Die zwangsweise Eintreibung von Schulden durch den Gläubiger stellt für den betroffenen Schuldner eine erhebliche Belastung dar – unabhängig davon, ob sie im Wege einer Pfändung, Zwangshypothek, -verwaltung oder -versteigerung stattfindet. Allerdings stehen diesem – ebenso wie betroffenen Dritten – verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen gerne, welche Möglichkeiten Ihnen als Schuldner offenstehen und vertreten Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen. Ganz gleich, ob in Ihrem Fall eine Vollstreckungserinnerung, die Vollstreckungsabwehrklage, eine Drittwiderspruchsklage oder die sofortige Beschwerde in Betracht kommt – unser Rechtsteam steht Ihnen mit seinem Fachwissen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Schuldner bzw. Dritter gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.
Rechtsschutzmöglichkeiten: Maßnahmen gegen die Vollstreckung
Sind die erforderlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung erfüllt, hat der Gläubiger ein Wahlrecht in Bezug auf die Art und Weise der Vollstreckung. Dabei muss dieser sich nicht auf eine Maßnahme festlegen, sondern kann verschiedene Maßnahmen nebeneinander ausführen, § 866 Abs. 2 ZPO. Der Schuldner hingegen ist dabei nicht schutzlos. Diesem stehen – ebenso wie einem Dritten – die folgenden Abwehrmaßnahmen zur Verfügung:
Vollstreckungserinnerung
Sofern eine vollstreckungs- oder verfahrensrechtliche Vorschrift nicht gewahrt bzw. beachtet wurde, ist die Vollstreckungserinnerung als möglicher Rechtsbehelf zu bedenken. Dabei entscheidet das Vollstreckungsgericht gem. § 766 ZPO über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das entsprechende Verfahren betreffen. Es handelt sich demnach um eine Möglichkeit gegen formelle Fehler vorzugehen. Dabei ist die Pfändung eines Gegenstandes, der nicht pfändbar ist, ein klassisches Beispiel für solch einen Verfahrensfehler.
Vollstreckungsabwehrklage
Eine Möglichkeit zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsabwehrklage bzw. Vollstreckungsgegenklage. Dabei richtet sich die Klage gegen die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht aber gegen den Vollstreckungstitel selbst.
Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage geltend zu machen. Dabei sind Einwendungen gemeint, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Typische Einwendungen sind beispielsweise die Erfüllung der Forderung oder eine Stundungsvereinbarung.
Die Klage muss bei dem zuständigen Gericht sowie ordnungsgemäß erhoben werden. Zuständig ist nach § 767 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. das Gericht, dass den Vollstreckungstitel erlassen hat. Ordnungsgemäß erhoben wurde die Klage, wenn sie
- hinreichend bestimmt ist (vgl. § 253 ZPO),
- die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist und
- das Recht des Klägers in der Klageschrift geltend gemacht wird.
Drittwiderspruchsklage
Auch anderen von der Zwangsvollstreckung Betroffene stehen Abwehrrechte zu. Durch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wird einem Dritten die Möglichkeit eröffnet, sein Recht geltend zu machen. Dieses Recht steht mit einer bei dem Schuldner gepfändeten Sache in Verbindung. Wurde beispielsweise ein Gegenstand gepfändet, der im Eigentum eines Dritten steht, kann der Dritte über die Klage nach § 771 ZPO sein Recht an der Sache durchsetzen.
Für die Drittwiderspruchsklage ist gem. § 771 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgte. Dabei muss die Klageschrift auch hier ordnungsgemäß erhoben werden.
Sofortige Beschwerde
Gem. § 793 ZPO ist gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eine sofortige Beschwerde statthaft. Demnach besteht hier die Möglichkeit, die gerichtliche Entscheidung durch eine höhere Instanz prüfen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Beschwerde fristgebunden ist. Gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen.
Schlun & Elseven: Beratung im Zwangsvollstreckungsrecht
Ob Sie nun als Schuldner oder Dritter von einer Vollstreckungsmaßnahme betroffen sind – unsere Rechtsanwälte für Zwangsvollstreckungsrecht stehen Ihnen beratend zu Seite und vertreten Sie sowohl gerichtlich wie auch außergerichtlich. Wir erläutern Ihnen, wie Sie einen effizienten Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahme erwirken und übernehmen dabei auf Wunsch die Erledigung aller zur Umsetzung erforderlichen Formalitäten.
Auch unterstützen wir Gläubiger bei Fragen zur Pfändung von Vermögenswerten sowie zur Immobiliarvollstreckung. Ganz gleich, ob Sie Ihre Rechte durch die Eintragung einer Sicherungshypothek, die Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung durchsetzen wollen – unsere Praxisgruppe für Zwangsvollstreckungsrecht steht Ihnen beratend zur Seite und erläutert Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen.
Praxisgruppe für Zwangsvollstreckungsrecht
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