Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen

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Familienrechtliche Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere solche, die die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen betreffen, stellen für die Betroffenen eine emotionale Belastung dar, vor allem aber eine juristische Herausforderung. So müssen in dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils die Einzelheiten Ihres Falles sorgfältig darlegt werden, einschließlich der Begründung für den beantragten Rechtsschutz.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im internationalen Familienrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung grenzüberschreitender familienrechtlicher Anliegen. Ganz gleich, ob Sie die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, eine Sorgerechtsverfügung oder eine Entscheidung über den Ehegattenunterhalt in Deutschland erreichen wollen – wir stehen fest an Ihrer Seite. Sollte es sich bei Ihrem Urteil um eine Entscheidung aus einem Drittstaat handeln, muss eine Vollstreckbarerklärung dieses Urteils in Deutschland beantragt werden. Unser Rechtsteam übernimmt für Sie die Beantragung und setzen die Vollstreckung Ihrer Ansprüche im Wege einer Klage durch. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

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Unsere Dienstleistungen im internationalen Familienrecht

Welche Arten von Urteilen können anerkannt und vollstreckt werden?

Das betreffende Urteil muss zunächst in den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der einschlägigen Rechtsvorschriften fallen. Zu den wichtigsten zählen unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II).

Bei der Definition des Begriffs “Entscheidung” ist stets zu beachten, dass der Anwendungsbereich der EuGVVO absichtlich weit gefasst ist. Er umfasst jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erlassene Entscheidung, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Einstufung nach nationalem Recht (Art. 2 lit a EuGVVO). Dies bedeutet, dass die EuGVVO für ein breites Spektrum von gerichtlichen Entscheidungen gilt, unabhängig davon, ob sie die gleiche Bezeichnung tragen, wie sie in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Entscheidung in ihrem Ursprungsland den Status eines Vollstreckungstitels hat und folglich dort vollstreckbar ist. Wichtig ist, dass das ausländische Urteil nach dem Recht des Staates, in dem es ursprünglich ergangen ist, nicht als rechtskräftig oder rechtsverbindlich angesehen werden muss, solange es vollstreckbar bleibt.

Folgende familienrechtliche Entscheidungen und Urteile sind grundsätzlich – sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen – in Deutschland anerkennbar:

  • Scheidungsurteile
  • Sorgerechtsentscheidungen
  • Adoptionsbeschlüsse
  • Unterhaltsurteile
  • Vaterschaftsanerkennungen und -feststellungen
  • Erbschaftsregelungen
  • Güterrechtliche Entscheidungen

Grundsatz der automatischen Anerkennung | Wann erkennen deutsche Gerichte ein ausländisches Gerichtsurteil in Familiensachen automatisch an?

Eine ausländische familiengerichtliche Entscheidung wird in der Regel von einem inländischen Gericht in der Europäischen Union nach den Grundsätzen der automatischen Anerkennung, die in der Verordnung 1215/2012 (EuGVVO) und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II) verankert sind, anerkannt. „Automatisch“ meint dabei, dass Entscheidungen von Gerichten eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass es besonderer oder zusätzlicher Verfahren bedarf (Art. 36 EuGVVO, Art 21 Brüssel II). Mit diesem Grundsatz wird ein automatischer Mechanismus für die Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU geschaffen. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist, in der Regel in allen anderen Mitgliedstaaten als gültig und vollstreckbar behandelt wird.

Gründe für die automatische Anerkennung:

  • Gegenseitiges Vertrauen: Der Grundsatz der automatischen Anerkennung beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Rechtssysteme. Die EU-Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ihr jeweiliges Rechtssystem gerecht und rechtmäßig ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteile den erforderlichen rechtlichen Standards entsprechen.
  • Verbesserte justizielle Zusammenarbeit: Die automatische Anerkennung fördert die verstärkte justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die Vollstreckung von Entscheidungen wird vereinfacht und beschleunigt, was vor allem in familienrechtlichen Fällen wie Sorgerecht und Scheidung wichtig ist, wo rechtzeitige Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung sind.
  • Effizienz und Einheitlichkeit: Die Effizienz von Gerichtsverfahren wird gesteigert, da langwierige und komplexe Anerkennungsverfahren entfallen. Zudem wird dadurch zu einer rechtlichen Einheitlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten beigetragen und es wird gewährleistet, dass die Rechte des Einzelnen konsequent geschützt werden.

Die automatische Anerkennung ist zwar die allgemeine Regel in der EU, doch kann es dennoch Ausnahmen und Einschränkungen geben. Bestimmte Bedingungen müssen für die Anerkennung erfüllt sein, da es besondere Gründe gibt, aus denen die Anerkennung verweigert werden kann. Dazu können Fragen der öffentlichen Ordnung, des ordnungsgemäßen Verfahrens und Verstöße gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung gehören.

Zusammenfassend kann eine ausländische familiengerichtliche Entscheidung, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist, aufgrund des Grundsatzes der automatischen Anerkennung in der Regel in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Dieser Grundsatz spiegelt das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten wider und vereinfacht das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von grenzüberschreitenden familienrechtlichen Entscheidungen. Es ist jedoch unerlässlich, sich von Rechtsexperten beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihr spezieller Fall die Kriterien für die automatische Anerkennung erfüllt, und um mögliche Ausnahmen oder Beschränkungen zu klären.

Gründe gegen eine Anerkennung | Wann wird ein ausländisches Gerichtsurteil in Familiensachen nicht anerkannt?

Der Antrag auf die Anerkennung einer ausländischen familiengerichtlichen Entscheidung kann aufgrund der folgenden Umstände bzw. Gründen in Deutschland abgelehnt werden. Es ist wichtig zu betonen, dass die Anerkennung einer ausländischen familiengerichtlichen Entscheidung nicht aufgrund des Inhalts oder der Substanz der Entscheidung selbst verweigert werden darf. Es gilt der Grundsatz, dass der Inhalt der Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, nicht überprüft werden kann (Art. 52 EuGVVO, Art 26 Brüssel II). Das bedeutet, dass das Gericht im Anerkennungsstaat den Inhalt oder die Einzelheiten der Entscheidung nicht neu bewerten kann.

Es gibt bestimmte Gründe, aus denen die Anerkennung einer ausländischen familiengerichtlichen Entscheidung verweigert werden kann. Diese Gründe werden in der Praxis nur dann in Betracht gezogen, wenn das Risiko besteht, dass die betroffene Partei die Nichtanerkennung beantragt. Zu diesen Gründen gehören:

  • Offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, offensichtlich unvereinbar ist (Art. 45 EuGVVO, lit. a).
  • Verletzung des Rechts auf eine faire Anhörung: Wurde in dem ausländischen Gerichtsverfahren das Recht des Beklagten auf eine faire Anhörung verletzt, kann die Anerkennung verweigert werden, es sei denn, der Beklagte hatte die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, hat dies aber nicht getan (Art. 45 EuGVVO, lit. b).
  • Unvereinbarkeit mit früheren Urteilen: Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn die Entscheidung mit einem Urteil unvereinbar ist, das zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, oder in einem Drittstaat ergangen ist (Art. 45 EuGVVO, lit. c und d).
  • Kollision mit Zuständigkeitsvorschriften: Steht die Entscheidung im Widerspruch zu bestimmten Zuständigkeitsvorschriften, kann die Anerkennung versagt werden (Art. 45 EuGVVO, lit. e).

In Fällen, in denen es um die elterliche Verantwortung geht, gibt es weitere Gründe für die Nichtanerkennung, darunter:

  • Wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dem Kind Gelegenheit zur Anhörung zu geben, verstößt sie gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird (Art. 23 Brüssel II, lit. b).
  • Auf Antrag einer Person, die geltend macht, dass die Entscheidung gegen ihre elterliche Verantwortung verstößt, wenn die Entscheidung ergangen ist, ohne dieser Person eine faire Anhörung zu gewähren (Art. 23 Brüssel II, lit. d).

In einigen Fällen kann eine teilweise Anerkennung und Vollstreckung möglich sein. Wenn beispielsweise bestimmte Teile des ausländischen Urteils gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen, andere hingegen nicht, können die vollstreckbaren Teile dennoch anerkannt und vollstreckt werden. Eine Trennung ist jedoch nur möglich, wenn der vollstreckbare Teil eindeutig von dem unzulässigen Teil unterschieden werden kann.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass einer dieser Gründe für die Nichtanerkennung auf Ihren Fall zutrifft, kontaktieren Sie uns, um sich von unseren Anwälten für Familienrecht beraten zu lassen. Ein in internationalen familienrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Anwalt kann ohne Weiters beurteilen, ob eine Ablehnung in Ihrer Situation möglich ist, und Ihnen dabei helfen, die notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die Vollstreckung zu verhindern.

Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils in Familiensachen

Die Vollstreckung einer ausländischen familiengerichtlichen Entscheidung in Deutschland ist dank des europäischen Rechtsrahmens, insbesondere der EuGVVO (Verordnung 1215/2012) und Brüssel II (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003), einfacher und effizienter geworden.

Die EuGVVO hat die Vollstreckung ausländischer Urteile in der Europäischen Union erheblich vereinfacht. Nach Art. 39 EuGVVO ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat bereits vollstreckbar ist, automatisch auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das bedeutet, dass das Vollstreckungsverfahren für ausländische Urteile im Wesentlichen das gleiche ist wie für Urteile inländischer Gerichte. Die EuGVVO sieht sowohl eine automatische Anerkennung als auch eine automatische Vollstreckung vor.

Brüssel II, das sich speziell mit familienrechtlichen Fragen wie elterliche Verantwortung, Sorgerecht und Umgangsrecht befasst, erleichtert auch die Vollstreckung von Entscheidungen, die in seinen Anwendungsbereich fallen. Allerdings gibt es einige Unterschiede:

  • Urteile über die elterliche Verantwortung: Um eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung für ein Kind zu vollstrecken, muss ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Das zugrunde liegende Verfahren richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Sobald die Entscheidung für vollstreckbar erklärt ist, kann sie ohne weitere Auflagen vollstreckt werden (Art. 28 ff. Brüssel II).
  • Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht: Wenn Sie eine vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht oder die Rückkehr eines Kindes vollstrecken lassen wollen, ist nach Brüssel II keine Vollstreckbarerklärung erforderlich (Art. 41 ff. Brüssel II). Dadurch wird das Vollstreckungsverfahren für diese speziellen Arten von Entscheidungen vereinfacht.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats das Verfahren aussetzen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann der Fall sein, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht abgelaufen ist (Art. 51 Abs. 1 EuGVVO, Art. 27 Brüssel II).

Insgesamt hat der europäische Rechtsrahmen mit der EuGVVO und Brüssel II ein System geschaffen, das eine relativ unkomplizierte Vollstreckung ausländischer familiengerichtlicher Entscheidungen in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. Dieses System soll die rechtliche Zusammenarbeit fördern, eine effiziente Vollstreckung von Urteilen gewährleisten und für Einheitlichkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der EU sorgen. Um die spezifischen Anforderungen und Vollstreckungsverfahren in Ihrem Fall zu prüfen, ist eine Beratung durch unsere Anwälte für Familienrecht jedoch unerlässlich.

Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung: Welche Unterlagen sind hierfür erforderlich?

Wenn Sie die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen familiengerichtlichen Entscheidung in Deutschland beantragen, sind bestimmte Unterlagen unerlässlich, um das Verfahren effektiv einzuleiten. Dazu gehören unter anderem:

Original des ausländischen Urteils oder beglaubigte Kopie: Grundsätzlich benötigen Sie das Original des ausländischen Urteils oder eine beglaubigte Abschrift, die von derselben Behörde ausgestellt wurde, die auch das ausländische Urteil erlassen hat. Dieses Dokument ist entscheidend, da es als Grundlage für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren dient. Vergewissern Sie sich, dass es alle relevanten Details enthält, z. B. die Namen der Parteien, die Entscheidung des Gerichts und alle geltenden Anordnungen oder Bestimmungen.

Übersetzung des Urteils: Sollte das ausländische Urteil nicht in der Amtssprache des Landes abgefasst sein, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird (in diesem Fall Deutsch), müssen Sie in den meisten Fällen eine Übersetzung des Urteils vorlegen. Die Übersetzung sollte von einem qualifizierten und beglaubigten Übersetzer angefertigt werden, um ihre Gültigkeit in einem Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Inhalt und die Auswirkungen des ausländischen Urteils von den beteiligten Parteien und dem deutschen Gericht vollständig erfasst werden können.

Echtheitszertifikat: Einige Gerichtsbarkeiten verlangen ein Echtheitszertifikat oder eine Überprüfung des ausländischen Urteils. Damit wird die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der ausländischen Entscheidung bestätigt. Je nach Herkunftsland kann diese Bescheinigung von dem ausländischen Gericht oder einer zuständigen Behörde in diesem Land ausgestellt werden.

Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung: In der Regel müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung bei dem zuständigen Gericht stellen. In diesem Antrag sollten Sie die Einzelheiten Ihres Falles darlegen, einschließlich der Art des ausländischen Urteils, der beteiligten Parteien und des beantragten Rechtsschutzes. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Einreichung dieses Antrags.

Zusätzliche unterstützende Dokumente: Je nach den Besonderheiten Ihres Falles und den Anforderungen des Gerichts müssen Sie möglicherweise zusätzliche Unterlagen einreichen. Diese Unterlagen können Beweise für die Vollstreckbarkeit des Urteils, anwendbare Rechtstitel oder Vereinbarungen und andere Materialien enthalten, die Ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung untermauern.

Zustellung von Dokumenten: Hier ist es wichtig zu beachten, dass die im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens eingereichten Dokumente in der Regel der Person zugestellt werden, gegen die die Vollstreckung beantragt wird. Dies gibt der anderen Partei die Möglichkeit, zu reagieren oder die Vollstreckung anzufechten, falls sie dies wünscht.

Angesichts der juristischen Komplexität und der möglichen Unterschiede bei den Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer familiengerichtlicher Entscheidungen ist es äußerst ratsam, den Rechtsbeistand unserer erfahrenen Anwälten für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen sowie Rechte gewahrt bleiben.

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