Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Die Verwaltung von Vermögen im Rahmen von Stiftungen hat in Deutschland eine lange Tradition – insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung von Gemeinwohl. Aufgrund der Stiftungsrechtsreform, aber auch veränderter wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen ist die Zahl der Stiftungen in Deutschland seit 2001 kontinuierlich angestiegen. Die unterschiedlichen Stiftungsformen setzen allerdings eine fundierte Kenntnis komplexer stiftungs- und steuerrechtlicher Normen voraus.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob die geplante Stiftung dem Schutz Ihres Familienvermögens, der Sicherung der Unternehmensnachfolge oder der Förderung des Gemeinwohls dienen soll – mit unserer Unterstützung gelingt die individuelle Gestaltung und Umsetzung der Stiftungsgründung. Unsere Anwälte erläutern Ihnen gern, wie Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen bestmöglich schützen, und unterstützen Sie sowohl bei der Etablierung als auch der Verwaltung Ihrer Stiftung – unabhängig von deren Rechtsform und Zwecksetzung.

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Unsere Dienstleistungen

Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf
  • Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
  • Ihre Rechte und Pflichten als Stiftung
  • Wahl der passenden Stiftungsform

    • Familienstiftung | Treuhandstiftung
    • Testamentsstiftung | Öffentlich-rechtliche Stiftung
  • Stiftungsrecht |Gemeinnützigkeitsrecht

  • Gestaltung und Prüfung der Stiftungssatzung

  • Organisation / Verwaltung einer Stiftung

Dienstleistungen im Kontext
Expertise

Stiftungsgründung: Beratung zum deutschen Stiftungsrecht

Die Organisation sowie die Satzung sind die wichtigsten Bestandteile eine Stiftung. Diese sollten zum Zeitpunkt der Gründung rechtssicher und konkret formuliert sein. So können die Interessen des Stifters gesichert und der grundlegende Zweck für die Stiftung bestmöglich verfolgt werden. Der Stiftungszweck ist von besonderer Bedeutung für die allgemeine Tätigkeit, die Gründungsvoraussetzungen und die Organisation der Stiftung. Dieser Zweck ist dauerhaft und wird im Stiftungsgeschäft und in der Satzung festgelegt.

Stifter können Privatpersonen, Unternehmen, Kirchen, Religionsgemeinschaften und der Staat sein. Die Rechtsform von Stiftungen ist unterschiedlich. Sie können als juristische Personen, d.h. als rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, ausgestaltet sein. Die Errichtung und Organisation von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese können sich an anderen juristischen Personen beteiligen, z.B. an Kommanditgesellschaften.

Die Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, die durch die Organisationsgesetze des Staates errichtet werden und unterliegen daher nicht den §§ 80 ff. BGB. Darüber hinaus können Stiftungen unter der Trägerschaft eines Treuhänders errichtet werden, in Form von nicht rechtsfähigen, unselbständigen, treuhänderischen oder fiduziarischen Stiftungen. Sie werden durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder festgelegt. Anders als gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, unterliegen nicht rechtsfähige (treuhänderische) Stiftungen nicht der behördlichen Stiftungsaufsicht und der Finanzverwaltung.

Arten von Stiftungen

Viele Arten von Stiftungen lassen sich vor allem anhand des Stiftungszwecks unterscheiden und steuerrechtlich einordnen.

Die häufigste Stiftungsform in Deutschland ist die gemeinnützige Stiftung. Das Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit an, wenn der Zweck der Stiftung auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist. Gemeinnützige Stiftungszwecke können z.B. soziale Belange, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Gesundheit und Sport sowie Umwelt sein. Damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss ihre Satzung hohen Anforderungen genügen. Darüber hinaus wird die laufende Geschäftstätigkeit der Stiftung auf die Einhaltung der Anforderungen hin überprüft. Im Gegenzug gibt es für gemeinnützige Stiftungen Steuerbefreiungen in bestimmten Bereichen. Um sicherzustellen, dass die stiftungsrechtlichen Bestimmungen bei der Verwaltung einer Stiftung stets ordnungsgemäß eingehalten werden, ist ein kontinuierlicher Rechtsbeistand durch erfahrene Anwälte unerlässlich.

Darüber hinaus gibt es die folgenden beliebten Arten von Stiftungen:

  • Unternehmensverbundene Stiftung/Unternehmensstiftung: Dies sind Stiftungen, zu deren Vermögen ein ganzes Unternehmen gehört. Die Stiftung ist als juristische Person tätig oder besitzt Unternehmensanteile.
  • Familienstiftung: Mit dieser Stiftungsform kann das Familienvermögen langfristig geschützt und gebündelt werden und über Generationen hinweg den Angehörigen zugutekommen.
  • Doppelstiftung: Diese Art von Stiftung liegt vor, wenn eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert wird. Auf diese Weise kann eine Kombination aus den steuerlichen Vorteilen der gemeinnützigen Stiftung und dem Vermögensschutz und Unternehmenserhalt der Familienstiftung erreicht werden.
  • Treuhandstiftung: Hierbei handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Stiftung, die durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet wird. Dabei überträgt der Stifter dem Treuhänder das Stiftungsvermögen unter bestimmten Bedingungen zur Verwaltung und Erhaltung des Vermögens. Der Treuhänder ist zudem verpflichtet, das Vermögen nur für den festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.
  • Gemeinnützige Stiftung: Hierbei handelt es sich um eine Stiftung, die bestimmten Gruppen Unterstützung gewährt. Solche gemeinnützigen Stiftungen können auf erzieherischen, religiösen oder gemeinwohlorientierten Aktivitäten beruhen.

Organisation von Stiftungen

Die Organisation einer Stiftung unterscheidet sich je nach Stiftungsart und unterliegt unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Im Gegensatz zur Treuhandstiftung, die, wie bereits dargestellt, durch Vertragsabschluss errichtet wird, bedarf die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige staatliche Stiftungsbehörde. Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige Willenserklärung des Stifters, mit der er auch den Stiftungszweck festlegt.

Darüber hinaus muss eine Stiftungssatzung nach § 81 BGB erstellt werden. Diese muss die folgenden Punkte enthalten:

  • Domizil der Stiftung: Der Sitz der Stiftung muss im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stiftung stehen und ist entscheidend für die Anerkennung bei der Gründung, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und die Rechtsaufsicht.
  • Name der Stiftung: Der Name der Stiftung darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen. Ein Zusammenhang mit dem Stiftungszweck ist jedoch nicht erforderlich.
  • Zweck der Stiftung: Der Stiftungszweck ist derjenige Zweck, zu dessen Gunsten und Erfüllung die Stiftung ihre Tätigkeit aufnimmt und der den gesamten künftigen laufenden Betrieb der Stiftung beeinflusst. Er ist für alle Regelungsbereiche entscheidend und sollte daher sorgfältig gewählt und formuliert werden. Dabei kann der Stifter einzelne Ziele, bestimmte Verfahren oder eine breite Auswahl verschiedener Zwecke wählen.
  • Das Vermögen der Stiftung: Das Stiftungsvermögen wird in der Regel vom Stifter unwiderruflich und auf Dauer übertragen, weshalb auch hier klare und präzise Regelungen getroffen werden sollten. Das Stiftungsvermögen kann verschiedene Vermögensbestandteile umfassen. Darüber hinaus kann der Stifter bestimmen, wie mit dem Vermögen im Einzelnen verfahren werden soll. Die Bestimmungen über das Vermögen und dessen Anlage sollten jedoch möglichst flexibel sein, um auf wirtschaftliche und politische Veränderungen in der Zukunft reagieren zu können.
  • Bildung des Stiftungsvorstandes: Die Stiftungssatzung muss auch die Organisation der Stiftung regeln, insbesondere die Zusammensetzung der Organe, wie z.B. des Vorstandes. Die Vorgaben sollten die Anzahl, die Vertretungsbefugnisse, die Vergütungsrichtlinien und die Bestellung der Vorstandsmitglieder umfassen.

Neben diesen inhaltlichen Vorgaben ist es von Vorteil, wenn der Stifter auch Regelungen darüber trifft, ob und unter welchen Voraussetzungen Änderungen der Stiftungssatzung zulässig sind. Im Übrigen muss die zuständige Behörde Änderungen der Satzung genehmigen.

Rechtliche Herausforderungen für Stiftungen

Rechtliche Herausforderungen im Stiftungsrecht bestehen insbesondere hinsichtlich der möglichen Haftungsrisiken von Stiftungsorganen. Grundsätzlich haften die zuständigen Organe und Vorstände im Schadensfall im Innenverhältnis mit ihrem Privatvermögen, auch wenn sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben. Gegenüber Dritten, d.h. im Rahmen der Außenhaftung, kann eine Haftung für deliktisches Verhalten und die Verletzung von Rechtsgütern bestehen. Dies schränkt die Attraktivität der ehrenamtlichen Tätigkeit in Stiftungsräten erheblich ein.

Um dieses Engagement zu fördern, wurden jedoch gesetzliche Haftungsprivilegien geschaffen. Für Vorstandsmitglieder gilt § 31a Abs. 2 BGB. Danach haften Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder nicht mehr als 840 Euro im Jahr als Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, der Stiftung gegenüber für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit wurde damit abgeschafft. Vorstandsmitglieder, die einem anderen nach § 31a Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind, aber nicht ehrenamtlich tätig sind, können nach § 31a Abs. 2 BGB von der Stiftung die Befreiung von dieser Haftung verlangen. Dies gilt, soweit sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für andere ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, für die diese Privilegierung von Vorstandsmitgliedern nicht gilt, kann in der Stiftungssatzung eine Haftungserleichterung vorgesehen werden.

Darüber hinaus können die folgenden Aspekte besondere rechtliche Herausforderungen für Stiftungen darstellen:

  • Anlage des Stiftungsvermögens: Hier ist zu beachten, dass das Stiftungsvermögen der Verwirklichung des Stiftungszwecks dient und daher nicht zu risikoreich angelegt werden darf. Gleichzeitig muss das Stiftungsvermögen gewinnbringend angelegt werden, um die laufenden Verwaltungskosten zu decken, den Wert des Stiftungskapitals zu erhalten und natürlich den Stiftungszweck zu fördern. Aus Anlageentscheidungen können sich auch Haftungsrisiken für die Vorstandsmitglieder ergeben.
  • Aufteilung der Verantwortungsbereiche: Der Vorstand haftet als Gesamtschuldner, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Zuständigkeitsbereichen oder Aufgaben erfolgt. Gegebenenfalls kann das Verschulden einem der Vorstandsmitglieder zum Nachteil der anderen zugerechnet werden. Aus diesem Grund muss die Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung für bestimmte Themenbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder in der Stiftungssatzung geregelt werden.
  • Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und das Finanzamt: Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Aufsichtsbehörde und des Finanzamtes, sodass der Vorstand für seine Anlageentscheidungen und die allgemeine Geschäftsführung einstehen muss. Eine lückenlose Dokumentation der Vorstandstätigkeit und -planung ist von Vorteil, um Unstimmigkeiten bei der Kontrolle zu vermeiden.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Stiftungsrecht

Nicht gemeinnützige, rechtsfähige Stiftungen unterliegen der gleichen Steuerpflicht wie alle anderen Rechtsträger. Anders verhält es sich, wenn die Stiftung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. In diesem Fall können erhebliche steuerliche Vorteile genutzt werden; es fällt keine Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer oder Umsatzsteuer an. Die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Sie zu allen steuerlichen Vorteilen und zu der Frage, wie Sie diese für Ihre Stiftung nutzen können.

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Praxisgruppe für Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Tim Schlun

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Rechtsanwalt Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

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