Jedes Jahr reisen Tausende von Paaren ins Ausland, um dort mit Hilfe einer Leihmutter ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Durch den rechtlich eng begrenzten Rahmen der Leihmutterschaft in Deutschland ist die Anerkennung der Elternschaft teilweise mit rechtlichen Hürden verbunden. Fehlt ein ausländisches Urteil mit entsprechendem Tenor, in dem die Elternschaft genau festgelegt wird, bleibt in vielen Fällen nur die Möglichkeit der Adoption des Wunschkindes, um als Elternteil auch nach deutschem Recht anerkannt zu werden.
Als multidisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung verfügt Schlun & Elseven über die entsprechende Erfahrung im Adoptionsrecht, erlangt durch Betreuung vieler Mandate im länderübergreifenden Abstammungsrecht und Adoptionsvorgängen. Dadurch haben wir bereits vielen Menschen zu Ihrem Familienglück verholfen. Unser Anwaltsteam ist mit der Thematik rund um die Ersatzmutterschaft im Ausland bestens vertraut und im Umgang mit den zuständigen Behörden geübt. Mit unserer Expertise sorgen wir dafür, dass die jeweils nötigen Verfahren möglichst komplikationsfrei ablaufen und Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Rechtslage zur Elternschaft: Rechtliche Anerkennung
Das Gesetz schreibt zur Elternschaft ausdrücklich vor, dass
- Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und
- Vater eines Kindes der Mann ist, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr.1 BGB) oder
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr.2 BGB) oder
- der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr.3 BGB).
Neben diesen Möglichkeiten der Elternschaft sieht das deutsche Gesetz als einzige Alternative die Adoption vor, nach der durch familiengerichtliche Entscheidung die Anerkennung als Kind erklärt werden kann. Insofern die Frau, die das Kind geboren hat, unverheiratet ist, gestaltet sich die Anerkennung des biologischen Vaters als rechtlichen Vater in der Regel unkompliziert. Schwerer ist es aufgrund der deutschen Gesetzeslage für die Wunschmutter. Abhängig vom individuellen Fall bleibt für sie zur Anerkennung der Mutterschaft oft nur die Möglichkeit der Adoption.
Bei gleichgeschlechtlichen Paare ergeben sich im Wege der elterlichen Anerkennung oftmals keine Unterschiede. Allerdings müssen sie sich im Vorfeld mit höheren Anforderungen auseinandersetzen, denn zumindest innerhalb Europas ist die Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare in vielen Ländern nicht erlaubt.
Wer gilt nach deutschem Recht (zunächst) als Eltern des Wunschkindes?
Die Regelung darüber, wer die Mutter des Wunschkindes ist, ist eindeutig: Die Frau, die es gebärt – also in jedem Fall die Ersatzmutter. Diese kann nach deutscher Rechtslage auch nicht per vertraglicher Erklärung auf diesen Status verzichten.
Wer nach deutschem Recht der Vater des Wunschkindes ist, ist nicht so eindeutig. Ist die Ersatzmutter verheiratet, so gilt gemäß § 1592 Nr.1 BGB der Ehemann der Ersatzmutter als Vater des Kindes. Dabei ist das Bestehen oder Nichtbestehen der genetischen Verwandtschaft irrelevant. Ist die Ersatzmutter nicht verheiratet, wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters begründet. Ist der bzw. einer der Wunschväter der genetische Vater, so kann er demnach per Anerkennungserklärung seine Elternrolle rechtlich anerkennen (lassen). Dies kann bereits während der Schwangerschaft erfolgen, § 1594 Abs. 4 BGB. Stets notwendig ist dafür die in der Regel vorliegende Zustimmung der (Ersatz-) Mutter. Je nach Austragungsland werden diese Gegebenheiten aber bereits in dem Vertrag mit der Ersatzmutter noch vor der Befruchtung festgelegt.
Da das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland grundsätzlich auf dem Abstammungsprinzip basiert, erhält das Wunschkind dann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG – was für die Rückreise nach Deutschland wichtig ist. Im Falle der Vaterschaftsanerkennung kann die verheiratete Partnerin bzw. der verheiratete Partner das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen. Ist der Vater nicht bzw. keiner der Väter genetisch mit dem Kind verwandt oder handelt es sich bei den Wunscheltern um zwei Wunschmütter, muss die Elternschaft gerichtlich festgestellt werden.
Anerkennung der Elternschaft: Die Voraussetzungen
Es ist möglich, dass bereits im Ausland die Elternschaft per Gerichtsentscheidung festgestellt wird. Gemäß § 108 I FamFG „werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“. Hierfür muss jedoch eindeutig die Elternstellung der Wunscheltern aus dem Tenor des ausländischen Urteils hervorgehen. Nur dann kann das deutsche Gericht diese auch anerkennen. Wurde die Elternschaft der Wunscheltern im Ausland jedoch nicht per Urteil, sondern lediglich durch Eintragung eines Standesbeamten festgestellt, gehen die deutschen Behörden, den deutschen Gesetzen entsprechend, davon aus, dass das Kind der Ersatzmutter zuzuordnen ist. In solchen Fällen bleibt schließlich das Adoptionsverfahren.
Elternschaft durch Adoption
Bleibt das oben genannte Urteil aus, bleibt nur das Adoptionsverfahren. Dieses unterscheidet sich nicht von anderen (Auslands-)Adoptionsverfahren, da der Ersatzmutterschaft rechtlich keine Bedeutung zugesprochen wird. Ist der Wunschvater bereits als rechtlicher Vater eingetragen, kommt für die Wunschmutter die Stiefkindadoption in Betracht. Die entscheidenden Punkte für ein erfolgreiches Adoptionsverfahren sind das Kindeswohl und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein Adoptionsverfahren kann lange dauern und ist mit einigem Aufwand verbunden. Für Sie als Wunscheltern ist es in jedem Fall ratsam, bereits vor der Durchführung einer Ersatzmutterschaft, Rechtsbeistand einzuholen, damit Sie sich auf das Elternsein konzentrieren können und der Adoptionsprozess so komplikationslos wie möglich verläuft.
Aktuelle Rechtsprechung: Eltern nach Leihmutterschaft
Durch die Problematik rund um die Anerkennung der Elternschaft gab es seit der medizinischen Möglichkeit der Ersatzmutterschaft immer wieder Gerichtsprozesse, die eine Vielfalt von Argumenten und Leitlinien beinhalten.
Das AG Sinsheim hat am 15.05.2023 die Elternschaft der Wunscheltern aufgrund einer kalifornischen Entscheidung anerkannt, obwohl keiner der Wunschelternteile eine genetische Verwandtschaft mit dem Kind aufweist. Dieses Urteil ist das erste, dass auch eine Vereinbarkeit mit deutschem Recht annimmt, obwohl das Kind durch Embryonen- und Samenspende keine genetische Verwandtschaft mit den Wunscheltern aufweist. Die Elternschaft war zuvor von einem kalifornischen Gericht festgestellt worden, weshalb es dem AG Sinsheim möglich war, diese Entscheidung gemäß § 108 FamFG anzuerkennen.
Das OLG Celle hat am 23.01.2023 die Anerkennung der Elternschaft abgelehnt. Die Wunscheltern hatten in Georgien mittels Ersatzmutterschaft ein Kind zur Welt gebracht und waren dort auch in der Geburtsurkunde als Eltern eingetragen. Die von den dortigen Behörden eingetragene Elternschaft stellt jedoch keine Entscheidung da, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden kann. Allerdings wurde die Vaterschaft des Wunschvaters gem. § 1600d Abs. 1 BGB nach genetischer Nachweisbarkeit der Verwandtschaft festgestellt.
Mit Beschluss vom 14.12.2023 hat das OLG Frankfurt am Main einer Stiefkindadoption des von einer ukrainischen Ersatzmutter zur Welt gebrachten Kindes stattgegeben. Der Wunschvater hatte bereits Anfang 2020 seine Vaterschaft anerkennen lassen. Nachdem das deutsche Ehepaar das Kind im Sommer 2020 aufgenommen hatte, wollte nun auch die Ehefrau das Kind adoptieren. Voraussetzung für das OLG Frankfurt war, dass das Kind im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandung erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt. Es wurde insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die ukrainische Ersatzmutter die nach deutschem Recht erforderliche Einwilligung zur Adoption erklärte und zu keinem Zeitpunkt das Kind als ihr eigenes großziehen wollte.
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