Fahren ohne Führerschein / Fahrerlaubnis

Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Fahren ohne Führerschein / Fahrerlaubnis

Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Während das Fahren ohne Führerschein lediglich als eine Ordnungswidrigkeit gilt und mit einem geringen Bußgeld (10 Euro) geahndet wird, stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine ernst zu nehmende Straftat gem. § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dar. Die Rechtsfolgen im letzteren Fall sind daher auch erheblich schwerwiegender: So droht hier eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe, wobei in der Regel eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Verkehrsrecht verfügen über die notwendige Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den Fahrerlaubnisbehörden, um einschätzen zu können, ob in Ihrem Fall die verhängte Maßnahme rechtmäßig ist und inwieweit Aussichten bestehen, diese erfolgreich abzuwehren bzw. die Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Strafrecht » Fahren ohne Führerschein / Fahrerlaubnis

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Dienstleistungen

  • Einspruch gegen verkehrsrechtliche Maßnahmen

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahme 

  • Überprüfung der Punkte in Flensburg

Die rechtliche Definition von Fahren ohne Führerschein

Fahren ohne Führerschein scheint ein einfaches Vergehen zu sein. Es gibt jedoch einige Elemente, die dazugehören, wie z.B., ob die Person jemals einen Führerschein besessen hat, ob sie einen Führerschein besessen hat und anschließend ein Fahrverbot erhalten hat und ob sie ein gewisses Verschulden des Fahrzeughalters trifft.

Der Straftatbestand des Fahrens ohne Führerschein ist in § 21 StVG geregelt und besagt, dass Sanktionen verhängt werden können:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

§ 94 StPO bezieht sich auf Fahrzeuge, die als Beweismittel in Strafsachen benötigt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften können mit hohen Geldstrafen, Strafpunkten und bis zu einem Jahr Haft geahndet werden. In Fällen, in denen die Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen wurde, sollte die Strafe nicht mehr als sechs Monate betragen, während bei vorsätzlichen Verstößen höhere Strafen verhängt werden können. Allerdings spielt der Sachverhalt eine wesentliche Rolle.

Wo brauche ich einen Führerschein zum Fahren?

Das Führen von Fahrzeugen bezieht sich in diesem Fall auf Fahrzeuge, die mit Antriebskraft (hier: Beschleunigung) in Bewegung gesetzt werden und auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden. Daher ist das Fahren ohne Führerschein auf nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände (z. B. innerhalb eines Familiengrundstücks) nicht strafbar. Außer auf Privatgrundstücken benötigt man einen gültigen Führerschein, um das deutsche Straßennetz zu benutzen – sei es auf der Autobahn oder in der Stadt.

Dieser Führerschein muss jedoch nicht immer deutsch sein. In vielen Fällen werden ausländische Führerscheine als gültig für die Benutzung deutscher Straßen anerkannt. Dies gilt insbesondere für Führerscheine aus anderen Ländern der Europäischen Union. Ausländische Nicht-EU-Führerscheine müssen jedoch unter Umständen in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden, wenn man sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchte.

Fahrverstöße mit ausländischem Führerschein

Wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland unterwegs ist, macht sich ebenso strafbar, wenn er Verkehrsverstöße begangen hat.

Nach § 29 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kann man sich strafbar machen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis abgelaufen ist oder ein Fahrverbot im Heimatland droht. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland hat.

Was die in Deutschland gültigen Führerscheine betrifft, so sind die in der Europäischen Union erhältlichen Führerscheine generell gültig. Daher ist es in den meisten Fällen nicht erforderlich, einen solchen Führerschein in einen deutschen umzuwandeln. Wer mit diesem EU-Führerschein in Deutschland weiterfährt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis strafbar.

In Fällen, in denen es um Nicht-EU-Führerscheine geht, kann sich je nach Führerschein die Notwendigkeit eines deutschen Führerscheins ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegen möchte. Wird dieses Erfordernis verlangt, kann das Weiterfahren mit einem ausländischen Führerschein ohne Umschreibung zu einer Strafbarkeit führen.

Fahrverstöße im Ausland mit deutschem Führerschein

Wenn eine Person, gegen die in Deutschland ein Fahrverbot verhängt wurde, im Ausland fährt, kann sie nach deutschem Recht gemäß § 7 StGB bestraft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person zum Zeitpunkt der Tat die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

In diesem Fall muss das Fahrvergehen im anderen Land als Straftat gewertet werden. Wird sie in dem anderen Land als Ordnungswidrigkeit eingestuft, gilt dies in Deutschland nicht als Straftat.

Fahren ohne die entsprechende Fahrerlaubnis in Deutschland

Wer in Deutschland Auto fahren will, muss im Besitz des für das jeweilige Fahrzeug gültigen Führerscheins sein. Für verschiedene Fahrzeuge sind unterschiedliche Führerscheine erforderlich. Der Besitz eines normalen Pkw-Führerscheins (B-Führerschein) verleiht nicht die gleichen Rechte wie ein C-Führerschein (Lkw) oder ein D-Führerschein (Bus). Daher kann auch das Fehlen eines entsprechenden Führerscheins strafrechtlich verfolgt werden.

Dieser Vorwurf kann sogar dann erhoben werden, wenn die Person zwar einen Führerschein hat, aber nicht die entsprechende Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzt. Unternehmen sollten sich dieser Vorschrift bewusst sein bei der Einstellung von Fahrern. In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung als Eigentümer des Lkw.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anforderung an einen entsprechenden Führerschein auch das Anhängen eines Anhängers an ein Kraftfahrzeug umfasst. Für das Führen eines Pkw ist zwar ein Führerschein der Klasse B erforderlich, doch reicht dieser für das Fahren mit einem Anhänger nicht aus. Hierfür muss der Fahrer einen BE-Führerschein besitzen.

Fahren bei einem Fahrverbot

Wie wir in unserem Artikel über Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dargelegt haben, kann man in Deutschland viele Verstöße begehen, die zu Fahrverboten führen. Fahrverbote können bei schweren Verstößen (wie Alkohol am Steuer) und bei wiederholten Verstößen verhängt werden. In einem solchen Fall kann ein Fahrverbot für einen Monat oder länger verhängt werden. Dieses Fahrverbot gilt sogar für Motorräder und Mofas. Während des Fahrverbots kann der Führerschein der betreffenden Person offiziell eingezogen werden.

Wer sich entschließt, während des Fahrverbots Auto zu fahren, muss mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Begehung dieser Handlung zeigt, dass die Person vorsätzlich gegen ein Verkehrsgesetz verstößt. Eine solche Handlung kann zu höheren Geld-, Punkte- und Freiheitsstrafen führen. Wiederholte Verstöße können zudem zu einer weiteren Verschärfung des Strafmaßes führen.

Wenn eine Person mehrere schwere Verstöße begeht und Strafpunkte sammelt, können Sanktionen verhängt werden, wie unter anderem die Beschlagnahme des Fahrzeugs und der Entzug der Fahrerlaubnis, bis die Person eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) absolviert hat, damit sie wieder einen Führerschein beantragen kann.

Die Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs kann nach § 21 StVG erfolgen und bezieht sich auf Wiederholungsfälle, bei denen der Betroffene in den letzten drei Jahren mindestens einmal mit einem Fahrverbot belegt wurde. In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Beschlagnahme anordnet.

Ordnungswidrigkeit: Vergessener Führerschein

Wenn die betreffende Person einen Führerschein besitzt, diesen aber bei einer polizeilichen Befragung oder Kontrolle nicht bei sich hat, kann eine Verwaltungsstrafe drohen. Ein solches Verfahren kann mit einer geringen Geldbuße geahndet werden, auch dann, wenn die betreffende Person beim Führen eines Fahrzeugs keine Straftat begangen hat.

Solche Verstöße können darin bestehen, dass man keinen Führerschein mit sich führt, den Verlust des Führerscheins nicht meldet oder ein Mofa fährt, ohne den Führerschein bzw. die entsprechende Bescheinigung bei sich zu haben. Die Bußgelder in diesen Fällen sind in der Regel relativ gering und belaufen sich auf etwa 10-25 €.

Zu den anderen Ordnungswidrigkeiten gehören das Nicht-Tragen einer Brille beim Fahren, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in Bezug auf Alkohol und andere geringfügige Delikte.

Haftung als Besitzer des Fahrzeugs

Als Autobesitzer sollten Sie sich vergewissern, dass jeder, der sich Ihr Auto ausleiht, einen Führerschein besitzt. Lassen Sie sich den Führerschein gegebenenfalls vorzeigen. Wie bereits erwähnt, kann sich nach § 21 StVG auch der Fahrzeughalter strafbar machen, der zulässt oder anordnet, dass jemand sein Fahrzeug ohne Führerschein oder mit einem Fahrverbot fährt. Auch Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen, müssen einmal im Jahr überprüfen, ob ihre Mitarbeiter die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und nicht mit einem Fahrverbot belegt sind.

Diese Anforderung gilt auch, wenn der Besitzer das Fahrzeug vermieten möchte, sowie für gewerbliche Vermieter. Diese müssen sich vergewissern, dass die andere Person im Besitz eines gültigen Führerscheins ist. In Fall einer gewerblichen Vermietung, sollten Sie sich vergewissern, dass der Entleiher seinen Original-Führerschein vorlegt und, dass der vorgelegte Führerschein die Person zum Führen dieser Art von Fahrzeug berechtigt. Diese Überprüfungen sollten vor der Übergabe der Fahrzeugschlüssel abgeschlossen sein.

Beim Verkauf eines Fahrzeugs sollte der Besitzer, den Führerschein des potenziellen Käufers überprüfen, bevor dieser eine Probefahrt macht. Während der Probefahrt ist der Verkäufer immer noch der Eigentümer des Fahrzeugs. Dieser muss sich daher vergewissern, dass der Fahrer seines Fahrzeugs einen gültigen Führerschein besitzt. Sobald jedoch die andere Partei das Fahrzeug bezahlt und gekauft hat, ist es nicht mehr das Eigentum des Verkäufers.

In Fällen, in denen Autobesitzer ihren Kindern Fahrübungen gestatten, kann der Besitzer ebenso strafrechtlich belangt werden, wenn diese nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins sind. Mit Erlaubnis des Autobesitzers können sie auf privaten Grundstücken üben, aber im öffentlichen Verkehr ist dies nicht erlaubt. Sobald das Auto am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert der Besitzer Geldbußen, Strafpunkte, Haftstrafen und sogar den Entzug des Führerscheins.

Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU)

Autofahrern, die schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen haben, wie z. B. Fahren ohne gültigen Führerschein, Fahren während eines Fahrverbots, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss usw., kann ein längeres Fahrverbot drohen. In einigen Fällen kann das Fahrverbot bis zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufrechterhalten werden.

Bei dieser Untersuchung wird geprüft, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich im Straßenverkehr zu bewegen und ein Fahrzeug zu führen, ohne andere Personen zu gefährden. Dabei werden die Kenntnisse der Person über die Verkehrsregeln geprüft und festgestellt, ob sie am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Die MPU kommt jedoch nicht nur bei Fahrern zum Einsatz, gegen die ein Fahrverbot verhängt oder denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die MPU kann auch bei der Beantragung eines neuen Führerscheins bei der örtlichen Behörde abgelegt werden.

Kompetente Fahrer, die die Verkehrsregeln kennen, sollten keine Probleme mit einer solchen Prüfung haben. Dennoch sollten sie dies ernst nehmen, da ein Nichtbestehen den Erhalt des Führerscheins verzögert.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Strafrecht

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Strafrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Wir von Schlun & Elseven sind uns des Bedürfnisses unserer Mandanten nach maximaler Sicherheit im Umgang mit persönlichen Informationen und vertraulichen Unterlagen bewusst. Deshalb bieten wir einen speziell betriebenen > sicheren Nachrichten- und Dateiserver mit den höchsten Sicherheitsstandards an.

Sie können diesen Vorgang nutzen, um uns verschlüsselte Dateien und Nachrichten zu senden. Die Inhalte werden mit einem von Ihnen vergebenen Passwort verschlüsselt, das Sie uns daraufhin über einen dritten Kanal zukommen lassen müssen. Je nach gewünschtem Sicherheitsniveau können Sie dieses Passwort über unser Kontaktformular, > Email, > Telefon, oder auch über PGP an unsere Büros weiterleiten.

Sie können uns die Anfrage auch direkt per PGP schicken. Wir empfehlen jedoch, für den Versand von Dateien unseren sicheren Server zu verwenden. Sie können unseren öffentlichen Schlüssel > hier herunterladen. Unser Fingerabdruck ist: BF 10 9852 679B AFD5 F486 C5C4 E2E4 E9AC CB5E 7FA5.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28