Der jährliche Umsatz von „gewaschenen“ Geldbeträgen in Deutschland wird derzeit auf einen zweistelligen Milliardenbereich und höher geschätzt. Damit wird die Straftat der Geldwäsche zu einer erheblichen Herausforderung für unser Rechtssystem. Die raschen gesetzlichen Modifizierungen und Verschärfungen führen jedoch nicht selten dazu, dass Personen fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt werden. Dies gilt vor allem für Geschäftsleute in schnelllebigen Wirtschaftsbereichen. Für sie ist ein Vorwurf der Geldwäsche oder einer vergleichbaren Tathandlung besonders schädlich, gefährdet er doch das Vertrauen ihrer Kunden.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Personen, die mit dem Vorwurf eines Geldwäschedelikts konfrontiert worden sind, eine gleichermaßen kompetente wie engagierten Rechtsbeistand an. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben. Wir setzen uns für Sie ein!
Was ist Geldwäsche?
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist grundsätzlich in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Darüber hinaus werden alle verbotenen Handlungen, die mit dieser Straftat im Zusammenhang stehen, vom „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten”, kurz: Geldwäschegesetz (GwG), genau erfasst. Dieses Gesetz folgt den Vorgaben der Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union. Daher unterlag es in den letzten Jahren einigen Veränderungen, u. a. der Verschärfung von Compliance-Anforderungen.
Unter Geldwäsche versteht man zunächst den Vorgang des Einbringens oder Versteckens illegal erworbenen Geldes oder anderer Vermögenswerte inmitten legitimer Wirtschaftskreisläufe bzw. Geschäftseinnahmen. Zum Beispiel, wenn Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten (wie Drogen– oder Betrugsdelikten) durch Unterhalten eines legitimen Geschäftes oder Investitionen in ein legales Unternehmen umgelenkt werden. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird zunächst mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Nicht selten werden jedoch auch redliche Geschäftsleute oder Privatpersonen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Dies liegt vor allem daran, dass rasche Vermögensübertragungen auf dem Finanz- und Wirtschaftsmarkt nicht selten mit einem Geldwäschegeschäft in Berührung kommen, ohne dass dies beabsichtigt oder vorauszusehen war.
Von den Banken wird allgemein erwartet, dass verdächtige Transaktionen frühzeitig gemeldet und gegenläufige Maßnahmen ergriffen werden. Dies steht nicht selten im Widerspruch zum Vertrauensschutz ihrer Kunden und etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Das richtige Verhalten bei geldwäscheverdächtigen Transaktionen kann somit zu einem schwierigen Balanceakt werden. Rechtzeitig in Anspruch genommen, wirkt sich die Unterstützung und Beratung durch einen Experten im Strafrecht zu Gunsten des Betroffenen aus.
Wie kann Geldwäsche nachgewiesen werden?
Die Nachweisbarkeit einer Geldwäschestraftat kann sich aufgrund von Verschleierungstaktiken als besonders schwierig erweisen. Insbesondere die Rückverfolgung der Herkunft des Geldes kann die Strafverfolgungsbehörden vor teilweise unlösbare Aufgaben stellen. Denn die Vereitelung oder Gefährdung der Sicherstellung der Vermögenswerte ist bereits Teil des Straftatbestandes der Geldwäsche nach § 261 StGB. Insgesamt stellt diese Norm folgende Anforderungen an die Verwirklichung des Geldwäsche-Tatbestandes:
- Das fragliche Geld oder ein sonstiger Gegenstand muss aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgelisteten strafbaren Handlung herrühren.
- Der Täter muss es verbergen, dessen Herkunft verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung
vereiteln oder gefährden. - Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus kriminellen Aktivitäten und Straftaten stammen.
Für den Beweis einer Geldwäschestraftat gibt es demnach eine ganze Reihe von Aspekten, die von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind. Neben
der oben dargestellten, vorsätzlichen Begehung der Straftat gibt es auch die Möglichkeit, eine Person wegen fahrlässiger, im Zusammenhang mit der
Geldwäsche stehenden Handlungen zu bestrafen. Dies ist dann der Fall, wenn das sichergestellte Geld zwar erwiesenermaßen aus einer kriminellen
Tätigkeit stammte, aber nicht mit aller Klarheit festgestellt werden kann, welche Handlung genau von dem Beschuldigten vorgenommen wurde. Dabei ist
zu beachten, dass Geldwäschedelikte, die auf Fahrlässigkeit statt auf Vorsatz beruhen, grundsätzlich einem geringeren Strafmaß unterliegen.