Die Adoption eines Volljährigen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Die Adoption eines Volljährigen

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Mit Adoption wird zumeist die Annahme eines Kindes assoziiert, auch wenn die Adoption eines Volljährigen in Deutschland immer geläufiger wird. Neben der dadurch entstehenden familiären Bindung kann sie viele Vorteile mit sich bringen – sowohl solche steuerlicher als auch erbrechtlicher Natur. Damit die Adoption eines Volljährigen vollzogen werden kann, muss allerdings eine Reihe von Kriterien und formalen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das sie hier erwartende Procedere, aber auch über die rechtlichen Folgen einer Adoption zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen / Adoptionsdiensten. Sie sorgen dafür, dass das Adoptionsverfahren für Sie möglichst komplikationslos abläuft und dass Sie alle formalen Anforderungen erfüllen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Adoptionseltern bzw. Adoptivkind stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Vertretung im Adoptionsverfahren
  • Klärung aller relevanten Fragen zum Adoptionsrecht

  • Notarielle Beurkundung der Einwilligung der gegebenenfalls vorhandenen Ehepartner
  • Beantragung der Adoption beim Familiengericht
Expertise

Warum einen Volljährigen adoptieren?

In erster Linie soll die Adoption eines Erwachsenen die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person symbolisieren. Eingeführt wurde die Volljährigenadoption 1975 als das gesamte Adoptionsrecht reformiert wurde. Diese Form der Adoption wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab § 1767 BGB gesetzlich geregelt. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB muss die Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Eltern des Volljährigen gestorben sind und dieser deshalb bei einem anderen Familienmitglied lebt. Es kann auch sein, dass der Volljährige ein distanziertes Verhältnis zu seinen Eltern hat, während er eine engere Beziehung zur adoptierenden Person unterhält. Neben der Adoption zur Verfestigung der Beziehung zwischen den Beteiligten, kann die Motivation auch in pragmatischen Gründen liegen. Dies ist in der Regel aufgrund von Vorteilen im Erb- und Steuerrecht, die mit der Adoption einhergehen, der Fall. Solche Gründe dürfen jedoch nicht die determinierenden Faktoren sein.

Adoption eines Volljährigen: Die Voraussetzungen

Die Adoption muss nach § 1767 Abs. 1 BGB „sittlich gerechtfertigt” sein. Eine solche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person bereits zuvor ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand.

Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte dazu tendieren, eine Adoption als nicht „sittlich gerechtfertigt“ anzusehen, wenn der grundlegende Verdacht besteht, dass finanzielle Gründe die Hauptmotivation darstellen. Einem solchen Adoptionsantrag wird daher in der Regel nicht stattgegeben. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2014 etwa, wurde einer Tante die Erlaubnis vorenthalten, ihren Neffen zu adoptieren, weil das Gericht den Grund der Adoption trotz des engen Verwandtschaftsverhältnisses als in erster Linie finanziell motiviert ansah. Das Gericht betonte dabei, dass der Betroffene ein gesundes Verhältnis zu seinen eigenen Eltern hatte und auch bei diesen lebte. Dies verdeutlicht, dass ein dritter Elternteil ein erschwerender Faktor in einem Adoptionsverfahren sein kann.

Der Nachweis einer engen Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmenden kann gelingen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • enge persönliche Beziehung über einen langen Zeitraum,
  • Eltern-Kind-ähnlicher Altersunterschied zwischen den betreffenden Personen,
  • ernsthafte Absicht, bei finanziellen oder gesundheitlichen Problemen füreinander zu sorgen.

Erwähnenswert ist dabei, dass es für die Adoption nicht erforderlich ist, miteinander verwandt zu sein. In den meisten Fällen, in denen es um die Adoption eines Volljährigen geht, ist dies zwar der Fall. Sollte eine Person jedoch einen Nichtverwandten adoptieren wollen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die oben genannten Faktoren nachgewiesen werden.

Wie verläuft das Adoptionsverfahren?

Im Rahmen der Adoption eines Volljähren ist zunächst ein notariell beurkundeter Antrag an das Familiengericht zu stellen, vgl. § 1768 BGB. Der Antrag muss

  • die Gründe darlegen, warum die Adoption erfolgen soll (gemäß den oben genannten Kriterien),
  • Einverständniserklärungen beider Seiten (des Annehmenden und des Anzunehmenden) sowie
  • eine Zustimmung des Ehegatten (falls zutreffend) enthalten.

Gehört werden auch jeweils die Kinder des Adoptierenden und des Adoptierten. Zur Darlegung der Gründe für die Adoption empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die Chancen auf ein erfolgreiches Adoptionsverfahren zu erhöhen. Unser Team für Familienrecht stellt sicher, dass Ihr Antrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die „Eltern-Kind-Beziehung“ hinreichend dargelegt wird.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auch erwägt, ob die Adoptiveltern bereits leibliche Kinder haben. Da auch diese vom Gericht in das Adoptionsverfahren einbezogen und gehört werden, ist es ratsam, diese schon vor Antragstellung ausreichend zu unterrichten und zu involvieren.

Wie unterscheidet sich die Adoption eines Volljährigen von der eines Minderjährigen?

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß auch für die Annahme Volljähriger gelten (§1767 Abs.1 BGB), allerdings unterscheiden sich die Adoptionsformen auch in einigen wesentlichen Punkten.

Im Gegensatz zur Adoption eines Minderjährigen ändert die Adoption eines Volljährigen in der Regel nichts an der familiären Beziehung zu dessen eigenen Verwandten. Eine Volljährigenadoption stellt in der Regel eine schwache Adoption dar. Das rechtliche Verhältnis zur bereits bestehenden Familie bleibt somit unangetastet. Die Tante oder der Onkel des Volljährigen bleiben dies auch nach der Adoption. Im Vergleich zur Adoption eines Kindes wird diese daher als schwächere Form der Adoption angesehen.

Diese fehlende Wirkung der Adoption auf das bestehende Familienverhältnis führt dazu, dass die adoptierende Person rechtlich nicht mit der Familie des adoptierten Erwachsenen verbunden wird. Für die Ehegatten ist dies in § 1770 BGB klar geregelt. Darin heißt es, dass weder eine rechtliche Beziehung zwischen dem Ehegatten der adoptierenden Person und dem Volljährigen noch eine solche zwischen dem Ehegatten der adoptierten Person und der adoptierenden Person hergestellt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Adoption eines Volljährigen die Erlaubnis seines Ehegatten benötigt wird, sollte dieser verheiratet sein.

„Schwache“ versus „starke“ Adoption: Folgen der Volljährigenadoption

Grundsätzlich verbindet man mit einer Adoption die Begründung eines neuen Familienverhältnisses und das gleichzeitige Erlöschen des Verhältnisses mit der leiblichen bzw. bisher bestehenden Familie. Dass zwischen dem Adoptierten und seiner bisherigen Familie keinerlei rechtliche Bindung mehr besteht, ist die Folge einer starken Adoption (Volladoption), die das deutsche Gesetz zunächst gar nicht vorsah. „Das geltende Recht kennt nur die Annahme an Kindes Statt mit geringen rechtlichen Wirkungen. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt (§ 1764 BGB). Die Eltern verlieren nur die elterliche Gewalt und das Verkehrsrecht, die Unterhaltspflicht der bisherigen Verwandten bleibt bestehen, sie tritt nur hinter die des Annehmenden im Range zurück (§ 1766 BGB). Das Kind bleibt unterhaltspflichtig gegenüber seinen Verwandten. Auch das gegenseitige Erbrecht wird nicht berührt. Selbst wenn die tatsächlichen Beziehungen des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten ganz abgebrochen sind, bleibt das Kind durch Rechte und Pflichten, die jederzeit aktuell werden können, an seine bisherige Familie gebunden.“ (BT-Drs. 7/3061 S. 19) Erst 1975 brachte der Bundestag die Idee der starken Adoption (Volladoption) ins Spiel.

Entscheidender Unterschied zwischen starker und schwacher Adoption ist demnach, das (Nicht-) Bestehenbleiben der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Bei der schwachen Adoption werden die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Erwachsenen aufrechterhalten, bei der starken Adoption erlöschen diese.

Bei der Volljährigenadoption ist die schwache Adoption der Regelfall, während bei der Minderjährigenadoption die starke Adoption der Regelfall ist:

§ 1770 BGB Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

Der adoptierte Volljährige erlangt durch die Adoption also nur eine Verwandtschaft mit dem Adoptierenden selbst, nicht auch mit dessen Verwandten. Auswirkungen hat dies beispielsweise auf das Erbrecht. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird der adoptierte Volljährige nicht von den Eltern oder Geschwistern seines Adoptivelternteils beerbt, sondern ausschließlich von dem Adoptierenden selbst. Im Gegenzug bleiben die Rechte und Pflichten aus dem durch Abstammung begründeten Verwandtschaftsverhältnis bestehen.

In gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen kann auch ein Volljähriger volladoptiert werden, vgl. § 1772 BGB. Eine Volladoption ist bei Volljährigen demnach möglich, wenn

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
  • der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
  • der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Erb- und Steuerrecht: Mit welchen Vorteilen geht die Adoption einher?

Die erbrecht- und steuerrechtlichen Vorteile einer Adoption sind mannigfaltig. So kann eine Adoption etwa bei der Übertragung einer Immobilie auf das Adoptivkind von Nutzen sein. Nach deutschem Recht können Kinder, auch volljährige, im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft einen Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 € erhalten. Für weiter entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte kommt dies indes nicht in Frage. Der Steuerfreibetrag für Nichten und Neffen liegt beispielsweise nur bei 20.000€. Eine Adoption kann daher den Interessen des Erblassers und des Beerbten entsprechen. Auch der Steuersatz selbst variiert je nach Verwandtschaftsgrad. Während dieser bei Kindern und Enkelkindern etwa bei 7% liegt, beträgt der Steuersatz bei Nichtverwandten etwa 30%.

Es wird deutlich, dass die rechtliche Stellung als Kind, die durch eine Adoption des Volljährigen geschaffen wird, insbesondere dann an Attraktivität gewinnt, wenn dieser in den vollen Genuss der Erbschaft kommen soll. Die Adoption eines Erwachsenen (sei es ein entfernter Verwandter oder ein enger Freund) spielt demnach in der Praxis insbesondere dann eine Rolle, wenn eine vermögende Familie selbst keine Kinder hat und den Wunsch hat, ihr Vermögen an eine andere Person weiterzugeben.

Zwar sind sich die Gerichte in der Regel darüber bewusst, dass Steuervorteile häufig eine wesentliche Rolle spielen. Ein Antrag wird jedoch selten allein aus diesem Grund abgelehnt. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine solche Adoption legitim sein. Es muss jedoch dargelegt werden, dass die Adoption nicht nur aus diesen Erwägungen erfolgt. Dieser Nachweis kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Aus den Unterlagen, die dem Gericht zugestellt werden, muss deutlich hervorgehen, dass die Adoption in erster Linie aufgrund einer besonders engen Beziehung zwischen adoptierender und adoptierter Person begehrt wird. Um mit keinen nachteiligen Konsequenzen im Adoptionsverfahren konfrontiert zu werden, kann es daher ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen, bevor die entsprechenden Unterlagen zur Adoption vorgelegt werden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Adoption eines Volljährigen

Dass die adoptierende Person bereits leibliche Kinder hat, hindert die Adoption eines Volljährigen zwar nicht, kann den Prozess jedoch erheblich erschweren. Eine Adoption hat Auswirkungen auf ihren rechtlichen Status, insbesondere kann diese Konsequenzen in Bezug auf ihr Erbe haben. Deswegen sind die leiblichen Kinder stets in das Verfahren einzubeziehen.

Dabei ist nicht ungewöhnlich, dass biologische Kinder eine Beschwerde gegen die Adoption einreichen. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn sie der Meinung sind, dass mit der Adoption eine Verminderung ihres Erbes einhergeht. Es ist daher zu empfehlen, alle Personen, die von der Entscheidung betroffen sein könnten, über das Geschehen und die Gründe dafür auf dem Laufenden zu halten. So wird die Wahrscheinlichkeit reduziert, dass das Adoptionsverfahren durch rechtliche Schritte Ihres Kindes erschwert wird. Sollte der zu adoptierende Volljährigen einen Ehepartner haben, ist auch dessen Zustimmung einzuholen.

Sollten Sie es erwägen, einen Volljährigen zu adoptieren, während Sie bereits Kinder haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit diesen zusammenzusetzen und ihnen das Verfahren zu erläutern. Dazu kann es ratsam sein, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wenn es darum geht, die Auswirkungen der Adoption auf das Erbe der leiblichen Kinder darzulegen. Die Praxis zeigt, dass es erfolgsversprechender und für alle Beteiligten weniger belastend ist, dass Thema offen und gemeinsam zu klären, als dies in einem Gerichtssaal zu tun.

Die Adoption bringt nicht nur Vorteile, sondern auch Verpflichtungen für den adoptierten Volljährigen mit sich. Es handelt sich um keine Einbahnstraße, die nur dem Adoptierten zugutekommt. Der Grundgedanke einer sittlich gerechtfertigten Adoption basiert auch darauf, dass der Adoptierte seinen neuen Elternteil unterstützen muss. Dies bedeutet, dass dieser verpflichtet ist, finanzielle und gesundheitliche Unterstützung zu gewähren, falls diese benötigt wird. Der Adoptierte trägt nun die familiäre Verantwortung, sich um seinen neuen Elternteil zu kümmern und diesem beizustehen.

Zu erwähnen ist, dass die Adoption eines Volljährigen gemäß § 1771 BGB aufgehoben werden kann, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Die Verweigerung der notwendigen Unterstützung kann als ein solcher angesehen werden.

Es ist für eine Adoption nicht erforderlich, dass die adoptierte Person in Deutschland geboren oder deutscher Staatsbürger ist. Demnach bietet das deutsche Recht auch die Möglichkeit, Volljährige zu adoptieren, die nicht Deutsch sind. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Adoption für den Betroffenen von keinem Vorteil ist, wenn es darum geht, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Für diesen Zweck sollten daher andere Vorgehensweisen in Betracht gezogen werden.

Eine sittlich gerechtfertigte Adoption eines Volljährigen ohne deutsche Staatsbürgerschaft ist an denselben Kriterien zu messen, wie die eines Deutschen. Auch hier ist ein enges Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis maßgeblich. Einer Adoption, die dem alleinigen Ziel dient, dem Betroffenen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen, wird demnach nicht stattgegeben.

Bisher muss der Adoptierte den Namen des Adoptierenden annehmen, damit die Adoption nach außen hin dokumentiert wird. Diese Regelung wurde bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Zusätzlich zu den Zweifeln an der bestehenden Regelung liegt nun auch ein Gesetzesentwurf vor, der u.a. vorsieht, dass das Adoptivkind einer Erwachsenenadoption seinen Geburtsnamen behalten kann. In dem Entwurf heißt es: „Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person zu übernehmen. Dieser Zwang steht im Widerspruch zu dem häufig bestehenden berechtigten Anliegen der angenommenen erwachsenen Personen, die mit ihrem bisherigen Namen bestehende Verbundenheit auch nach der Adoption nach außen deutlich zu machen, und ist vor dem Hintergrund sich ändernder gesellschaftlicher Vorstellungen und der Liberalisierung des Namensrechts nicht mehr erforderlich.“

„Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.“ (§ 1771 BGB)

Insbesondere zählt als wichtiger Grund, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis endgültig gescheitert ist und deshalb ein Fortbestehen des Adoptionsverhältnisses den Beteiligten nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund kann auch angenommen werden, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis missbräuchlich begründet wurde, beispielsweise aus rein finanziellen Gründen.

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