Die Steuerhinterziehung gehört mit Abstand zu den am häufigsten begangenen Steuerstraftaten. Als solche wird sie – neben Bannbruch, Steuerhehlerei und gewerbsmäßigem Schmuggel – in der Abgabenordnung (AO) geregelt. In besonders schweren Fällen können diese Steuerstraftaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden. Aber auch schon der bloße Vorwurf einer solchen Straftat kann weitreichende Folgen haben, weswegen betroffene Geschäftsführer / Gesellschafter, aber auch Privatpersonen in einem solchen Fall gehalten sind, umgehend erfahrenen Rechtsbeistand aufzusuchen.
Als interdisziplinäre Kanzlei mit strafrechtlichem Schwerpunkt gewährleistet Schlun & Elseven fachkundige und engagierte Beratung zu allen steuerstrafrechtlich relevanten Fragen. Gegebenenfalls erörtern wir mit unseren Mandanten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Im Falle eines Ermittlungsverfahrens bestreben wir durch gezieltes Vorgehen und eine passgenaue Verteidigungsstrategie eine Strafminderung oder sogar Straflosigkeit zu erzielen.
Steuerstraften im Überblick
Steuerstraftaten sind insbesondere in den § 369 ff der Abgabenordnung (AO) niedergeschrieben. § 370 AO regelt dabei das praktisch relevanteste Delikt der Steuerhinterziehung. Danach ist strafbar, …
- wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt …
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn die Tathandlung nur versucht wurde und auch unabhängig davon, ob die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes – also in Deutschland – begangen wurde.
In der AO findet sich zudem auch der Bannbruch gemäß § 372 AO, wonach sich strafbar macht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Allerdings gelangt § 372 AO praktisch nur selten zur Anwendung, da Ein- und Ausfuhrverbote aus anderen Vorschriften, wie etwa § 29 BtMG hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, insofern vorrangig anzuwenden sind. Ferner gibt es den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel gemäß § 373 AO und die Steuerhehlerei nach § 374 AO.
Jenseits der AO findet sich beispielsweise im Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 26c der Straftatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens mit einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Neben den Steuerstraftaten, die in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verfolgt werden, gibt es auch Steuerordnungswidrigkeiten. Diese finden sich in § 377 ff AO. Nach § 378 AO handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer leichtfertig eine der in § 370 I AO genannten Taten begeht. Eine leichtfertige Begehung liegt vor, wenn jemand in besonders hohem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er die Folgen leicht hätte vorhersehen und vermeiden können. Das Bußgeld für eine solche leichtfertige Steuerverkürzung kann dennoch bis zu 50.000 € betragen.
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren werden von den Finanzämtern eingeleitet und nur gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaften abgegeben. Im Grundsatz entscheiden also die Finanzämter allein über die Einstellung eines Verfahrens, den Erlass von Bußgeldbescheiden oder die Beantragung eines Strafbefehls.
Verteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung
Mit einem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert zu sein, ist eine ernstzunehmende Anschuldigung. Das Strafmaß kann in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe betragen – aber auch Geldstrafen können beträchtliche Summen annehmen und den Betroffenen immens belasten. Das Strafmaß bestimmt sich zumeist nach der Höhe der hinterzogenen Steuern, als auch danach, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen. Solche erschwerenden Umstände können bspw. sein, dass …
- die Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum begangen wurde,
- der Betroffene in der Vergangenheit bereits wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde oder
- die Begehung in besonders verwerflicher Art geschah.
Mildernde Umstände können hingegen sein, dass …
- die Person ein frühzeitiges Geständnis abgelegt und Reue gezeigt hat oder
- bei der Ermittlung der Steuerhinterziehung aktiv mitgewirkt hat.
Bei dringendem Verdacht und dem Vorliegen von Flucht-, Verdunkelungs- bzw. Wiederholungsgefahr kann es auch zum Erlass eines Haftbefehls und damit zur Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung kommen. Unsere Strafverteidiger stehen Ihnen zur Seite, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung effektiv abzuwehren und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren, unabhängig davon, ob sie bereits beschuldigt wurden, sich in Untersuchungshaft befinden oder präventiv die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erwägen.
Selbstanzeige: Möglichkeit der Strafbefreiung
§ 371 AO ermöglicht dem Einzelnen, gegenüber Finanzbehörden getätigte Angaben zu berichtigen und damit nicht nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) bestraft zu werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Steuerstraftat nicht verjährt ist und die Berichtigung bzw. Nachholung von Angaben vollständig erfolgt. Zudem muss der Pflichtige die hinterzogenen Steuern fristgerecht inklusive Hinterziehungszinsen nachzahlen. Letztlich dürfen keine Ausschlussgründe gemäß § 371 II AO vorliegen. Danach tritt u.a. keine Straffreiheit ein, wenn …
- dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
- der Steuervorteil eine bestimmte Summe übersteigt oder
- ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Die Einzelheiten und Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige sind äußerst komplex und haben immensen Einfluss darauf, ob die Selbstanzeige wirksam wird und somit Strafbefreiung eintritt. Daher ist es von erheblicher Bedeutung, nicht überstürzt zu handeln und spezialisierten Rechtsbeistand einzuholen.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuerstrafrecht
Die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat kann erhebliche und langanhaltende Konsequenzen mit sich bringen. Einer solchen Verurteilung sollte daher schleunigst und effektiv entgegengewirkt werden. Unsere Praxisgruppe für Strafrecht und Steuerrecht berät Mandanten umfassend hinsichtlich ihrer Handlungsoptionen und Erfolgschancen. Mit erfahrenem Rechtsbeistand ist es in vielen Fällen möglich, ein Gerichtsverfahren zu meiden und Strafen erheblich zu mildern bzw. gänzlich zu vermeiden.
Praxisgruppe für Steuerstrafrecht
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