Mit der Adoption wird zumeist die Annahme eines minderjährigen Kindes assoziiert, auch wenn die Annahme eines Volljährigen in Deutschland immer geläufiger wird. Neben der dadurch entstehenden familiären Bindung kann die Adoption viele Vorteile mit sich bringen – sowohl solche steuerlicher als auch erbrechtlicher Natur. Damit die Adoption eines Volljährigen vollzogen werden kann, müssen allerdings eine Reihe von Kriterien und formalen Voraussetzungen erfüllt werden.
Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das sie hier zu erwartende Procedere, aber auch über die rechtlichen Folgen einer Adoption zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen/Adoptionsdiensten. Sie sorgen dafür, dass das Adoptionsverfahren für Sie möglichst komplikationslos abläuft und dass Sie alle formalen Anforderungen erfüllen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Adoptiveltern bzw. Adoptivkind stets gewahrt bleiben.
Welche Gründe sprechen für die Adoption einer volljährigen Person?
In erster Linie soll die Adoption eines Erwachsenen die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen der adoptierenden (“dem Annehmenden”) und der adoptierten Person (“der Anzunehmende”) symbolisieren. Eingeführt wurde die Volljährigenadoption im Jahre 1975 als das gesamte Adoptionsrecht reformiert wurde. Diese Form der Adoption ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1767 ff. BGB gesetzlich geregelt. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB muss die Adoption eines Volljährigen sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eltern des Volljährigen verstorben sind und dieser deshalb bei einem anderen Familienmitglied lebt. Es kann auch sein, dass der Volljährige ein distanziertes Verhältnis zu seinen Eltern hat, während er eine engere Beziehung zur adoptierenden Person unterhält. Neben der Adoption zur Verfestigung der Beziehung zwischen den Beteiligten kann die Motivation auch in pragmatischen Gründen liegen – beispielsweise aufgrund von Vorteilen im Erb- und Steuerrecht. Solche Gründe dürfen jedoch nicht die determinierenden Faktoren sein.
Adoption eines Volljährigen: Die Voraussetzungen
Die Adoption muss nach § 1767 Abs. 1 BGB „sittlich gerechtfertigt” sein. Eine solche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person bereits zuvor ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte dazu tendieren, eine Adoption als nicht „sittlich gerechtfertigt“ anzusehen, wenn der grundlegende Verdacht besteht, dass finanzielle Gründe die Hauptmotivation darstellen. Einem solchen Adoptionsantrag wird daher in der Regel nicht stattgegeben. So wurde in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2014 einer Tante die Erlaubnis vorenthalten, ihren Neffen zu adoptieren, weil das Gericht den Grund der Adoption trotz des engen Verwandtschaftsverhältnisses als in erster Linie finanziell motiviert ansah. Das Gericht betonte dabei, dass der Betroffene ein gesundes Verhältnis zu seinen eigenen Eltern hatte und auch bei diesen lebte. Dies verdeutlicht, dass ein dritter Elternteil ein erschwerender Faktor in einem Adoptionsverfahren sein kann.
Der Nachweis einer engen Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmenden kann gelingen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: