Gerichtliche Umgangsregelung nach der Trennung: Rechte, Ablauf und Durchsetzung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Gerichtliche Umgangsregelung nach der Trennung: Rechte, Ablauf und Durchsetzung

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Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage, wie der Umgang mit dem gemeinsamen Kind geregelt wird. Grundsätzlich haben sowohl Eltern als auch Kinder ein Recht auf Umgang. Entscheidend ist dabei stets das Kindeswohl, das bei jeder Regelung im Mittelpunkt steht.

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht über den Umgang – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Gerade in dieser Situation entscheidet eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und des Ablaufs häufig darüber, wie zügig eine tragfähige Regelung erreicht wird. Schlun & Elseven vertritt Eltern in solchen Verfahren bundesweit – auch dann, wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder der Fall einen internationalen Bezug hat.

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Unsere Dienstleistungen zum Thema Umgangsregelungen

Beratung im Umgangsrecht
  • Klärung aller umgangsrechtlichen Fragen
  • Ausarbeitung außergerichtlicher Umgangsregelungen
  • Umgangsrecht der Eltern: Unterstützung bei der Durchsetzung | Einschränkungen oder Verweigerung
  • Konsequenzen bei Verstößen gegen Umgangsregelungen
  • Vertretung vor dem Familiengericht
  • Beratung zum Umgang mit familienpsychologischen Gutachten

Das Umgangsrecht – Abgrenzung zum Sorgerecht

Das Umgangsrecht (umgangssprachlich auch “Besuchsrecht” genannt) ist vom Sorgerecht zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Sorgerecht umfasst das Umgangsrecht lediglich das Recht Zeit mit dem Kind zu verbringen. In welchem Umfang bzw. in welcher Ausgestaltung dies geschehen kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen an, die sowohl für die beiden Elternteile als auch für die Kinder passen. Leitbild für das Festlegen der Umgangsregelung sollte stets das Kindeswohl sein. Nach der gesetzlichen Vermutung gehört zum Wohl des Kindes ein Umgang mit beiden Elternteilen und auch mit anderen Personen, zu denen das Kind enge Bindungen hat, vgl. § 1626 Abs. 3 BGB. Das Umgangsrecht selbst ist in § 1684 BGB geregelt: Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne, so können sie gemeinsam die Entscheidung treffen, wie der Umgang mit dem Kind gestaltet werden soll. Hat dagegen nur ein Elternteil das Sorgerecht, ändert das nichts am Umgangsrecht des anderen: Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil unabhängig vom Sorgerecht zu (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB). Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem anderen Elternteil das Umgangsrecht nicht durch eine einseitige Entscheidung entziehen. Während der Umgangszeit entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil selbst über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, also über den alltäglichen Ablauf des Umgangs (§ 1687a i. V. m. § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB). Für Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, bleibt hingegen die Sorgeberechtigung des anderen Elternteils maßgeblich. Eine dauerhafte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur durch das Familiengericht möglich und setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Die gerichtliche Umgangsregelung: Ablauf vor dem Familiengericht

Grundsätzlich können die Eltern individuell ausmachen, wer wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen kann und welche anderen Verwandten oder Bezugspersonen am Leben des Kindes teilhaben. Können die Eltern sich nicht auf eine Umgangsregelung einigen, wird es nötig, auf andere Weise zu einer Lösung zu gelangen. Hierfür gibt es dann die Möglichkeit der gerichtlichen Umgangsregelung. In dieser wird verbindlich für alle Beteiligten eine Regelung getroffen, die in zeitlicher und zumeist auch örtlicher Hinsicht festlegt, welcher Elternteil oder welche weitere Bezugsperson wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen kann. Zur Feststellung der bestmöglichen Umgangsregelung kann das Familiengericht vor seiner Entscheidung das Jugendamt hinzuziehen und auch ein familienpsychologisches Gutachten erstellen lassen. Wird die Durchführung des Umgangs von einem Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich behindert, kann das Familiengericht eine sogenannte Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB). Der Umgangspfleger ist dann gem. § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB berechtigt, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen (§ 1684 Abs. 3 S. 5 BGB). Bei der Festlegung der Umgangsregelung durch das Familiengericht wird die individuelle Familienkonstellation sowie die Lebenssituation beachtet.

Folgende Punkte können in einer gerichtlichen Umgangsregelung beispielsweise festgehalten werden:

  • In welchem Rhythmus das Kind zwischen den Elternteilen wechseln soll (ob bspw. das Wochenmodell, das Wochenendmodell oder das Nestmodell gewählt wird).
  • Wie der Umgang in den Ferien und an Feiertagen ausgestaltet sein soll.
  • Festlegung des Spielraums: Je nachdem, welchen Berufen die Eltern nachgehen, kann festgehalten werden, wie viel Flexibilität die Umgangsregelung zulässt.

Das Familiengericht hört das Kind zudem grundsätzlich persönlich an, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen (§ 159 FamFG). Eine feste Altersgrenze sieht das Gesetz dafür nicht vor. In der Praxis gilt jedoch: Je älter das Kind ist und je klarer es seine Neigungen und seinen Willen äußern kann, desto mehr Gewicht erhält dieser Wille bei der Ausgestaltung der Umgangsregelung.

Beschleunigungsgebot

Verfahren, die den Umgang mit dem Kind betreffen, sind gesetzlich als vorrangig und beschleunigt einzustufen (§ 155 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht muss daher regelmäßig binnen eines Monats nach Verfahrensbeginn einen Termin ansetzen, in dem es die Sache mit den Beteiligten erörtert und das Jugendamt anhört (§ 155 Abs. 2 FamFG). Gerade weil Versäumnisse zu Beginn eines solchen Verfahrens kaum aufzuholen sind, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung der eigenen Situation. Bei Mandanten mit Auslandsbezug – etwa wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder das Kind zeitweise im Ausland betreut wird – erfordert die Vorbereitung eines solchen Termins häufig zusätzlichen Abstimmungsaufwand. Schlun & Elseven begleitet solche grenzüberschreitenden Verfahren im Rahmen der internationalen familienrechtlichen Beratung.

Verstoß gegen die Umgangsregelung

Hält sich ein Elternteil nicht an eine gerichtliche Umgangsregelung, kann das Familiengericht auf Antrag Ordnungsgeld i. H. v. maximal 25.000 Euro gegen den betroffenen Elternteil festsetzen und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft anordnen (§ 89 Abs. 1, 3 FamFG). Der Beschluss, der den Umgang regelt, muss gem. § 89 Abs. 2 FamFG ausdrücklich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen. Ein Sorgerechtsentzug ist damit jedoch nicht automatisch verbunden: Er setzt ein eigenständiges Verfahren voraus und kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten des Elternteils das Kindeswohl konkret gefährdet (§ 1666 BGB) oder der andere Elternteil erfolgreich die Übertragung der Alleinsorge beantragt. Verweigert ein Elternteil den Umgang dauerhaft, indem er das Kind ins Ausland verbringt, kann dies eine internationale Kindesentführung darstellen. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven vertritt Eltern auch in diesen besonders dringlichen Fällen und leitet die notwendigen rechtlichen Schritte zur Rückführung des Kindes ein. Ob im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist stets eine Frage der konkreten Umstände.

Änderung einer bestehenden Umgangsregelung

Eine gerichtliche Umgangsregelung ist nicht endgültig: Sie ist abzuändern, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dies erfordern (§ 1696 Abs. 1 S. 1 BGB) – etwa bei einem Umzug oder einer veränderten Lebenssituation. Auch kann ein solcher Grund vorliegen, wenn sich das Kind dauerhaft gegen den Umgang mit einem Elternteil ausspricht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil straffrei bleibt, wenn er die bestehende Regelung deswegen nicht umsetzt: Ein Ordnungsmittel unterbleibt nur, wenn er seiner Pflicht nachgekommen ist, positiv auf das Kind einzuwirken und dessen Verhältnis zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen (§ 1684 Abs. 2 BGB), und ihm die Weigerung des Kindes daher nicht zuzurechnen ist (vgl. § 89 Abs. 4 FamFG). Wirkt er selbst auf die Ablehnung hin oder unternimmt nichts, um den Umgang zu ermöglichen, bleibt ein Ordnungsgeld möglich.

Eine zwangsweise Durchsetzung der bestehenden Regelung ist in solchen Fällen daher nicht automatisch die bestmögliche Förderung des Kindeswohls – oft ist eine Anpassung der Regelung der sachgerechtere Weg. In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Eltern zu der Frage, ob eine Anpassung der bestehenden Regelung oder ein neuer gerichtlicher Antrag zielführender ist, eine anwaltliche Einschätzung benötigen.

Unterstützung durch Schlun & Elseven

Eine gerichtliche Umgangsregelung berührt in aller Regel beide Seiten einer Trennung unmittelbar. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Eltern von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten bis zur Vertretung vor dem Familiengericht – bei Bedarf auch bei internationalem Bezug oder wenn Gewaltschutzaspekte eine Rolle spielen. Schildern Sie uns Ihr Anliegen über unser Kontaktformular – wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die realistischen nächsten Schritte auf. Einen Überblick über unsere Leistungen im Familienrecht finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zu Umgangsregelungen

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Familiengericht. Da Umgangsverfahren gesetzlich als vorrangig und beschleunigt einzustufen sind, muss in der Regel binnen eines Monats ein Termin stattfinden, in dem das Gericht die Sache mit den Beteiligten erörtert und das Jugendamt anhört (§ 155 Abs. 1, 2 FamFG). Je nach Konfliktlage kann zusätzlich ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden. Wir begleiten Mandanten durch jeden dieser Verfahrensschritte.

Das Familiengericht kann auf Antrag ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG). Ein automatischer Sorgerechtsentzug ist damit nicht verbunden. Dieser setzt ein eigenes Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung voraus. Ob im Einzelfall eine solche Gefährdung vorliegt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Ja. Eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang ist zu ändern, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dies erfordern (§ 1696 Abs. 1 BGB) – etwa bei einem Umzug, einer veränderten Lebenssituation oder aufgrund eines gefestigten eigenen Willen des Kindes.

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten zum Erörterungstermin anordnen (§ 155 Abs. 3 FamFG). Bei Auslandsbezug lassen sich Termine und Beweisaufnahme jedoch häufig mit anwaltlicher Vertretung koordinieren. Wir beraten hierzu im Rahmen unserer internationalen familienrechtlichen Praxis.

Die Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des jeweiligen Verfahrens ab. Die Gerichtskosten richten sich nach dem gesetzlichen Verfahrenswert, der für Umgangsverfahren in der Regel 5.000 Euro beträgt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG). Das Familiengericht kann diesen Wert im Einzelfall allerdings nach oben oder unten anpassen (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Die anwaltliche Vergütung besprechen wir transparent mit unseren Mandanten. Nach einer ersten Einschätzung Ihres Anliegens erhalten Sie von uns ein konkretes Kostenangebot.

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