Mit der Scheidung gilt zwar eine Ehe als beendet, die Rechtsfolgen aus der Ehezeit wirken jedoch auch danach fort. So ist im Rahmen einer Scheidungsverfahrens grundsätzlich ein sog. Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser soll sicherstellen, dass erworbene Ansprüche auf Altersversorgung zwischen beiden Ehegatten gerecht aufgeteilt werden. Denn die Unterhaltspflicht, die während einer Ehe besteht, umfasst nicht nur den täglichen Lebensbedarf, sondern ebenso die Altersvorsorge.
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Umfang
Der Versorgungsausgleich betrifft Anwartschaften oder Aussichten auf gesetzliche und private Versorgungsansprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer betrieblichen oder einer berufsständischen Altersversorgung oder Rentenansprüchen aus einer privaten Alters- und Individualitätsvorsorge. Für den Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 ein Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geschaffen, auf welches auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1587 verweist.
Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen hergeleitet (BVerfG, Beschluss vom 16-11-1992 – 1 BvL 17/89 (Ergangen auf Vorlagebeschl. des AG Landsberg a. L.)).
Durchführung
Das Familiengericht ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig. Grundsätzlich bestimmt § 1 VersAusglG als Grundnorm eine Halbteilung aller Anrechte, die während der Ehe erworben wurden. Dass es sich nur um die während der Ehezeit erworbenen Anrechte handelt, ist damit zu rechtfertigen, dass eine gegenseitige Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten auch nur während der Ehe besteht. Welche Anrechte bestehen und in welcher Höhe sie in der Ehezeit bestanden haben, muss am Ende der Ehezeit festgestellt werden, gem. § 5 Abs. 2 VersAusglG.
Um die Durchführung zu erleichtern, sind beide Ehegatten dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über während der Ehezeit erworbene Anwartschaften zu erteilen, § 4 VersAusglG. Das Versorgungsausgleichgesetz geht in der Regel von einer internen Teilung der Versorgungsanrechte aus, gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG. Anders ist das nur, wenn eine externe Teilung vorher vereinbart worden ist oder der Versorgungsträger des Ausgleichpflichtigen eine externe Teilung verlangt.
Der Versorgungsträger, bei dem der ausgleichpflichtige Ehepartner Anwartschaften oder Anrechte erworben hat, ist im Falle der internen Teilung auch der Versorgungsträger, bei dem die hälftige interne Teilung stattfindet. So werden Ehegatte A durch den Versorgungsträger, bei dem Ehegatte B Anwartschaften oder Anrechte erworben hat, die jeweiligen Ausgleichsansprüche gewährt. Eine entsprechende Weisung erteilt das zuständige Familiengericht. Zu beachten ist, dass die hälftige Anrechnung aufgrund anfallender Kosten beim Versorgungsträger beim Ausgleichberechtigten geringer ausfallen kann, § 13 VersAusglG.
Der interne Versorgungsausgleich ist aus Gründen der Einfachheit die Regel. Denn bei einem Ausgleich bei nur einem Versicherungsträger müssen die Ausgleichsansprüche nicht einzeln übertragen werden, sondern werden verrechnet. Bei der externen Teilung von Versorgungsrechten findet dagegen ein Ausgleich bei verschiedenen Versicherungsträgern statt.
Ausnahmen
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei welchen der Versorgungsausgleich nicht stattfindet:
- Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren. Anders ist dies jedoch, wenn ein Ehegatte den Versorgungsausgleich beantragt, gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG.
- Die Eheleute haben einen Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung muss gem. § 7 VersAusglG notariell beurkundet sein und gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
- Bei geringfügigen Ausgleichswerten, gem. § 18 VersAusglG.
- Wenn der Versorgungsausgleich grob unbillig wäre, gem. § 27 VersAusglG. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der juristisch abgewägt werden muss.
Darüber hinaus kann der Versorgungsausgleich auch noch nach der Durchführung durch das Familiengericht angepasst werden, wenn Unterhaltsforderungen bestehen (§§ 33,34 VersAusglG), die ausgleichpflichtige Person invalide wird (§§ 35, 36 VersAusglG) oder wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt (§§ 37, 38 VersAusglG).
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