(Gerichtliche) Umgangsregelung – wenn sich Eltern trennen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

(Gerichtliche) Umgangsregelung – wenn sich Eltern trennen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Bei jeder Trennung eines Paares mit Kind stellt sich Frage nach einer Umgangsregelung. Diese basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Auch das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern, sowie auch zu weiteren wichtigen Bezugspersonen. Zusätzlich und ausschlaggebend zu berücksichtigen ist bei einer Umgangsregelung stets das Kindeswohl. Die Regelung des Umgangsrecht und auch des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts führt nicht selten zu Konflikten, die für alle Beteiligten eine Herausforderung darstellen.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Fachkompetenz als auch über das notwendige Einfühlungsvermögen, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zu erreichen und diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen als Erziehungsberechtigte(r) stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Beratung im Umgangsrecht
  • Klärung aller umgangsrechtlichen Fragen
  • Ausarbeitung außergerichtlicher Umgangsregelungen
  • Unterstützung bei der Durchsetzung bzw. Entzug des Umgangsrechts

  • Vertretung vor dem Familiengericht
  • Beratung zum Umgang mit familienpsychologischen Gutachten

Umgangsrecht – Was ist das?

Das Umgangsrecht regelt grundsätzlich den Umgang mit einem Kind. Wer hat in welchem Umfang das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen? Umgangssprachlich kann vom „Besuchsrecht“ gesprochen werden. Zu unterscheiden ist das Umgangsrecht vom Sorgerecht und auch vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Maßstab für das Umgangsrecht ist in jedem Fall das Kindeswohl. Gesetzliche Vorgaben zur näheren Ausgestaltung gibt es nicht, da Familienkonstellationen individuell sind und deren Umgangsregelungen zu Ihrer Familie passen sollten. Nach der gesetzlichen Vermutung gehört zum Wohl des Kindes ein Umgang mit beiden Elternteilen und auch mit anderen Personen, zu denen das Kind enge Bindungen hat, vgl. § 1626 Abs.3 BGB.

Es ist ratsam, stets zu versuchen, sich mit dem anderen Elternteil einvernehmlich zu einigen, wie der Umgang gestaltet werden soll. Dies gilt auch im Falle des gemeinsamen Sorgerechts, da Konsens dem Wohle des Kindes stets dienlich ist.

Was ist eine Umgangsregelung?

Grundsätzlich können die Eltern untereinander ausmachen, wer wann Zeit mit dem Kind verbringen kann und welche anderen Verwandten am Leben des Kindes teilhaben. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird es nötig, auf andere Weise zu einer Lösung zu gelangen. Hierfür gibt es die gerichtliche Umgangsregelung. In dieser wird verbindlich für alle Beteiligten eine Regelung getroffen, die zeitlich und häufig auch örtlich oder unternehmensbeschränkt festlegt, welcher Elternteil oder welche Bezugsperson wann was mit dem Kind unternehmen darf.

Zur Feststellung der bestmöglichen Regelung kann das Familiengericht vor seiner Entscheidung das Jugendamt hinzuziehen und auch ein familienpsychologisches Gutachten erstellen. Kinder ab 3 Jahren werden zu ihren Wünschen befragt, um sicherzustellen, dass sie sich mit den Umgangsregelungen wohl fühlen – Stichwort Kindeswohl.

Was kann in einer Umgangsregelung alles festgehalten werden?

Eine Umgangsregelung kann so individuell sein, wie Ihre Familie es auch ist. Grundsätzlich wird ein zeitlicher Rahmen für den Elternteil festgelegt, bei dem das Kind nicht lebt. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass das Kind im Wochenmodell o.Ä. zwischen seinen Elternteilen wechselt. Die zeitliche Gestaltung ist dementsprechend sehr flexibel. Auch können zeitliche Vereinbarungen für weitere Familienmitglieder, wie Großeltern, getroffen werden, wenn ohne eine solche Regelung befürchtet wird, dass diese keinen Umgang zum Enkelkind haben werden.

In der Umgangsregelung kann ebenfalls vereinbart werden, ob das Kind abgeholt oder gebracht wird, ob das Kind bei dem anderen Elternteil übernachtet, an welchem Ort oder welchen Orten der Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden soll.

Auch Ferien und Feiertage können in der Vereinbarung geregelt werden. Neben dem persönlichen Kontakt zählt zum Umgangsrecht auch der Kontakt per Brief oder elektronischer Nachricht und per Telefon. Auch für Telefonate, beispielsweise wenn die Eltern an verschiedenen Orten wohnen, können Zeiten ausgemacht werden.

Nicht nur weil das Gesetz vorschreibt, dass Eltern Einvernehmen anzustreben haben, sollten Sie zunächst versuchen sich untereinander zu einigen. Eine einvernehmliche Lösung ist für den Familienfrieden in der Regel die beste Lösung. An erster Stelle steht in jedem Fall – ob einvernehmlich oder per gerichtlichem Beschluss – das Kindeswohl. Dementsprechend wird der Wille des Kindes beim Umgang mit seinen Eltern und weiteren Bezugspersonen auch berücksichtigt. Hierbei gilt: Je älter das Kind, desto stärker fällt der Wille des Kindes ins Gewicht, sodass das Kind sich gegen den Umgang mit einem seiner Elternteile entscheiden könnte.

Es kann schließlich auch vereinbart werden, dass einige Regelungen flexibel den Umständen der Eltern in einem gewissen Rahmen angepasst werden können. Es können beispielsweise im Vorfeld Vereinbarungen getroffen werden für den Fall, dass ein Elternteil ins Ausland ziehen möchte.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Umgangsregelung

Wenn sich ein Elternteil nicht an die (gerichtliche) Umgangsvereinbarung hält, fühlt sich der andere Elternteil in dem Moment erstmal hilflos. Beispielsweise wird das Kind wiederholt zu spät zurückgebracht, es werden Absprachen bezüglich Aktivitäten und Orte nicht eingehalten etc. Was können Sie dagegen machen? Zunächst können Sie versuchen, das Gespräch zu suchen. Wenn es allerdings so weit kommt, dass Vereinbarungen wiederholt nicht eingehalten wurden, sind Gespräche meist schon nicht mehr zielführend.

Seitens des Gerichts kann hier eine Verwarnung ausgesprochen werden, um auf die Bedeutung der Einhaltung der gerichtlichen Anordnung hinzuweisen. Eine weitere Möglichkeit ist die Anpassung der Umgangsregelungen. Es könnte sein, dass die bisherige Regelung nicht mehr passt und es dem Elternteil aufgrund veränderter Umstände schwerfällt die bestehende Regelung einzuhalten. Die Vereinbarung könnte auch dahingehend geändert werden, dass der Umgang örtlich oder zeitlich eingeschränkt wird. Es kann auch, als nächster Schritt nach einer Verwarnung, ein Ordnungsgeld verhängt werden. Im Ausnahmefall könnte eine Sorgerechtsänderung zulasten des gegen die Vereinbarung verstoßenden Elternteils ausgesprochen werden.

Auch hier muss jedoch das Kindeswohl, und somit auch der Wille des Kindes, berücksichtigt werden. Spricht sich das Kind gegen den Umgang zu einem Elternteil aus, kann der Elternteil, bei dem Kind verbleibt, nicht wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung bestraft werden. Gerade in solchen Fällen werden die Problemfelder des Umgangsrechts deutlich. Eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts gegen den Willen eines der Beteiligten entspricht nicht dem Kindeswohl. Es gilt stets einen tragfähigen Kompromiss zu finden – gemessen am Kindeswohl.

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