Betäubungsmittel bzw. Alkohol am Steuer | Trunkenheit im Verkehr

Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht

Betäubungsmittel bzw. Alkohol am Steuer | Trunkenheit im Verkehr

Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht

Ganz gleich, ob wir mit einem Fortbewegungsmittel wie dem Auto oder als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen – wir alle sind verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) strikt zu befolgen. Diese Vorschriften gelten selbstverständlich für alle Straßenverkehrsteilnehmer – unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Insbesondere wirken sich in der Praxis solche Verkehrsverstöße mit erheblichen Konsequenzen aus, bei denen Betäubungsmittel oder Alkohol im Spiel sind. Solche Verkehrsverstöße fallen unter die Strafnormen der Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. der Trunkenheit im Verkehr, womit Fahren unter Einfluss von Alkohol bzw. Betäubungsmitteln eine Straftat darstellen kann. Das Strafmaß variiert hier stark – von Punkten, Fahrverbot und Führerscheinzug über Geldstrafen bis hin zum Freiheitsentzug.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Verkehrsrecht unterstützen Sie sowohl im Falle von problematischen Bußgeldbescheiden als auch bei einem Strafverfahren nach einem Unfall. Wir beraten Sie umfassend bezüglich Ihrer Rechte als Beschuldigter bzw. Unfallsopfer. Geschädigten helfen wir, Ansprüche wie Schadenersatz und Schmerzensgeld schnell und effektiv durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Strafrecht » Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und das deutsche Verkehrsrecht

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Strafverteidigung im Verkehrsrecht

  • Einlegung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide
  • Vertretung im Ermittlungsverfahren
Dienstleistungen im Kontext

Alkohol am Steuer

Unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren ist nicht per se verboten, vielmehr bestehen verschiedene Grenzwerte. Die Menge an Alkohol, die ein Fahrer während des Fahrens im Körper haben darf, ist dementsprechend je nach Situation unterschiedlich. Auch das Strafmaß für Fahren unter Alkoholeinfluss variiert. Außerdem ist zu beachten, dass die aufgeführten Grenzwerte keinen Freifahrtschein darstellen. Die konsumierte Alkoholmenge wird im Falle eines Unfalls, aber auch bei einer Kontrolle wegen gefährlichen Fahrens immer mitberücksichtigt, auch wenn sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt.

Wie viele Getränke diesen Grenzwerten entsprechen, ist schwer zu sagen, da jeder Mensch unterschiedlich auf Alkohol reagiert. Auch Faktoren wie die Menge der konsumierten Lebensmittel und der Gesundheitszustand spielen eine Rolle. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass ein kleines Bier (0,3 ml) etwa 0,3 mg Alkohol pro 100 mm Blut entspricht.

Wird eine Person beim gefährlichen Fahren ertappt, wird die Alkoholmenge in ihrem Körper berücksichtigt, auch wenn sie unter dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Ein sicherer Weg, dieses Problem anzugehen, besteht darin, Alkohol so weit wie möglich zu vermeiden oder auf minimale Mengen zu beschränken. Gefährliches Fahren meint jedes auffällige Verhalten, das dem Grundsatz des defensiven Fahrens widerspricht, vgl. § 1 Abs.1 StVO. „Gefährden“ wird juristisch definiert als das Herbeiführen einer Lage, in der ein Anderer in Gefahr gerät. Hierunter fällt beispielsweise zu enges Überholen, Beharren auf ein Vorfahrtsrecht oder das Überfahren einer gelben Ampel.

Die Grenzwerte für Berufskraftfahrer (wie z.B. Busfahrer) unterscheiden sich allerdings von denen, die für erfahrene Fahrer im privaten Umfeld gelten. Bei ersteren wird ein höheres Maß an Pflichtbewusstsein erwartet, sodass es hier weniger Spielraum gibt.

Auch für junge Fahrer (unter 21 Jahren) und Fahranfänger (die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen) gelten die allgemeinen Grenzwerte nicht, da für sie eine Alkoholgrenze von 0,0 mg pro 100 ml Blut gilt. Selbst ein kleines Bier ist in diesen Fällen also zu viel. Diese Gruppe von Autofahrern muss Alkohol daher ganz vermeiden, um den Vorgaben zu entsprechen.

Werden die Grenzwerte des Alkoholkonsums überschritten, liegt eine Alkohlsuchterkrankung vor oder besteht unter Alkoholeinfluss Fahrunsicherheit, bewegt sich die betroffene Person nicht mehr nur im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit, sondern begeht eine Straftat.

Nachstehend sind die Alkoholgrenzwerte in Deutschland für erfahrene Fahrer aufgeführt:

Alkoholgrenzen Strafpunkte Bußgeld o. Strafe Fahrverbot

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

0,5-1,09 mg Alkohol pro mm Blut: 2 Bußgeld: 500€ 1 Monat Ordnungswidrigkeit
Wiederholter Verstoß 2 Bußgeld: 1000€ 3 Monate Ordnungswidrigkeit
Zweiter wiederholter Verstoß 3 Bußgeld: 1500€ 3 Monate Ordnungswidrigkeit
1,1-1,59 mg Alkohol pro mm Blut: 3 Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis fünf Jahre oder lebenslanges Fahrverbot Straftat
Über 1-6 mg Alkohol pro mm Blut: 3 Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Entzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate bis fünf Jahre oder lebenslanges Fahrverbot Straftat

Zu beachten ist weiterhin, dass die Grenzwerte und eine etwaige Strafbarkeit für alle Kraftfahrzeuge gilt – und damit beispielsweise auch für E-Scooter. Diese gelten nach § 1 eKFV ebenfalls als Kraftfahrzeug und dürfen nicht bzw. nur eingeschränkt unter Alkoholeinfluss geführt werden.

Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Sind Betäubungsmittel vor dem Führen eines Fahrzeugs eingenommen worden, so kommt es nicht nur auf die Fahreignung bzw. Fahrtüchtigkeit an. Nach § 24a Abs.2 StVG gilt das Fahren unter der Wirkung eines der folgenden Mittel als Ordnungswidrigkeit und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000€ zu bestrafen:

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschendes Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Methamfetamin Methamfetamin

Zusätzlich zum Bußgeld wird in der Regel ein Fahrverbot für die Dauer von einem bis drei Monaten erteilt, vgl. § 25 StVG. Mit der Ordnungswidrigkeit kann auch die Einleitung eines Strafverfahrens einhergehen, denn der Konsum von Betäubungsmitteln ist zwar nicht strafbar, jedoch ihr Erwerb und Besitz. Besonders häufig spielen hier Straftatbestände rund um Kokain und die Grenzwerte von Cannabis eine Rolle. Die Polizei wird fragen, wie die betroffene Person an die konsumierten Betäubungsmittel gelangt ist – hierzu sollte keine Aussage gemacht, sondern das Schweigerecht angewendet werden.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das eingenommene Betäubungsmittel ärztlich verschrieben war und keine Fahruntüchtigkeit gegeben ist, vgl. § 24a Abs. 2 S. 3 StVG.

Neben dem schon verbotenen Konsum des Betäubungsmittels kann es sein, dass die Polizei drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt hat, z.B. das Fahren von Schlangenlinien. In einem solchen Fall liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht, sondern – wie auch beim Fahren unter Alkoholeinfluss – eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vor.

Cannabiskonsum: Grenzwerte beim Führen eines Fahrzeugs

Mit dem zum 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz nimmt Cannabis eine Sonderstellung gegenüber den übrigen Betäubungsmitteln ein. Das Fahren unter Einfluss von Cannabis stellt nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG dar. Dennoch soll künftig unter Einbeziehung fachkundiger Gremien geprüft werden, ob im Kontext der Teillegalisierung die geltenden Grenzwerte angepasst werden sollen. Bisher gilt ein Grenzwert von 1 ng/ml ThC Blutserum. Am 28.03.2024 sprach das Bundesministerium für Gesundheit die Empfehlung eines gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC Blutserum aus. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird weiterhin empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen. Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des § 24a StVG durch den Gesetzgeber erforderlich.

Einhergehend mit der Teillegalisierung ist der Besitz von Cannabis nicht mehr uneingeschränkt verboten. Er ist jedoch auch nicht uneingeschränkt erlaubt. Wir informieren Sie gerne über die im Rahmen der Teillegalisierung festgelegten Bedingungen und Mengenangaben sowie über alle weiteren aktuellen Entwicklungen im Kontext von Cannabis. Auch der Erwerb von Cannabis unterliegt gewissen Vorgaben, ist jedoch nicht mehr per se verboten. Es besteht die Möglichkeit des Anbaus von Cannabis sowie des Erwerbs über Social Clubs.

Ausländische Staatsbürger und Verkehrsverstöße in Deutschland

Auch nichtdeutsche/internationale Verkehrsteilnehmer können bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden. Wenn ein Nicht-Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Handlung begeht, die ein Fahrverbot oder Bußgeld zur Folge hat, wird er mit dieser Strafe belegt. Dies gilt unabhängig davon, ob er seinen Führerschein in einem anderen EU-Land erworben hat. Dementsprechend bestehen bei Verkehrsverstößen auch Auswirkungen auf die ausländische Fahrerlaubnis.

§ 25 Abs. 2 StVO gilt für Verkehrsteilnehmer in Deutschland unabhängig davon, aus welchem Land sie kommen. Daher sind die für deutsche Fahrer geltenden möglichen Geld- und Freiheitsstrafen auch für nicht-deutsche Fahrer angemessen.

Auch wenn eine Person nicht in Deutschland wohnt oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sie wegen eines Verkehrsdelikts bestraft werden. Bei einem schwerwiegenden Vorfall muss der Betroffene unter Umständen seinen Führerschein bei einer deutschen Behörde abgeben, damit das Fahrverbot im Führerschein vermerkt wird.

Sollte die Person dies nicht tun, kann ihr der Führerschein langfristig abgenommen werden. Der Bußgeldbescheid informiert die Behörden über das Fahrverbot und dessen Dauer. Bußgeldbescheide, die in Deutschland ausgestellt werden, können auch an nicht in Deutschland ansässige Personen ausgehändigt werden.

Die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Mandanten weltweit bei Fahrverboten, Bußgeldern und anderen Sanktionen. Sollten Sie professionellen Rechtsbeistand benötigen, zögern Sie nicht unser Team zu kontaktieren.

Andere Verkehrsverstöße und Strafpunkte

Auch das Überfahren einer roten Ampel kann – je nach den Umständen – zu Geldstrafen, Fahrverbot und Strafpunkten führen, ebenso wie Verstöße auf Autobahnen und an Bahnübergängen. Die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt kann ebenfalls zu Strafpunkten und Bußgeldern führen.

Auch Geschwindigkeitsübertretungen können geahndet werden. Je nach der gefahrenen Geschwindigkeit und der Art des Fahrens können geringe Geldbußen von etwa 15 € bis hin zu schwereren Strafen von 500 € oder mehr und Fahrverboten verhängt werden.

Strafpunkte sind eine der Möglichkeiten zur Regelung von Verkehrsverstößen. Ein Autofahrer kann maximal drei Punkte für einen einzigen Vorfall erhalten. Hat eine Person zwischen einem und drei Punkten in ihrem Führerschein läuft sie nicht Gefahr ihren Führerschein zu verlieren. Bei Ordnungswidrigkeiten wird die Zahl der Punkte in ihrem Führerschein alle zweieinhalb Jahre um einen Punkt reduziert. Dieser reduzierte Satz wird jedoch deutlich erhöht, wenn die Person ihre Punkte für Straftaten erhalten hat.

Hat eine Person dagegen vier Punkte oder mehr, so gilt sie als gefährdet. Die Gefahr besteht in diesem Fall darin, dass sie ihren Führerschein verliert, was bei Erreichen von acht Strafpunkten der Fall ist. Wer acht Strafpunkte erreicht, muss mit einem mindestens sechsmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen und seine Fahrtauglichkeit durch Tests nachweisen. In der Gefahrenzone zwischen vier und sieben Punkten spielen auch Themen wie schriftliche Verwarnungen und Fahreignungsseminare eine Rolle. Mittels medizinisch psychologischem Gutachten (MPU) wird dann Ihre Fahreignung geprüft.

Im Kontext von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug ist darauf hinzuweisen, dass auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis und auch das Fahren ohne Führerschein unter Strafe steht. Während das Fahren ohne Führerschein lediglich als Ordnungswidrigkeit mit 10 Euro Bußgeld geahndet wird, droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe, wobei in der Regel eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird, vgl. § 21 StVG.

Die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Mandanten in allen Fragen rund um das Thema Straßenverkehrsverstöße. Dabei prüfen wir für Sie, ob die Einlegung eines Einspruchs in Ihren Fall erfolgsversprechend ist. Sollte ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, vertreten wir Sie selbstverständlich vor Gericht, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erwirken. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Rechtsdienstleistungen zu erfahren.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Strafrecht

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Strafrecht

Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung abgeben und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Wir von Schlun & Elseven sind uns des Bedürfnisses unserer Mandanten nach maximaler Sicherheit im Umgang mit persönlichen Informationen und vertraulichen Unterlagen bewusst. Deshalb bieten wir einen speziell betriebenen > sicheren Nachrichten- und Dateiserver mit den höchsten Sicherheitsstandards an.

Sie können diesen Vorgang nutzen, um uns verschlüsselte Dateien und Nachrichten zu senden. Die Inhalte werden mit einem von Ihnen vergebenen Passwort verschlüsselt, das Sie uns daraufhin über einen dritten Kanal zukommen lassen müssen. Je nach gewünschtem Sicherheitsniveau können Sie dieses Passwort über unser Kontaktformular, > Email, > Telefon, oder auch über PGP an unsere Büros weiterleiten.

Sie können uns die Anfrage auch direkt per PGP schicken. Wir empfehlen jedoch, für den Versand von Dateien unseren sicheren Server zu verwenden. Sie können unseren öffentlichen Schlüssel > hier herunterladen. Unser Fingerabdruck ist: BF 10 9852 679B AFD5 F486 C5C4 E2E4 E9AC CB5E 7FA5.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28