Die Schließung eines Unternehmens kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Diese müssen nicht immer wirtschaftlicher Natur sein. Unabhängig davon ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Geschäftsaufgabe stets korrekt abgewickelt wird. Wird die GmbH oder UG nicht rechtzeitig geschlossen, kann der Geschäftsführer für alle Schulden privat haftbar gemacht werden. Bei einer Betriebsschließung sind folglich die bestehenden Verträge darauf zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Unternehmensschließung erfolgen kann und welche Konsequenzen daraus entstehen. Zu guter Letzt müssen Fragen des Arbeitsrechtes Berücksichtigung finden, ebenso wie Meldungen an die Sozialversicherungsanstalten und das Finanzamt. Um sicherzustellen, dass bei der Geschäftsaufgabe alle gesetzlichen und vertragsrechtlichen Pflichten eingehalten werden, ist eine Begleitung durch einen erfahrenen Anwalt dringend zu empfehlen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven stellt sicher, dass Ihr Unternehmen korrekt aufgelöst wird, sodass das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen minimiert wird.
Unternehmensschließung: Umfassende Rechtsberatung und Analyse
Unsere Anwälte für Wirtschaftsrecht beraten Sie in allen Fragen rund um die Auflösung eines Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei den folgenden Aspekten:
- Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen,
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bearbeitung der Unterlagen,
- Sammlung der erforderlichen Informationen über Gläubiger und Schuldner,
- Sicherstellung, dass die Schulden eingezogenen und entsprechend vollstreckt werden,
- Beaufsichtigung der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister.
Das Verfahren der Unternehmsauflösung kann sehr komplex sein, da mehrere rechtliche Schritte zu erfüllen sind, insbesondere für Unternehmen, die nicht primär in Deutschland ansässig sind. Diese sollten unbedingt einen Rechtspartner vor Ort in Betracht ziehen, der den Vorgang überwachen kann.
Die Anwälte von Schlun & Elseven sind erfahren in der Zusammenarbeit mit Mandanten aus der ganzen Welt und sind mit den gesetzlichen Anforderungen und bürokratischen Hürden bestens vertraut, die an die Schließung eines Unternehmens geknüpft sind.
Neben wirtschaftlichen gibt es natürlich weitere Gründe für die Auflösung eines Unternehmens. So können nach § 60 GmbHG folgende Umstände als Grund in Betracht kommen:
- der Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist;
- durch Beschluss der Aktionäre: sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für diesen Beschluss eine Mehrheit von drei Viertel der angegebenen Stimmen erforderlich;
- durch ein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts;
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
- mit der Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Massenunzulänglichkeit;
- durch einen Beschluss des Registergerichts, mit dem die Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrags gemäß § 399 FamFG festgestellt wird;
- die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister mangels Zahlungsfähigkeit gemäß § 394 FamFG;
- die Satzung kann zudem andere Gründe für die Auflösung der Gesellschaft vorsehen.
Den Entschluss, ein Unternehmen aufzugeben, können die Geschäftsführung und die Anteilseigner selbstverständlich auf der Grundlage verschiedener geschäftlicher Aspekte treffen. Diese können von der Entscheidung für ein anderes Geschäftsmodell bis hin zu der Frage reichen, ob sie das Unternehmen überhaupt weiterführen wollen.
Das Verfahren zur Schließung eines Unternehmens
Es gibt zwei Vorgehensweisen, wie Unternehmen aufgelöst werden können. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Schließung zahlungsfähig sind, können eine freiwillige Schließung beantragen, während insolvente Unternehmen durch einen Gerichtsbeschluss aufgelöst werden.
Die angeordnete Schließung von Unternehmen ist im Insolvenzrecht geregelt und wird daher an dieser Stelle nicht im Detail analysiert. Auf unserer Seite zum Insolvenzrecht finden Sie Informationen zu unseren Dienstleistungen in diesem Bereich.
Die Liquidation eines Unternehmens erfolgt nach einem bestimmten Verfahren. Das Hauptziel der Liquidation ist die Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister. Es reicht nicht aus, die Geschäftstätigkeit einzustellen, sondern das Unternehmen selbst muss aufgelöst werden. Die Auflösung eines Unternehmens erfolgt in drei Schritten:
- Auflösung,
- Liquidation,
- Löschung.
Auflösung: In der Auflösungsphase muss die Mehrheit der Aktionäre (in der Regel mindestens drei Viertel) einem Auflösungsbeschluss zustimmen. Es ist dabei zu bedenken, dass die erforderliche Anzahl je nach den Bestimmungen der Satzung des Unternehmens variieren kann.
Die Auflösung der Gesellschaft wird von den Gesellschaftern beschlossen, wobei im Allgemeinen drei Viertel der Gesellschafter für die Auflösung stimmen müssen. Dieses Erfordernis kann in der Satzung geändert werden. Sobald die Auflösung beschlossen ist, beginnt die Abwicklungsphase der Gesellschaft.
Das Unternehmen muss ausdrücklich verdeutlichen, dass es sein Geschäft auflöst. Dies kann durch den Vermerk i. L. (in Liquidation) oder i. Abw. (in Abwicklung) neben dem Namen der Gesellschaft geschehen.
Damit eine Unternehmensauflösung fortgesetzt werden kann, muss die Auflösung notariell beglaubigt und in das Handelsregister eingetragen werden. Von da an tritt die Gesellschaft in die Liquidationsphase ein. Die Auflösung der Gesellschaft ist in § 65 GmbHG geregelt.
Liquidation: Der nächste Schritt ist die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation beinhaltet die Beendigung aller laufenden Geschäfte und die korrekte Verteilung des Unternehmensvermögens. Damit die Liquidationsphase fortgesetzt werden kann, muss das Unternehmen einen Liquidator ernennen, der die Liquidation beaufsichtigt. Er vertritt das Unternehmen während dieser Zeit und überwacht die Verteilung des Gesellschaftsvermögens.
Der Liquidator des Unternehmens ist in der Regel eine der folgenden Personen:
- der geschäftsführende Direktor der Gesellschaft,
- ein im Gesellschaftsvertrag bestimmter Liquidator, der nicht der Geschäftsführer ist,
- das Gericht ernennt einen Liquidator.
In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Liquidator um den Geschäftsführer des Unternehmens. Es sollten keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die einer Bestellung zum Liquidator im Namen der Gesellschaft entgegenstehen.
Löschung: Sobald die Liquidationsangelegenheiten abgeschlossen sind, kann der Löschungsprozess stattfinden. Die Löschung ist der letzte Akt der Schließung des Unternehmens. Bei der Löschung der Gesellschaft trägt der Liquidator die Löschung in das Handelsregister ein. Dieser Vorgang besteht darin, dass der Liquidator das Dokument unterzeichnet, in dem erklärt wird, dass die Gesellschaft aufgelöst werden soll.
Sobald dies der Fall ist, kann das Unternehmen nicht mehr handeln und existiert in den meisten Fällen nicht mehr. Das Unternehmen muss jedoch seine Konten und Bücher zehn Jahre lang aufbewahren, auch nach der Schließung des Unternehmens. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass das Unternehmen weiterhin zu Steuerzwecken geprüft werden kann. Der Liquidator oder eine andere von der Gesellschaft bestimmte Person kann diese Unterlagen zur Verfügung aufbewahren.
Die Rolle des Liquidators
Die Rolle des Liquidators ist bei der Liquidation von entscheidender Bedeutung, da er das Unternehmen in diesem komplizierten Verfahren vertritt. Die Position ist in § 70-73 GmbHG definiert und geregelt. Während des Liquidationsverfahrens hat der Liquidator die Aufgabe eines Geschäftsführers und muss die Handlungen der Gesellschaft überwachen.
In § 70 GmbHG sind die Aufgaben des Liquidators genauer aufgeführt. Nach diesem Paragraphen umfassen seine Aufgaben:
- die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Unternehmens,
- die Verpflichtungen des aufgelösten Unternehmens zu erfüllen,
- die Forderungen einzutreiben und das Vermögen der Gesellschaft zu Geld zu machen,
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft,
- die Abschließung von Geschäften, um laufende zu beenden.
Eine weitere Pflicht des Liquidators ist die Erstellung und Vorlage einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Liquidationsverfahrens. Im Wesentlichen muss offen dargelegt werden, dass das Vermögen des Unternehmens in transparenter Weise abgewickelt wird.
Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen den Liquidator bei der korrekten Erfüllung seiner Pflichten.
Während der Abwicklung des Unternehmens muss der Liquidator dafür sorgen, dass keine neuen Verbindlichkeiten entstehen und Altverbindlichkeiten abgewickelt werden. Er ist dafür verantwortlich, dass die Absicht, das Unternehmen zu schließen, im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, was als Aufforderung an die Gläubiger dient, ihre Forderungen geltend zu machen. § 65 (2) GmbHG regelt diese Verpflichtung. Sobald der Aufruf an die Gläubiger erfolgt ist, liegt es in der Verantwortung der Gläubiger, das Unternehmen zu kontaktieren.
Die Gläubiger sind allerdings in Form eines „Sperrjahres“ geschützt. Dieses Jahr, das mit dem Aufruf an die Gläubiger beginnt, ermöglicht es ihnen, ihre Forderungen an das Unternehmen zu stellen. Das Unternehmen muss ihnen dann die geschuldeten Beträge auszahlen, bevor die Gesellschaft die Verteilung des Vermögens an die Aktionäre beschließt.
Die Gläubiger sowie Aktionäre können sich auch noch nach dem Sperrjahr an das Unternehmen wenden, um ihre Anteile am Vermögen zu erhalten. Während dieses Jahres gelten weiterhin die steuerlichen Vorschriften des Unternehmens. Nach dem Sperrjahr kann das Gesellschaftsvermögen liquidiert und an die Aktionäre verteilt werden. Wie das Vermögen verteilt wird, hängt von der Anzahl der Aktien pro Aktionär ab.
Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht
Kontaktieren Sie jetzt unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.