Geschäftsführer, die nicht unmittelbar für das Rechnungswesen oder steuerliche Angelegenheiten zuständig sind, trifft zumindest eine Überwachungspflicht gegenüber dem zuständigen Kollegen.
Diese Überwachungspflicht kann sich insbesondere dann zu einer Pflicht zur aktiven Einflussnahme verdichten, wenn:
- konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen
- steuerliche Pflichten erkennbar nicht ordnungsgemäß erfüllt werden
Eine klare und schriftlich dokumentierte Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung ist daher nicht nur aus organisatorischen Gründen sinnvoll, sondern kann auch haftungsrechtlich von erheblicher Bedeutung sein.
Die Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid erfordert sowohl steuerrechtliches als auch gesellschaftsrechtliches Fachwissen sowie eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten betroffene Geschäftsführer in allen Phasen des Verfahrens – von der ersten Prüfung des Haftungsbescheids über die Einlegung des Einspruchs bis hin zur Klage vor dem Finanzgericht. Dabei wird nicht nur geprüft, ob die formellen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind, sondern auch, ob das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Steuerausfall tatsächlich besteht. Ziel ist es, die Rechte des Geschäftsführers konsequent zu wahren und eine ungerechtfertigte persönliche Inanspruchnahme abzuwehren.
FAQ -Häufig gestellte Fragen zum Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer einer GmbH
Ja. Für Pflichtverletzungen, die während seiner Amtszeit begangen wurden, bleibt der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden verantwortlich. Das Finanzamt kann daher auch nach dem Ausscheiden einen Haftungsbescheid erlassen.
Grundsätzlich schützt Unwissenheit nicht vor einer Haftung, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wer die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH vernachlässigt, kann sich in der Regel nicht auf fehlende Kenntnisse berufen.
Auch nach der Insolvenzeröffnung kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Entscheidend ist, ob die steuerlichen Pflichtverletzungen in die Zeit vor der Insolvenz fallen.
Ja. Gegen einen Haftungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.
Da gegen einen Haftungsbescheid nur innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden kann, sollte der Bescheid möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden. In vielen Fällen bestehen Ansatzpunkte, die Haftung ganz oder teilweise abzuwehren. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Fehler im Verfahren zu erkennen und die richtigen Schritte einzuleiten.

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