In brenzligen Situationen, in denen Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum droht, stellt sich oft die Frage: Was darf man tun, um sich oder andere zu schützen? Die Konzepte der Notwehr und Nothilfe sind zentrale Bestandteile des Strafrechts, die genau diese Frage beantworten. Sie erlauben es Menschen, sich selbst oder Dritte gegen rechtswidrige Angriffe zur Wehr zu setzen – auch mit Gewalt. Dabei beschränkt sich das Recht auf Selbstverteidigung nicht nur auf die Abwehr körperlicher Angriffe. Auch Rechte wie Eigentum und Besitz oder sogar das Recht am eigenen Bild oder Wort sind durch das Notwehrrecht geschützte Rechtspositionen.
Doch wann genau liegt eine Notwehrsituation vor? Und wie weit darf man in der Verteidigung gehen, ohne sich selbst strafbar zu machen? Die juristische Bewertung von Notwehrhandlungen wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf, insbesondere bei besonders schweren oder tödlich verlaufenden Abwehrmaßnahmen. Auch die Nothilfe – also die Verteidigung zugunsten eines Dritten – bringt komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich.
Als interdisziplinäre Kanzlei mit Schwerpunkt im Strafrecht und Reputationsschutz bieten wir Ihnen umfassenden rechtlichen Beistand in Notwehrsituationen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren den Sachverhalt sorgfältig, prüfen das Vorliegen sämtlicher Notwehrvoraussetzungen und leiten unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen Schritte ein, um Sie wirksam zu verteidigen und ungerechtfertigte Strafverfolgung abzuwehren.
Gesetzliche Grundlagen des Notwehrrechts
Die gesetzliche Grundlage des Notwehrrechts ist in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Bei der Notwehr handelt es sich um einen sogenannten Rechtfertigungsgrund, welcher die Rechtswidrigkeit einer Tat entfallen lässt. Wer in gerechtfertigter Notwehr handelt, begeht keine Straftat. Dies unterscheidet die Notwehr von bloßen Strafmilderungs- oder Entschuldigungsgründen, bei denen lediglich von einer Bestrafung abgesehen wird.
Notwehr oder Nothilfe?
Während Notwehr die Verteidigung eigener Rechtsgüter beschreibt, spricht man von Nothilfe, wenn die Verteidigung zugunsten eines anderen erfolgt. Juristisch werden beide Fälle in § 32 StGB erfasst und unterliegen weitesgehend denselben Voraussetzungen. Der Gesetzgeber stellt die Nothilfe der Notwehr gleich, indem er ausdrücklich die Abwehr eines Angriffs “von sich oder einem anderen” erlaubt. In beiden Fällen gelten dieselben rechtlichen Anforderungen an die Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit des Angriffs sowie an die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigungshandlung.
Wann liegt eine Notwehrlage vor?
Eine Notwehrlage liegt vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht. Diese Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Geschützt sind alle Individualrechtsgüter wie:
- Leben und körperliche Unversehrtheit,
- Freiheit,
- Eigentum und Besitz,
- Ehre,
- Hausrecht,
- das Allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und Wort.
Der Angriff muss gegenwärtig sein. Dies ist der Fall, wenn er:
- unmittelbar bevorsteht (Gefahr im Verzug) oder
- gerade stattfindet bzw.
- noch andauert (Dauergefahr).
Weder eine zukünftige Bedrohung noch ein bereits vollständig abgeschlossener Angriff rechtfertigen eine Notwehrhandlung. Bei Dauerdelikten wie Freiheitsberaubung oder Hausfriedensbruch besteht die Gegenwärtigkeit, solange der rechtswidrige Zustand andauert.
Der Angriff muss objektiv rechtswidrig sein, d.h. gegen die Rechtsordnung verstoßen. Entscheidend ist die objektive Rechtswidrigkeit, nicht die Schuldfähigkeit des Angreifers. Daher ist auch gegen schuldunfähige Personen wie Kinder, psychisch Kranke oder stark Berauschte Notwehr grundsätzlich zulässig, wobei hier jedoch besondere sozialethische Einschränkungen zu beachten sind.
Die Notwehrhandlung – Was ist erlaubt?
Die Verteidigungshandlung muss folgende Kriterien erfüllen, um als gerechtfertigte Notwehr zu gelten. Die Verteidigung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Dies bedeutet:
- Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff sofort und endgültig zu beenden.
- Das gewählte Mittel muss das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein, das den Angriff sicher abwehrt. Grundsätzlich gilt: Der Angegriffene muss nicht das mildeste Mittel wählen, wenn dessen Wirksamkeit zweifelhaft ist. Er darf zum sichersten Mittel greifen, das für eine effektive Verteidigung notwendig ist.
- Die Notwehrhandlung muss auch geboten sein.
Einschränkung des Notwehrrechts
Das Notwehrrecht kann in bestimmten Situationen stark eingeschränkt sein. Die Rechtsprechung hat hier einige Fallgruppen konstruiert, in denen eine Einschränkung des Notwehrrechts erfolgt:
Angriffe von schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Personen
Bei Angriffen durch Kinder, geistig Behinderte, stark Berauschte oder andere schuldunfähige Personen besteht eine gesteigerte Pflicht zum Ausweichen oder zur Wahl milderer Verteidigungsmittel. Eine Verteidigung mit lebensgefährlichen Mitteln ist hier nur als letztes Mittel zulässig.
Angriffe bei Bagatelldelikten
Bei geringfügigen Angriffen auf Sachwerte oder anderen Bagatelldelikten muss der Angegriffene grundsätzlich zunächst versuchen auszuweichen oder Hilfe zu rufen, bevor er zu gefährlichen Verteidigungsmitteln greift.
Notwehrprovokation
Wer einen Angriff vorsätzlich oder grob fahrlässig provoziert hat, kann sich nur eingeschränkt auf Notwehr berufen. Je nach Art und Schwere der Provokation kann das Notwehrrecht vollständig entfallen oder stark eingeschränkt sein.
Besondere Näheverhältnisse
In engen persönlichen Beziehungen, insbesondere zwischen Familienangehörigen, kann nach der Rechtsprechung eine gesteigerte Pflicht zum Ausweichen oder zur Schonung bestehen.
Der Notwehrexzess
Von einem Notwehrexzess spricht man, wenn die Grenzen der Notwehr überschritten, werden:
- Intensiver Notwehrexzess
- Bei einem intensiven Notwehrexzess wird ein unverhältnismäßig starkes Verteidigungsmittel eingesetzt, obwohl mildere Mittel ausgereicht hätten.
- Extensiver Notwehrexzess
- Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die Verteidigung fortgesetzt wird,obwohl der Angriff bereits abgewehrt oder beendet ist.
Nach § 33 StGB bleibt ein Notwehrexzess straffrei, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Notwehr hinausgegangen ist. Dies ist eine wichtige Regelung, die die menschliche Reaktion in extremen Stresssituationen berücksichtigt.
- Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die Verteidigung fortgesetzt wird,obwohl der Angriff bereits abgewehrt oder beendet ist.
Notwehr im Einzelfall: Häufige Fallkonstellationen
Bei tätlichen Auseinandersetzungen ist die Feststellung der Notwehrsituation oft besonders schwierig. Hier stellt sich häufig die Frage, wer der Angreifer war und ob möglicherweise eine Notwehrprovokation vorlag.
Notwehr in Situationen häuslicher Gewalt
Bei häuslicher Gewalt kommt es oft zu Notwehrsituationen. Damit eine Notwehrsituation vorliegt, muss auch in der konkreten Situation wieder ein gegenwärtiger Angriff vorliegen. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Ausweichen möglich und zumutbar war. Die besonderen Gegebenheiten einer jeden einzelnen Situation sind stets im Einzelfall zu prüfen.
Notwehr gegen Eigentumsdelikte
Bei Eigentumsdelikten wie Diebstahl oder Sachbeschädigung ist Notwehr grundsätzlich zulässig. Allerdings stellen die Gerichte hier hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Verletzung von Leib oder Leben des Angreifers zum Schutz von Sachwerten ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn der Angreifer auf Zuruf nicht reagiert, mildere Abwehrmittel nicht zur Verfügung stehen oder erfolglos geblieben sind und es sich um besonders wertvolle Güter handelt, deren Verlust für den Verteidiger eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage bedeuten würde.
Präventive Notwehr
Die Frage, ob Notwehr auch präventiv ausgeübt werden darf, wird juristisch kontrovers diskutiert. Grundsätzlich ist eine präventive Notwehr gegen zukünftige Angriffe nicht zulässig, da der Angriff “gegenwärtig” sein muss. Anders kann es bei sogenannten Dauergefahren aussehen, bei denen ein rechtswidriger Zustand fortdauert. In solchen Fällen kann eine Notwehrhandlung gerechtfertigt sein, wenn der rechtswidrige Zustand jederzeit in eine konkrete Verletzung umschlagen kann. Beispiele hierfür sind etwa das heimliche Fotografieren durch einen Stalker, eine rechtswidrige Freiheitsberaubung oder die rechtswidrige Vorenthaltung einer Sache. Die Rechtsprechung erkennt hier an, dass die Gegenwärtigkeit des Angriffs während der gesamten Dauer des rechtswidrigen Zustands vorliegen kann.
Putativnotwehr
Von Putativnotwehr (auch: vermeintliche oder eingebildete Notwehr) spricht man, wenn der Täter irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, die objektiv nicht besteht.
Beispiel: Eine Person fühlt sich durch eine vermeintlich bedrohliche Geste angegriffen und schlägt zu, obwohl der vermeintliche Angreifer in Wirklichkeit keine feindliche Absicht hatte.
In solchen Fällen kann nach stetiger Rechtsprechung des BGH eine Bestrafung der vermeintlich in Notwehr handelnden Person wegen eines Vorsatzdeliktes entfallen. Sofern der Irrtum jedoch vermeidbar war, könnte die Person sich wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes, wie etwa fahrlässiger Körperverletzung, strafbar gemacht haben.
Erfolgreiche Strafverteidigung bei Notwehr: Strategien und Praxistipps
Eine erfolgreiche Verteidigung in Notwehrfällen erfordert:
- Frühzeitige anwaltliche Beratung: Bereits bei ersten Kontakten mit Ermittlungsbehörden sollte ein spezialisierter Strafverteidiger hinzugezogen werden.
- Umfassende Sachverhaltsaufklärung: Alle Details des Geschehens müssen sorgfältig rekonstruiert werden.
- Strategische Einlassung: Eine durchdachte Einlassung zur Notwehrsituation kann entscheidend sein.
- Beweismittelsicherung: Zeugenaussagen, Verletzungsdokumentationen, Tatortfotos und andere Beweismittel müssen gesichert werden.
- Sachverständigengutachten: In komplexen Fällen können rechtsmedizinische oder technische Gutachten helfen, den genauen Ablauf zu rekonstruieren.

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