Rechtsbeistand für Gemeinnützige Stiftungen

Ihr Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

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Stiftungen kommt bekanntlich eine tragende Rolle bei der Sicherung der privaten Vermögens- und Unternehmensnachfolge zu. Bei der Mehrzahl der Stiftungen in Deutschland handelt es sich allerdings um gemeinnützige Stiftungen, getragen von dem Wunsch, der Allgemeinheit etwas zurückzugeben. Diese Form der Stiftung erfreut sich nicht zuletzt aufgrund der beträchtlichen steuerlichen Befreiungen einer hohen Beliebtheit. Um in den Genuss dieser steuerlichen Begünstigungen zu kommen, gilt es allerdings eine Reihe von steuerrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Eine Aufgabe, die eine solide Kenntnis sowohl des Stiftungs– als auch des Steuerrechts voraussetzt.

Um in einer solchen Situation für die benötigte Klarheit zu sorgen, bietet Kanzlei Schlun & Elseven eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Stiftungsrechts an – sowohl für Stiftungsgründer als auch Stiftungsorgane und -vorstände. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Gründung als auch der Verwaltung Ihrer Stiftung – unabhängig von deren Rechtsform und Zwecksetzung. Unsere Anwälte für Stiftungsrecht erläutern Ihnen gern, wie Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen bestmöglich schützen – durch ein auf Ihre Situation passgenau zugeschnittenes Stiftungsmodell. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Stifter/in stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen für gemeinnützige Stiftungen

Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf
Weitere Expertise im Kontext

Was ist unter einer gemeinnützigen Stiftung zu verstehen?

Damit eine Stiftung als gemeinnützig bezeichnet werden kann, darf sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Stiftungen sind solche, die sich ausschließlich karitativen, mildtätigen oder kirchlichen Zielen widmen, wie in §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) definiert. Diese Stiftungen genießen eine Reihe von Steuervorteilen:

  • Befreiung von diversen Steuerarten: Es müssen keine Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer oder Grundsteuer gezahlt werden.
  • Ihr Vermögen ist nicht von der alle 30 Jahre anfallenden Erbersatzsteuer betroffen.
  • Keine Schenkungssteuer bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) festgelegt.
  • Steuerpflicht nur bei wirtschaftlichen Aktivitäten: Wenn die Stiftung wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt und dabei bestimmte Freibeträge überschreitet, muss sie darauf Steuern zahlen.

Steuervorteile für Spender von gemeinnützigen Stiftungen

Auch Personen, die an gemeinnützige Stiftungen spenden möchten, genießen steuerliche Vergünstigungen:

  • Einzelpersonen können Spenden an gemeinnützige Stiftungen bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro als Sonderausgaben von ihrer Steuer absetzen. Dies gilt sowohl für die Gründung neuer Stiftungen als auch für Zusatzspenden zu bestehenden Stiftungen.
  • Spenden an gemeinnützige Stiftungen können nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu 20% des Gesamteinkommens oder bis zu 4 Promille der gesamten jährlichen Umsätze und Löhne als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemeinnützige Stiftungen erlangen Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die Bezirksregierung bzw. durch das Innenministerium des jeweiligen Landes. Sie unterliegen einer strengen Stiftungsaufsicht. Durch die strikten gesetzlichen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die vom Stifter gesetzten Zwecke und die stiftungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von neun Monaten eines Jahres Jahresabrechnung zu erteilen und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Die spezifischen Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Hier gilt es stets die für Ihr Bundesland geltenden Regelungen zu beachten.

Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung gilt es zunächst zu überlegen, ob es sich um eine rechtsfähige oder eine nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung handeln soll. Je nach Stiftungsform gelten verschiedene gesetzliche Vorgaben für die Gründung. Grundsätzlich normiert das Stiftungsrecht keine festen Gründungsbeträge für gemeinnützige Stiftungen, allerdings haben sich in der Praxis gewisse Mindestbeträge etabliert, die von den Stiftungsbehörden verlangt werden können. Eine Treuhandstiftung kann beispielsweise ohne festen Mindestbetrag gegründet werden, währenddessen für die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung von den Stiftungsbehörden in der Regel ein Betrag von mindestens 50.000 € für die Gründung vorausgesetzt wird.

Als Full-Service-Kanzlei, zu deren Kompetenzen das Stiftungs– und Steuerrecht gehören, begleiten wir Sie bei jedem einzelnen Schritt: von der Wahl der richtigen Stiftungsform bis hin zur Gestaltung der Stiftungssatzung. Unsere Rechtsexperten unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden (Finanzamt, Stiftungsaufsichtsbehörde), um die rechtssichere Errichtung Ihrer gemeinnützigen Stiftung zu gewährleisten.

Rechtsfähige gemeinnützige Stiftung

Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung stellt die klassische Form der gemeinnützigen Stiftung dar. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach dem Stiftungsrecht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Sie kann mithin selbst Verträge schließen und am Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person teilnehmen. Die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung unterliegt der Aufsicht des Stiftungsvorstands. Die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde bestimmt sich nach geltendem Stiftungsrecht und ist Ländersache. Wie bereits erwähnt, gilt es zwischen den Anforderungen und Regelungen der einzelnen Bundesländer zu unterscheiden.

Nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung (Treuhandstiftung)

Anders als bei der selbständigen gemeinnützigen Stiftung handelt es sich bei der nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung um keinen eigenständigen Rechtsträger. Die nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, verwaltet daher auch nicht selbst ihr Stiftungsvermögen. Das Vermögen des Stifters wird vielmehr einem Treuhänder übergeben, der es anzulegen und zu den vom Stifter bestimmten Zwecken zu verwenden hat. Der Treuhänder handelt auch im Rechtsverkehr für die Treuhandstiftung.

Die Treuhandstiftung unterliegt keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Dies verleiht ihr einerseits große Flexibilität, andererseits ist sie damit besonders anfällig für Missbrauch. Vor Gründung einer Treuhandstiftung sollten die Interessen des verwaltenden Treuhänders genaustens geprüft werden, damit das Missbrauchsrisiko bestmöglich minimiert werden kann.

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bedarf einer gründlichen Planung und Vorbereitung. Sofern Sie mit einem solchen Gedanken spielen, wenden Sie sich gerne an uns. Da mit der Gründung in der Regel ein enormer organisatorischer sowie rechtlicher Aufwand einhergeht, empfehlen wir Ihnen, einen erfahrenen Anwalt zurate zu ziehen.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Unsere Rechtsanwälte klären Sie über die verschiedenen Rechtsformen für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile auf. Dabei erhalten Sie von uns eine sorgfältige, passgenau auf Ihre Situation zugeschnittene Rechtsberatung. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie außerdem bei der Gestaltung der Stiftungssatzung, der Verwaltung Ihrer Stiftung sowie der Ausschöpfung steuerlicher Vorteile. Selbstverständlich beantworten wir Ihnen sämtliche Fragen rund um das Stiftungsrecht, damit Sie stets rechtssicher aufgestellt sind.

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