Wenn Paare Kinder haben, führt eine Trennung meist zu der Frage nach der Umgangsregelung. Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit seinem Kind, genauso wie das Kind grundsätzlich auch Anspruch auf den Umgang mit seinen Eltern sowie mit weiteren wichtigen Bezugspersonen hat. Bei allen familienrechtlichen Fragestellungen, in denen Kinder involviert sind, gilt das Kindeswohl als die oberste zu beachtende Richtschnur. Dies gilt insbesondere für Fragen des Umgangsrechts bzw. des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts
Das Umgangsrecht
Das Umgangsrecht (umgangssprachlich auch “Besuchsrecht” genannt) ist vom Sorgerecht zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Sorgerecht umfasst das Umgangsrecht lediglich das Recht Zeit mit dem Kind zu verbringen. In welchem Umfang bzw. in welcher Ausgestaltung dies geschehen kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen an, die sowohl für die beiden Elternteile als auch für die Kinder passen. Leitbild für das Festlegen der Umgangsregelung sollte stets das Kindeswohl sein. Nach der gesetzlichen Vermutung gehört zum Wohl des Kindes ein Umgang mit beiden Elternteilen und auch mit anderen Personen, zu denen das Kind enge Bindungen hat, vgl. § 1626 Abs. 3 BGB
Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne, so können sie gemeinsam die Entscheidung treffen, wie der Umgang mit dem Kind gestaltet werden soll. Hat einer der Elternteile das alleinige Sorgerecht, so kann er die Rahmenbedingungen der Besuche des umgangsberechtigten Elternteils festlegen. So obliegt es beispielsweise dem sorgeberechtigten Elternteil geplante Aktivitäten des umgangsberechtigten Elternteils, die ein hohes Verletzungsrisiko aufweisen, zu unterbinden. Wenn der Umgang mit dem Elternteil das Kindeswohl gefährdet, kann das Umgangsrecht als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit, auch entzogen werden.
Die (gesetzliche) Umgangsregelung
Grundsätzlich können die Eltern individuell ausmachen, wer wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen kann und welche anderen Verwandten oder Bezugspersonen am Leben des Kindes teilhaben. Können die Eltern sich nicht auf eine Umgangsregelung einigen, wird es nötig, auf andere Weise zu einer Lösung zu gelangen. Hierfür gibt es dann die Möglichkeit der gerichtlichen Umgangsregelung. In dieser wird verbindlich für alle Beteiligten eine Regelung getroffen, die in zeitlicher und zumeist auch örtlicher Hinsicht festlegt, welcher Elternteil oder welche weitere Bezugsperson wann wieviel Zeit mit dem Kind verbringen kann. Zur Feststellung der bestmöglichen Umgangsregelung kann das Familiengericht vor seiner Entscheidung das Jugendamt hinzuziehen und auch ein familienpsychologisches Gutachten erstellen lassen. Für die Dauer des Verfahrens, also für den Zeitraum, in dem die Umgangsregelung ausgearbeitet wird, ordnet das Familiengericht oft eine so genannte Umgangspflegschaft an. Bei der Festlegung der Umgangsregelung durch das Familiengericht wird die individuelle Familienkonstellation sowie die Lebenssituation beachtet.
Folgende Punkte können in einer gerichtlichen Umgangsregelung beispielsweise festgehalten werden:
- In welchem Rhythmus das Kind zwischen den Elternteilen wechseln soll (ob bspw. das Wochenmodell, das Wochenendmodell oder das Nestmodell gewählt wird).
- Wie der Umgang in den Ferien und an Feiertagen ausgestaltet sein soll.
- Festlegung des Spielraums: Je nachdem, was für Berufen die Eltern nachgehen, kann festgehalten werden, wie viel Flexibilität in Bezug auf die Umgangsregelung “erlaubt” ist.
Hierbei ist noch zu beachten: Je älter das betroffene Kind ist, desto mehr Gewicht hat der Wille des Kindes auf die Ausgestaltung der Umgangsregelung.
Verstoß gegen die Umgangsregelung: Was sind die Konsequenzen?
Wenn sich ein Elternteil nicht an die (gerichtliche) Umgangsvereinbarung hält, führt dies in den meisten Fällen zu organisatorischen Schwierigkeiten des anderen Elternteils. Wenn ein Gespräch mit dem betroffenen Elternteil nicht stattfinden kann oder nicht zielführend ist, kann das Familiengericht eine Verwarnung aussprechen oder eine Anpassung bzw. Einschränkung der gerichtlichen Umgangsregelung vornehmen. Wenn sich das Verhalten des betroffenen Elternteils auch nach der Verwarnung nicht bessert, so kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängen und – sollte auch dies keine Änderung herbeiführen – als letzten Schritt eine Sorgerechtsänderung zulasten des betroffenen Elternteils aussprechen, ihm also schlussendlich das Sorgerecht entziehen. Kommt es zu einer Entziehung des Sorgerechts, obliegt es sodann wieder dem (nun alleinig) sorgeberechtigten Elternteil den Umgang für das Kind zu regeln.
Auch bei Verstößen gegen die Umgangsregelung muss jedoch das Kindeswohl, und somit natürlich auch der Wille des Kindes, berücksichtigt werden. Spricht sich das Kind gegen den Umgang mit einem Elternteil aus, kann wiederum der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft bleiben möchte, nicht wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung bestraft werden (da der Elternteil ja letztlich im Sinne des Kindeswohls handelt, auch wenn dieses Handeln der festgelegten Umgangsregelung widerspricht). Eine solche Konstellation verdeutlich die Schwächen des Umgangsrechts: Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangsregelung muss nicht automatisch die bestmögliche Förderung des Kindeswohls sein. Es gilt folglich einen tragfähigen Kompromiss für alle Parteien zu finden – stets im Lichte des Kindeswohls.
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