Durchführung eines Versorgungsausgleichs | Auswirkungen der Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Durchführung eines Versorgungsausgleichs | Auswirkungen der Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Als zentraler Aspekt der Vermögensaufteilung steht der Versorgungsausgleich stets im Mittel eines jeden Scheidungsverfahrens. Auf diese Weise soll eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, Pensionsansprüchen oder anderen Altersvorsorgeleistungen sichergestellt werden. Da die Ehe eine Aufgabenverteilung zwischen Berufstätigkeit und Kindererziehung voraussetzt, spielt es beim Versorgungsausgleich keine Rolle, wer von den Ehegatten diese Anwartschaften erworben hat. Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind grundsätzlich hälftig zu teilen.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf den Umfang der Ihnen zustehenden Leistungen zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Scheidungsrecht sorgen dafür, dass der Versorgungsausgleich korrekt durchgeführt wird und es bei Ihnen und Ihrem geschiedenen Ehepartner zu einer gerechten Aufteilung von Anwartschaften kommt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei allen anderen Fragen rund um das Thema Scheidung und jeglichen weiteren Belangen des Familienrechts mit unserer Expertise zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Durchführung eines Versorgungsausgleichs
  • Rechtsberatung zu allen Fragen rund um den Versorgungsausgleich und das neue Versorgungsausgleichsrecht
  • Vertretung im Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht
  • Überprüfung der Abänderungsentscheidung, eventuell Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht
  • Geltendmachung der neuen Rentenansprüche gegenüber den betreffenden Versorgungsträgern
  • Klärung von Nachzahlungs- bzw. Rückforderungsansprüchen

Mediation | Außergerichtliche Einigung
Expertise
  • Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
  • Nachträglicher Versorgungsausgleich
  • Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Ehepartners
  • Kindererziehung und Mütterrente
  • Sozialrecht

Was umfasst der Versorgungsausgleich?

Versorgungsansprüche betreffen grundsätzlich alle Anwartschaften und Aussichten auf gesetzliche und private Versorgungsansprüche, wie weitere Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer betrieblichen oder einer berufsständischen Altersversorgung oder Rentenansprüchen aus einer privaten Alters- und Individualitätsvorsorge. Für den Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 ein Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geschaffen, auf welches auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1587 verweist.

Um sicherzustellen, dass die Eheleute nach der Scheidung je einen angemessenen Anteil an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften erhalten, hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen hergeleitet. Die Ehegatten können allerdings eine Vereinbarung treffen, wonach der Versorgungsausgleich ganz oder zum Teil auszuschließen oder in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen ist. Dabei kann auch vereinbart werden, dass Anrechte aus dem Versorgungsausgleich mit anderen Vermögenswerten verrechnet werden. In einigen Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, so z. B., wenn er grob unbillig erscheint. In solchen Fällen handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung, die einer sorgfältigen Abwägung bedarf.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Das Familiengericht ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig. Grundsätzlich bestimmt § 1 VersAusglG als Grundnorm eine Halbteilung aller Anrechte, die während der Ehe erworben wurden. Dass es sich nur um die während der Ehezeit erworbenen Anrechte handelt, ist damit zu rechtfertigen, dass eine gegenseitige Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten auch nur während der Ehe besteht. Welche Anrechte bestehen und in welcher Höhe sie in der Ehezeit bestanden haben, muss am Ende der Ehezeit festgestellt werden, gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG.

Um eine korrekte Durchführung zu gewährleisten, sind beide Ehegatten dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über während der Ehezeit erworbene Anwartschaften zu erteilen, § 4 VersAusglG. Das Versorgungsausgleichgesetz geht in der Regel von einer internen Teilung der Versorgungsanrechte aus, gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG. Nur wenn zuvor eine externe Teilung vereinbart wurde oder der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung verlangt, ist dies nicht der Fall.

Der Versorgungsträger, bei dem der ausgleichpflichtige Ehepartner Anwartschaften oder Anrechte erworben hat, ist im Falle der internen Teilung auch der Versorgungsträger, bei dem die hälftige interne Teilung stattfindet. So werden Ehegatte A durch den Versorgungsträger, bei dem Ehegatte B Anwartschaften oder Anrechte erworben hat, die jeweiligen Ausgleichsansprüche gewährt. Eine entsprechende Weisung erteilt das zuständige Familiengericht. Die hälftige Anrechnung kann allerdings aufgrund anfallender Kosten beim Versorgungsträger beim Ausgleichberechtigten geringer ausfallen, § 13 VersAusglG.

Der interne Versorgungsausgleich ist aus Gründen der Einfachheit die Regel. Denn bei einem Ausgleich bei nur einem Versicherungsträger müssen die Ausgleichsansprüche nicht einzeln übertragen werden, sondern werden verrechnet. Bei der externen Teilung von Versorgungsrechten findet dagegen ein Ausgleich bei verschiedenen Versicherungsträgern statt.

Ausnahmen von der Vornahme des Versorgungsausgleichs

Bei den folgenden Ausnahmen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:

  • Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren. Anders ist dies jedoch, wenn ein Ehegatte den Versorgungsausgleich beantragt, gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG.
  • Die Eheleute haben einen Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung muss gem. § 7 VersAusglG notariell beurkundet sein und gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
  • Bei geringfügigen Ausgleichswerten, gem. § 18 VersAusglG.
  • Wenn der Versorgungsausgleich grob unbillig wäre, gem. § 27 VersAusglG. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der juristisch abgewägt werden muss.

Darüber hinaus kann der Versorgungsausgleich auch noch nach der Durchführung durch das Familiengericht angepasst werden, wenn Unterhaltsforderungen bestehen (§§ 33,34 VersAusglG), die ausgleichpflichtige Person invalide wird (§§ 35, 36 VersAusglG) oder wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt (§§ 37, 38 VersAusglG).