Kurzaufenthalt in Deutschland: Das Schengen-Visum

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Kurzaufenthalt in Deutschland: Das Schengen-Visum

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Mit 26 europäischen Ländern, zu denen auch Deutschland zählt, gilt der Schengen-Raum als das größte Gebiet der Welt, innerhalb dessen sich Privatpersonen ohne Pass- und Grenzkontrolle frei bewegen können. Während die Staatsbürger der Schengen-Staaten hier uneingeschränkte Reisefreiheit genießen, benötigen Drittstaatsangehörige zur Einreise in einen Schengen-Staat grundsätzlich ein Schengen-Visum. Zwischen einigen Drittstaaten und den Schengen-Staaten bestehen allerdings Abkommen, die einen Visumsfreiheit vorsehen.

Um unseren Mandanten einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung des Schengen-Visums und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung zum deutschen Visumsrecht
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung Ihres Schengen-Visums
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext
  • Alle Arten von Visa und Aufenthaltstiteln| Verwaltungsrecht | Urkundenrecht | Internationaler Urkundenverkehr

Visumstyp 1: Die Gründe für Ihren Besuch

Zur Beantragung eines Schengen-Visums müssen Sie den Grund für die Ihre Reise angeben. Je nach angegebenem Grund werden unterschiedliche Anforderungen an Ihren Antrag und die beizufügenden Dokumente gestellt. Häufig vorkommende Antragsgründe sind:

  • Tourismus: Dies ist wohl der häufigste Grund für die Beantragung eines Schengen-Visums. Hierbei ist grundsätzlich ein Reiseplan, Unterkunftsnachweis und aktueller Kontoauszug vorzulegen.
  • Besuch von Freunden und Familie: Möchten Sie Freunde und/oder Familienangehörige in den Schengen-Staaten besuchen, kommt ein Schengen-Visum in Betracht. In der Regel ist in diesem Fall ein Einladungsschreiben und eine Verpflichtungserklärung Ihres Bekannten erforderlich.
  • Flughafentransit: Müssen Sie den Flughafen eines Schengen-Staats zum Zwecke eines Anschlussflugs betreten, müssen Sie ein Flughafentransitvisum der Kategorie „A“ beantragen. (Mehr dazu unten)
  • Offizieller Besuch: Ein Besuch des Schengen-Raums im Rahmen der Erwerbstätigkeit ist ebenfalls ein häufiger Antragsgrund.
  • Medizinische Gründe: Möchten Sie eine medizinische Behandlung in einem Schengen-Staat durchführen lassen, können Sie dafür ein Schengen-Visum beantragen. Dafür benötigen Sie ein Schreiben Ihres Arztes, das die Notwendigkeit einer Behandlung dokumentiert, eine Bestätigung durch die zuständige medizinische Einrichtung und einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. Für nähere Informationen zu medizinischen Behandlungen in Deutschland besuchen Sie bitte unsere Seite speziell zum Thema.
  • Studium: Ein Schengen-Visum kommt auch dann in Betracht, wenn Sie im Schengen-Raum studieren möchten. Dies kann etwa an einer Universität, Sprachschule oder anderen Bildungseinrichtung der Fall sein. Dem Antrag müssen Sie in der Regel einen Nachweis über Ihre Zulassung und ausreichende finanzielle Mittel beifügen. Beachten Sie indes, dass das Schengen-Visum nur über einen Zeitraum von 90 Tagen gültig ist.
  • Kultur, Sport und Fernsehen: Sie können ein Schengen-Visum beantragen, wenn Sie aktives Mitglied eines Kultur-, Sport-, oder Fernsehteams sind. So etwa, wenn Sie an der Filmproduktion oder Veranstaltungsorganisation beteiligt sind oder wenn Sie Ihr Buch oder Kunstwerk vorstellen möchten. Ihrem Antrag müssen Sie in diesem Fall alle notwendigen Informationen über die betreffende Veranstaltung beifügen.
    Benötigen Sie ausführlichere Informationen zum Antrag oder den entsprechenden Voraussetzungen, wenden Sie sich direkt an unsere Kanzlei. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei der Visumsbeantragung.

Welche Staaten umfasst der Schengen-Raum?

Hier finden Sie eine Auflistung aller Schengen-Staaten. Wie Sie sehen, umfasst der Schengen-Raum die meisten Mitglieder der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich und Irland gehören zwar nicht dazu, jedoch bestehen Abkommen mit diesen Staaten, die die eine Visumsfreiheit vorsehen. Ähnliche Vereinbarungen wurden zwischen den Schengen-Staaten und Drittstaaten, wie etwa der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen getroffen.

    • Belgien
    • Deutschland
    • Dänemark
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Island
    • Italien
    • Lettland
    • Liechtenstein
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Norwegen
    • Polen
    • Portugal
    • Schweden
    • Schweiz
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechische Republik
    • Ungarn
    • Österreich

Was ist das Schengen-Visum und wer benötigt es?

Das Schengen-Visum soll kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum erleichtern. Mit diesem Visum dürfen Sie sich bis zu 90 Tagen über einen Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Staaten aufhalten. Unter gewissen Umständen kann das Schengen-Visum verlängert werden (dies wird weiter unten näher ausgeführt). Planen Sie indes von Beginn an einen längeren Aufenthalt, ist es ratsam, andere Visaformen und Aufenthaltserlaubnisse in Betracht zu ziehen. So stehen für Arbeits- oder Studienaufenthalte stehen die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder die Grenzgängerkarte zur Auswahl.

Ob Sie ein Schengen-Visum benötigen, hängt davon ab, ob Ihr Heimatland ein Abkommen mit den Schengen-Staaten geschlossen hat, das eine Visumsfreiheit vorsieht. Liegt ein solches nicht vor, ist ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum erforderlich. Sie benötigen ein Schengen-Visum, wenn Sie aus den folgenden Staaten kommen:

    • Ägypten
    • Algerien
    • Angola
    • Armenien
    • Aserbaidschan
    • Äthiopien
    • Bahrain
    • Bangladesch
    • Bhutan
    • Bolivien
    • Botswana
    • China
    • Côte d’Ivoire
    • DR Kongo
    • Ecuador
    • Eritrea
    • Fidschi
    • Gambia
    • Georgien
    • Ghana
    • Guinea
    • Indien
    • Indonesien
    • Irak
    • Iran
    • Jamaika
    • Jordanien
    • Kambodscha
    • Kamerun
    • Kasachstan
    • Katar
    • Kenia
    • Kongo
    • Kosovo
    • Kuba
    • Kuwait
    • Libanon
    • Liberia
    • Mali
    • Marokko
    • Mongolei
    • Namibia
    • Nepal
    • Niger
    • Nigeria
    • Oman
    • Pakistan
    • Philippinen
    • Ruanda
    • Russland
    • Samoa
    • Saudi-Arabien
    • Senegal
    • Simbabwe
    • Somalia
    • Sri Lanka
    • Sudan
    • Südafrika
    • Tansania
    • Thailand
    • Tunesien
    • Türkei
    • Uganda
    • Ukraine
    • Usbekistan
    • Vietnam
    • Weißrussland

Wann gilt die Visumsfreiheit für Staatsangehörige eines Nicht-Schengen-Staats?

Kommen Sie aus einem Staat, der nicht zum Schengen-Raum gehört, benötigen Sie grundsätzlich ein Visum. Wurde zwischen Ihrem Staat und den Schengen-Staaten jedoch ein Abkommen geschlossen, welches das Visumserfordernis aufhebt, ist kein Schengen-Visum erforderlich. Zu diesen Staaten gehören z.B. Australien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Südkorea und die USA.

Staatsangehörige aus diesen Staaten benötigen kein Schengen-Visum:

    • Albanien
    • Andorra
    • Argentinien
    • Australien
    • Bahamas
    • Barbados
    • Bosnien und Herzegowina
    • Brasilien
    • Chile
    • Costa Rica
    • El Salvador
    • Georgien
    • Grenada
    • Guatemala
    • Honduras
    • Hongkong
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Kolumbien
    • Macao
    • Malaysia
    • Mauritius
    • Mexiko
    • Mikronesien
    • Moldawien
    • Monaco
    • Neuseeland
    • Nicaragua
    • Nord-Mazedonien
    • Panama
    • Paraguay
    • Peru
    • Samoa
    • Serbien
    • Seychellen
    • Singapur
    • Lucia
    • Südkorea
    • Taiwan
    • Tobago
    • Tonga
    • Trinidad
    • Tuvalu
    • Ukraine
    • Uruguay
    • USA
    • Vanuatu
    • Venezuela
    • Vereinigte Arabischen Emirate

Visumstyp 1: Das Schengen-Visum der Kategorie „C“

In der Regel wird das Schengen-Visum der Kategorie „C“ ausgestellt. Kategorie „C“ steht für ein Kurzzeitvisum, mit dem sich der Inhaber für einen bestimmten Zeitraum im Schengen-Raum aufhalten kann. Je nach Zweck der Reise wird zwischen drei Formen unterschieden.

  • Visum für einmalige Reise: Damit dürfen Sie nur einmal innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Visums in den Schengen-Raum reisen. Unberührt bleibt indes die Möglichkeit mit dem Visum mehrere Schengen-Staaten zu besuchen. Haben Sie den Schengen-Raum aber einmal verlassen, können Sie mit dem Visum nicht erneut einreisen. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Aufenthalt nicht 90 Tage innerhalb 180 Tage andauerte.
  • Doppeleinreisevisum: Zunächst gilt grundsätzlich das zuvor Gesagte (zum Visum für einmalige Reise). Wesentlicher Unterschied ist hingegen, dass das Doppeleinreisevisum es Ihnen ermöglicht, innerhalb der Gültigkeitsdauer den Schengen-Raum zu verlassen und dann erneut einzureisen. Auch hier gilt eine Aufenthaltsdauer von 90 je 180 Tagen und die Möglichkeit mehrere Schengen-Staaten zu besuchen.
  • Visum für die mehrfache Einreise: Mit diesem Visum dürfen Sie innerhalb der 90 je 180 Tage nach Belieben in den Schengen-Raum ein- und wieder ausreisen. Das Visum für die mehrfache Einreise ist daher insbesondere für Geschäftsleute von Interesse, die regelmäßig für kurze Aufenthalte in den Schengen-Raum reisen. Häufig wird dieses Visum auch nur unter diesen Voraussetzungen erteilt. Beachten Sie daher, dass Sie im Rahmen Ihres Visumsantrags nachweisen müssen, dass Sie das Visum aufgrund solcher Umstände benötigen. Das Visum kann je nach Zweck eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer haben:
    • 1-Jahres-Visum für die mehrfache Einreise
    • 3-Jahres-Visum für die mehrfache Einreise
    • 5-Jahres- Visum für die mehrfache Einreise

Im Folgenden erfahren Sie unter welchen Bedingungen ein Schengen-Visum erteilt werden kann, mit welchen Vorteilen und Grenzen dieses verbunden ist und wie es verlängert werden kann.

Visumstyp 1: Erforderliche Dokumente

Für die Beantragung eines Schengen-Visums benötigen Sie zahlreiche Dokumente. Während einige Unterlagen stets vorgelegt werden müssen, werden andere je nach individuellem Reisezweck verlangt. Grundsätzlich wird bei jedem Antrag Folgendes verlangt:

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • zwei aktuelle Bilder (diese müssen innerhalb der letzten drei Monaten vor dem Antrag aufgenommen worden sein),
  • gültiger Reisepass,
  • Reiseplan,
  • Reisekrankenversicherung,
  • Nachweis der Unterkunft,
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel,
  • Nachweis der bezahlten Visumgebühren.

Wird ein Antrag für einen Minderjährigen gestellt, sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall ist eine Erklärung der Eltern (oder des Erziehungsberechtigten), dass diese mit der Reise des Kindes in den Schengen-Raum einverstanden sind, erforderlich. Darüber sind Kopien der Reisepässe der Eltern, sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen beizufügen.

Verlängerung des Schengen-Visums

Während ein Schengen-Visum grundsätzlich verlängert werden kann, ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Damit einem solchen Antrag stattgegeben wird, müssen triftige Gründe vorliegen. Zudem müssen Sie den Antrag vor Ablauf Ihres Visums stellen, da Sie sich danach nicht mehr im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Da die Bearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie den Antrag in dem Schengen-Staat stellen, in dem Sie sich über den verlängerten Zeitraum aufhalten werden. Während der Bearbeitungszeit dürfen Sie diesen Staat nicht verlassen!
Um Ihr Visum zu verlängern, benötigten Sie folgende Dokumente:

  • Antragsformular,
  • Reisepass,
  • aktuelles Bild (in der Regel biometrisch),
  • Einkommensnachweis,
  • Nachweis, dass Sie über die finanziellen Mittel verfügen, um sich während des verlängerten Zeitraums selbst zu versorgen,
  • Nachweis einer Reisekrankenversicherung (diese muss den gesamten Schengen-Raum für den vorgesehenen Verlängerungszeitraum abdecken),
  • Dokumente, welche die Notwendigkeit einer Visumsverlängerung nachweisen.

Gründe für die Verlängerung eines Schengen-Visums

Hier finden Sie einige der Gründe, die eine Verlängerung des Visums rechtfertigen.

  • Verspätete Einreise: Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn Sie verspätet in den Schengen-Raum eingereist sind. Begann die Gültigkeitsdauer Ihres Visums etwa mit dem 01.01.20 während Sie erst am 14.01.20 eingereist sind, kann das Visum unter bestimmten Voraussetzungen um zwei Wochen verlängert werden.
  • Notsituation: Ein Visum kann verlängert werden, wenn dies aufgrund einer Notsituation geboten ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine medizinische Behandlung oder die Beerdigung eines Angehörigen/Bekannten dies erfordert.
  • Höhere Gewalt: Sind Sie aufgrund eines Umstands an der Ausreise verhindert, der sich Ihrer Einflussnahme entzieht, kommt eine Verlängerung ebenfalls in Frage. So beispielsweise, wenn Ihr Flug wegen extremer Wetterbedingungen annulliert wurde. Auch wenn der Zustand in Ihrem Heimatland, z.B. infolge von Naturkatastrophen oder gefährlichen innenpolitischen Umbrüchen, eine Rückreise nicht erlaubt. Handelt e sich um eine längerfristige Situation, kann eine weitere Verlängerung oder gar die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommen.
  • Persönliche Gründe: Kommt keiner der zuvor genannten Gründe in Betracht, kann eine Verlängerung aufgrund persönlicher Umstände erfolgen. Dazu müssen Sie jedoch überzeugende Gründe darlegen, warum Sie nicht innerhalb des regulären Zeitraums ausreisen können.
    Ist der Antrag ausgefüllt und eingereicht, müssen Sie Ihre Situation noch in einem persönlichen Gespräch umfassend darstellen. Dieses Interview ist für die Entscheidung der Ausländerbehörde, ob sie dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, von wesentlicher Bedeutung. Befinden Sie sich in einer Situation, die eine Verlängerung Ihres Visums erfordert, kontaktieren Sie am besten direkt unsere Kanzlei. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Antragstellung und bereiten Sie auf das persönliche Gespräch vor.

Visumstyp 2: Kategorie “A” – Flughafentransitvisum

Beim Schengen-Visum wird zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden. Ein Schengen-Visum der Kategorie „A“ ist dann erforderlich, wenn Sie den Flughafen eines Schengen-Staates betreten, ohne diesen jedoch zu verlassen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie aus einem Nicht-Schengen-Staat in einen anderen Nicht-Schengen-Staat reisen möchten, dabei jedoch ein Flugwechsel in einem Schengen-Staat stattfindet. Das Flughafentransitvisum erlaubt es Ihnen, sich im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten. Möchten Sie den Flughafen hingegen verlassen, ist ein Schengen-Visum der Kategorie „C“ erforderlich.

Ein Flughafentransitvisum benötigen nur Staatsbürger der folgenden Staaten: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran, Jordanien, Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Südsudan, Türkei. Auch bei diesen Staaten gibt es jedoch gewisse Ausnahmeregelungen. Setzen Sie sich daher gerne mit unseren Rechtsanwälten auseinander, um zu prüfen, ob Sie ein von der Visumspflicht ausgenommen sind.
Das Flughafentransitvisum sollte frühestens 3 Monate und spätestens 15 Tage vor dem Flug beantragt werden. Um Probleme aufgrund langer Bearbeitungszeiten zu vermeiden, ist es ratsam den Antrag frühzeitig zu stellen. Sie benötigen folgende Dokumente:

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • zwei aktuelle Bilder,
  • gültiger Reisepass,
  • Nachweis einer Reisekrankenversicherung,
  • Nachweis der bezahlten Visumsgebühren,
  • Reiseplan.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich in der deutschen Botschaft oder im deutschen Konsulat Ihres Heimatlandes. Nehmen Sie dazu die genannten Dokumente und die Visumsgebühren (idR 60 €) mit. Sollten Sie weitere Informationen oder konkrete Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei.

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