Verteidigung bei Vermögensabschöpfung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Vermögensabschöpfung

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2017 wurde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung neu geregelt. In Anlehnung an das Recht der Europäischen Union wurde insbesondere die Änderung des Begriffs „Verfall“ vorgenommen. Nun wird der Begriff „Einziehung“ verwendet. Durch diese Gesetzesreform sollte vor allem die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtert und die nachträgliche Abschöpfung ermöglicht werden. Ziel dieser Novellierung war es, zu gewährleisten, dass das rechtmäßige Vermögensverhältnis wiederhergestellt wird.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Privatpersonen, deren Vermögen eingezogen wurde, einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unser Team für Strafrecht vereint erfahrene Strafverteidiger, darunter solche mit staatsanwaltlicher Erfahrung. Wir vertreten Ihre Interessen und entwickeln Strategien zur Wiedererlangung Ihres eingezogenen Vermögens. Die präzise ausgearbeitete Verteidigungsstrategie und umsichtiges Handeln unserer Rechtsexperten gewährleisten das bestmögliche Ergebnis für Sie.

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Unsere Dienstleistungen

  • Einziehung von Taterträgen
  • Strafprozessuale Sicherung und Vermögensarrest
  • Verteidigung im Strafprozess
  • Vorgehen gegen den Vermögensarrest

Vermögensabschöpfung

Unter einer Vermögensabschöpfung ist die Einziehung eines durch Straftaten erzielten Gewinns zu verstehen. Einem Täter drohen demnach nach einer verübten Straftat neben einer Freiheits- oder Geldstrafe, unter Umständen auch die in den §§ 73 ff. StGB normierten Umsetzungen der Vermögensabschöpfung. So heißt es in § 73 Abs. 1 S. 1 StGB:

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

Zumeist werden die in den §§ 73 ff. StGB normierten Regelungen im Zusammenhang mit Delikten wie Korruption, Steuerhinterziehung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug und bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz angewandt. Grundsätzlich ist die Vermögensabschöpfung jedoch nicht an eine gewisse Straftat gebunden. Nach § 73a Abs. 1 StGB wird die Einziehung auch dann angeordnet, wenn die Gegenstände durch eine andere rechtswidrige Tat oder für diese erlangt worden sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass es Anhaltspunkte gibt, die das Gericht davon überzeugen, dass das durch oder für die Straftat erlangte „Etwas“ deliktischer Herkunft ist. Der Begriff „Etwas“ umfasst dabei Vermögenswerte wie z.B. dingliche Rechte, bewegliche Gegenstände und vieles mehr.

Das heißt, sofern eine Person oder ein Unternehmen durch eine Straftat „Etwas“ erlangt, wird ihm dieses wieder entzogen. Es gilt: Der Täter soll durch sein Handeln keinen finanziellen Vorteil erlangen.

Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB

Die Einziehung von Taterträgen umfasst auch Gegenstände des Täters oder Teilnehmers, die durch andere Straftaten oder für solche erlangt worden sind. Dies geht aus der Norm zur erweiterten Einziehung (vgl. § 73a Abs. 1 StGB) hervor. Was die §§ 73 ff. StGB im Weiteren regeln und welche diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Einziehung von Taterträgen bei anderen

Während in den §§ 73 und 73a StGB die Einziehung von Vermögenswerte beim Täter und Teilnehmern geregelt ist, wird in § 73b StGB die Einziehung von Taterträgen bei anderen geregelt. Gemeint ist damit eine Person, die durch die rechtswidrige Tat einer anderen Person bereichert wurde, jedoch selbst nicht Täter oder Teilnehmer ist. Gegen eine solche bereicherte Person kann sich die Anordnung des Gerichts richten, wenn

  • diese etwas durch die Tat erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für die Person gehandelt hat,
  • der Person das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder sie bei der Übertragung des Erlangten erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass diese aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
  • das Erlangte auf die Person aufgrund ihrer Stellung als Erbe, Pflichtteilberechtigter oder Vermächtnisnehmer übergegangen ist.

Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen bei anderen jedoch auch Ausnahmen gelten.

Selbstständige Einziehung nach § 76a StGB

Nach § 76a StGB kann das Gericht die Einziehung selbstständig anordnen, wenn keine bestimmte Person wegen der Straftat verfolgt werden kann. Dies gilt unter gewissen Umständen auch, wenn von einer Verfolgung abgesehen wird oder eine Verjährung vorliegt. Nach § 76a Abs. 4 StGB kann die Einziehung eines Vermögensgegenstands auch unabhängig von einem Nachweis eines rechtswidrigen Handels angeordnet werden. Dies ist jedoch nur unter den Voraussetzungen möglich, dass das Gericht von der illegalen Herkunft des Gegenstands überzeugt ist und ein Verdacht zu einen der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB genannten Straftaten besteht.

Bestimmung des Wertes des Erlangten

§ 73d StGB regelt die Bestimmung des Wertes des Erlangten. Dabei werden die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen bei der Bestimmung abgezogen.

Für die Bestimmung des Wertes wird grundsätzlich das sogenannte „Bruttoprinzip“ herangezogen. Im Zuge der Bestimmung erfolgen sodann zwei Schritte zur Prüfung des Wertes:

  • Gegenständliche Betrachtung des Erlangten.
  • Abzug von Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder anderen.

Für letzteren Punkt gilt jedoch: das, was für die Begehung der Tat oder im Zuge der Vorbereitung dieser aufgewendet oder eingesetzt wurde, wird zumeist außer Betracht gelassen (vgl. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB).

Sofern der Wert des Erlangten nicht eindeutig bestimmt werden kann, kann dieser nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden. Dabei ist insbesondere die Einziehung von Surrogaten zu beachten. Wurde durch das rechtwidrig Erlangte ein weiterer Vermögensgegenstand erlangt, so ist dieser in die Schätzung des Gerichts mit einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die Taterträge bei anderen. Dazu müssen jedoch die oben dargelegten Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB vorliegen.

Auch kann das Gericht gem. § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrags anordnen, der den Wert des Erlangten entspricht. Dies ist möglich, wenn

  • die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist oder
  • von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird.

Strafprozessuale Sicherung und Vermögensarrest

Während die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nach den §§ 111b ff. StPO der Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung dient, erfolgt der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO zur Sicherung der Wertersatzeinziehung. Im Folgenden gehen wir vereinzelt auf die prozessuale Sicherung sowie den Vermögensarrest ein.

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung – prozessuale Sicherung

In § 111b Abs. 1 S. 1 StPO steht geschrieben:

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden.

Die genannte Norm legt daher in Verbindung mit § 111c StPO fest, dass die in den §§ 73 ff. StGB dargestellten Einziehungsgegenstände beschlagnahmt werden können. Vorausgesetzt wird dazu die begründete Annahme (z.B. der Anfangsverdacht) oder dringende Gründe für die Annahme. Im letzten Fall soll die Beschlagnahme angeordnet werden.

Vermögensarrest

Der Vermögensarrest kann hingegen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (vgl. § 111e Abs. 1 StPO). Der Arrest dient der Sicherung der späteren Vermögensabschöpfung. Auch hier soll die Maßnahme ergriffen werden, wenn dringende Gründe vorliegen.

Die Vollziehung des Vermögensarrests ist in § 111f StPO geregelt. Dort wird genau normiert, wie der Vermögensarrest in welchen Vermögenswerten zu vollziehen ist. Gem. § 111f Abs. 1-3 StPO ist der Vermögensarrest in

  • eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt,
  • ein Grundstück oder Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt,
  • ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Luftfahrtzeug möglich.

Dabei wird der erste und der zuletzt genannte Punkt durch Pfändung vollzogen, während der Vermögensarrest in ein Grundstück oder Recht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt wird.

Sofern die Staatsanwaltschaft bereits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet hat und auf Ihre Vermögenswerte zugreift, wenden Sie sich umgehend an unsere Kanzlei. Durch den Zugriff auf Ihr Vermögen können Sie und ggfs. Ihr Unternehmen in eine Ihre Existenz bedrohende Lage gelangen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven werden den Sachverhalt prüfen, eine auf Ihren Fall abgestimmte Strategie entwickeln und Sie ausführlich über Ihre Optionen informieren.

Vorgehen gegen den Vermögensarrest

Im Rahmen eines Strafverfahrens mit einem vermögensrechtlichen Bezug wird zumeist die Anordnung zur strafprozessualen Sicherung oder zum Vermögensarrest vorgenommen. Für die Betroffenen stellt sich sodann die Frage, wie sie sich in solch einer Situation zur Wehr setzen können und welche Rechte ihnen zustehen.

Wir empfehlen Ihnen, sich zunächst mit unseren Anwälten in Verbindung zu setzen. Diese werden prüfen, wer die Beschlagnahme oder den Arrest Ihres Vermögens angeordnet hat. Gem. § 111j Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt diese Anordnung durch ein Gericht. Nach § 111j Abs. 1 S. 2 StPO kann die Anordnung jedoch bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Sofern diese die Anordnung zur Beschlagnahme oder zum Vermögensarrest vorgenommen hat, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, einen Antrag zur Entscheidung des Gerichts abzugeben. Dieses prüft sodann die Rechtsmäßigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft. Sollte die Anordnung zur strafprozessualen Sicherung oder zum Vermögensarrest hingegen seitens eines Gerichts erlassen worden sein, kann die betroffene Person eine Beschwerde nach § 304 StPO einreichen. Da dieses Vorgehen allerdings Vor- wie auch Nachteile haben kann, sollten Sie sich vorher ausführlich beraten lassen. Kontaktieren Sie gerne die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven. Nutzen Sie dazu unser Online-Formular.

Auch ist der Betroffene auf die Möglichkeit einer Notveräußerung hinzuweisen. Dabei kann der Gegenstand, der beschlagnahmt oder gepfändet wurde, veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder die Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung des Gegenstandes mit erheblichen Kosten verbunden ist (vgl. § 111p Abs. 1 S. 1 StPO). Die Anordnung und Durchführung der Notveräußerung erfolgen durch die Staatsanwaltschaft. Vor dieser soll die betroffene Person allerdings gehört werden (vgl. § 111p Abs. 3 S. 1 StPO). Sofern diese sich gegen das Vorgehen wehren möchte, besteht nach § 111p Abs. 5 S. 1 StPO die Möglichkeit, eine Entscheidung des zuständigen Gerichts zu beantragen. Ebenso kann der Betroffene gegen die im Rahmen der Verwaltung des Gegenstandes getroffenen Maßnahmen (vgl. § 111m Abs. 2 StPO) sowie die im Rahmen der Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffenen Maßnahmen (vgl. § 111k Abs. 3 StPO) eine Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragen.

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