Rauschmitteldelikte machen heute einen wesentlichen Teil der Strafverfahren in Deutschland aus, wobei die in diesem Rechtsgebiet verhängten Strafen teils äußerst hoch ausfallen können. Ein Eintrag eines Betäubungsmitteldelikts ins Vorstrafenregister hat oft schwerwiegende Folgen für die Betroffenen. Diese Auswirkungen zeigen sich besonders im Berufsleben: Vorbestrafte Personen sind sowohl bei der Berufswahl als auch bei der Jobsuche stark eingeschränkt. Auch bei der Beantragung von Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen kann eine Vorstrafe im Drogenbereich schwerwiegende Konsequenzen haben.
Der Vorwurf, eine Straftat im Bereich der Rauschmittel begangen zu haben, ist stets ernst zu nehmen. Unser Rechtsteam steht Mandanten, die mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind oder gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, jederzeit zur Seite. Unser Team besteht ausschließlich aus hochqualifizierten Strafverteidigern, darunter auch ein ehemaliger Staatsanwalt. Unsere Priorität ist es, für unsere Mandanten schnell und effektiv eine zielgerichtete und effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um jegliche Vorwürfe erfolgreich und zügig zu entkräften. Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind.
Wie werden Drogendelikte geregelt?
Die wichtigsten Normen bezüglich Drogendelikten sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) zu finden. Dieses Gesetz definiert die Natur der Drogendelikte, indem es genau festlegt, welche Substanzen verboten sind und welche Sanktionen für die verschiedenen Rauschmitteldelikte vorgesehen sind. Die verbotenen Substanzen sind dabei den Anhängen I-III BtMG zu entnehmen. Darunter fallen unter anderem Haschisch, Marihuana, Amphetamine, Metamphetamine, Kokain, Heroin, Ecstasy und LSD.
Das Betäubungsmittelrecht unterscheidet hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen zwischen den verschiedenen Betäubungsmitteln und den entsprechenden Mengen. Diese Unterscheidung ermöglicht ein effizientes Strafrechtssystem, in dem nicht alle „Drogen“ gleichbehandelt werden. Insbesondere in Bezug auf die eingenommene Menge wird die Differenzierung zwischen „weichen“, „mittleren“ und „harten“ Drogen deutlich. Khat, Haschisch und Marihuana sind sogenannte „weiche Drogen“, für die grundsätzlich höhere Grenzwerte gelten. Ecstasy, Amphetamin und Methamphetamin sind „mittlere“ Drogen. Kokain und Heroin gelten als indes „harte“ Drogen, bei denen schon geringe Mengen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Sanktionen führen können.
Was gilt als Drogendelikt?
Nach der deutschen Gesetzgebung gelten auch viele Handlungen außerhalb des eigentlichen Drogenkonsums als Straftaten. So sind der Kauf, Verkauf und Erwerb von Drogen, deren Ein- und Ausfuhr, Herstellung und Lieferung ebenfalls strafbar. Dabei ist die Menge der Betäubungsmittel und die Umstände des Einzelfalls für die verhängten Strafen ausschlaggebend.
Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass allein schon die Absicht des Drogenhandels strafbar ist, sobald zur strafbaren Tätigkeit angesetzt wurde. Sollte also ein Verkauf von Drogen letztendlich scheitern, entfällt die Strafbarkeit nicht etwa aufgrund der Behauptung, die Rauschmittel seien doch tatsächlich nicht verkauft worden.
Die strafrechtlich relevanten Mengen
Das BtMG unterscheidet zwischen „kleinen Mengen“ und „erheblichen Mengen“ der Betäubungsmittel. In der Praxis wird in einer großen Zahl von Fällen eine geringe Menge zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Handelt es sich dagegen um eine „erhebliche Menge“ im Sinne des § 29a BtMG, kann dem Angeklagten eine schwere Strafe drohen, da es sich um eine Straftat handelt, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht.
Für eine „mittlere Menge“ sieht das BtMG keinen Rechtsbegriff vor. Diese ist vielmehr im Bereich zwischen einer „geringen Menge“ und einer „erheblichen Menge“ anzusetzen. Für Ecstasy (MDMA/MDE/MDEA/MDA) liegt die Grenze der geringen Menge zum Beispiel bei 3 Konsumeinheiten, d.h. 3 Pillen. Die erhebliche Menge ist auf 250 Konsumeinheiten festgelegt. Dadurch wird deutlich, dass die als „über dem Normalwert“ geltende Menge im Verfahren selbst bestimmt werden kann.
Die rechtliche Bewertung ist dabei immer an das Nettogewicht der Substanz gebunden, das vergiftungsfördernd ist. Das bedeutet also, dass der Besitz oder Handel mit „schlechtem Gras“ nicht so streng bestraft werden darf wie der mit „gutem Gras“. In dieser Hinsicht ist der THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) maßgeblich. Der THC-Gehalt von Marihuana liegt in der Regel bei etwa 17-18 %. Allerdings gibt es erhebliche Schwankungen, wobei der THC-Gehalt bei Marihuana zwischen 10-30 % liegt.
Abbruch des Verfahrens, Therapie statt Inhaftierung
Im Rahmen von Straftaten mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen ist es oft möglich, das Verfahren nach § 31a BtMG oder § 29 Abs. 5 BtMG einzustellen. Diese Handlungen gelten in der Regel als nicht erheblich genug, um gerichtlich zu verfahren.
Gemäß § 31a BtMG kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Betäubungsmittel dem Eigengebrauch dient. Die verschiedenen Justizministerien der Länder geben den Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang Richtlinien vor, die diese bei der Anwendung des § 31a BtMG zu beachten haben. Die differierenden Vorgaben in den Bundesländern führen dazu, dass die Behörden diese Nachsicht oftmals unterschiedlich üben.
Eine besondere Behandlung erfolgt in der Regel bei drogenabhängigen Straftätern: Es gilt der Grundsatz „Therapie statt Strafe“. Dies bedeutet, dass im Betäubungsmittelrecht unter bestimmten Voraussetzungen der Strafvollzug zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach den besonderen Umständen, sowie der Art der verübten Straftat.
Ermittlungen auf dem Gebiet der Drogendelikte
Im Rahmen des Rauschmittelrechts steht den Strafverfolgungsbehörden ein breites Spektrum an Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Oft geht dies mit erheblichen Beeinträchtigungen der Beschuldigtenrechte einher, insbesondere wenn geheime Maßnahmen ergriffen werden, von denen der Betroffene nicht in Kenntnis gesetzt wird. Auch Wohnungsdurchsuchungen können zu erheblichen Rechtsverletzungen beim Beschuldigten führen.
Für Betroffene in einer solchen Situation ist es entscheidend, erfahrenen Rechtsbeistand an ihrer Seite zu haben. Eine zentrale Aufgabe der Verteidigung besteht darin, die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen und gegen rechtswidriges Vorgehen Einspruch zu erheben. Darüber hinaus verfügt die Verteidigung über zahlreiche Möglichkeiten, das Verfahren im Interesse des Mandanten in die gewünschte Richtung zu lenken. Kontaktieren Sie unser Team für mehr Informationen.
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