Adoption nach Leihmutterschaft im Ausland

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Adoption nach Leihmutterschaft im Ausland

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Schätzungsweise reisen jedes Jahr etwa 15.000 Paare ins Ausland, um dort mit Hilfe einer Leihmutter ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Durch das umfassende und strafbewährte Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland ist folglich auch die Anerkennung der Elternschaft rechtlich problematisch. In vielen Fällen bleibt nur die Möglichkeit der Adoption des Wunschkindes im Anschluss an die im Ausland erfolgte Leihmutterschaft, um auch nach deutschem Recht die Elternschaft eintragen zu können.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das gesamte Procedere zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über umfassende Erfahrung sowohl im Adoptionsrecht als auch im länderübergreifenden Abstammungsrecht und sind geübt im Umgang mit den zuständigen Behörden. Sie sorgen dafür, dass die jeweils nötigen Verfahren möglichst komplikationsfrei ablaufen und Ihre Interessen und Rechte stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand bei Leihmutterschaft
Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf:
  • die Leihmutterschaft und Ihre Rechte und Pflichten
  • die Staatsbürgerschaft und Einreise des Kindes
  • die Anerkennbarkeit der Leihmutterschaft durch deutsche Behörden
  • Vertretung bei Adoptionsverfahren

  • Gestaltung bzw. Prüfung des Leihmutterschaftsvertrages
Rechtsbeistand im Abstammungs- und Adoptionsrecht

Rechtslage zur Elternschaft

Das Gesetz schreibt zur Elternschaft ausdrücklich vor, dass

  • Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und
  • Vater eines Kindes der Mann ist, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr.1 BGB) oder
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr.2 BGB) oder
  • der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr.3 BGB).

Neben diesen vier Möglichkeiten der Elternschaft sieht das deutsche Gesetz als einzige Alternative die Adoption vor, nach der durch familiengerichtliche Entscheidung die Anerkennung als Kind erklärt werden kann. Insbesondere für die Wunschmutter – oder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen für beide Wunschmütter – eines mittels Leihmutterschaft geborenen Kindes ergibt sich aus den deutschen Gesetzen die Notwendigkeit einer Adoption, um rechtlich die Mutterrolle einnehmen zu können. Aber auch für den Vater – oder für zwei Väter in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung – ergeben sich Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer Elternschaft. Insgesamt ist die Thematik der Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare juristisch nochmal komplexer als für verschiedengeschlechtliche, insbesondere verschiedengeschlechtliche verheiratete Paare.

Wer gilt nach deutschem Recht (zunächst) als Eltern des Wunschkindes?

Da gemäß Art. 21 EGBGB das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern nach dem Recht desjenigen Staates geregelt ist, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist es von Bedeutung, festzustellen, inwiefern das deutsche Recht die Beziehung zwischen Wunscheltern und dem von einer Leihmutter geborenen Kind definiert.

Die Regelung darüber, wer die Mutter des Wunschkindes ist, ist eindeutig: Die Frau, die es gebärt – also in jedem Fall die Leihmutter. Diese kann auch nicht per vertragliche Erklärung auf diesen Status verzichten. Wer nach deutschem Recht als Vater des Wunschkindes gilt, ist nicht so eindeutig. Ist die Leihmutter verheiratet, so gilt gemäß § 1592 Nr.1 BGB der Ehemann der Leihmutter als Vater des Kindes. Dabei ist das Bestehen oder Nichtbestehen der genetischen Verwandtschaft irrelevant. Ist die Leihmutter nicht verheiratet, wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters begründet. Ist der bzw. einer der Wunschväter der genetische Vater, so kann er demnach per Anerkennungserklärung seine Elternrolle rechtlich sichern. Diese Anerkennung kann bereits während der Schwangerschaft erfolgen, § 1594 IV BGB. Stets notwendig ist dafür die (in der Regel vorliegende) Zustimmung der (Leih-)Mutter. Da das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland grundsätzlich auf dem Abstammungsprinzip basiert, erhält das Wunschkind durch die Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG – was für die Rückreise nach Deutschland wichtig ist. Im Falle der Vaterschaftsanerkennung kann die verheiratete Partnerin bzw. der verheiratete Partner das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen. Ist der Vater nicht bzw. keiner der Väter genetisch mit dem Kind verwandt oder handelt es sich bei den Wunscheltern um zwei Wunschmütter, muss die Elternschaft gerichtlich festgestellt werden.

Anerkennung der Elternschaft möglich, wenn …

Es ist möglich, dass bereits im Ausland die Elternschaft per Gerichtsentscheidung festgestellt wird oder zumindest durch Verwaltungsakt begründet wurde. Der deutsche Staat erkennt in solchen Fällen an, dass bereits eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leihmutterschaft und der Wahrung des Kindeswohls stattgefunden hat. Die ausländische Gerichtsentscheidung sichert ab, dass die Leihmutter nicht in ihren Rechten verletzt wurde und sie das Kind freiwillig an die Wunscheltern herausgegeben hat. Gemäß § 108 I FamFG „werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“. Wurde die Elternschaft der Wunscheltern im Ausland jedoch nicht per Entscheidung, sondern lediglich durch Eintragung eines Standesbeamten festgestellt, gehen die deutschen Behörden, den deutschen Gesetzen entsprechend, davon aus, dass das Kind der Leihmutter zuzuordnen ist. In solchen Fällen bleibt schließlich das Adoptionsverfahren.

Nicht zu verwechseln mit der Anerkennung der Elternschaft ist die Beglaubigung der Geburtsurkunde, die stets zuerst erfolgen muss. Die Beglaubigung ausländischer Urkunden erfolgt je nach Staat, in dem die Leihmutterschaft durchgeführt wurde, entweder per Legalisation oder per Apostille.

Elternschaft durch Adoption

Um auch ohne Anerkennung die Elternschaft nach deutschem Recht zugesprochen zu bekommen, wird in vielen Fällen schließlich ein Adoptionsverfahren durchgeführt. Dieses unterscheidet sich nicht von anderen (Auslands-) Adoptionsverfahren, da der Leihmutterschaft rechtlich keine Bedeutung zugesprochen wird. Die entscheidenden Punkte im Adoptionsverfahren sind das Kindeswohl und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Beides ist in der Regel bei Wunscheltern und ihrem von einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kind leicht darzulegen, sodass die Erfolgschancen einer Adoption relativ hoch sind. Problematisch ist damit nicht das Ergebnis des Adoptionsverfahrens, sondern die Notwendigkeit einer Adoption an sich. Eine Adoption setzt, im Gegensatz zu einer direkt anerkannten Elternschaft, einige Punkte voraus. Dies ist schon an der Vielzahl der einzureichenden Unterlagen zu sehen. Es folgt eine Eignungsprüfung und ein der Adoption vorausgehendes Pflegeverhältnis zwischen Wunscheltern und Kind. Insgesamt ist der Ablauf eines Adoptionsverfahrens (zeit-) aufwendig. Für Sie als Wunscheltern ist es in jedem Fall ratsam, bereits vor der Durchführung einer Leihmutterschaft, zumindest aber so früh wie möglich, Rechtsbeistand einzuholen, um eine möglichst komplikationslose Übernahme der Elternschaft zu gewährleisten.

Aktuelle Rechtsprechung: Eltern nach Leihmutterschaft

Durch die Problematik rund um die Anerkennung der Elternschaft gab es seit der medizinischen Möglichkeit der Leihmutterschaft immer wieder Gerichtsprozesse, die eine Vielfalt von Argumenten und Leitlinien beinhalten.

Hochaktuell hat das AG Sinsheim am 15.05.2023 die Elternschaft der Wunscheltern aufgrund einer kalifornischen Entscheidung anerkannt, obwohl keins der Wunschelternteile eine genetische Verwandtschaft mit dem Kind aufweist. Dieses Urteil ist das erste, dass auch eine Vereinbarkeit mit deutschem Recht annimmt, obwohl das Kind durch Embryonen- und Samenspende keine genetische Verwandtschaft mit den Wunscheltern aufweist. Die Elternschaft war zuvor von einem kalifornischen Gericht festgestellt worden, weshalb es dem AG Sinsheim möglich war gemäß § 108 FamFG diese Entscheidung anzuerkennen.

Ebenfalls hochaktuell hat das OLG Celle entgegen dem Antrag der Wunscheltern entschieden. Diese hatten in Georgien mittels Leihmutterschaft ein Kind zur Welt gebracht und waren dort auch in der Geburtsurkunde als Eltern eingetragen. Da der Bescheid des georgischen Justizministeriums, der die Elternschaft der Wunscheltern bestätigt, keine Entscheidung im Sinne des § 108 FamFG darstellt, kann sie nicht als solche anerkannt werden. Die Vaterschaft des Wunschvaters wurde nach deutschem Recht per Anerkennung nach genetischer Nachweisbarkeit der Verwandtschaft festgestellt, der Wunschmutter jedoch wurde eine Elternschaft zum Kind nicht zugeordnet, da nach deutschem Recht, die Frau Mutter des Kindes ist, die es gebärt.

Einer dänischen Wunschmutter wurde 2018 zunächst sogar die Stiefkindadoption zu ihrem, mit ihr genetisch verwandtem Kind, versagt. Die Familie zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher am 6.12.2022 entschied, dass das Kindeswohl es gebiete, rechtliche Sicherheit zu schaffen, sodass die Adoption in diesem Fall ermöglicht werden muss.

2021 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls in solch einem Fall. Ein isländisches Amtsgericht hatte den Wunscheltern zunächst die Anerkennung ihrer Elternschaft verweigert. Der EGMR stellte zwar schließlich fest, dass das Versagen der Anerkennung der Elternschaft ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei. Allerdings sei das Recht auf Achtung des Familienlebens dadurch gewahrt worden, dass die Wunscheltern als Pflegeeltern das Kind betreuen durften. Da die Wunscheltern sich im Laufe eines angefangenen Adoptionsverfahrens scheiden ließen, wurde auch die Eintragung der Elternschaft durch Adoption abgelehnt.

Die nur auszugsweise dargestellte Vielfalt an Gerichtsentscheidungen zeigt, dass es keine eindeutige Regelung der Anerkennung der Elternschaft gibt. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Wunscheltern sich an erfahrene Anwälte für Familienrecht wenden, die auf ein Ergebnis hinarbeiten, das das Wohl des Kindes stets in den Vordergrund stellt.

Aktuelle Entwicklungen im Abstammungsrecht

Die aktuelle Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag zugesichert eine Arbeitsgruppe einzurichten, die unter anderem überprüfen soll, ob das Verbot der Leihmutterschaft weiterhin bestehen bleiben sollte. Die Arbeitsgruppe hat bisher noch keine neuen Erkenntnisse oder Vorschläge veröffentlicht.

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