Beabsichtigen Sie, eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land zeitnah einzustellen, und möchten daher das Verfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? Um ausländischen Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, wurde mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 das Fachkräfte-Schnellverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeführt. Die Dauer dieses Verfahrens ist im Vergleich zum regulären Verfahren deutlich kürzer.
Um unseren Mandanten ein solches Schnellverfahren zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihres Visums und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie Ihren Aufenthaltstitel schon bald in den Händen halten und sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Als multidisziplinäre Kanzlei unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei der Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen und allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Wir setzen uns für Sie ein!
Welche Aufenthaltszwecke werden vom Schnellverfahren erfasst?
Das Fachkräfte-Schnellverfahren umfasst ausschließlich Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und bezieht sich auf die folgenden Aufenthaltszwecke in Deutschland:
- zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz),
- zur Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16 AufenthG),
- zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18b AufenthG),
- zur Antragsstellung auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG) und
- zur Antragsstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige qualifizierte Arbeitnehmer (§81a Abs. 5 AufenthG).
Darüber hinaus können auch Familienangehörige der Fachkraft vom beschleunigten Fachkräfteverfahren profitieren (§81a Abs. 4 AufenthG).
Das Schnellverfahren für Fachkräfte in der Praxis
Der Arbeitgeber beantragt im Auftrag der im Ausland lebenden Fachkraft die Einleitung des Fachkräfte-Schnellverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde, die häufig die zentrale Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes ist. Hierfür werden die entsprechenden Anträge und Unterlagen eingereicht. Dazu muss die ausländische Fachkraft dem Arbeitgeber zuvor eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erteilt haben (§81a Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus benötigt der Arbeitgeber die weiteren für das Verfahren notwendigen Unterlagen. Dazu gehört eine Kopie des Reisepasses und ein Nachweis über die berufliche Qualifikation der Fachkraft. Zudem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des §18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (oder ein Ausbildungsplatzangebot eines Ausbildungsbetriebs) vom Arbeitgeber in Deutschland vorliegen.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber über das Verfahren und die vorzulegenden Nachweise. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfüllt, wird eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde geschlossen (§81a Abs. 2 AufenthG). Diese enthält die Kontaktdaten der Beteiligten, die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft, eine Ermächtigung der zuständigen Ausländerbehörde zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen und die zu erbringenden Nachweise. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung die Pflichten des Arbeitgebers, der Fachkraft und der am Verfahren beteiligten Behörden im Rahmen des Verfahrens. Sie enthält ferner eine Beschreibung des Verfahrens mit der genauen Angabe der hierfür geltenden Fristen. Die Vereinbarung gewährleistet ein klares, transparentes und verbindliches Verfahren.
Für das beschleunigte Verfahren für Fachkräfte nach §47 Abs.1 Nr. 15 AufenthV wird derzeit eine Gebühr von 411 Euro erhoben, die bei der Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird.
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation oder der Zeugnisbewertung des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses ein (§81a Abs. 3 AufenthG). Ob eine Anerkennung erforderlich ist, hängt von dem Beruf und dem Herkunftsland ab. Sofern die Fachkraft in einem in Deutschland reglementierten Beruf tätig wird, ist zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zudem eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich (§81a Abs. 3 AufenthG). Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt in diesem Fall im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis.
Für Drittstaatsangehörige ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss in der Regel nicht in reglementierten Berufen erforderlich.
Für das Anerkennungsverfahren leitet die Ausländerbehörde den entsprechenden Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Anerkennungsbehörde weiter. Welche Nachweise für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses bzw. die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.
Die Anerkennungsstelle muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Wenn die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, kann die Gleichwertigkeit durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden. In diesem Fall kann das Fachkräfte-Schnellverfahren mit dem Ziel der Einreise zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nach §16d AufenthG fortgesetzt werden (§18a Abs. 3 AufenthG).
Die anfallenden Gebühren für die Anerkennung der ausländischen Qualifikation bzw. die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis sind nicht in der Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren enthalten.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Falls erforderlich, muss die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung einholen (§81 Abs. 3 AufenthG). Dazu leitet die Ausländerbehörde die erforderlichen Unterlagen an die Bundesagentur für Arbeit weiter, darunter das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Anlage 2) und ggf. das „Ergänzungsblatt A“ sowie einen eventuell erforderlichen Qualifizierungsplan.
Erfolgt innerhalb einer Woche keine Antwort der Bundesagentur für Arbeit, so gilt die Zustimmung als erteilt (§36 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
Vorabgenehmigung des Visums
Nach §81a Abs. 3 AufenthG erteilt die Ausländerbehörde beim Vorliegen der Voraussetzungen ihre Vorabgenehmigung zur Visumserteilung. Dies bedeutet, dass ein wesentlicher Teil der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums durch die Ausländerbehörde bereits in Deutschland stattfindet.
Zu den Voraussetzungen für die Vorabgenehmigung gehören:
- die Anerkennung der Berufsqualifikation (falls erforderlich),
- die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis (falls erforderlich),
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (falls erforderlich), und
- das Vorliegen der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, die in Deutschland abschließend zu erklären sind (einschließlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §5 AufenthG).
Das Original der Vorabgenehmigung wird an den Arbeitgeber gesandt, der diese wiederum an den Facharbeiter weiterleitet. Eine Vorabgenehmigung ist in der Regel drei Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig. In Einzelfällen kann eine längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.
Visumantrag im Ausland: Fast-Track-Verfahren für qualifizierte Arbeitskräfte
Sobald die Fachkraft die Vorabgenehmigung der Ausländerbehörde erhalten hat, kann diese einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vereinbaren, um das Visum zu beantragen. Aufgrund der Vorabgenehmigung erhalten sie einen früheren Termin als im regulären Verfahren. So wird die deutsche Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung einen Termin für den Visumantrag vereinbaren (§31a (1) AufenthV).
Neben dem Original der Zustimmung müssen alle weiteren für den Visumantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Entscheidung über den Visumantrag erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrags (§31a (2) AufenthV). Zu einer Verzögerung kann es jedoch kommen, wenn der Auslandsvertretung noch nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorliegen.
Für die Erteilung des Visums ist eine Gebühr von 75 Euro zu bezahlen (§46(2) Nr. 1 AufenthV).
Familienzusammenführung
Gemäß §81a Abs. 4 AufenthG umfasst das Schnellverfahren für Fachkräfte auch den Familiennachzug zum Ehegatten und zu minderjährigen unverheirateten Kindern. Damit die Ausländerbehörde den Familiennachzug in die Prüfung und in die vorläufige Zustimmung einbeziehen kann, müssen die Visumanträge der Familienangehörigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des Visumantrags der Fachkraft gestellt werden. Dieser zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise der Familienangehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgt. Eine gleichzeitige Beantragung des Visums ist jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens für Fachkräfte ist die Prüfung der Familienzusammenführung bereits in der Gebühr von 411 Euro enthalten.
Die Einbeziehung in das beschleunigte Verfahren dient lediglich der Vereinfachung des Verfahrens. Weiterhin müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug, die in den §§ 27 ff. AufenthG geregelt sind, erfüllt sein.
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