Eine Stiftung in Deutschland gründen

Ihr Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Eine Stiftung in Deutschland gründen

Ihr Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Eine Stiftung kann vielseitige Zwecke erfüllen. So kann sie als Geldanlage oder Nachlassregelung dienen. Die Gründung einer Stiftung bietet zudem eine gute Möglichkeit, um dauerhaft einen gemeinnützigen Zweck zu fördern, der Ihnen besonders am Herzen liegt, und damit einen bedeutenden Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Auf diese Weise können Sie mit einer Stiftung etwas schaffen, das Ihre eigene Lebenszeit überdauert.

Vor der Gründung einer Stiftung muss allerdings eine Reihe rechtlicher Fragen geklärt werden. Beispielsweise stehen Ihnen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Zudem bedarf es einer bedachten Umschreibung des Stiftungszwecks sowie einer sorgfältigen Gestaltung der Stiftungssatzung.

Um bei unseren Mandanten für die benötigte Klarheit zu sorgen, bietet Kanzlei Schlun & Elseven umfassende Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Stiftungsrechts an – sowohl für Stiftungsgründer als auch Stiftungsorgane und -vorstände. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Gründung als auch der Verwaltung Ihrer Stiftung – unabhängig von deren Rechtsform und Zwecksetzung. Unsere Anwälte für Stiftungsrecht erläutern Ihnen gern, wie Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen bestmöglich schützen und ein auf Ihre Situation passgenau zugeschnittenes Stiftungsmodell finden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

  • Familienstiftung
  • Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
  • Gründung einer Treuhandstiftung
  • Öffentlich-rechtliche Stiftung
  • Stiftung und Steuerrecht

Was ist eine Stiftung?

Die Stiftung ist gesetzlich nicht definiert. Sie lässt sich aber beschreiben als eine von einem oder mehreren Stiftern errichtete Organisation, die mithilfe des gestifteten Vermögens der Erfüllung eines bestimmten Zwecks dient. Genutzt werden dafür grundsätzlich nur die Zinserträge des Stiftungsvermögens und darüber hinaus zum Teil Spenden, nicht jedoch das Vermögen als solches. Rund 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke. Darüber hinaus gibt es auch privatnützige Stiftungen, insbesondere Familienstiftungen, die in erster Linie der Versorgung der Mitglieder einer oder mehrerer Familien dienen.

Stiftungen erscheinen in verschiedenen Rechtsformen und Typen. Am bekanntesten und häufigsten sind die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und die sogenannte Treuhandstiftung. Für die Gründung einer Stiftung sollte stets ein ausreichend hohes Vermögen vorliegen, um den jeweiligen Stiftungszweck verfolgen zu können. Dazu zählen Vermögenswerte aller Art, ob in Geld, als Unternehmensanteile oder Sachvermögen. Darüber hinaus bedarf eines hinreichend konkretisierten Stiftungszwecks. Dieser wird in der Stiftungssatzung festgehalten, die den rechtlichen Rahmen der Stiftung vorgibt. In der Satzung enthalten sein sollten überdies der Name der Stiftung, Regelungen zum Stiftungsvermögen, die von der Stiftung begünstigten Personen (Destinatäre) sowie Bestimmungen über etwaige Stiftungsorgane und -gremien.

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, auch selbstständige Stiftung genannt, ist gesetzlich in den §§ 80-88 BGB geregelt. Sie entsteht mit dem Stiftungsgeschäft und der Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). In NRW handelt es sich bei der Stiftungsaufsichtsbehörde um die jeweilige Bezirksregierung. Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist zunächst die schriftliche Form des Stiftungsgeschäfts. Darin muss der Stifter verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Zudem bedarf es einer Stiftungssatzung, in der der Name der Stiftung, ihr Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Bildung eines Vorstands der Stiftung geregelt sind. Des Weiteren prüft die Stiftungsaufsichtsbehörde, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Für das Stiftungsvermögen ist gesetzlich keine bestimmte Höhe vorgeschrieben, sodass die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Häufig gilt ein Kapital von mindestens 50.000 bis 100.000 Euro als erforderlich, was jedoch unter anderem vom jeweiligen Bundesland abhängt. Mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig wird schließlich die Stiftungsurkunde ausgehändigt.

Für die Anerkennung müssen das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht eingereicht werden. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestehen. Die Anerkennung der Stiftung wird in diesem Fall von dem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt. Erfolgt die Beantragung nicht, wird das Stiftungsgeschäft vom Nachlassgericht der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitgeteilt (§ 83 S. 1 BGB). Grundsätzlich müssen auch in diesem Fall die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Um von Steuerbegünstigungen zu profitieren, muss die Stiftung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgend anerkannt werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ergibt sich aus den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Erst mit Anerkennung als gemeinnützig ist die Stiftung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen über Spenden berechtigt. Daher sollte der Stifter erst dann das Stiftungsvermögen auf das Stiftungskonto einzahlen und sich dies durch die Aushändigung einer Zuwendungsbestätigung bescheinigen lassen.

Dauer einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts und die Form der Verbrauchsstiftung

Eine selbstständige Stiftung ist in der Regel auf Dauer angelegt. Das bedeutet, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich eingebracht wird. Es besteht somit kein direkter Zugriff mehr auf das gestiftete Vermögen. Auch eine Aufhebung ist regelmäßig nicht möglich, d.h. die Gründung einer Stiftung kann zumeist nicht rückgängig gemacht werden. Gleiches gilt für eine Änderung des Stiftungszwecks, welche nur in Ausnahmefällen möglich ist. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie Ihr Vermögen dauerhaft in eine Stiftung einbringen wollen.

Eine Stiftung kann aufgehoben werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Sofern nicht anders in der Satzung bestimmt, geht das Vermögen nach dem Erlöschen der Stiftung an das Bundesland, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, oder an einen anderen durch das jeweilige Landesstiftungsgesetz bestimmten Berechtigten (§ 88 BGB). Daher sollte vorab geregelt werden, was im Falle einer Auflösung mit dem Vermögen geschieht.

Neben einer auf unbestimmte Zeit angelegten Stiftung gibt es die Möglichkeit, eine Verbrauchsstiftung zu gründen. Diese ist eine besondere Form der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie für eine bestimmte Zeit errichtet (mindestens zehn Jahre) und ihr Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht wird (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Gründung einer Verbrauchsstiftung ist sinnvoll, wenn ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann. Häufig nach einer bestimmten Sperrfrist von einigen Jahren kann neben den Kapitalerträgen auch das Stiftungskapital selbst genutzt werden. Das Stiftungsvermögen wird dann nach und nach für die Verwirklichung des Stiftungszwecks aufgebraucht. Die Entstehung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie die einer normalen rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts.

Die Treuhandstiftung

Die Treuhandstiftung wird auch unselbstständige oder nicht rechtsfähige Stiftung genannt. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird in rechtlichen Angelegenheiten durch den Treuhänder vertreten. Sie entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder oder durch eine Verfügung von Todes wegen. Bei dem Vertrag handelt es sich in der Regel um einen Schenkungsvertrag mit der Auflage, dass der Treuhänder das Vermögen des Stifters gemäß den Vorgaben der Stiftungssatzung verwaltet. Ein Stiftungsvertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden (§ 518 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein etwaiger Formmangel wird jedoch mit der Folge der Wirksamkeit des Vertrages geheilt, indem das Stiftungsvermögen dem Treuhänder übertragen und dadurch das Schenkungsversprechen vollzogen wird.

Bei der Gründung einer Treuhandstiftung muss die Stiftungsaufsicht nicht beteiligt werden. Um jedoch Steuerprivilegien zu erhalten und Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen zu dürfen, muss auch hier die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Eine Treuhandstiftung bietet einige Vorteile im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. So ist für ihre Gründung in der Regel schon ein wesentlich geringeres Vermögen ausreichend. Eine anschließende Überführung in eine selbstständige Stiftung ist zudem nicht ausgeschlossen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich insbesondere, wenn das Kapital zu Anfang noch nicht ausreicht, um eine selbstständige Stiftung zu gründen. Darüber hinaus ist der administrative Aufwand geringer und Treuhandstiftungen unterliegen keiner behördlichen Stiftungsaufsicht, sodass im Hinblick auf Entscheidungen und die Verwaltung mehr Freiheiten bestehen.

Steuerliche Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung

Eine Stiftung profitiert von Steuerbegünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Welche Zwecke darunter zu fassen sind, ist in den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung geregelt. Eine Stiftung verfolgt beispielsweise gemeinnützige Zwecke, wenn sich ihre Tätigkeit darauf richtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dabei darf bis zu einem Drittel des Einkommens einer Stiftung für den Unterhalt des Stifters sowie dessen nächste Angehörige genutzt werden, wenn dies in angemessener Weise erfolgt (§ 58 Nr. 6 der Abgabenordnung).

Verfolgt eine Stiftung einen der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke, ist sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, sofern ihre Einkünfte nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielt werden. Zudem erhält sie eine Befreiung von der Grundsteuer. Lediglich beim Erwerb von Grundstücken muss jedoch die Grunderwerbssteuer gezahlt werden, sofern es sich dabei weder um eine Schenkung noch eine Zuwendung aus einer Erbschaft handelt. Für Vermögenswerte, die der Stiftung geschenkt oder vererbt werden, muss keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Auf Antrag wird darüber hinaus die Kapitalertragsteuer erstattet. Sofern sich eine gemeinnützige Stiftung als Unternehmerin betätigt, unterliegt sie grundsätzlich der Umsatzsteuer. Es gilt jedoch grundsätzlich ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent, soweit der Umsatz nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt wird.

Alternative Rechtsformen

Für die Förderung eines Stiftungszwecks sind auch die Gründung eines Stiftungsvereins oder einer Stiftungs-GmbH denkbar. Bei der Stiftungs-GmbH handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) mit Gesellschaftern. Diese betätigt sich unternehmerisch und verfolgt dabei einen gemeinnützigen Zweck. Auch ihr kommen gewisse Steuerprivilegien zugute. Der Vorteil einer Stiftungs-GmbH ist wie bei der Treuhandstiftung, dass sie keiner staatlichen Anerkennung bedarf und auch keiner Stiftungsaufsicht unterliegt. Es wird ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorausgesetzt. Erfolgt die Einbringung in Form einer Bareinlage, muss bei Gründung jedoch nur die Hälfte davon erbracht werden. Im Gegensatz zu einer Stiftung besteht zudem keine Beschränkung dahingehend, dass grundsätzlich nur die Kapitalerträge des Vermögens genutzt werden dürfen.

Der Stiftungsverein ist eine Art Mischform zwischen einer Stiftung und einem Verein, wobei der Verein als Verwalter des gestifteten Vermögens fungiert. Die Gründung erfolgt gemäß den Vorgaben des Vereinsrechts, eine Stiftungsaufsicht besteht hier ebenfalls nicht. Sollte das vorhandene Kapital noch nicht für eine selbstständige Stiftung ausreichen, besteht die Möglichkeit, zunächst einen zweckgebundenen gemeinnützigen Verein zu gründen. Dieser kann später in eine Stiftung übergehen, wobei das dafür erforderliche Vermögen durch regelmäßige Spendenzahlungen eingebracht wird. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, Ihr Vermögen nachhaltig für den von Ihnen verfolgten Stiftungszweck einzusetzen.

Schlun & Elseven: Umfassender Rechtsbeistand bei der Stiftungsgründung

Die Gründung einer Stiftung sollte gründlich durchdacht werden. In einem ersten Schritt muss die passende Rechtsform gefunden werden. Zudem sollten das Stiftungskonzept und insbesondere die Stiftungssatzung sorgfältig ausgearbeitet werden. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne über die verschiedenen Rechtsformen für die Gründung einer Stiftung und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile. Sie erhalten von uns eine maßgeschneiderte und sorgfältige Rechtsberatung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte helfen Ihnen außerdem bei der Gestaltung der Stiftungssatzung, beraten Sie über das Stiftungsmanagement sowie steuerliche Vorteile. Darüber hinaus beantworten wir Ihnen sämtliche Fragen rund um das Stiftungsrecht.

Aufgrund unserer interdisziplinären Aufstellung können wir Sie bei gesellschaftsrechtlichen, vertragsrechtlichen, steuerrechtlichen und finanziellen Aspekte Ihrer Stiftung oder Stiftungsgründung umfassend betreuen. Gerne stellen wir Ihnen unsere umfangreiche Expertise im Detail in einem persönlichen Gespräch vor.

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