Wer in Deutschland Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (“PEP”) unterhält, muss geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten beachten, die deutlich über das Standardmaß hinausgehen. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Unternehmen dazu, den PEP-Status von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten aktiv zu prüfen – und bei einem positiven Befund unmittelbar verstärkte Maßnahmen einzuleiten. Für Business Clients bedeutet dies: Wer die einschlägigen Pflichten kennt und systematisch umsetzt, schützt sich vor regulatorischen Risiken und vermeidet empfindliche Sanktionen.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Unternehmen umfassend bei der Umsetzung geldwäscherechtlicher Pflichten und unterstützt bei der Einrichtung rechtssicherer Compliance-Strukturen. Unsere Rechtsanwälte für Compliance begleiten Mandanten bei der Entwicklung und Implementierung wirksamer Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, der Erstellung interner Richtlinien sowie der Durchführung von Risikoanalysen und Schulungen. Zudem unterstützen wir bei der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und der Bewältigung regulatorischer Anforderungen. Mandanten erhalten praxisnahe rechtliche Begleitung – von der Ersteinschätzung bis zur dauerhaften Prozessoptimierung.
Was ist eine politisch exponierte Person?
Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) ist in § 1 Abs. 12 GwG gesetzlich definiert. Erfasst sind natürliche Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer politischer Bedeutung ausüben oder ausgeübt haben.
Die gesetzliche Aufzählung ist dabei ausdrücklich nicht abschließend formuliert und nennt unter anderem:
- Staats- und Regierungschefs,
- Minister sowie Staatssekretäre (einschließlich der EU-Kommission), Parlamentsmitglieder,
- Führungsorgane politischer Parteien,
- Richter an obersten Gerichten und Verfassungsgerichten,
- Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
- Botschafter,
- Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
- Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen sowie
- Personen mit Leitungsfunktionen in zwischenstaatlichen oder europäischen Organisationen.
PEP-Compliance: Wann und wie ist zu prüfen?
Die PEP-Prüfung beschränkt sich nicht auf die betreffende Person selbst. Gemäß § 1 Abs. 13 GwG sind auch Familienangehörige einzubeziehen, namentlich Ehe- und Lebenspartner, Kinder einschließlich deren Partner sowie Eltern. Darüber hinaus erstreckt sich die Prüfpflicht nach § 1 Abs. 14 GwG auf bekanntermaßen nahestehende Personen – darunter fallen enge Geschäftspartner, Personen mit gemeinsamer wirtschaftlicher Berechtigung an Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen sowie Strukturen, die faktisch zugunsten der PEP errichtet wurden.
Wichtig für die Praxis: Es besteht keine Pflicht zu verdeckten Nachforschungen. Maßgeblich ist die öffentliche Bekanntheit eines Zusammenhangs oder das Vorliegen eines plausiblen Anhaltspunkts.
PEP-Compliance: Wann und wie ist zu prüfen?
Die Abklärung des PEP-Status ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG und muss spätestens bei Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen – noch bevor dem Vertragspartner Verfügungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Darüber hinaus ist risikoorientiert und fortlaufend zu prüfen; der zeitliche Abstand orientiert sich am Amtsturnus sowie an internen Aktualisierungspflichten und ist nach dem individuellen Risikoprofil des Mandanten zu bestimmen.
Für die Durchführung der Prüfung stehen mehrere Quellen zur Verfügung: die Selbstauskunft des Kunden mit gesetzlicher Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 GwG, der Abgleich mit PEP-Datenbanken oder Monitoring-Systemen sowie öffentlich zugängliche Quellen wie amtliche Funktionslisten oder Medienberichte. Eine Selbstauskunft sollte regelmäßig durch weitere risikobasierte Prüfmaßnahmen ergänzt werden, insbesondere wenn erhöhte Risiken bestehen oder entsprechende Risikofaktoren vorliegen.
Auf unionsrechtlicher Ebene bestehen Vorgaben zur Veröffentlichung relevanter öffentlicher Funktionen und Ämter. Die bisherige Veröffentlichung nationaler PEP-Listen nach Art. 20a der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wird durch die Vorgaben des neuen EU-AML-Pakets und der Verordnung (EU) 2024/1624 ergänzt und schrittweise harmonisiert. Unternehmen sollten diese Quellen im Rahmen ihrer risikobasierten PEP-Prüfung berücksichtigen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG
Die Abklärung des PEP-Status ist konzeptionell von den verstärkten Sorgfaltspflichten zu trennen: Erst wenn ein PEP-Bezug tatsächlich festgestellt wurde, greifen die weitergehenden Anforderungen des § 15 GwG.
In der Praxis bedeutet dies: Vor Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung ist die erforderliche Zustimmung auf Leitungsebene gemäß § 15 GwG einzuholen. Die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte ist zu plausibilisieren und durch geeignete Nachweise zu belegen. Zudem ist ein erhöhtes laufendes Monitoring einzurichten, das Transaktions- und Verhaltensmuster sowie aktuelle Entwicklungen zur betreffenden Person systematisch erfasst.
Ein PEP-Status führt dabei nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Geschäftsbeziehung. Die Einstufung erfolgt risikoorientiert auf Basis einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren, etwa der ausgeübten Funktion, des Herkunftslandes und der konkreten Transaktionsstruktur.
Ehemaliger PEP-Status: Risiken enden nicht mit dem Amt
Auch nach dem Ausscheiden aus einem wichtigen öffentlichen Amt bleibt das geldwäscherechtliche Risiko relevant. § 15 Abs. 4 GwG schreibt vor, dass der PEP-spezifische Risikofaktor für mindestens zwölf Monate nach Amtsende weiter berücksichtigt werden muss – und darüber hinaus, solange das Risiko plausibel nicht weggefallen ist. Der PEP-Status endet daher nicht automatisch nach Ablauf von zwölf Monaten; vielmehr ist anschließend risikobasiert zu prüfen, ob weiterhin ein erhöhtes Geldwäscherisiko besteht. Die frühere PEP-Einstufung ist als wesentliches Risikomerkmal in der Kundenakte zu dokumentieren.
Datenschutz bei der PEP-Prüfung
§ 11a GwG begrenzt die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten auf das zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erforderliche. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG umfassen ausschließlich die Feststellung des PEP-Status, des Familienmitglied-Status oder der Eigenschaft als nahestehende Person.
Dokumentation und interne Organisation
Die gesamte Prüfung muss revisionssicher dokumentiert werden. Festzuhalten sind mindestens Prüfdatum, verwendete Quellen, das konkrete Prüfergebnis, die daraus abgeleitete Risikobewertung sowie etwaige Folgemaßnahmen. Unternehmen sollten den PEP-Prüfprozess in ein übergreifendes KYC- und Monitoring-Konzept einbetten und in internen Arbeitsanweisungen konkret ausgestalten. Screening-Systeme sind regelmäßig zu testen und zu validieren; eingesetzte Listen müssen aktuell gehalten werden. Mitarbeitende, die mit der PEP-Prüfung betraut sind, bedürfen gezielter Schulungen.
PEP-Compliance im Kontext des EU-AML-Pakets
Mit dem neuen Geldwäschepaket schafft die Europäische Union den Grundstein für eine weitgehende Harmonisierung der Geldwäscheprävention. Neben der Verordnung (EU) 2024/1624, die ab dem 10. Juli 2027 zahlreiche geldwäscherechtliche Anforderungen unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten regeln wird, wurde mit der European Anti-Money Laundering Authority (AMLA) eine zentrale europäische Aufsichtsbehörde geschaffen. Ziel der Reform ist es, die bislang teilweise unterschiedlichen nationalen Standards zu vereinheitlichen und die Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfung innerhalb der Europäischen Union zu stärken.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass PEP-Compliance zunehmend in einen europaweit einheitlichen regulatorischen Rahmen eingebettet wird. Die Identifizierung politisch exponierter Personen, die Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten sowie die Dokumentation entsprechender Maßnahmen bleiben zentrale Bestandteile eines wirksamen Compliance-Managements. Gleichzeitig gewinnen die Nachvollziehbarkeit risikobasierter Entscheidungen und die Qualität interner Kontrollsysteme weiter an Bedeutung.
Unternehmen sollten ihre bestehenden KYC-, Screening- und Monitoring-Prozesse daher regelmäßig überprüfen und den neuen unionsrechtlichen Anforderungen anpassen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz automatisierter Screening-Systeme, die Ausgestaltung interner Freigabeprozesse sowie die revisionssichere Dokumentation von Risikoentscheidungen. Eine frühzeitige Anpassung bestehender Compliance-Strukturen kann dazu beitragen, regulatorische Risiken zu reduzieren und Beanstandungen im Rahmen von Aufsichtsprüfungen zu vermeiden.
Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei PEP-Compliance und Geldwäscheprävention
Die Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten stellt Unternehmen vor komplexe rechtliche und organisatorische Herausforderungen. Die Anwälte von Schlun & Elseven Rechtsanwälte beraten Mandanten umfassend bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen rund um die PEP-Abklärung und die Geldwäscheprävention – von der Ausgestaltung interner Prüfprozesse über die Einrichtung eines risikoorientierten Monitoring-Systems bis hin zur revisionssicheren Dokumentation.
Die Kanzlei unterstützt Mandanten sowohl bei der Einführung geeigneter Compliance-Strukturen als auch bei konkreten Einzelfragen, etwa wenn ein PEP-Bezug festgestellt wurde und unverzüglich gehandelt werden muss. Darüber hinaus übernimmt Schlun & Elseven die Prüfung datenschutzrechtlicher Anforderungen nach § 11a GwG sowie die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Mandanten, die ihre PEP-Compliance auf eine rechtssichere Grundlage stellen oder bestehende Prozesse überprüfen lassen möchten, sind eingeladen, Kontakt zur Kanzlei aufzunehmen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur PEP-Compliance
Als politisch exponierte Person (PEP) gilt nach § 1 Abs. 12 GwG jede natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene mit vergleichbarer politischer Bedeutung ausübt oder ausgeübt hat. Die gesetzliche Aufzählung umfasst unter anderem Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentsmitglieder sowie Leitungsorgane von Zentralbanken, staatseigenen Unternehmen und internationalen Organisationen. Unternehmen, die Klärungsbedarf hinsichtlich der Einordnung konkreter Personen haben, sollten eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Unternehmen, die Klärungsbedarf hinsichtlich der Einordnung konkreter Personen haben, sollten einen auf Compliance spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Mit der Feststellung eines PEP-Bezugs greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG. Vor Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung ist die erforderliche Zustimmung auf Leitungsebene einzuholen. Darüber hinaus ist die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte risikoorientiert zu prüfen und ein verstärktes laufendes Monitoring einzurichten. Die konkreten Maßnahmen richten sich nach dem individuellen Risikoprofil der Geschäftsbeziehung. Schlun & Elseven Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei der rechtssicheren Umsetzung dieser Anforderungen.
Gemäß § 15 Abs. 4 GwG ist der mit einem PEP-Status verbundene Risikofaktor für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt weiter zu berücksichtigen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist anhand einer risikobasierten Bewertung zu prüfen, ob weiterhin ein erhöhtes Geldwäscherisiko besteht. Die frühere PEP-Einstufung kann daher auch über diesen Zeitraum hinaus relevant bleiben. Anwälte, die auf das Geldwäscherecht spezialisiert sind, helfen dabei, interne Bewertungsmaßstäbe für diese Fälle zu entwickeln.
Die PEP-Prüfung muss nachvollziehbar und revisionssicher dokumentiert werden. Festzuhalten sind insbesondere das Prüfdatum, die verwendeten Informationsquellen, das Prüfergebnis, die Risikobewertung sowie daraus resultierende Maßnahmen. Darüber hinaus sollten Unternehmen dokumentieren, weshalb bestimmte Risikoentscheidungen getroffen wurden. Eine vollständige Dokumentation ist insbesondere bei internen Audits und behördlichen Prüfungen von Bedeutung. Schlun & Elseven Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei der Einrichtung rechtssicherer Dokumentationsprozesse und der Ausgestaltung interner Arbeitsanweisungen.

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