Anerkennung der Elternschaft | Adoption nach Leihmutterschaft im Ausland

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anerkennung der Elternschaft | Adoption nach Leihmutterschaft im Ausland

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Jedes Jahr reisen Tausende von Paaren ins Ausland, um dort mit Hilfe einer Leihmutter ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Durch den rechtlich eng begrenzten Rahmen der Leihmutterschaft in Deutschland ist die Anerkennung der Elternschaft teilweise mit rechtlichen Hürden verbunden. Fehlt ein ausländisches Urteil mit entsprechendem Tenor, in dem die Elternschaft genau festgelegt wird, bleibt in vielen Fällen nur die Möglichkeit der Adoption des Wunschkindes, um als Elternteil auch nach deutschem Recht anerkannt zu werden.

Als multidisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung verfügt Schlun & Elseven über die entsprechende Erfahrung im Adoptionsrecht, erlangt durch Betreuung vieler Mandate im länderübergreifenden Abstammungsrecht und Adoptionsvorgängen. Dadurch haben wir bereits vielen Menschen zu Ihrem Familienglück verholfen. Unser Anwaltsteam ist mit der Thematik rund um die Ersatzmutterschaft im Ausland bestens vertraut und im Umgang mit den zuständigen Behörden geübt. Mit unserer Expertise sorgen wir dafür, dass die jeweils nötigen Verfahren möglichst komplikationsfrei ablaufen und Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Expertise zum Thema Kinderwunsch

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Dienstleistungen im Kontext

Rechtslage zur Elternschaft: Rechtliche Anerkennung

Das Gesetz schreibt zur Elternschaft ausdrücklich vor, dass

  • Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat (§ 1591 BGB) und
  • Vater eines Kindes der Mann ist, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr.1 BGB) oder
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr.2 BGB) oder
  • der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr.3 BGB).

Neben diesen Möglichkeiten der Elternschaft sieht das deutsche Gesetz als einzige Alternative die Adoption vor, nach der durch familiengerichtliche Entscheidung die Anerkennung als Kind erklärt werden kann. Insofern die Frau, die das Kind geboren hat, unverheiratet ist, gestaltet sich die Anerkennung des biologischen Vaters als rechtlichen Vater in der Regel unkompliziert. Schwerer ist es aufgrund der deutschen Gesetzeslage für die Wunschmutter. Abhängig vom individuellen Fall bleibt für sie zur Anerkennung der Mutterschaft oft nur die Möglichkeit der Adoption.

Bei gleichgeschlechtlichen Paare ergeben sich im Wege der elterlichen Anerkennung oftmals keine Unterschiede. Allerdings müssen sie sich im Vorfeld mit höheren Anforderungen auseinandersetzen, denn zumindest innerhalb Europas ist die Ersatzmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare in vielen Ländern nicht erlaubt.

Wer gilt nach deutschem Recht (zunächst) als Eltern des Wunschkindes?

Die Regelung darüber, wer die Mutter des Wunschkindes ist, ist eindeutig: Die Frau, die es gebärt – also in jedem Fall die Ersatzmutter. Diese kann nach deutscher Rechtslage auch nicht per vertraglicher Erklärung auf diesen Status verzichten.

Wer nach deutschem Recht der Vater des Wunschkindes ist, ist nicht so eindeutig. Ist die Ersatzmutter verheiratet, so gilt gemäß § 1592 Nr.1 BGB der Ehemann der Ersatzmutter als Vater des Kindes. Dabei ist das Bestehen oder Nichtbestehen der genetischen Verwandtschaft irrelevant. Ist die Ersatzmutter nicht verheiratet, wird die Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters begründet. Ist der bzw. einer der Wunschväter der genetische Vater, so kann er demnach per Anerkennungserklärung seine Elternrolle rechtlich anerkennen (lassen). Dies kann bereits während der Schwangerschaft erfolgen, § 1594 Abs. 4 BGB. Stets notwendig ist dafür die in der Regel vorliegende Zustimmung der (Ersatz-) Mutter. Je nach Austragungsland werden diese Gegebenheiten aber bereits in dem Vertrag mit der Ersatzmutter noch vor der Befruchtung festgelegt.

Da das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland grundsätzlich auf dem Abstammungsprinzip basiert, erhält das Wunschkind dann durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG – was für die Rückreise nach Deutschland wichtig ist. Im Falle der Vaterschaftsanerkennung kann die verheiratete Partnerin bzw. der verheiratete Partner das Kind im Wege der Stiefkindadoption annehmen. Ist der Vater nicht bzw. keiner der Väter genetisch mit dem Kind verwandt oder handelt es sich bei den Wunscheltern um zwei Wunschmütter, muss die Elternschaft gerichtlich festgestellt werden.