Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Wer während der Ehe größere Vermögenswerte zuwendet – eine Immobilie, ein Wertpapierdepot oder einen namhaften Geldbetrag –, muss sich im Falle einer Scheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Schenkung zurückgefordert, beim Zugewinnausgleich angerechnet oder vollständig unberührt bleiben soll. Ohne klare vertragliche Regelung führt gerade dieser Punkt häufig zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten.

Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven berät Ehegatten und Unternehmerfamilien zu den rechtlichen Folgen von Schenkungen in der Ehe und deren Behandlung bei Trennung und Scheidung. Wir prüfen für Sie, welche Zuwendungen dem Zugewinnausgleich unterliegen, unter welchen engen Voraussetzungen eine Rückforderung in Betracht kommt und wie sich rechtliche Nachteile vermeiden lassen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Familienrecht » Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Unsere Dienstleistungen rund um die Schenkung in der Ehe und Scheidung

In der Ehe
  • Beratung rund um die Schenkung sowie unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten
  • Rechtsberatung zur Erbschaft und Schenkung beim Zugewinnausgleich
  • Berechnung der fälligen Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des möglichen Freibetrags

Schenkung oder unbenannte Zuwendung – was gilt in der Ehe?

Gem. § 516 Abs. 1 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Diese Zuwendung erfolgt dabei unentgeltlich. Von der Schenkung zu differenzieren ist die unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten. Dies ist dem Gedanken geschuldet, dass man davon ausgeht, dass diese sogenannten ehebezogenen oder auch unbenannte Zuwendungen um der Ehe willen erbracht werden. Das Geschenk dient der ehelichen Gemeinschaft und wird in dem Vertrauen darauf, dass die Ehe fortbestehen wird, gemacht. Ob nun eine klassische Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB oder eine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten vorliegt, ist einzelfallabhängig. Eine klare Abgrenzung ist insbesondere in Scheidungsfällen entscheidend. Maßgeblich ist dabei der Zweck bzw. die Motivation der unentgeltlichen Zuwendung im Einzelfall. So werden beispielsweise Hochzeitsgeschenke der Ehe wegen gemacht, während Babygeschenke für das (zukünftige) Kind sind und demnach keine unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten darstellen. In der Beratungspraxis ist regelmäßig zu beobachten, dass gerade bei größeren Zuwendungen – etwa der Beteiligung an einer Immobilie oder einem Unternehmen – die Abgrenzung zwischen klassischer Schenkung und unbenannter Zuwendung im Nachhinein besonders streitanfällig ist.

Schenkung bei Scheidung – Was passiert mit Schenkungen und unbenannten Zuwendungen?

Eine der juristischen Herausforderungen im Falle einer Scheidung ist die Frage nach der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Sofern das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, kommt es im Falle der Beendigung der Ehe zu einem Ausgleich der Vermögenswerte – im Todesfall gem. § 1371 BGB, im Falle einer Scheidung nach den Regelungen der §§ 1372 ff. BGB. Gemeint sind dabei jegliche in bzw. während der Ehe hinzugekommene Vermögenswerte, d. h. der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (vgl. § 1373 BGB). Dabei stellt sich in Bezug zu den in der Ehe gemachten oder erhaltenen Schenkungen die Frage, ob diese in das gemeinsame Vermögen einfließen bzw. wie mit diesen bei der Beendigung der Ehe zu verfahren ist. Gem. § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, dass ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt, dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass dieses nicht ausgeglichen werden muss. Dies gilt allerdings nur für Schenkungen, die nur einem Ehegatten allein zugerechnet werden können. Etwas anderes gilt bei Schenkungen, die den unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten zuzuordnen sind: Diese werden nach der Rechtsprechung nicht dem privilegierten Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zugerechnet und fließen damit in den Zugewinnausgleich ein (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2010 – XII ZR 69/09).

Es kommt immer wieder zu gerichtlichen Verfahren, in denen um die Positionen unentgeltlicher Zuwendungen gestritten wird. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven ordnet Ihre konkrete Vermögenssituation rechtlich ein und zeigt Ihnen die für Sie bestehenden Optionen auf.

Kann ich eine Schenkung nach Trennung oder Scheidung zurückfordern?

Eine Schenkung lässt sich nach einer Trennung oder Scheidung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zurückfordern. Da es sich beim Schenkungsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt, verliert der Schenker mit der Schenkung grundsätzlich jegliche Rechte an der zugewendeten Sache. Das Gesetz sieht dennoch bestimmte Konstellationen vor, in denen eine Rückforderung möglich bleibt. Während ein Anspruch auf Rückgabe von Geschenken im Falle der Auflösung eines Verlöbnisses in § 1301 BGB normiert ist, ergeben sich solche spezielleren gesetzlichen Regelungen für den Fall einer Scheidung allerdings nicht. Sofern keine gesonderten Regelungen zur Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung im Ehevertrag festgehalten wurden, gelten demnach die gesetzlichen Vorschriften zum Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich sowie Versorgungsausgleich). In bestimmten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung dennoch eine Rückforderung der Schenkung zu:

  • Nichtvollziehung der Auflage gem. § 527 Abs. 1 BGB: Gem. § 525 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung unter Auflagen erfolgen. Dabei kann der Schenker auch die Vollziehung der Auflagen verlangen, wenn dieser seinerseits geleistet hat. Wird die Auflage jedoch nicht eingehalten, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (vgl. § 527 Abs. 1 BGB).
  • Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB: Ist der Schenker nach der Schenkung einer Sache nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm anderen gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann er gemäß der genannten Norm von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Dieser Rückforderungsanspruch kann allerdings ausgeschlossen sein, etwa wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder seit der Schenkung bereits zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
  • Grober Undank: Gem. § 530 Abs. 1 BGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen dessen groben Undanks schuldig macht. Dabei ist zwischen dem Undank und dem Verhalten des Beschenkten zu unterscheiden. Während sich der Undank nur gegen den Schenker selbst richten kann, genügt es hinsichtlich des Verhaltens des Beschenkten, wenn sich dieses gegen den Schenker oder auch dessen nahen Angehörige richtet. Widerrufsgründe sind sodann z. B. schwere Beleidigungen oder körperliche Misshandlungen. Erforderlich ist demnach ein vorsätzliches Verhalten, das moralisch vorwerfbar ist. Der Widerruf ist gem. § 532 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder seit Kenntnis der Widerrufsgründe ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Ableben des Beschenkten ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
  • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Sofern weder ein gesetzlicher (s. o.) noch einer bei der Schenkung vertraglich vereinbarter Anspruch auf Rückforderung greift, könnte die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage relevant werden. Dies ist etwa bei Zuwendungen der Schwiegereltern der Fall. Unter der Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 BGB sind Umstände zu fassen, die nach der Vorstellung der Parteien die Grundlage des Schenkungsvertrags bilden. Beachten Sie: Über die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage können auch unter besonderen Umständen unentgeltliche Zuwendungen zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erläutern Ihnen gerne, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung besteht. Außerdem klären wir Sie über mögliche Ausschlussgründe auf, beantworten gerne Ihre Fragen und vertreten Sie in allen rechtlich relevanten Angelegenheiten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zu Schenkungen in der Ehe und Scheidung

Nein, nicht automatisch. Eine Rückforderung kommt nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei grobem Undank (§ 530 BGB) oder bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und sollte durch die Praxisgruppe für Familienrecht bei Schlun & Elseven geprüft werden.

Schenkungen, die einem Ehegatten allein zugewendet wurden, werden gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet und grundsätzlich nicht ausgeglichen. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten sind dagegen nicht privilegiert und fließen nach der Rechtsprechung in den Zugewinnausgleich ein. Ob im Einzelfall eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung vorliegt, ist eine Frage der anwaltlichen Einzelfallbewertung.

Ein Widerruf im rechtlichen Sinne kommt vor allem bei grobem Undank in Betracht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB), etwa durch schwere Beleidigungen. Der Widerruf ist allerdings gem. § 532 BGB ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder seit Kenntnis der Widerrufsgründe ein Jahr verstrichen ist. Nicht mehr möglich ist der Widerruf nach dem Tod des Beschenkten.

Zwischen Ehegatten gilt gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 Euro. Erst darüber hinausgehende Zuwendungen können schenkungssteuerpflichtig werden. Frühere Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre werden dabei gem. § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die genaue Berechnung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ja, Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB) und darin auch festlegen, wie einzelne Schenkungen im Fall einer Scheidung behandelt werden sollen, etwa durch einen Ausschluss vom Zugewinnausgleich. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Die Ausgestaltung im Einzelfall sollte frühzeitig mit der Praxisgruppe für Familienrecht abgestimmt werden.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo
Praxisgruppe für Familienrecht

Praxisgruppe für Familienrecht

Rechtsanwältin Neele Pries Koch

Rechtsanwältin für Familienrecht

Dr. Daniela Schröder-Rombey

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Viktoria Paßmann

Rechtsanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Antonia Hamann

Rechtsanwältin für Familienrecht

Anna Hannke

Rechtsanwältin für Familienrecht

Sophie Trexler

Rechtsanwältin für Familienrecht

Laura Winstroth

Rechtsanwältin für Familienrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28