Europäischer Haftbefehl

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Europäischer Haftbefehl

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Die Erkenntnis, dass ein Europäischer Haftbefehl für Ihre Person ausgestellt wurde, stellt für den Betroffenen in der Regel eine enorme emotionale Belastung und eine erhebliche juristische Herausforderung dar. In solchen Fällen wird hochspezialisierte rechtliche Unterstützung benötigt, die die Besonderheiten dieser Situation und der beteiligten Parteien stets im Blick behält. Um den Europäischen Haftbefehl erfolgreich anzufechten, bedarf es fundierter Kenntnisse auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe ebenso wie eines tiefen Verständnisses der Arbeitsweise von beteiligten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden. 

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Umgang mit der europäischen Gerichtsbarkeit und den Polizeibehörden, um Sie gleichermaßen kompetent wie engagiert in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Mit einer herausragenden Erfolgsbilanz vertreten wir mitunter Geschäftsleute, Unternehmen und die sensible Gruppe der politisch exponierten Personen (PEP) gegen drohende oder bereits eingeleitete Auslieferungsverfahren. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Pflichten stets gewahrt bleiben.

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Anfechtung eines Europäischen Haftbefehls

Der Europäische Haftbefehl (EHB) dient als Instrument der EU-weiten Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls. Folglich gilt er in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.  

Die Konfrontation mit einem solchen Haftbefehl kann eine entmutigende Aussicht sein. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Personen an internationalen Flughäfen oder anderen Einreiseorten aufgrund eines gegen sie ausgestellten Haftbefehls festgenommen werden. In solch kritischen Situationen ist der Rat eines erfahrenen Anwalts von entscheidender Bedeutung. 

Wenn Sie mit einem Europäischen Haftbefehl konfrontiert werden, können Sie ihn entweder anfechten oder akzeptieren. Die Entscheidung über die Anfechtung des Haftbefehls ist eine zeitkritische Angelegenheit, und es ist wichtig, diese Zeit richtig zu nutzen. Sobald Sie uns beauftragt haben, wird sich unser Team für Auslieferungsrecht auf Ihre Verteidigungsstrategie konzentrieren und Sie über Ihre Rechte aufklären. 

Eine nationale Justizbehörde kann einen Europäischen Haftbefehl zur Verfolgung einer Person ausstellen, wenn die Straftat, wegen der die Person angeklagt ist, mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr oder der Vollstreckung einer Freiheitstrafe oder einer freiheitsentziehenden Anordnung verbunden ist, wenn die Person zu einer Haftstrafe von mindestens vier Monaten verurteil worden ist. 

Europäische Haftbefehle sind jedoch nicht immer gerechtfertigt und wurden bereits für geringfügige Straftaten ausgestellt. Ihre Ausstellung ist umstritten, und die Umsetzung sowie Anwendung in den verschiedenen Mitgliedstaaten ist kompliziert. Aus diesen Gründen ist es ratsam, sich von erfahrenen Anwälten beraten zu lassen. 

Die Mitgliedstaaten können die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern in folgenden Fällen: 

  • Doppelbestrafung, d.h., die festgenommene Person ist bereits wegen derselben Straftat verurteil worden.
  • Minderjährigkeit: Die Person ist minderjährig, d.h., sie hat das Alter der Strafmündigkeit im Vollstreckungsstaat noch nicht erreicht.
  • Amnestie: Die Straftat fällt im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie.

Darüber hinaus können weitere Gründe für eine Anfechtung des Europäischen Haftbefehls festgelegt werden:

  • Fehlendes Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit: Dies gilt für Straftaten, die nicht unter die 32 im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl aufgeführten Straftaten fallen.
  • Verjährung: Der Zeitpunkt der Straftat bedeutet, dass die Verjährungsfrist gilt.
  • Innerstaatliches Strafverfahren: Der Vollstreckungsstaat hat ein Strafverfahren gegen die Person wegen derselben Tat eingeleitet.
  • Art des Urteils: Die Person wurde in Abwesenheit verurteilt, ohne dass bestimmte Bedingungen eingehalten wurden.

Sobald Sie unsere Anwälte für Auslieferungsrecht beauftragt haben, werden diese Ihre rechtliche Situation aus allen Blickwinkeln betrachten und Strategien entwickeln, die passgenau auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten sind.

Kontroversen um den Europäischen Haftbefehl

Bezüglich des Europäischen Haftbefehls kommt es immer wieder zu Kontroversen. Seit seiner Einführung im Jahr 2004 wurden über 180.000 Europäische Haftbefehle ausgestellt. Obwohl der Europäische Haftbefehl für schwerwiegende Straftaten konzipiert wurde, gibt es immer wieder Fälle, in denen Haftbefehle für geringfügige Straftaten ausgestellt werden (z.B. für geringfügigen Cannabisbesitz, Fahrverstöße oder Diebstahlsdelikte). 

Auch wenn es in solchen Fällen nicht immer zu einer Verurteilung vor Gericht kommt, kann sich die Tatsache, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, in Anbetracht der Möglichkeit einer Auslieferung, rufschädigend auswirken und emotional belastend sein. Die EU-Mitgliedstaaten sollten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen, um festzustellen, ob der Europäische Haftbefehl korrekt ausgestellt wurde. Unser Rechtsteam berät Sie zu dem bestmöglichen weiteren Vorgehen. 

Folgende Gründe kommen in Betracht, um die Verhältnismäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls anzufechten:

  • die Schwere der Straftat (z.B. der Schaden oder die Gefahr, die sie verursacht hat),
  • das zu erwartende Strafmaß, sollte die Person der mutmaßlichen Straftat für schuldig befunden werden (sprich: die Frage, ob es sich um eine Freiheitsstrafe handeln würde),
  • die Wahrscheinlichkeit, dass die Person nach der Übergabe im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird,
  • die Interessen der Tatopfer.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit möglicherweise nicht eingehalten wurde und die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen Ihre Rechte verstößt, wenden Sie sich umgehend an unsere Anwälte, damit diese die Situation beurteilen und gegebenenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen können.

In den Berichten zu dem Europäischen Haftbefehl wurden wiederholt Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften angesprochen. Dabei spielen insbesondere Ablehnungsgründe und die Nichteinhaltung von Fristen eine wichtige Rolle. Weitere Komplikationen ergeben sich aufgrund erheblicher Unterschiede in den Durchführungsvorschriften einzelner Länder, was sich in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs widerspiegelt. Die unterschiedliche Auslegung des Auslieferungsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten hat ebenfalls zu kontroversen Entscheidungen geführt. Unsere Anwälte bieten Ihnen eine erstklassige Rechtsberatung und sorgen in Zusammenarbeit mit Ihnen für die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Europäischen Haftbefehls

Für den Europäischen Haftbefehl gelten strenge Fristen (beispielsweise die Frist von 60 Tagen ab der Festnahme der Person), innerhalb derer das festnehmende Land den Europäischen Haftbefehl vollstrecken und die Person ausliefern muss. Diese Frist gilt in Fällen, in denen die Person einer Festnahme nicht zustimmt und den Haftbefehl anfechtet.

Wie bereits erwähnt, können sich die Mitgliedstaaten nicht einfach weigern, ihre eigenen Bürger an andere EU-Mitgliedstaaten auszuliefern, wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt. In Deutschland galt ein verfassungsrechtliches Verbot der Auslieferung seiner eigenen Staatsbürger gemäß § 16 GG. Dieses wurde jedoch erweitert, um den EU-Mietgliedstaaten die Möglichkeit einer effizienten Strafverfolgung zu ermöglichen. Es gibt jedoch einen starken Rechtsschutz für deutsche Staatsbürgern. Demnach müssen Europäische Haftbefehle korrekt ausgestellt werden, um einen solchen Schutz außer Kraft zu setzen.

In der Regel muss die doppelte Strafbarkeit vorliegen, damit eine Auslieferung zulässig ist. Das bedeutet, dass die Straftat auch im festnehmenden Land eine Straftat sein muss, damit die Person ausgeliefert werden kann.

Im Rahmen des Europäischen Haftbefehls gibt es allerdings 32 Kategorien von Straftaten, für die die doppelte Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Bei diesen Straftaten besteht die Hauptvoraussetzung darin, dass die der Person zu Last gelegte Straftat im ausstellenden Land mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden kann. Zu diesen Kategorien von Straftaten gehören:

  • Brandstiftung,
  • Korruption,
  • Cyberkriminalität,
  • Betrug,
  • Menschenschmuggel,
  • Entführung,
  • Mord,
  • organisiertes Verbrechen,
  • Terrorismus.

Darüber hinaus hat die Person, gegen welche ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, das Recht, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und ein faires Verfahren zu erhalten.

Das deutsche Auslieferungsverfahren

Aufgrund der Komplexität des deutschen Auslieferungsverfahrens ist es äußerst ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Auslieferungsrecht beraten zu lassen – unabhängig davon, ob Ihnen eine Auslieferung nach oder aus Deutschland droht.

Deutsche Staatsbürger genießen nach § 16 des Grundgesetzes einen starken rechtlichen Schutz. Dennoch ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger unter bestimmten, in § 80 IRG geregelten Umständen, zulässig. Diese Einschränkung gilt für Auslieferungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie solchen von internationalen Gerichten. § 80 IRG lautet wie folgt:

Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

  • gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
  • die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.

Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn

  • die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und
  • der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder
  • wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

Darüber hinaus müssen für die Auslieferung aus Deutschland besondere Regeln gelten, und zwar nicht nur für deutsche Staatsangehörige in Deutschland, sondern auch für andere in Deutschland ansässige Personen. Im Allgemeinen kann eine Person nicht ausgeliefert werden, wenn die ihr zu Last gelegte Straftat keine rechtswidrige Handlung nach deutschem Strafrecht darstellt (§ 3 Abs. 1 IRG). Auch bei „politischen Straftaten“ nach § 6 IRG ist eine Auslieferung nicht möglich. Es muss zudem zu erwarten sein, dass die Person in ihrem Heimatland ein faires Verfahren erhält.

Der Nachweis politischer oder sonstiger Beweggründe ist nicht immer einfach. Die Anwälte von Schlun & Elseven sind jedoch erfahren in der Prüfung juristisch komplexer Fälle und beraten Sie umfassend bezüglich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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