Schenkungssteuer: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Steuerrecht

Schenkungssteuer: Was Sie wissen sollten

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Unabhängig davon, ob eine Erbschaft, Schenkung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten vorliegt – als Schenker bzw. Beschenkter sollten Sie den steuerlichen Aspekt stets im Hinterkopf behalten. So sollten Beschenkte bzw. Erben die unter Umständen anfallende Schenkungs- / Erbschaftssteuer bei der Entscheidung für oder gegen die Annahme berücksichtigen. Mithilfe der richtigen Beratung ist der Schenker bzw. Erblasser allerdings in der Lage, eben diese zu entrichtenden Steuern bereits vor der Übertragung des Vermögens möglichst gering zu halten. Insbesondere die Schenkung bietet einige steuerliche Vorteile, die Sie als Schenker bzw. Beschenkter unbedingt kennen sollten.

Um unseren Mandanten im Falle einer Schenkung die benötigte Unterstützung bei der Klärung der steuerrechtlichen Aspekte zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Übertragung einer geschenkten Immobilie, der Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Erstellung Ihrer Steuererklärung – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Dienstleistungen im Steuerrecht

Rechtsberatung rund um Schenkungssteuer

Rechtliche und steuerliche Aspekte einer Schenkung

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei sind sich die Parteien (Schenker und Beschenkter) darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. § 516 Abs. 1 BGB). Demnach verpflichtet sich der Schenker dazu, eine Sache dauerhaft in das Vermögen des anderen zu übertragen, ohne dafür eine Gegenleistung von dem Beschenkten zu erhalten. Welche Zuwendungen im Steuerrecht unter den Begriff Schenkung (unter Lebenden) fallen, ist im § 7 ErbStG festgehalten.

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten

Von der Schenkung zu differenzieren sind unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten. Zwar scheint es sich auch bei solchen Zuwendungen zunächst um eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB zu handeln, doch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich bei Zuwendungen unter Ehegatten nicht um eine solche handelt. Dies ist dem Gedanken geschuldet, dass man davon ausgeht, dass diese sogenannten ehebezogenen oder auch unbenannten Zuwendungen um der Ehe willen erbracht werden. Der entscheidende Unterschied sei demnach die Motivation bzw. der Zweck der Zuwendung.

Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Einordnungen der klassischen Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und der unentgeltlichen Zuwendung unter Ehegatten wird letztere in steuer- und erbrechtlichen Angelegenheiten wie eine Schenkung behandelt. Sollten Sie Fragen zur Schenkung im Allgemeinen oder zu unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten haben, wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte. Abhängig davon, welche rechtlichen Fragen bei Ihrem Anliegen zu  erörtern sind, ist einer unserer Experten aus dem Rechtsteam für Steuerrecht bzw. der Praxisgruppe für Erbrecht Ihr optimaler Partner. Wenden Sie sich gerne noch heute an unsere Kanzlei, um von unseren Rechtsdienstleistungen zu profitieren.

Erbschaft oder Schenkung – Steuerliche Unterschiede

Bei einer Erbschaft wird das Vermögen des Erblassers auf seine Erben übertragen. Diese Übertragung erfolgt wie die Schenkung unentgeltlich. Der Unterschied zwischen den beiden Vorgängen ist, dass die Erbschaft erst nach dem Ableben einer Person erfolgt, die Schenkung hingegen zu Lebzeiten möglich ist. Daher ist es bereits vor dem Ableben möglich, seinen Verwandten Teile des eigenen Vermögens zu übertragen, ohne es in die Erbschaft fließen zu lassen.

Oftmals nehmen Personen bereits vor ihrem Ableben Schenkungen vor, um den gegenüber der Erbschaft gegebenen steuerlichen Vorteil zu nutzen. Dieser liegt insbesondere darin, dass der für die Schenkung geltende Steuerfreibetrag alle zehn Jahr wieder in Anspruch genommen werden kann. Somit kann dieser Freibetrag nach der genannten Dauer erneut genutzt werden. Außerdem hat die Schenkung den Vorteil, dass die zu erhebende Steuer in solchen Fällen geringer ausfällt als die Erbschaftssteuer.

Höhe der Schenkungssteuer

Neben dem Vorteil, dass die Schenkungssteuer geringer ist als die Erbschaftssteuer und dass der Steuerfreibetrag bei Schenkungen alle 10 Jahre erneut gilt, besteht hier zudem die Möglichkeit einer Steuerbefreiung. Dies ist einzelfallabhängig und kann beispielsweise bei der Schenkung unter Ehepartnern der Fall sein. Entscheidend sind demnach die Schenkungsparteien sowie der Gegenstand der Schenkung.

Sofern eine Schenkungssteuer fällig ist, fragen sich die Parteien zunächst, wie hoch der zu entrichtende Betrag ist und woran er sich bemisst. Die Erbschaftssteuer hängt von zwei Aspekten ab: dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers zu dem Erben sowie der Höhe der Erbschaft. Ähnlich ist es bei der Schenkung. Hier hängt die Höhe der Steuer von folgenden Umständen ab:

  • Verwandtschaftsverhältnis des Schenkers zum Beschenkten,
  • Wert/Höhe der Schenkung,
  • Freibetrag,
  • Steuerklasse.

Abhängig von dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten bzw. Erwerber kann sodann die Steuerklasse der Betroffenen festgestellt werden. Diese richtet sich sodann nach den in § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgehaltenen Kategorien:

  • Steuerklasse I: Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser und Eltern sowie Großeltern,
  • Steuerklasse II: Geschwister und Abkömmlinge dieser, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls Eltern sowie Großeltern,
  • Steuerklasse III: übrige Erwerber und Zweckzuwendungen.

Steuerbefreiung und andere Vergünstigungen

Wiederum abhängig von der Steuerklasse des Betroffenen, steht diesem ein Steuerfreibetrag zu. Gem. § 16 ErbStG bleibt der Erwerb in folgenden Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht steuerfrei:

  • Ehegatten und Lebenspartner i.H.v. 500.000 €,
  • Kinder und Kindeskinder (im Falle dessen, dass die Eltern verstorben sind): 400.000 €,
  • Enkelkinder: 200.000 €,
  • Alle übrigen Personen, die der Steuerklasse II oder III zuzuordnen sind: 20.000 €.

Abhängig von der Steuerklasse und dem persönlichen Verhältnis des Schenkers zu dem Beschenkten/Erwerber wird demnach die Höhe des Freibetrags festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je enger das Verhältnis der Betroffenen, desto höher der Freibetrag. Außerdem sind die in § 13 ErbStG festgelegten Ausnahmefälle zu beachten, die eine Steuerbefreiung gewährleisten. Besonders relevant ist dies bei der Schenkung von Immobilien.

Schenkung von Immobilien

Schenkungen von Immobilien ebenso wie die von Anteilen eines Unternehmens sind in der Regel von besonders hohem Wert. Auch hier sind insbesondere hinsichtlich der Schenkung einer Immobilie steuerrechtliche Unterschiede im Vergleich zu dem Erhalt einer Immobilie im Erbfall festzustellen. Während unter bestimmten Umständen für Erben, die der Steuerklasse I zugehören, eine Steuerbefreiung für den vom Erblasser zuletzt genutzten Wohnraum sowie eine Vergünstigung für vermietete Immobilien (vgl. § 13d ErbStG) vorgesehen ist, bietet die Schenkung von Immobilien wiederum einen weiteren steuerlichen Vorteil. Die für den Erbfall genannten Vorteile gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sind bei Schenkungen ebenfalls vorgesehen, doch wird hier eine entscheidende Voraussetzung zur Steuerbefreiung nicht verlangt: Der Betroffene muss die Immobilie nicht für einen Mietzeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Dieser Vorteil kommt allerdings nur Ehepartnern zu, bei denen die Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten erfolgt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, unter welchen Umständen eine Steuerbefreiung noch möglich wäre und unterstützen Sie bei den erforderlichen Schritten der Schenkung, damit allen formalen Erfordernissen Genüge getan wird.

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