Familienstiftung: So schützen Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen

Ihr Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Familienstiftung: So schützen Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen

Ihr Rechtsanwalt für Stiftungsrecht

Nachwuchsmangel im eigenen Familienunternehmen, aber auch der Wunsch, sich gemeinnützig zu engagieren, führen dazu, dass sich Familienstiftungen immer größerer Beliebtheit erfreuen. Die Gründung einer solchen Stiftung kann aus den unterschiedlichsten Motiven ratsam sein. Ziel kann es sein, das Familienvermögen über die scheidende Generation hinaus zu wahren, Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen, die Unternehmensnachfolge zu sichern oder einen Zugriff auf das Familienvermögen durch Gläubiger zu verhindern. Die unterschiedlichen Stiftungsformen setzen allerdings die Kenntnis komplexer stiftungs- und steuerrechtlicher Normen voraus.

Um bei unseren Mandanten für die benötigte Klarheit zu sorgen, bietet Kanzlei Schlun & Elseven eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Stiftungsrechts an – sowohl für Stiftungsgründer als auch Stiftungsorgane und -vorstände. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Gründung als auch der Verwaltung Ihrer Stiftung – unabhängig von deren Rechtsform und Zwecksetzung. Unsere Anwälte für Stiftungsrecht erläutern Ihnen gern, wie Sie Ihr Privat- und Betriebsvermögen bestmöglich schützen und ein auf Ihre Situation passgenau zugeschnittenes Stiftungsmodell finden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Stifter/in stets gewahrt bleiben.

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Familienstiftungen
Expertise im Kontext

Was ist eine (Familien-) Stiftung?

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mittels des gestifteten Vermögens der Erfüllung eines bestimmten Zwecks dient. Dabei gibt es verschiedene Stiftungstypen – entsprechend der Rechtform und Zwecksetzung. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt es bundesweit mehr als 25.000 rechtsfähige Stiftungen, wobei 90% einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und etwa 2/3 aller Stifter Privatpersonen sind.

Der Begriff Familienstiftung ist nicht rechtlich definiert. Die Familienstiftung wird unter anderem auch als Erbschaftsstiftung bezeichnet, da sie oft für erbrechtliche Angelegenheiten genutzt wird. Die Stiftung stellt jedenfalls eine mit Vermögen behaftete Institution dar, welche dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Sie ermöglicht es Familien, Vermögenswerte zu bündeln und langfristig zu verwalten.

Unabhängig von der gewählten Form der Familienstiftung ist zu beachten, dass diese keinen gemeinnützigen, sondern einen privatnützigen Zweck verfolgt.  Durch die Verfolgung eines privaten wirtschaftlichen Zwecks verstößt die Familienstiftung gegen die vorgeschriebene Gemeinnützigkeit § 51 Abgabenordnung (AO). Ein solcher Verstoß ist jedoch legitim, sofern der Zweck selbstlos bleibt. Familienstiftungen dürfen demnach nicht das Ziel verfolgen, ihr Vermögen in irgendeiner Form zu vermehren.  Der anzugebene Zweck dieser Art von Stiftung ist demnach die Sicherung der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge. Verfolgt werden daher private und wirtschaftliche Zwecke. Aufgrund der Privatnützigkeit sind Familienstiftungen darüber hinaus grundsätzlich steuerpflichtig.

Stifter können entweder zu Lebzeiten oder bei einem Erbfall Vermögen in Form von Privat- oder Betriebsvermögen in die Stiftung einbringen. Begünstigt werden die sogenannten Destinatäre, die zumindest in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Stifter stehen. Diese Nutznießer können Zuwendungen aus den laufend erwirtschafteten Erträgen der Stiftung, wie z.B. Unternehmensgewinne, erhalten. Bei Familienstiftungen mit Immobilienvermögen profitieren die Destinatäre von den Erträgen, die sich aus Pacht- sowie Mietverträgen und den Erlösen aus Verkäufen sonstiger Immobilien ergeben.

Gründung einer Familienstiftung

Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt in fünf Schritten. Zunächst ist der Entwurf eines Stiftungskonzepts sowie einer Satzung erforderlich. Im Zuge dessen muss der Stifter den Zweck der Stiftung festlegen. Da bei einer Familienstiftung private und wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, dient diese der Wahrung seines Unternehmens und Vermögens. Daneben sind bei dem Entwurf der Name und Sitz der Stiftung sowie die Destinatäre zu benennen.

Auf den Entwurf folgt die Besetzung der Stiftungsorgane. Hier sind insbesondere der Stiftungsvorstand (als geschäftsleitendes Gremium) sowie der Stiftungsbeirat zu besetzen. Letzterer nimmt eine Kontrollfunktion ein.

Sodann erfolgt die Einbringung des Privat- oder Betriebsvermögens des Stifters, um die Stiftung mit einem Kapital auszustatten. Dieses beträgt grundsätzlich mindestens 50.000 €.

Nach Erfüllung der ersten drei Schritte zur Gründung einer Familienstiftung erfolgt die Versendung des Stiftungsgeschäfts, also die Beantragung der Gründung einer Familienstiftung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag ist von dem Stifter zu unterzeichnen und schriftlich einzureichen. Die Satzung ist dem Antrag zur Stiftungsgründung beizufügen.

Zuletzt stimmt die zuständige Behörde der Stiftungsgründung zu. Durch die Anerkennung der Behörde wird die Familienstiftung rechtsfähig, was einen Anspruch auf die Übertragung des Stiftungsvermögens zur Folge hat.

Die Gründung einer Familienstiftung bedarf einer gründlichen Planung und Vorbereitung. Sofern Sie mit einem solchen Gedanken spielen, wenden Sie sich gerne an uns. Da mit der Gründung in der Regel ein enormer organisatorischer sowie rechtlicher Aufwand einhergeht, empfehlen wir Ihnen, einen erfahrenen Anwalt zurate zu ziehen.

Für weitere Informationen schauen Sie sich auch gerne unsere Seite für Stiftungsrecht an.

Warum sollten Sie eine Familienstiftung gründen?

  1. Langfristiger Zusammenhalt des Vermögen
  2. Schutz vor Gläubigern (Asset Protection)
  3. Erbschaftsteuerliche Gestaltung
  4. Ertragsteuerliche Vorteile
  5. Fortführung des Vermögens und Unternehmens
  6. Langfristige Absicherung von Familienmitgliedern
  7. Selbstbestimmung des Stifters
  8. Vermeidung von Erbstreitigkeiten
  9. Einfache Gründung
  10. Keine Handelsregistereintragung und Bilanzpflicht
  11. Haftung nur bis zum Stiftungsvermögen
  12. Steuerliche Vorteile je nach Ausgestaltung

Steuerpflicht bei der Gründung der Familienstiftung

Bei der Gründung einer Stiftung und der im Rahmen dieser erfolgten Übertragung des Stiftungsvermögens ergibt sich das erste Mal eine Steuerpflicht. Fällig wird hier zunächst die Schenkungssteuer. Dabei ist zu bedenken, dass die Besteuerung von dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Stifter abhängig ist, da der einschlägige Freibetrag die Besteuerung gegebenenfalls ausschließt. Sowohl der Steuersatz als auch der Freibetrag variieren abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Freibetrags. Höhere Freibeträge gelten lediglich zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung. Einen Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von bis zu 500.000 € haben Begünstigte der Steuerklasse I. Gemeint sind dabei Ehepartner sowie direkte Abkömmlinge. Der Freibetrag bei der Steuerklasse III hingegen beträgt 20.000 €.

Von der Besteuerung ausgenommen ist jedoch in jedem Fall die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Ausstattung des Stiftungskapitals zum Zeitpunkt der Gründung dieser, da es sich hierbei um eine Schenkung oder Erbschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) handelt (vgl. § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)).

Besteuerung nach der Stiftungsgründung

Nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Stiftungen unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Gem. § 23 Abs. 1 KStG beträgt die Körperschaftssteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Zu beachten ist dabei allerdings ebenso ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € (vgl. § 24 KStG).

Um der Zahlung einer Erbschaftssteuer nicht völlig umgehen zu können, wird das Vermögen einer Familienstiftung zudem alle 30 Jahre mit der sogenannten Erbersatzsteuer belastet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Auch werden die Ausschüttungen an die Begünstigten der Familienstiftung mit der Kapitalertragssteuer nach §§ 43 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert.

Sollten Sie Fragen zu den für Sie geltenden steuerlichen Regelungen haben und eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere Rechtsanwälte für Stiftungsrecht sind für Sie da.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Tim Schlun

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Jens Schmidt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Matthias Wurm

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Stiftungsrecht

Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28