Die rechtliche Anerkennung der Elternschaft nach einer Leihmutterschaft im Ausland ist in Deutschland nicht automatisch gewährleistet. Ohne ein anerkanntes Gerichtsurteil aus dem Geburtsland des Kindes bleibt oft nur die Adoption nach deutschem Recht. Dabei sind verschiedene rechtliche und behördliche Hürden zu beachten. Hintergrund ist, dass die Durchführung einer Leihmutterschaft in Deutschland nicht zulässig ist: Die Ersatzmuttervermittlung ist nach § 13c des Adoptionsvermittlungsgesetzes untersagt, die medizinische Durchführung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 strafbewehrt. Die Wunscheltern und die Ersatzmutter selbst bleiben davon straffrei – betroffen ist die durchführende medizinische Einrichtung. Deutsche Wunscheltern weichen deshalb regelmäßig ins Ausland aus und stehen anschließend vor der Frage, wie die dort begründete Elternschaft hierzulande rechtlich abgesichert werden kann.
Die Kanzlei Schlun & Elseven unterstützt bei der Durchsetzung der Elternschaft. Dabei übernimmt das Rechtsteam auf Wunsch die Kommunikation mit den zuständigen Stellen und begleitet Adoptionsverfahren.
Rechtslage zur Elternschaft: Rechtliche Anerkennung
Das Gesetz schreibt zur Elternschaft ausdrücklich vor, dass
- Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und
- Vater eines Kindes der Mann ist, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr.1 BGB) oder
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr.2 BGB) oder
- der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr.3 BGB).
Neben diesen Möglichkeiten der Elternschaft sieht das deutsche Gesetz als einzige Alternative die Adoption vor, nach der durch familiengerichtliche Entscheidung die Anerkennung als Kind erklärt werden kann. Sofern die Frau, die das Kind geboren hat, unverheiratet ist, gestaltet sich die Anerkennung des biologischen Vaters als rechtlichen Vater in der Regel unkompliziert. Schwerer ist es aufgrund der deutschen Gesetzeslage für die Wunschmutter. Abhängig vom individuellen Fall bleibt für sie zur Anerkennung der Mutterschaft oft nur die Möglichkeit der Adoption.
Bei gleichgeschlechtlichen Paare ergeben sich im Wege der elterlichen Anerkennung oftmals keine Unterschiede. Allerdings müssen sie sich im Vorfeld mit höheren Anforderungen auseinandersetzen, denn zumindest innerhalb Europas ist die Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare in vielen Ländern nicht erlaubt.
Welcher Weg im Einzelfall zum Ziel führt – Anerkennung der ausländischen Entscheidung oder Adoption – hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen Sie Ihre Situation von unserer Praxisgruppe für Familienrecht prüfen.
Wer gilt nach deutschem Recht (zunächst) als Eltern des Wunschkindes?
Die Regelung darüber, wer die Mutter des Wunschkindes ist, ist eindeutig: Die Frau, die es gebärt – also in jedem Fall die Ersatzmutter. Diese kann nach deutscher Rechtslage auch nicht per vertraglicher Erklärung auf diesen Status verzichten.
Wer nach deutschem Recht der Vater des Wunschkindes ist, ist nicht so eindeutig. Ist die Ersatzmutter verheiratet, so gilt gemäß § 1592 Nr.1 BGB der Ehemann der Ersatzmutter als Vater des Kindes. Dabei ist das Bestehen oder Nichtbestehen der genetischen Verwandtschaft irrelevant. Ist die Ersatzmutter nicht verheiratet, wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters begründet. Ist der bzw. einer der Wunschväter der genetische Vater, so kann er demnach per Anerkennungserklärung seine Elternrolle rechtlich anerkennen (lassen). Dies kann bereits während der Schwangerschaft erfolgen, § 1594 Abs. 4 BGB. Stets notwendig ist dafür die in der Regel vorliegende Zustimmung der (Ersatz-) Mutter. Je nach Austragungsland werden diese Gegebenheiten aber bereits in dem Vertrag mit der Ersatzmutter noch vor der Befruchtung festgelegt.
Da das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland grundsätzlich auf dem Abstammungsprinzip basiert, erhält das Wunschkind dann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG – was für die Rückreise nach Deutschland wichtig ist. Im Falle der Vaterschaftsanerkennung kann die verheiratete Partnerin bzw. der verheiratete Partner das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen.
Ist der Vater nicht bzw. keiner der Väter genetisch mit dem Kind verwandt, muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB. Handelt es sich bei den Wunscheltern um zwei Wunschmütter, sieht das deutsche Recht bislang keine automatische Mitmutterschaft der nicht gebärenden Partnerin vor. Sie kann die rechtliche Elternstellung nach derzeitiger Rechtslage nur im Wege der Stiefkindadoption erlangen.
Anerkennung der Elternschaft: Die Voraussetzungen
Es ist möglich, dass bereits im Ausland die Elternschaft per Gerichtsentscheidung festgestellt wird. Gemäß § 108 I FamFG „werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“. Hierfür muss jedoch eindeutig die Elternstellung der Wunscheltern aus dem Tenor des ausländischen Urteils hervorgehen. Nur dann kann das deutsche Gericht diese auch anerkennen. Wurde die Elternschaft der Wunscheltern im Ausland jedoch nicht per Urteil, sondern lediglich durch Eintragung eines Standesbeamten festgestellt, gehen die deutschen Behörden, den deutschen Gesetzen entsprechend, davon aus, dass das Kind der Ersatzmutter zuzuordnen ist. In solchen Fällen bleibt schließlich das Adoptionsverfahren.
Elternschaft durch Adoption
Liegt keine im Ausland ergangene und in Deutschland anerkennungsfähige Gerichtsentscheidung zur Elternschaft vor, bleibt nur das Adoptionsverfahren. Dieses unterscheidet sich nicht von anderen (Auslands-)Adoptionsverfahren, da der Ersatzmutterschaft rechtlich keine Bedeutung zugesprochen wird. Ist der Wunschvater bereits als rechtlicher Vater eingetragen, kommt für die Wunschmutter die Stiefkindadoption in Betracht. Die entscheidenden Punkte für ein erfolgreiches Adoptionsverfahren sind das Kindeswohl und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein Adoptionsverfahren kann lange dauern und ist mit einigem Aufwand verbunden. Für Sie als Wunscheltern ist es in jedem Fall ratsam, bereits vor der Durchführung einer Ersatzmutterschaft, Rechtsbeistand einzuholen, damit Sie sich auf das Elternsein konzentrieren können und der Adoptionsprozess so komplikationslos wie möglich verläuft.
Aktuelle Rechtsprechung: Eltern nach Leihmutterschaft
Die deutsche Rechtsprechung differenziert bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur Elternschaft vor allem danach, ob ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Die folgenden Entscheidungen zeigen, wie unterschiedlich die Ergebnisse je nach Fallkonstellation ausfallen.
Das AG Sinsheim hat mit Beschluss vom 15.05.2023 – 20 F 278/22 die Elternschaft der Wunscheltern aufgrund einer kalifornischen Entscheidung anerkannt, obwohl keiner der Wunschelternteile genetisch mit dem Kind verwandt ist. Die Entscheidung nahm für diese Konstellation eine Vereinbarkeit mit deutschem Recht an, obwohl das Kind durch Embryonenspende keine genetische Verwandtschaft zu den Wunscheltern aufweist – eine zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage.
Das OLG Celle (Az. 21 UF 171/19) hat am 23.01.2023 die Anerkennung der Elternschaft abgelehnt. Die Wunscheltern hatten in Georgien mittels Ersatzmutterschaft ein Kind zur Welt gebracht und waren dort auch in der Geburtsurkunde als Eltern eingetragen. Die von den dortigen Behörden eingetragene Elternschaft stellt jedoch keine Entscheidung da, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden kann. Allerdings wurde die Vaterschaft des Wunschvaters gem. § 1600d Abs. 1 BGB nach genetischer Nachweisbarkeit der Verwandtschaft festgestellt.
Mit Beschluss vom 12.12.2023 (Az. 2 UF 33/23) hat das OLG Frankfurt am Main einer Stiefkindadoption des von einer ukrainischen Ersatzmutter zur Welt gebrachten Kindes stattgegeben. Das Gericht stellte klar, dass das in Deutschland geltende Verbot der Ersatzmutterschaft der Stiefkindadoption nicht entgegensteht, wenn diese dem Kindeswohl dient, § 1741 Abs. 1 BGB. Der Wunschvater hatte bereits Anfang 2020 seine Vaterschaft anerkennen lassen. Nachdem das deutsche Ehepaar das Kind im Sommer 2020 aufgenommen hatte, wollte nun auch die Ehefrau das Kind adoptieren. Voraussetzung für das OLG Frankfurt war, dass das Kind im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandung erzogen wird und diese beiden als seine sozialen Eltern kennt. Es wurde insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die ukrainische Ersatzmutter die nach deutschem Recht erforderliche Einwilligung zur Adoption erklärte und zu keinem Zeitpunkt das Kind als ihr eigenes großziehen wollte.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Beschluss vom 13.05.2026 (Az. XII ZB 220/25) präzisiert: Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft den mit dem Kind genetisch nicht verwandten Wunscheltern zuweist, verstößt danach regelmäßig gegen den deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). In solchen Fällen bleibt den Wunscheltern nach dieser Entscheidung der Weg über die Adoption. Für Konstellationen wie im Fall des AG Sinsheim, in denen kein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist, dürfte die Anerkennung nach dieser höchstrichterlichen Klarstellung damit deutlich schwerer zu erreichen sein.
Typische Fehler und Risiken für Wunscheltern
Bei der rechtlichen Absicherung der Elternschaft nach einer Leihmutterschaft im Ausland entstehen die größten Probleme meist nicht durch die Leihmutterschaft selbst, sondern durch vermeidbare Fehler im Umgang mit der anschließenden Anerkennung:
- Viele Wunscheltern gehen davon aus, dass die Eintragung als Eltern in der ausländischen Geburtsurkunde für die Anerkennung in Deutschland ausreicht. Das ist nicht der Fall: Nur eine gerichtliche Entscheidung aus dem Ausland kann nach 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. Wurde die Elternschaft lediglich durch einen Standesbeamten oder eine Behörde eingetragen, bleibt es bei der gesetzlichen Zuordnung zur Ersatzmutter – mit der Folge, dass nur noch das Adoptionsverfahren offensteht.
- Ist keiner der Wunscheltern genetisch mit dem Kind verwandt, etwa bei einer Embryonenspende, ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ausgeschlossen, da sie gegen den deutschen ordre public verstößt, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Wer sich in dieser Konstellation allein auf die Anerkennung verlässt, riskiert eine monatelange Verzögerung, bevor der Weg über die Adoption eingeschlagen wird.
- Ist bei der Geburt nur der Wunschvater deutscher Staatsangehöriger und bedarf es noch der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft, muss dies vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes erfolgen, 4 Abs. 1 S. 2 StAG. Wird diese Frist versäumt, kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit über diesen Weg nicht mehr erwerben.
- Wunscheltern wenden sich häufig erst dann an eine Kanzlei, wenn das Kind bereits geboren ist und die Rückreise nach Deutschland bevorsteht. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich bestimmte Weichenstellungen – etwa zur Vertragsgestaltung mit der Ersatzmutter oder zur Wahl des Austragungslandes – nicht mehr nachträglich korrigieren. Eine Beratung bereits vor Durchführung der Ersatzmutterschaft schafft hier Planungssicherheit.
- Anders als beim genetisch verwandten Wunschvater sieht das deutsche Recht für die nicht gebärende Wunschmutter keine gerichtliche Feststellung der Elternschaft vor. Sie kann die rechtliche Elternstellung nach derzeitiger Rechtslage nur im Wege der Stiefkindadoption erlangen.
Der Ablauf: Von der Anerkennung bis zur Adoption
Der Weg zur rechtlichen Elternschaft in Deutschland verläuft in mehreren Schritten, deren Reihenfolge sich danach richtet, ob eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorliegt.
Zunächst wird geklärt, ob im Geburtsland eine gerichtliche Entscheidung zur Elternschaft ergangen ist oder ob lediglich eine Eintragung durch eine Behörde oder einen Standesbeamten vorliegt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob der Weg über § 108 FamFG offensteht oder von Anfang an nur die Adoption in Betracht kommt.
Liegt ein Gerichtsurteil vor, wird die Anerkennung beim zuständigen Gericht beantragt. Geprüft wird insbesondere, ob Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG vorliegen – darunter ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, der nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann relevant wird, wenn kein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist.
Scheidet die Anerkennung aus oder liegt von Anfang an keine gerichtliche Entscheidung vor, ist das Adoptionsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht einzuleiten. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl, § 1741 Abs. 1 BGB. Ist ein Wunschelternteil bereits als rechtlicher Elternteil eingetragen, kommt für den anderen Wunschelternteil die Stiefkindadoption in Betracht; andernfalls ist eine gemeinsame Adoption erforderlich.
Parallel zur Anerkennung oder Adoption wird die Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet. Davon hängt unter anderem ab, wann das Kind einen deutschen Reisepass erhalten und nach Deutschland einreisen kann.
Wie lange das Verfahren dauert und welche Kosten entstehen, hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere vom Austragungsland, der Mitwirkung der Ersatzmutter und der Auslastung der beteiligten Behörden und Gerichte.
Unsere Praxisgruppe für Familienrecht übernimmt die Kommunikation mit den zuständigen Gerichten und Behörden und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren – von der ersten Einschätzung bis zur rechtssicheren Anerkennung Ihrer Elternschaft in Deutschland.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Adoption nach Leihmutterschaft
Nein. Die Vermittlung ist nach § 13c AdVermiG untersagt, die medizinische Durchführung ist strafbewehrt. Wunscheltern und Ersatzmutter selbst bleiben straffrei, betroffen ist die durchführende Einrichtung.
Nein. Eine ausländische Gerichtsentscheidung zur Elternschaft wird nach § 108 Abs. 1 FamFG nur anerkannt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt – unter anderem darf sie nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen. Eine bloße Eintragung durch einen Standesbeamten reicht dafür nicht aus.
Ist ein Elternteil bei der Geburt deutscher Staatsangehöriger, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Geburt, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG. Ist dafür noch eine Vaterschaftsanerkennung nötig, muss diese vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen. Für die Ausreise ist eine zügige Klärung entscheidend.
Dann bleibt der Weg über die Adoption nach deutschem Recht – unabhängig davon, ob die Leihmutterschaft im Ausland legal war. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl.
Im Grundsatz ja, wobei die Anforderungen je nach Austragungsland höher sein können, da Leihmutterschaft dort für gleichgeschlechtliche Paare teils nicht zulässig ist. Die nicht genetisch verwandte oder nicht gebärende Partnerin benötigt in der Regel eine Stiefkindadoption.

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