Die kürzlich im Auftrag von Interpol erfolgte Verhaftung des weißrussischen Oppositionellen Makary Malachowskis durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Belarus immer wieder den Mechanismus der Interpol Red Notice dazu missbraucht, Druck auf politisch unliebsame Oppositionelle auszuüben. Was genau macht das Interpol-System aber so anfällig für einen solchen Missbrauch? Und welche Verteidigungsstrategie ist in einem solchen Fall anzuwenden? Der folgende Artikel versucht, eine Antwort auf diese Fragen zu finden.
Nach erfolgreicher Flucht aus Belarus wurde der weißrussische Oppositionelle Makary Malachowski am 12.09.2021 ausgerechnet von der polnischen Polizei nahe Warschau festgenommen. Der Haftgrund: eine sog. Interpol Red Notice.
Kurz nach der Festnahme wurde Malachowski glücklicherweise wieder in die Freiheit entlassen. Dennoch sah sich der polnische Innenminister Mariusz Kamiński dazu genötigt, in einem klarstellenden Tweet zu erklären, dass die Festnahme „das Ergebnis eines neuen Versuchs des weißrussischen Regimes, die ‚Red Notice‘ von Interpol politisch zu nutzen“ sei. Im Übrigen hätte er sich „bereits […]an die Behörden im Interpol-Hauptquartier gewandt und auf die Notwendigkeit von Änderungen in diesem Bereich hingewiesen“.
Der Vorgang – kein Einzelfall: Trotz wiederholter Reformbemühungen (nicht nur seitens der polnischen Regierung) war bereits im Juni 2022 das ukrainische Parlamentsmitglied Yevhen Yakovenko an der moldauischen Grenze aufgrund einer belarussischen „Red Notice“ in Gewahrsam genommen worden. Angesichts dieser Vorfälle fällt es schwer, zu übersehen, dass Weißrussland den „Red Notice“-Mechanismus bei Interpol für sich als geeignetes Mittel erkannt hat, auch länderübergreifend Druck auf unliebsame Oppositionelle auszuüben.
In Anbetracht all dessen stellt sich die Frage, welche Systemschwächen hier von solch autoritären Regimes wie Belarus ausgenutzt werden, um Festnahmen in Polen oder der Republik Moldau mit Hilfe von Interpol zu bewirken. Und was genau kann gegen einen solchen Missbrauch getan werden?
Die Anfälligkeit der Interpol Red Notice für Missbrauch
Die „Red Notice“ ist ein wesentliches Kommunikationsinstrument der International Criminal Police Organisation, kurz: Interpol. Mit ihren nunmehr 195 Mitgliedstaaten und ihrem Sitz in Lyon soll Interpol die internationale Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden koordinieren und verbessern.
Um dieses grundsätzlich sinnvolle Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten (aufgrund des Art. 82 der Interpol Rules of the Processing of Data) eine sogenannte „Red Notice“ bezüglich einer bestimmten Person in die Interpol-Datenbank eintragen lassen, um so anderen Mitgliedstaaten anzuzeigen, dass diese Person, sobald sie aufgefunden wurde, vorläufig festgenommen werden soll, um sie anschließend auszuliefern. Dabei handelt es sich nicht etwa um einen internationalen Haftbefehl. Viel mehr kann man Interpol in dieser Angelegenheit als Informationsvermittler verstehen. Mitgliedstaaten entscheiden daraufhin selbst, wie sie mit der „Red Notice“ umgehen. Insbesondere gibt es keinen Zwang aufgrund von „Red Notices“ tätig zu werden.
Doch wieso kann dieses Werkzeug, das eigentlich dem sinnvollen und wünschenswerten Ziel dient, grenzübergreifende Straftaten schneller aufzuklären, so leicht von Staaten wie Belarus ausgenutzt werden, um Druck auf unliebsame Oppositionelle auszuüben? Der Grund dafür dürfte in der niedrigen Kontrolldichte der Eintragung und Ausübung von „Red Notices“ liegen. Zusätzlich ist das Verdachtsniveau bezüglich einer Straftat, um eine „Red Notice“ zu erwirken, relativ gering. Staaten, die aufgrund einer „Red Notice“ tätig werden, kontrollieren zu unregelmäßig, ob die geltend gemachten Vorwürfe tatsächlich einschlägig sind. Anders sind Festnahmen von belarussischen Oppositionellen, in beispielsweise Polen und Moldau, nicht zu erklären.
Wie bereits erwähnt, gab es bereits vermehrt Reformaufrufe, Interpols Datenbank weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. Einige Reformansätze wurden in den letzten Jahren auch realisiert. Nichtsdestoweniger kommt es immer noch zu solchen Vorfällen wie eingangs geschildert. Internationale Organisationen mit 195 Mitgliedstaaten sind offenbar nicht agil genug, um schnell und effektiv auf Missbrauchstendenzen aus autoritären Regimen zu reagieren.
Interpol Diffusions als weiteres Unterdrückungsmittel
Neben „Red Notices“ gibt es noch ein weiteres vergleichbares Kommunikationsinstrument im Interpol-System. Ebenso wie die „Red Notice“ ist es grundsätzlich geeignet, um von Weißrussland ausgenutzt zu werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass dies auch zurzeit tatsächlich geschieht.
Dabei handelt es sich um die sogenannten „Diffusions“. Eine Diffusionsmeldung ist eine etwas informellere Warnmeldung als die „Red Notice“. Möglicherweise bietet sie sich auch deshalb als effektiveres Mittel zur Auffindung und Festnahme von Oppositionellen an. Indessen erfolgt sie nicht etwa gegenüber der Interpolzentrale, sondern wird an frei wählbare Nationale Zentralbüros von Interpol (NCBs) weitergeleitet. In Deutschland wäre dies das Bundeskriminalamt. Insoweit zirkulieren „Diffusions“ nicht wie die „Red Notice“ über Interpol. Vielmehr werden sie direkt zwischen Mitgliedstaaten weitergereicht.
In Anbetracht dieser feinen Unterschiede ist jedoch entscheidend, dass die Diffusionsmeldung rein rechtlich genau gleich behandelt wird wie die „Red Notices“. Insbesondere müssen auch hier die Datenverarbeitungsvorgaben und sonstige Regularien von Interpol eingehalten werden. Liegen hier die gleichen Verstöße vor, wie sie auch bei der „Red Notice“ als Einwand in Frage kämen, sind „Diffussions“ in gleicher Weise aus der Datenbank von Interpol und den NCBs zu entfernen.
Möglichkeiten gegen Interpol Red Notices vorzugehen
Doch was kann man tun, wenn man die Befürchtung hat, dass Weißrussland eine „Red Notice“ gegen einen selbst ausschreiben lässt? Aus anwaltlicher Sicht gib es mehrere Hebel, die hier betätigt werden können.
Zunächst muss Einsichtnahme bei Interpols Datenschutzkontrollkomission beantragt werden. Dazu muss ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt werden, dessen formelle Voraussetzungen primär aus Regel 30 der Operating Rules der Datenschutzkontrollkomission hervorgehen.
Wäre das Ergebnis, dass keine „Red Notice“ vorliegt, mag dies zunächst als äußerst beruhigend erscheinen. Vollends Entwarnung kann jedoch nicht gegeben werden. So gab es bereits in der Vergangenheit Fälle, bei der erst in der zweiten Anfrage, zwei Jahre nach der ersten, bestätigt wurde, dass eine „Red Notice“ erwirkt wurde. Die anwaltliche Vorsicht gebietet demnach auch wiederholtes Nachprüfen der Interpol-Datenbank.
Sollte die Recherche dementgegen ergeben, dass eine „Red Notice“ durch Belarus erwirkt wurde, muss anwaltlich gehandelt werden. Es muss umgehend eine Beschwerde erhoben werden, in der detailliert dargestellt wird, dass das belarussische Eintragen der „Red Notice“ gegen bestehende Interpol-Vorgaben verstößt. Dabei gelten im Falle von Belarus folgende Argumentationslinien als besonders erfolgversprechend:
Nach Art. 2 a) des Interpol-Statutes muss das Handeln von Interpol in Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sein. Belarus „Red-Notice“-Anträge in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung zu bringen, liegt insoweit besonders nahe.
Im Übrigen gilt nach Art. 3 des Interpol-Statuts aber auch, dass ein Handeln seitens Interpol aufgrund von „politischen, religiösen oder rassistischen“ Gründen strengstens untersagt ist. Bezugnehmend auf diese Norm lässt sich nicht selten am konkreten Fall überzeugend darlegen, dass die „Red Notice“ wohl aus politischen Gründen beantragt wurde. Gerade bei politisch Verfolgten aus Belarus lässt sich dies oft anschaulich darstellen und belegen.
Zuletzt kann es auch gelingen, die vorgeworfenen Straftaten zu entkräften, um so die Löschung der „Red Notice“ zu erwirken. Obwohl eine inhaltliche Rechtsprüfung seitens Interpol gerade nicht stattfindet, gibt es gewisse Anforderungen an die Eintragung einer „Red Notice“. Insbesondere muss im Sinne des Art. 83 (2)(b)(i) der Rules of the Processing of Data die Straftat präzise bestimmt und hinreichend mit Fakten unterfüttert sein. Gerade bei „vorgeschobenen“ Straftaten zur Unterdrückung von Oppositionellen ist eine Beschwerde häufig erfolgreich.
Greift eine dieser Argumentationslinien durch, wird die „Red Notice“ nach antragsgemäßem Tätigwerden der Kommission entfernt. Ein fachkundiger Rechtsbeistand kann folglich auch dazu verhelfen, die ehemalige Angst vor einer unangekündigten Festnahme in Genugtuung gegenüber einem repressiven Staat wie Belarus zu verwandeln.
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