Unternehmen verkaufen – was Sie dabei beachten sollten

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Unternehmen verkaufen – was Sie dabei beachten sollten

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Der Verkauf eines Unternehmens stellt rechtlich betrachtet einen äußerst komplexen Vorgang dar, der sowohl eine gründliche Planung als auch sorgfältige Durchführung erfordert. So ist zu einer erfolgreichen Veräußerung unerlässlich, bereits im Vorfeld präzise und verlässliche Informationen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Zielunternehmens ebenso wie zum Ablauf der Übereignung selbst einzuholen. Eine Aufgabe, die nicht nur eine solide Kenntnis aller unternehmensrechtlich relevanten Normen, sondern auch der Methodik der Due Diligence erfordert.

In diesem Zusammenhang bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen Sie in jeder Phase des Verkaufsprozesses und beraten Sie zu allen gesellschafts-, vertrags- und auch steuerrechtlich relevanten Fragen. Die von uns durchgeführte Due-Diligence-Prüfung gestattet Ihnen, sich einen genauen Überblick über die wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Gegebenheiten des Zielunternehmens zu verschaffen. Ganz gleich, ob es um die Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung oder die Absichtserklärung des Käufers geht – unsere Rechtsexperten sorgen für eine Vereinbarung, die Ihre Interessen stets wahrt.

Von der Due-Diligence-Prüfung, über Vertragsverhandlungen bis hin zu der Vertragsgestaltung und der abschließenden Beurkundung – wir sind stets an Ihrer Seite. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch beim Unternehmenserwerb aus Sicht des Käufers. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.

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Unsere Dienstleistungen

Vorbereitung auf den Unternehmensverkauf

Bei dem Verkauf eines Unternehmens sollte jeder der dazu erforderlichen Schritte vorbereitet werden. Neben der Einschätzung des Unternehmenswerts und der Überlegung einer Verkaufsstrategie sollte sorgfältig durchdacht werden, welche Informationen über das Unternehmen an potenzielle Käufer weitergegeben werden, da in der Öffentlichkeit möglicherweise Rückschlüsse auf Ihr Unternehmen gezogen werden, die Ihre Verkaufsverhandlungen beeinträchtigen können. Auch kommen bei der Übermittlung falscher Informationen spätere Schadensersatzforderungen gegen Sie in Betracht, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt. Kommt es zum persönlichen Austausch zwischen Käufer und Verkäufer ist es üblich, sowohl eine Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung als auch eine Absichtserklärung (Letter of Intent) abzuschließen.

Als Verkäufer sollten Sie unbedingt alle rechtlich relevanten Unterlagen, Verträge, Haftungsfragen sowie mögliche rechtliche Risiken überprüfen lassen. Bei der Due-Diligence-Prüfung unterstützen wir Sie gerne. Unsere erfahrenen Anwälte verschaffen sich einen Gesamtüberblick über Ihr Unternehmen, indem sie die Produktpalette, marktrelevante Gegebenheiten und innerbetriebliche Managementstrukturen einer sorgfältigen Analyse unterziehen. Unsere Anwälte bewerten für Sie vergangene und gegenwärtige Jahresabschlüsse, um eine verlässliche Finanzprognose für das Unternehmen zu erstellten. Der Blick von außen auf das Unternehmen gestattet es, Alleinstellungsmerkmale herauszuarbeiten und damit überzeugende Gründe zu formulieren, die für eine Investition sprechen. Auch in Bezug auf die Due-Diligence-Prüfung sollten Sie frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen – nicht zuletzt, weil Ihre Gesellschafter, sofern vorhanden, einer solchen Prüfung zustimmen müssen. Es sei denn, Ihr Gesellschaftsvertrag schreibt einen anderen Umgang mit der Due-Diligence-Prüfung vor.

Ziel einer solchen Verkaufsvorbereitung ist eine genaue Ermittlung des Unternehmenswerts, damit auf dessen Grundlage eine Absichtserklärung und später auch der Kaufvertrag angefertigt werden kann. Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen sollte auch eine Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung formuliert werden, damit diese den Kaufinteressenten vor Preisgabe näherer Informationen zur Unterschrift vorgelegt werden kann.

Verkaufsprozess

Grundsätzlich kann der Verkaufsprozess ab der Vorbereitung in drei weitere Phasen eingeteilt werden:

  • Vermarktungsphase
  • Verhandlungsphase
  • Vertrags- oder Durchführungsphase

Der erste Schritt zur Vermarktung Ihres Unternehmens besteht in der Erstellung des Teasers und des Information Memorandums. Während der Teaser das Interesse an Ihrem Unternehmen wecken soll, ohne Details preiszugeben, dient das Information Memorandum als Informationsgrundlage und zur Vorbereitung auf das Verkaufsgespräch.

In der Verhandlungs- und Vertragsphase ist Vertraulichkeit das oberste Gebot. Damit Gesprächsinhalte und sensible Informationen nicht an Konkurrenten und andere Kaufinteressenten dringen, werden sie üblicherweise durch eine entsprechende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)  abgesichert.  Eine solche Schutzmaßnahme ist ratsam, weil noch nicht feststeht, ob der Kaufinteressent das Unternehmen tatsächlich kaufen wird. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, die im Falle einer Pflichtverletzung fällig wird.

Bereits während der Verhandlungen bedarf es seitens der Verkäuferseite der Offenlegung aller unternehmensrelevanten Informationen. Als Verkäufer unterliegen Sie einer besonderen Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Verletzten Sie diese, haften Sie grundsätzlich gegenüber dem Käufer, mit der Folge, dass Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Der Ausschluss der Haftung ist dann auch nicht mehr möglich.

Während des gesamten Prozesses ist es von entscheidender Bedeutung, mögliche Risiken im Blick zu behalten und diese rechtzeitig zu minimieren. Bei einer entsprechenden Risikoanalyse und dem damit eingehergehenden Risikomanagement unterstützen unsere Anwälte für M&A Sie umfassend.

Wichtige Dokumente im Unternehmensverkauf

  • Teaser
  • Investment Memorandum
  • Letter of Intent (Absichtserklärung) // Term Sheet
  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Tatsächlicher Kaufvertrag

Steuern beim Unternehmensverkauf

Für die bestmögliche Abwicklung des Unternehmensverkaufs sind auch die steuerlichen Auswirkungen nicht zu unterschätzen. Je nach Art des Verkaufs variiert die steuerliche Behandlung – dabei ist insbesondere relevant, ob es sich um einen Asset oder Share Deal handelt und ob Verkäufer und Käufer Privatpersonen – beispielsweise Einzelunternehmer – oder Unternehmen sind. Auch wird eine Betriebsaufspaltung anders besteuert als eine reine Betriebsübernahme.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Asset und Share Deal besteht in dem Bezugspunkt des Verkaufsgegenstandes. Bei einem Unternehmen handelt es sich nicht um eine einzelne rechtliche Position, die veräußert werden könnte. Dementsprechend werden beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte oder Geschäftsgüter übertragen. Die Steuern beziehen sich hierbei auf jedes übertragene Gut. Der Share Deal bezeichnet den Verkauf der Anteile am Unternehmen. Die Steuern beziehen sich hier auf den Veräußerungsgewinn. Die genaue Besteuerung – welche Steuer in welcher Höhe unter welcher Voraussetzung fällig wird – erklären unsere Anwälte Ihnen gerne ausführlich.

Arbeitnehmer beim Unternehmensverkauf

Was geschieht mit Ihren Angestellten, wenn Sie das Unternehmen verkaufen? Wird bekannt, dass das Unternehmen veräußert werden soll, ist es für alle Arbeitnehmer von essenzieller Bedeutung, darüber im Klaren zu sein, was mit ihrem Arbeitsplatz geschieht. Um unnötigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, sich früh genug mit den Folgen für die Arbeitnehmer zu beschäftigen und diese dann ausreichend und rechtssicher zu kommunizieren.

Sie können mit dem Käufer auch hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse eine Vereinbarung treffen. Einer Vereinbarung bedarf es nicht, wenn nach gesetzlicher Bestimmung ein Betriebsübergang gegeben ist. Dieser sorgt u.a. dafür, dass alle Arbeitsverhältnisse auf den Käufer übergehen, vgl. § 613a BGB. Wann ein solcher tatsächlich vorliegt, ist jedoch nicht ohne Weiteres zu beantworten und bedarf einer genauen Betrachtung des Verkaufsvorgangs. Bei Verkaufsverhandlungen ist außerdem zu beachten, dass den Arbeitnehmern unter Umständen ein Widerspruchsrecht zusteht und die Arbeitnehmer aus gewissen (betriebsbedingten) Gründen trotzdem vom Käufer gekündigt werden können. Ihre Angestellten sollten dementsprechend bei den Verkaufsüberlegungen ebenfalls eine Rolle spielen, da der Umgang mit den bestehenden Beschäftigungsverhältnissen auch für den Kaufpreis relevant wird.

Kaufvertrag: Ausarbeitung und Analyse

Sobald Sie sich mit dem Käufer auf etwaige Bedingungen sowie die Inhalte des Vertrags geeinigt haben, sorgen unsere Anwälte dafür, dass dieser den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und rechtswirksam ist. Welche Bestimmungen genau bei dem Vertragsschluss einzuhalten sind, ist ebenso wie die steuerliche Beurteilung davon abhängig, ob ein Asset oder Share Deal vorliegt. Da bei dem Asset Deal lediglich einzelne Vermögenswerte bzw. Geschäftsgüter übertragen werden, bedarf es hier zumeist keiner bestimmten Form. Bei dem Share Deal hingegen erwirbt der Käufer Unternehmens-/Geschäftsanteile. Daher bedarf es hier einer notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Unsere Rechtsanwälte prüfen den Unternehmenskaufvertrag und stellen bei der Ausarbeitung dessen sicher, dass Ihre Interessen stets im Mittelpunkt stehen.

Post-M&A-Streit – wenn der Unternehmensverkauf nicht ideal verlaufen ist

Auch nach dem Abschluss des Unternehmensverkaufs können noch rechtliche Schwierigkeiten auftreten. Diese können zwar beiderseitig minimiert werden, indem von Anfang an jede Partei professionell beraten und vertreten wird, das Risiko eines Post-M&A-Streits lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen.

Gründe für nachträgliche Streitigkeiten sind vielfältig. Es kann um den Vorwurf der Nichtlieferung von Anteilen oder der Nichteinhaltung von Garantien gehen. Auch über vereinbarte Kaufpreisanpassungen und Earn-Outs können nachträglich Streit entstehen, wenn die Entwicklungen des Unternehmens unterschiedlich beurteilt werden. Auch wenn im Laufe der Zeit Missstände im und am Unternehmen auftreten, kann der Vorwurf der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflicht erhoben werden. Häufig wird auch der Einwand erhoben, der Kaufvertrag sei formnichtig. Dies ist sorgfältig nachzuprüfen, da eine Formnichtigkeit erhebliche Konsequenzen mit sich ziehen kann.

In jedem Fall werden unsere Anwälte für Sie als Verkäufer umfassend prüfen, auf welcher Grundlage die Vorwürfe erhoben wurden und andererseits Ihre Vorwürfe gegen den Käufer rechtlich einordnen und Ihre Ansprüche geltend machen. Im Rahmen dessen berechnen wir die angemessene Schadenshöhe und bemühen uns für Sie um eine außergerichtliche Streitbeilegung. Im Zweifel vertreten unsere Experten für Gesellschaftsrecht Sie selbstverständlich auch vor den ordentlichen Gerichten. Überwiegend werden jedoch, aufgrund der im Unternehmenskaufvertrag niedergelegten Schiedsgerichtsklauseln, Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht ausgetragen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zu M&A-Transaktionen, Unternehmensverkauf und Unternehmenserwerb

M&A steht für Fusionen (Mergers) und Übernahmen (Acquisitions). Eine M&A- Transaktion bezeichnet dementsprechend den Prozess, bei dem Unternehmen fusionieren oder ein Unternehmen ein anderes erwirbt. Insgesamt wird der Begriff M&A für unterschiedliche Arten von Unternehmenszusammenschlüssen und -käufen verwendet. Auch wenn der Käufer eines Unternehmens kein anderes Unternehmen, sondern eine Einzelperson oder auch eine Gruppe von Investoren ist, wird der Unternehmensverkauf als M&A Transaktion bezeichnet.

Beim Share Deal werden Unternehmensanteile, beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte bzw. Güter verkauft. Der Verkaufsgegenstand ist also der entscheidende Unterschied. Die Wahl der Verkaufsform wirkt sich erheblich auf den gesamten Vorgang der Transaktion aus, beispielsweise auf die einzuhaltende Form des Kaufvertrags und die steuerliche Beurteilung.

Die Due-Diligence (in etwa übersetzt: „mit gebührender Sorgfalt“) umfasst Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken eines Unternehmens. Innerhalb dieses Prüfungsprozesses werden somit sämtliche wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse analysiert und aufgeschlüsselt.

Der Unternehmenswert stellt selbstverständlich den entscheidenden Faktor jeder M&A Transaktion dar. Dieser wird jedoch – anders als man auf den ersten Blick meinen könnte – nicht nur durch den Gewinn ermittelt. Ausschlaggebende Faktoren neben dem Gewinn sind:

  • Ertragskraft,
  • Umsatz,
  • Höhe des Eigenkapitals,
  • Anlagevermögen, Vorräte und Forderungen,
  • Beschäftigungsverhältnisse,
  • Branche, Lage und Unternehmensgröße.

Es gibt hierbei weder eine allgemeingültige Steuerhöhe, noch sind die anfallenden Steuerarten in jedem Fall gleich. Es kommt stets auf die konkrete Sachlage an, insbesondere auf die Form des Unternehmensverkaufs.

Ein effizientes Risikomanagement bei M&A beinhaltet:

  • sorgfältige Vorbereitung mit professioneller Unterstützung,
  • umfassende Due Diligence,
  • präzise Vertragsgestaltung,
  • Risikoallokation,
  • Abschluss von entsprechenden Versicherungen.
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