Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare

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Für gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch ist die Leihmutterschaft in Deutschland kein gangbarer Weg: Ärztliche Eingriffe zur Herbeiführung einer Ersatzmutterschaft sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbewehrt, eine Vermittlung entsprechender Verträge ist zusätzlich untersagt. Wunscheltern weichen deshalb regelmäßig auf Länder aus, in denen die Ersatzmutterschaft gesetzlich zugelassen ist. Die Voraussetzungen unterscheiden sich dabei erheblich, und nicht jedes Land steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen.

Mit der Wahl des Landes ist die rechtliche Aufgabe jedoch nicht erledigt: Entscheidend ist, ob die im Ausland begründete Elternschaft anschließend in Deutschland anerkannt wird oder ob zusätzlich ein Adoptionsverfahren erforderlich wird. Schlun & Elseven berät gleichgeschlechtliche Wunscheltern bei der Auswahl eines geeigneten Landes, der rechtssicheren Gestaltung der Leihmutterschaftsvereinbarung und der anschließenden Anerkennung der Elternschaft in Deutschland.

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Unsere Dienstleistungen bei Leihmutterschaft

Vor der Leihmutterschaft
  • Auswahl eines geeigneten Landes

  • Rechtssichere Gestaltung der Leihmutterschaftsvereinbarung

  • Prüfung der späteren Anerkennungsfähigkeit in Deutschland

Nach der Geburt
  • Anerkennung der im Ausland begründeten Elternschaft
  • die Anerkennbarkeit der Leihmutterschaft durch deutsche Behörden
  • Staatsangehörigkeit und Einreise des Kindes

Welche Länder bieten Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare an?

Kontinental betrachtet ist Europa der konservativste Ort, wenn es um die Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare geht. Auch wenn die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in einigen Ländern als eine Form der Kinderwunschbehandlung zugelassen ist, steht sie oftmals nur heterosexuellen Paaren zur Verfügung.

In Nord- und Südamerika ist die Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare hingegen gängiger. Gerade in Argentinien werden keine Einschränkungen bezüglich der Wunscheltern vorgenommen. Aber auch einige Staaten in den USA, wie beispielsweise Kalifornien, sehen keine Limitierungen vor.

Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare | USA

Die Gesetze für Leihmutterschaft sind bundesstaatlich begründet, das heißt, jeder Staat in den USA regelt diese individuell, sodass die rechtliche Lage mitunter von Staat zu Staat abweichen kann.

Einige Staaten haben geschriebene Gesetzgebung bezüglich der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, während andere lediglich auf gängige Gesetzregelungen zurückgreifen. In den Staaten, in denen Ersatzmutterschaft (sowohl die kommerzielle als auch die altruistische) legal ist, können entsprechende Verträge aufgesetzt werden, die es den Wunscheltern erlauben, sich als legale Eltern anerkennen zu lassen. Staaten in denen Ersatz- bzw. Leihmutterschaft gesetzlich erlaubt ist, sind und anderem Kalifornien, Florida, Illinois, Arkansas und Maryland, wobei Kalifornien in jedem Fall auch gleichgeschlechtlichen Paare als Wunscheltern zulässt.

Werden solche Verträge auch gerichtlich im Austragungsland mit entsprechendem Tenor zur Elternschaft festgestellt, kann das deutsche Gericht diese Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 FamFG grundsätzlich anerkennen, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 109 FamFG entgegensteht. Dazu zählt insbesondere ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public). Gelingt die Anerkennung, bleiben den Wunscheltern langwierige Adoptionsprozesse erspart. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass Kalifornien aufgrund seiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und der etablierten Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Gerichten regelmäßig der planungssichere Weg ist.

Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare | Kanada

Im Gegensatz zu den USA ist in Kanada lediglich die altruistische Ersatz- bzw. Leihmutterschaft erlaubt, das heißt, die Ersatzmutter darf für die Austragung keinerlei Vergütung erhalten (§ 6 Abs. 1 Assisted Human Reproduction Act). Jedoch kann ihr eine Kompensation für ihren Aufwand gezahlt werden, die sich allein auf die Kosten beschränkt, die für sie während der Schwangerschaft anfallen. Aufgrund fehlender Abstammungsregulierungen kann die Leihmutter sich jedoch nach der Geburt umentscheiden und das Kind als ihr eigenes beanspruchen, weswegen Wunscheltern und Ersatzmutter bereits vor der Schwangerschaft einen Vertrag abschließen sollten. Da Ontarios seit der Reform des Children’s Law Reform Act nicht mehr zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren unterscheidet, ist die Durchführung einer Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare hier besonders sinnvoll.

Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare | Südamerika

In vielen Ländern in Südamerika ist die Ersatzmutterschaft nicht gesetzlich geregelt, obgleich sie in vielen Ländern toleriert und durchgeführt wird. Hierdurch entsteht eine rechtlich unsichere Situation. Während die Ersatz- bzw. Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche männliche Paare überwiegend durchgeführt wird, ist dies nicht der Fall für gleichgeschlechtliche weibliche Paare oder transsexuelle Menschen. Argentinien nimmt hier eine Sonderstellung ein: Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Ersatzmutterschaft, die argentinische Rechtsprechung genehmigt Leihmutterschaften jedoch in gefestigter Praxis auf Grundlage des verfassungsrechtlichen Freiheitsgrundsatzes unabhängig von der Familienkonstellation der Wunscheltern. Diese Genehmigung erfolgt im gerichtlichen Einzelfallverfahren und ist nicht bundeseinheitlich kodifiziert, weshalb eine anwaltliche Begleitung des konkreten Verfahrens unerlässlich ist.

Rechtliche Behandlung der ausländischen Leihmutterschaft | Anerkennung der Elternschaft

Die rechtliche Herausforderung bei der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft besteht darin, die Elternschaft der Wunscheltern in Deutschland anerkennen zu lassen. Denn nach deutschem Recht ist immer die Frau die Mutter, welche das Kind zur Welt gebracht hat. Auf eine biologische Abstammung kommt es hierbei nicht an. Die rechtlichen Wege und Optionen, die Ihnen zur Anerkennung der Elternschaft verhelfen, können Sie hier nachlesen.

Die zentrale rechtliche Herausforderung bei der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft besteht darin, die Elternschaft der Wunscheltern in Deutschland anerkennen zu lassen. Nach deutschem Recht ist gemäß § 1591 BGB stets die Frau die Mutter, die das Kind geboren hat, unabhängig davon, ob sie genetisch mit dem Kind verwandt ist. Das ist bei der Ersatzmutterschaft der entscheidende Punkt: Trägt die Ersatzmutter ein Kind aus, das mit der Eizelle der Wunschmutter oder einer Spenderin gezeugt wurde, bleibt rechtlich sie die Mutter des Kindes, nicht die genetisch verwandte Wunschmutter.

Wunscheltern sollten das Herkunftsland nicht allein nach den dortigen Kosten der Leihmutterschaft auswählen. Eine vorherige Prüfung, ob die spätere Anerkennung der Elternschaft in Deutschland überhaupt gesichert ist kann vermeiden, dass ein aufwändiges Stiefkindadoptionsverfahren oder monatelange Unsicherheit über den rechtlichen Status des Kindes im Raum stehen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare

Verboten sind die medizinischen Eingriffe, die zur Durchführung der Leihmutterschaft erforderlich sind: Künstliche Befruchtung oder Embryotransfer bei einer Frau, die das Kind nach der Geburt Dritten überlassen möchte, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG strafbewehrt. Wunscheltern weichen deshalb regelmäßig auf das Ausland aus. Ob und wie sich eine im Ausland durchgeführte Leihmutterschaft rechtlich sauber gestalten lässt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Nein, eine automatische Anerkennung gibt es nicht. Liegt eine gerichtliche Entscheidung des Austragungslandes zur Elternschaft vor, kann diese unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. Fehlt eine solche Entscheidung, kommt in der Regel nur die Stiefkindadoption durch den nicht leiblichen Elternteil in Betracht.

Kalifornien gilt aufgrund seiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und der etablierten gerichtlichen Praxis als vergleichsweise planungssicher. Auch Ontario (Kanada) unterscheidet gesetzlich nicht zwischen der Familienkonstellation der Wunscheltern. Welches Land im Einzelfall passt, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte anwaltlich abgeglichen werden.

Scheitert die gerichtliche Anerkennung, etwa weil die Ausschlussgründe des § 109 FamFG entgegenstehen, bleibt regelmäßig die Stiefkindadoption als Weg zur rechtlichen Elternschaft des nicht leiblichen Elternteils. Dieses Verfahren dauert länger und setzt eigene Voraussetzungen voraus, die im Vorfeld geprüft werden sollten.

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