Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Schenkungen in der Ehe und Scheidung

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Eigentlich sollte sie ein steter Anlass zur Freude sein – die Schenkung. Im ersten Moment bereitet sie bzw. die von ihr zu unterscheidende unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten zwar in den meisten Fällen eine Freude, doch im Falle einer Scheidung kommt es hier nicht selten zu rechtlichen Streitigkeiten. So stellt sich oftmals die Frage, ob Schenkungen bzw. unentgeltliche Zuwendungen bei der Scheidung ausgeglichen oder zurückgefordert werden können.

Um unseren Mandanten im Falle einer Schenkung und/oder Scheidung die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Schenkung in der Ehe, der Ausgleichsmöglichkeit bei der Scheidung oder der Rückforderung einer Schenkung – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Schenkungen in der Ehe

Gem. § 516 Abs. 1 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Diese Zuwendung erfolgt dabei unentgeltlich. Von der Schenkung zu differenzieren ist die unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten. Dies ist dem Gedanken geschuldet, dass man davon ausgeht, dass diese sogenannten ehebezogenen oder auch unbenannte Zuwendungen um der Ehe willen erbracht werden. Das Geschenk dient der ehelichen Gemeinschaft und wird in dem Vertrauen darauf, dass die Ehe fortbestehen wird, gemacht. Ob nun eine klassische Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB oder eine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten vorliegt, ist einzelfallabhängig. Eine klare Abgrenzung ist insbesondere in Scheidungsfällen entscheidend. Maßgeblich ist dabei der Zweck bzw. die Motivation der unentgeltlichen Zuwendung im Einzelfall. So werden beispielsweise Hochzeitsgeschenke der Ehe wegen gemacht, während Babygeschenke für das (zukünftige) Kind sind und demnach keine unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten darstellen.

Schenkung bei Scheidung – Was passiert mit den Zuwendungen des Ehepartners

Eine der juristischen Herausforderungen im Falle einer Scheidung ist die Frage nach der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Sofern das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, kommt es im Falle der Beendigung der Ehe zu einem Ausgleich der Vermögenswerte (vgl. §§ 1731 ff. BGB). Gemeint sind dabei jegliche in bzw. während der Ehe hinzugekommene Vermögenswerte, d.h. der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (vgl. § 1373 BGB). Dabei stellt sich in Bezug zu den in der Ehe gemachten oder erhaltenen Schenkungen die Frage, ob diese in das gemeinsame Vermögen einfließen bzw. wie mit diesen bei der Beendigung der Ehe zu verfahren ist. Gem. § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, dass ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt, dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass dieses nicht ausgeglichen werden muss. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen, die nur einem Ehegatten allein zugerechnet werden können. Etwas anderes gilt bei Schenkungen, die den unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten zuzuordnen sind. In solchen Fällen kann ausnahmsweise sogar über den Zugewinnausgleich hinaus ein Ausgleich erfolgen. Dies ist möglich, wenn die gesetzlichen Regelungen zum Güterrecht zu einer Vermögensverteilung führen, die sich als unzumutbar erweist. Ob und wie der Ausgleich erfolgt, hängt sodann aber vom Einzelfall ab und wird anhand bestimmter Kriterien (z.B. Dauer der Ehe, Vermögensverhältnisse etc.) festgemacht.

Durch den auslegungsbedürftigen Gesetzestext (vgl. § 1374 Abs. 2 BGB) kommt es jedoch immer wieder zu gerichtlichen Verfahren, in denen um die Positionen unentgeltlicher Zuwendungen gestritten wird. Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, in welchen Fällen ein Zugewinnausgleich erfolgt und unter welchen Umständen die Schenkung nicht mit einberechnet wird. Kontaktieren Sie dazu gern noch heute unsere Praxisgruppe für Familienrecht.

Rückforderung der Schenkung bei Trennung

Da bei der Schenkung nur eine Partei (der Schenker) leistet, handelt es sich bei dem Schenkungsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Dabei verliert der Schenker jegliche Rechte an der zuvor in seinem Eigentum stehenden Sache. Dennoch ist die Rückforderung – wenn auch nur in Ausnahmefällen – möglich. Während ein Anspruch auf Rückgabe von Geschenken im Falle der Auflösung eines Verlöbnisses in § 1301 BGB normiert ist, ergeben sich solche spezielleren gesetzlichen Regelungen für den Fall einer Scheidung nicht. Sofern keine gesonderten Regelungen zur Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung im Ehevertrag festgehalten wurden, gelten demnach die gesetzlichen Vorschriften zum Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich sowie Versorgungsausgleich). In bestimmten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung dennoch eine Rückforderung der Schenkung zu:

  • Nichtvollziehung der Auflage gem. § 527 Abs. 1 BGB: Gem. § 525 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung unter Auflagen erfolgen. Dabei kann der Schenker auch die Vollziehung der Auflagen verlangen, wenn dieser seinerseits geleistet hat. Wird die Auflage jedoch nicht eingehalten, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (vgl. § 527 Abs. 1 BGB).
  • Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB: Ist der Schenker nach der Schenkung einer Sache nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm anderen gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er gemäß der genannten Norm von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Dieser Rückforderungsanspruch kann allerdings auch ausgeschlossen sein.
  • Grober Undank: Gem. § 530 Abs. 1 BGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen dessen groben Undanks schuldig macht. Dabei ist zwischen dem Undank und dem Verhalten des Beschenkten zu unterscheiden. Während sich der Undank nur gegen den Schenker selbst richten kann, genügt es hinsichtlich des Verhaltens des Beschenkten, wenn sich dieses gegen den Schenker oder auch dessen nahen Angehörige richtet. Widerrufsgründe sind sodann z.B. schwere Beleidigungen oder körperliche Misshandlungen. Erforderlich ist demnach ein vorsätzliches Verhalten, das moralisch vorwerfbar ist.
  • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Sofern weder ein gesetzlicher (s.o.) noch einer bei der Schenkung vertraglich vereinbarter Anspruch auf Rückforderung greift, könnte die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage relevant werden. Unter der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB sind Umstände zu fassen, die nach der Vorstellung der Parteien die Grundlage des Schenkungsvertrags bilden. Erforderlich wäre zudem ein gemeinsamer Irrtum der Parteien. Beachten Sie: Über die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage können auch unter besonderen Umständen unentgeltliche Zuwendung zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erläutern Ihnen gerne, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung besteht. Außerdem klären wir Sie über mögliche Ausschlussgründe auf, beantworten gerne Ihre Fragen und vertreten Sie in allen rechtlich relevanten Angelegenheiten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

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