Drogenbesitz und Drogenhandel als Delikt

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Drogenbesitz und Drogenhandel als Delikt

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Rauschmitteldelikte machen heutzutage einen wesentlichen Teil der in Deutschland anhängigen Strafverfahren aus, wobei die in diesem Rechtsgebiet verhängten Strafen in der Regel schwerwiegend sind. Ist ein Betäubungsmitteldelikt erst einmal im Vorstrafenregister eingetragen, hat das nicht selten folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen. Diese zeigen sich insbesondere im Berufsleben: Sowohl bei der Berufswahl als auch bei der Jobsuche sind vorbestrafte Personen stark eingeschränkt. Auch bei der Beantragung von Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen macht sich das Gewicht einer Vorbestrafung im Drogenbereich bemerkbar. 

Auch wenn das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Betäubungsmitteldelikte recht einfache Grundformeln benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder dieser Straftatbestände aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist regelmäßig eine fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können. 

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Personen, die mit dem Vorwurf eines Betäubungsmitteldeliktes konfrontiert worden sind bzw. gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team für Strafrecht besteht aus erfahrenen Strafverteidigern, darunter ehemaligen Staatsanwälten. Durch unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung gewährleisten wir bestmögliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserem Fachwissen und Engagement zu profitieren. 

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Wie werden Drogendelikte geregelt?

Die wichtigsten Normen bezüglich Drogendelikte sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) zu finden. Dieses Gesetz definiert die Natur der Drogendelikte, indem es genau festlegt, welche Substanzen verboten sind und welche Sanktionen für die verschiedenen Rauschmitteldelikte vorgesehen sind. Die verbotenen Substanzen sind dabei den Anhängen I-III BtMG zu entnehmen. Darunter fallen unter anderem Haschisch, Marihuana, Amphetamine, Metamphetamine, Kokain, Heroin, Ecstasy und LSD. 

Das Betäubungsmittelrecht unterscheidet hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln und den entsprechenden Mengen. Diese Unterscheidung ermöglicht ein effizientes Strafrechtssystem, in dem nicht alle “Drogen” gleichbehandelt werden. Insbesondere in Bezug auf die eingenommene Menge wird die Differenzierung zwischen „weichen“, „mittleren“ und „harten“ Drogen deutlich. Khat, Haschisch und Marihuana sind sogenannte “weiche Drogen”, für die grundsätzlich höhere Grenzwerte gelten. Ecstasy, Amphetamin und Methamphetamin sind “mittlere” Drogen. Kokain und Heroin gelten als indes “harte” Drogen, bei denen schon geringe Mengen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Sanktionen führen können. 

Was gilt als Drogendelikt?

Nach der deutschen Gesetzgebung gelten auch viele Handlungen außerhalb des eigentlichen Drogenkonsums als Straftaten. So sind der Kauf, Verkauf und Erwerb von Drogen, deren Ein- und Ausfuhr, Herstellung und Lieferung ebenfalls strafbar. Dabei ist die Menge der Betäubungsmittel und die Umstände des Einzelfalls für die verhängten Strafen ausschlaggebend. 

Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass allein schon die Absicht des Drogenhandels strafbar ist, sobald zur strafbaren Tätigkeit angesetzt wurde. Sollte also ein Verkauf von Drogen letztendlich scheitern, entfällt die Strafbarkeit nicht etwa aufgrund der Behauptung, die Rauschmittel seien doch tatsächlich nicht verkauft worden. 

Die strafrechtlich relevanten Mengen

Das BtMG unterscheidet zwischen “kleinen Mengen” und “erheblichen Mengen” der Betäubungsmittel. In der Praxis wird in einer großen Zahl von Fällen eine geringe Menge zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Handelt es sich dagegen um eine “erhebliche Menge” im Sinne des § 29a BtMG, kann dem Angeklagten eine schwere Strafe drohen, da es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. 

Für eine “mittlere Menge” sieht das BtMG keinen Rechtsbegriff vor. Diese ist vielmehr im Bereich zwischen einer “geringen Menge” und einer “erheblichen Menge” anzusetzen. Für Ecstasy (MDMA/MDE/MDEA/MDA) liegt die Grenze der geringen Menge zum Beispiel bei 3 Konsumeinheiten, d.h. 3 Pillen. Die erhebliche Menge ist auf 250 Konsumeinheiten festgelegt. Dadurch wird deutlich, dass die als “über dem Normalwert” geltende Menge im Verfahren selbst bestimmt werden kann. 

Die rechtliche Bewertung ist dabei immer an das Nettogewicht der Substanz gebunden, das vergiftungsfördernd ist. Das bedeutet also, dass der Besitz oder Handel mit “schlechtem Gras” nicht so streng bestraft werden darf wie der mit “gutem Gras”. In dieser Hinsicht ist der THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) maßgeblich. Der THC-Gehalt von Marihuana liegt in der Regel bei etwa 17-18%. Allerdings gibt es erhebliche Schwankungen, wobei der THC-Gehalt bei Marihuana zwischen 10-30% liegt. 

Abbruch des Verfahrens, Therapie statt Inhaftierung

Im Rahmen von Straftaten mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen ist es oft möglich, das Verfahren nach § 31a BtMG oder § 29 (5) BtMG einzustellen. Diese Handlungen gelten in der Regel als nicht erheblich genug, um gerichtlich zu verfahren. 

Gemäß § 31a BtMG kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Betäubungsmittel dem Eigengebrauch dient. Die verschiedenen Justizministerien der Länder geben den Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang Richtlinien vor, die diese bei der Anwendung des § 31a BtMG zu beachten haben. Die differierenden Vorgaben in den Bundesländern führen dazu, dass die Behörden diese Nachsicht oftmals unterschiedlich üben. 

Eine besondere Behandlung erfolgt in der Regel bei drogenabhängigen Straftätern: Es gilt der Grundsatz „Therapie statt Strafe“. Dies bedeutet, dass im Betäubungsmittelrecht unter bestimmten Voraussetzungen der Strafvollzug zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach den besonderen Umständen, sowie der Art der verübten Straftat. 

Ermittlungen auf dem Gebiet der Drogendelikte

Im Rahmen des Rauschmittelrechts steht den Strafverfolgungsbehörden ein breites Spektrum an Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Oft geht dies mit erheblichen Beeinträchtigungen der Beschuldigtenrechte einher, insbesondere wenn geheime Maßnahmen ergriffen werden, von denen der Betroffene nicht in Kenntnis gesetzt wird. Auch Wohnungsdurchsuchungen können oft zu Rechtsverletzungen führen. 

Für einen Beschuldigten, der sich in einer solchen Situation befindet, kann es von großem Vorteil sein, mit dem strafrechtlichen Verfahren vertraut zu sein oder einen gesetzlichen Vertreter zu haben, der die rechtliche Lage genauestens kennt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen und der Einspruch gegen rechtswidriges Vorgehen ist eine wichtige Aufgabe der Verteidigung. 

Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Verfahren im Interesse des Mandanten in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers ist aufgrund der Komplexität der Drogendelikte unerlässlich. Unser Rechtsanwalt Philipp Busse ist als ehemaliger Staatsanwalt in dem Bereich des Betäubungsmittelrechts besonders geschult und steht Ihnen gerne zu Verfügung. Nehmen Sie dazu am besten direkt Kontakt zu unserer Kanzlei auf. 

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