Geldwäsche wird von deutschen Ermittlungsbehörden vehement verfolgt. Unternehmen als auch Einzelpersonen stehen damit vor der Herausforderung, größere finanzielle Transaktionen transparent und rechtssicher zu tätigen. Auch die leichtfertige Begehbarkeit des Delikts kann schnell zum Vorwurf der Geldwäsche führen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Personen, die mit dem Vorwurf eines Geldwäschedelikts konfrontiert worden sind, eine auf den Einzelfall zugeschnittene Rechtsberatung sowie Verteidigung. Unser Rechtsteam stellt sicher, dass die Position des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens gestärkt wird und etwaige Rechte stets gewahrt bleiben.
Was ist Geldwäsche?
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist grundsätzlich in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Darüber hinaus werden alle verbotenen Handlungen, die mit dieser Straftat im Zusammenhang stehen, vom Geldwäschegesetz (GwG) genau erfasst. Dieses Gesetz folgt den Vorgaben der Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union. Daher unterlag es in den letzten Jahren einigen Veränderungen, u. a. der Verschärfung von Compliance-Anforderungen.
Unter Geldwäsche versteht man zunächst den Vorgang des Einbringens oder Versteckens illegal erworbenen Geldes oder anderer Vermögenswerte inmitten legitimer Wirtschaftskreisläufe bzw. Geschäftseinnahmen. Zum Beispiel, wenn Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten durch Unterhalten eines legitimen Geschäftes oder Investitionen in ein legales Unternehmen umgelenkt werden. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird zunächst mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Nicht selten werden jedoch auch redliche Geschäftsleute oder Privatpersonen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Dies liegt vor allem daran, dass rasche Vermögensübertragungen auf dem Finanz- und Wirtschaftsmarkt nicht selten mit einem Geldwäschegeschäft in Berührung kommen, ohne dass dies beabsichtigt oder vorauszusehen war.
Von Banken wird allgemein erwartet, dass verdächtige Transaktionen frühzeitig gemeldet und gegenläufige Maßnahmen ergriffen werden. Dies steht nicht selten im Widerspruch zum Vertrauensschutz ihrer Kunden und etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Das richtige Verhalten bei geldwäscheverdächtigen Transaktionen kann somit zu einem schwierigen Balanceakt werden. Rechtzeitig in Anspruch genommen, wirkt sich die Unterstützung und Beratung durch einen Experten im Strafrecht zu Gunsten des Betroffenen aus.
Geldwäsche: Nachweisbarkeit und Strafbarkeitsvoraussetzungen
Die Nachweisbarkeit einer Geldwäschestraftat kann sich aufgrund von Verschleierungstaktiken als besonders schwierig erweisen. Insbesondere die Rückverfolgung der Herkunft des Geldes kann die Strafverfolgungsbehörden vor teilweise unlösbare Aufgaben stellen.
Insgesamt stellt diese Norm folgende Anforderungen an die Verwirklichung des Geldwäsche-Tatbestandes:
- Das fragliche Geld oder ein sonstiger Gegenstand muss aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgelisteten strafbaren Handlung herrühren.
- Der Täter muss es verbergen, dessen Herkunft verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung vereiteln oder gefährden.
- Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus kriminellen Aktivitäten und Straftaten stammen.
Für den Beweis einer Geldwäschestraftat gibt es demnach eine ganze Reihe von Aspekten, die von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind.
Leichtfertige Geldwäsche
Neben der oben dargestellten, vorsätzlichen Begehung der Straftat gibt es gemäß § 261 VI StGB auch die Möglichkeit, das Delikt der Geldwäsche “leichtfertig” zu begehen. In diesen Fällen handelt eine Person nicht wie bei der einfachen Geldwäsche aufgrund einer bestimmten Absicht tatbestandsmäßig, sondern weil sie sich grob fahrlässig bezüglich der illegalen Herkunft des Geldes oder eines Gegenstandes verhält. Der Person ist daher vorzuwerfen, dass sie leichtfertig oder aus Gleichgültigkeit nicht erkennt, dass Geld oder ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat rührt, obwohl sich ihr aufgrund der Sachlage und der Umstände hätte aufdrängen müssen, dass der fragliche Vermögenswert aus illegaler Quelle stammte.
Solche Vorwürfe können beispielsweise entstehen, wenn eine Person ein Arbeitsverhältnis eingeht, dass wegen unverhältnismäßig hoher Bezahlung oder sonstiger ungewöhnlicher Eigenschaften auf Geldwäscheaktivitäten hinweist und die Person dies leichtfertig nicht erkannt hat. Daher sind Tätigkeiten als sog. “Finanzagent”, die Finanztransaktionen enthalten mit höchstem Skrupel zu behandeln. Insbesondere, wenn die Verwendung des Privatkontos verlangt wird. Die Strafandrohung für leichtfertige Geldwäsche umfasst bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daneben können auch Schadensersatzansprüche der durch die rechtswidrige Tat Geschädigten gegen den Finanzagenten entstehen.
Welche Sanktionen sieht das Gesetz für Geldwäschedelikte vor?
Wer sich wegen einfacher Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat, liegt nach § 261 Abs. 4 StGB ein schwerer Fall der Geldwäsche vor, was ein erhöhtes Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Folge hat.
Ein im Vergleich zur einfachen Geldwäsche geringeres Strafmaß ist vorgesehen, wenn der Täter während derselben Geldwäsche-Handlungen leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld oder der Gegenstand aus einer Straftat herrührt, er also besonders fahrlässig handelt. Dann reicht das angedrohte Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug.
Eine Person, die die Straftat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt, kann nach § 261 Abs. 9 StGB einer Strafbarkeit vollständig entgehen, wenn die Tat zu dem Zeitpunkt nicht bereits ganz oder zum Teil aufgedeckt war. Dasselbe gilt, wenn der Verdächtige die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
Über die Strafen des § 261 StGB hinaus können Geldwäschedelikte weitere Sanktionen nach sich ziehen. Sollte sich zum Beispiel herausstellen, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens Geld aus einer Straftat unter Benutzung seiner Stellung im Unternehmen verschleiert hat, so kann er von diesem Posten für eine erhebliche Zeit in der Zukunft ausgeschlossen werden. Ein in einen solchen Fall verwickeltes Unternehmen kann außerdem wichtige Lizenzen für bestimmte Branchentätigkeiten verlieren. Zudem drohen hier hohe Geldstrafen.
Für weitere Informationen über Wirtschaftskriminalität und die im Rahmen von Compliance-Maßnahmen geltenden Pflichten von Geschäftsführern empfehlen wir unsere zusätzlichen Informationsseiten oder persönlichen Kontakt zu einem unserer Anwälte für Strafrecht.
Welche Unternehmen tragen das höchste Risiko, in den Verdacht der Begehung eines Geldwäschedelikts zu geraten?
Da die Geldwäsche-Tatbestände auch den Transfer von erheblichen illegal erlangten Geldbeträgen miteinschließen, bestehen für Finanzinstitute und Unternehmen im Finanzsektor besondere Pflichten zur Prävention. Es wird allgemein erwartet, dass sie umfangreiche Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen etablieren und über eine besonders effizientes Compliance Management verfügen. So müssen Banken verdächtige Transaktionen untersuchen, darüber regelmäßig Berichte erstellen und den zuständigen Behörden Auskunft erteilen.
Ebenso sind Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, sicherzustellen, dass sie in keiner Weise an Geldwäschedelikten aktiv beteiligt sind. Sozietäten, Anwaltskanzleien aber auch Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern müssen die im Geldwäschegesetz formulierten Vorgaben schon aus persönlichem Interesse genauestens bekannt sein. Sie sind dazu angehalten, die ihnen anvertrauten Fälle gesetzeskonform zu behandeln. Des Weiteren sind die vorbeugenden Schutzmaßnahmen der Berufsverbände bzw. Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einzuhalten. Ein Verstoß gegen solche Selbstregulierungsvorschriften kann ansonsten erhebliche Konsequenzen für die berufliche Zukunft haben.
Was ist bei einem Verdacht auf Geldwäsche zu tun?
Vor allem selbständige Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens sollten bei Verdacht eines Geldwäschedelikts folgende Aspekte beachten:
- Die Finanzunterlagen sollten stets auf dem neusten Stand gehalten und entsprechend regelmäßig aktualisiert werden.
- Die Transaktionen des Unternehmens müssen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen werden.
- Die Finanzkonten des Unternehmens sollten transparent geführt werden.
- Außerdem müssen die Anforderungen an Sorgfaltspflichten und Compliance-Maßnahmen bei der Zusammenarbeit mit Kunden und deren Transaktionen
ausnahmslos eingehalten werden.
Insgesamt ist dabei im Blick zu behalten, dass insbesondere größere Transaktionen, die unter normalen Umständen nicht zu erwarten sind, bzw. die
aus ungewöhnlichen Quellen stammen und jeder finanziellen Rechtfertigung entbehren, Anlass zu Misstrauen geben können.
Sollten Sie Verdachtsmomente bei der Ausführung von Transaktionen oder der Zusammenarbeit mit Kunden hegen, ist es ratsam, sich vorsorglich an einen Anwalt zu wenden, der sich auf dem Gebiet der Geldwäschedelikte auskennt. Eine Situation, die Fingerspitzengefühl und umsichtiges Handeln erfordert. Denn voreilige Handlungen können den Verlust eines geschätzten Kunden zur Folge haben, während nicht rechtzeitig getroffene Maßnahmen den Ruf eines Unternehmens schädigen und die Strafverfolgungsbehörden alarmieren können. Wenn Sie sich bezüglich der Rechtslage unsicher sind, empfiehlt es sich ebenfalls, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, bevor Sie sich an die Behörden wenden.
Schlun & Elseven: So verteidigen Sie sich bei Verdacht auf Geldwäschedelikte
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Strafverteidigung im Strafrecht an – insbesondere in wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten. Bei Geldwäschedelikten ist das Risiko für redliche Geschäftsleute besonders groß, unwissentlich in einen Strafprozess verwickelt zu werden. Der Verdacht einer Beteiligung kann zu belastenden Ermittlungen gegen den Verdächtigen führen, einschließlich der Möglichkeit zu Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen.
Unsere Strafverteidiger stellen während des gesamten Ermittlungsverfahrens und des ggf. darauffolgenden Strafprozesses sicher, dass Ihre Rechte als Beschuldigter (bzw. Angeschuldigter) stets gewahrt bleiben. In Zusammenarbeit mit Ihnen erarbeiten wir eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
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