Warten Sie bereits seit Monaten vergeblich auf eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums oder eines sonstigen Aufenthaltstitels? Es scheint so, als würde die zuständige Behörde Ihren Antrag trotz Nachfragen ignorieren?

Häufig können Monate vergehen, bis eine Behörde über einen Antrag entschieden hat. Die sich in die Länge ziehende Wartezeit kann eine große Belastung darstellen. Insbesondere die Ungewissheit darüber, wie es weitergehen wird, ob endlich der ersehnte Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, kann beschwerlich sein.

Um die Behörde dazu zu bewegen, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten und so das Verfahren zu beschleunigen, steht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zur Verfügung.

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Was ist eine Untätigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und stellt eine besondere Form der Verpflichtungsklage dar. Zwar ist die Verwaltung bereits grundsätzlich dazu verpflichtet, zügig und rechtzeitig über Anträge zu entscheiden. Wird dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, kann mit der Untätigkeitsklage ein Tätigwerden der jeweiligen Behörde in einer vom Gericht vorgegebenen Zeit erzwungen werden.

Gerade im Ausländerrecht fallen die Wartezeiten bis zu einer Entscheidung durch die zuständige Behörde häufig sehr lang aus. Dies ist nicht selten auf eine allgemeine Unterbesetzung zurückzuführen. In solchen Fällen kann die Untätigkeitsklage Abhilfe schaffen und eine schnelle Entscheidung herbeiführen. Sie ist zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Untätigkeitsklage erfüllt sein?

Antrag des Klägers

Bevor Sie Untätigkeitsklage erheben können, müssen Sie entweder Widerspruch eingelegt oder einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt haben. Bei einem Aufenthaltstitel handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Wenn Sie also beispielsweise einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt haben, liegt diese Voraussetzung vor. Häufig wird die Untätigkeitsklage im Falle eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhoben.

Keine sachliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist

Eine Untätigkeitsklage kommt nur in Betracht, wenn über den Widerspruch oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Es darf also noch keine Entscheidung über Ihren Antrag ergangen sein. Zudem muss der Behörde eine angemessene Frist zur Bearbeitung Ihres Antrags eingeräumt worden sein.

Grundsätzlich beträgt die angemessene Frist drei Monate seit dem Antrag bei der Behörde (§ 75 S. 2 VwGO). In Ausnahmefällen, wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist, kann auch schon vor Ablauf von drei Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden. Solche besonderen Umstände können angenommen werden, wenn der betroffenen Person anderenfalls schwere, gegebenenfalls nicht behebbare Nachteile drohen, beispielsweise bei dringender Hilfebedürftigkeit.

Auch im Asylrecht kann grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden. Zwar ist in § 24 Abs. 4 AsylG von einer sechsmonatigen Frist die Rede. Diese legt jedoch nur den Zeitpunkt fest, ab dem der Antragsteller einen Anspruch auf Mitteilung hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. (vgl. VG München, Urt. v. 8.2.2016 – M 24 K 15.31419; vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15) Beachtet werden sollte jedoch, dass einige Gerichte einen Antrag auf Auskunftserteilung beim BAMF gemäß § 24 Abs. 4 AsylG vor Klageerhebung fordern (so z.B. VG Regensburg, Urt. v. 6.7.2015 – 1 K 15.31185).

Nichtentscheidung ohne zureichenden Grund

Vorausgesetzt wird außerdem, dass die Behörde ohne zureichenden Grund untätig bleibt. Zureichende Gründe können etwa ein besonderer Umfang oder Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Falles sein. Zudem liegt grundsätzlich ein zureichender Grund vor, wenn für den Antrag benötigte Unterlagen fehlen. In diesem Fall muss die Behörde jedoch für die Nachreichung der entsprechenden Unterlagen durch den Antragsteller Sorge tragen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Behörde nach einer angemessenen Zeit zur Bearbeitung zur Nachreichung hätte anhalten müssen.

Nicht als zureichender Grund angesehen wird eine (dauerhafte) Überlastung der Behörde aus organisatorischen Gründen. Denn es liegt in ihrer Verantwortung, für die entsprechenden Maßnahmen zu sorgen, die eine Bearbeitung in angemessener Frist ermöglichen.

Beruht die Verzögerung der Bearbeitung auf einem zureichenden Grund, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus (§ 75 S. 3 VwGO).


Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits?

Um den Kläger im Falle einer rechtmäßig erhobenen Untätigkeitsklage vor den Kosten des Rechtsstreits zu bewahren, gibt es eine spezielle Regelung der Kostentragung. Wenn der Kläger mit einer Entscheidung über seinen Antrag vor Klageerhebung rechnen durfte, so hat die jeweilige Behörde gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt sowohl im Falle einer Entscheidung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt als auch im Falle einer ablehnenden Entscheidung durch die Behörde (BVerwG, Beschluss v. 23.7.1991 – 3 C 56/90, NVwZ 1991, 1181). Erfolgt nach Klageerhebung also die Entscheidung, die schon zuvor hätte ergehen müssen, dann kann der Fall vom Kläger für erledigt erklärt werden und die Behörde muss die Kosten übernehmen.

Jedoch muss sie die Kosten nicht tragen, wenn ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen hat und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Beschluss v. 23.7.1991 – 3 C 56/90, NVwZ 1991, 1181). Außerdem muss der Kläger grundsätzlich die Kosten tragen, wenn er verfrüht Klage erhebt. Es sollte also vor Klageerhebung sorgfältig überprüft werden, ob die Untätigkeitsklage in Ihrem konkreten Fall ratsam ist oder ob nicht die Verzögerung der Bearbeitung erkennbar auf einem zureichenden Grund beruht.


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