Versorgungsausgleich nach der Scheidung: Ablauf, Anrechte und Ausnahmen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Versorgungsausgleich nach der Scheidung: Ablauf, Anrechte und Ausnahmen

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Mit jeder Scheidung stellt sich die Frage, wie die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind. Der Gesetzgeber hat hierfür mit dem Versorgungsausgleich einen eigenständigen Mechanismus geschaffen, der beide Ehegatten im Alter angemessen absichern soll – unabhängig davon, wer während der Ehe welchen Beitrag zur gesetzlichen Rente, zur betrieblichen Altersvorsorge oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat. Besonders betroffen ist regelmäßig der Ehegatte, der zugunsten der Kindererziehung oder Haushaltsführung beruflich zurückgesteckt und dadurch geringere eigene Rentenanwartschaften aufgebaut hat.

Die Berechnung ist in der Praxis oft komplizierter, als es zunächst erscheint: Mehrere Versorgungssysteme mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben, die Frage der internen oder externen Teilung sowie vertragliche Vereinbarungen der Ehegatten können erheblichen Einfluss auf die spätere Altersversorgung haben. Eine anwaltliche Prüfung schützt davor, dass Nachteile entstehen, die sich erst Jahrzehnte später im Ruhestand bemerkbar machen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Mandanten in familienrechtlichen Fragen rund um den Versorgungsausgleich eine fundierte rechtliche Einschätzung – von der ersten Beratung über die Prüfung der gerichtlichen Berechnungen bis zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Versorgungsträgern. Die Kanzlei vertritt Mandanten von den Standorten Köln, Düsseldorf und Aachen aus bundesweit sowie in grenzüberschreitenden Verfahren, unter anderem im Zusammenspiel mit ausländischen Versorgungsstellen. Lassen Sie Ihre Situation beim Versorgungsausgleich frühzeitig prüfen – insbesondere wenn Auslandsbezüge, ein Ehevertrag oder größere Vermögenswerte betroffen sind.

Dienstleistungen rund um den Versorgungsausgleich

Rechtsberatung und Vertretung
  • Berechnung und Prüfung der Versorgungsansprüche
  • Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Versorgungsträgern
  • Vertretung im Abänderungs- und Beschwerdeverfahren

  • Vertragliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs (Ausschluss, Anpassung)
  • Beratung bei ausländischen und internationalen Anrechten

Was regelt der Versorgungsausgleich?

Neben dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt gehört der Versorgungsausgleich zu den zentralen wirtschaftlichen Scheidungsfolgen. Seine gesetzliche Grundlage findet er in § 1587 BGB, der auf das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verweist. Erfasst werden sämtliche im In- und Ausland bestehenden Anrechte auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden – etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus berufsständischen Versorgungswerken (zum Beispiel für Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung sowie aus privaten Renten- und Invaliditätsversicherungen.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist der Gedanke der wirtschaftlichen Solidarität während der Ehe: Auch wenn Rentenanwartschaften formal nur auf dem Konto eines Ehegatten verbucht werden, beruhen sie regelmäßig auf einer gemeinsamen Arbeitsteilung. Während ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dadurch eigene Anwartschaften aufbaut, ermöglicht der andere Ehegatte durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung diese Erwerbstätigkeit überhaupt erst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257) zum Versorgungsausgleich profitieren von dieser Ausgleichsfunktion vor allem Ehegatten, die wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung während der Ehe geringere eigene Rentenanwartschaften aufgebaut haben.

Welche Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich?

Dem Versorgungsausgleich unterliegen insbesondere:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenpensionen und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Berufsständische Versorgungswerke, etwa aus den Versorgungswerken für Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater
  • Private Rentenversicherungen sowie – je nach Ausgestaltung im Einzelfall – Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bestimmte geförderte Altersvorsorgeverträge

In der anwaltlichen Praxis sind gesetzliche Rentenanwartschaften und betriebliche Altersversorgungen die am häufigsten betroffenen Anrechte.

Nicht in den Versorgungsausgleich fallen dagegen grundsätzlich reine Kapitallebensversicherungen sowie bestimmte betriebliche Kapitaldirektversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abgeschlossen wurden, da sie keine laufende Altersrente, sondern eine einmalige Kapitalauszahlung vorsehen. Solche Vermögenswerte sind stattdessen regelmäßig im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Wurde bei einer Kapitallebensversicherung bereits vor der Scheidung ein vertragliches Rentenwahlrecht ausgeübt, unterfällt die daraus resultierende Rentenzahlung wiederum dem Versorgungsausgleich.

Für Mandanten mit Auslandsbezug – etwa bei ausländischen Rentenanwartschaften – ist zu beachten, dass solche Anrechte mangels Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG nicht zwingend im gerichtlichen Versorgungsausgleich erfasst werden. Sie können stattdessen dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleiben, der von den Ehegatten eigenständig, außerhalb des Scheidungsverfahrens, durchzuführen ist. Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten in diesem Zusammenhang regelmäßig im Rahmen der internationalen familienrechtlichen Beratung, auch in englischer Sprache – etwa im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen.

Der Halbteilungsgrundsatz

Kernprinzip des Versorgungsausgleichs ist die in § 1 VersAusglG verankerte Halbteilung: Jedes während der Ehezeit erworbene Anrecht wird gesondert betrachtet und jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Es fließt also kein pauschaler Geldbetrag, sondern es werden Anrecht für Anrecht Bewertungspunkte oder Anwartschaftsanteile auf das jeweilige Versorgungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen. Das Familiengericht ermittelt dazu im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen sämtliche Anrechte beider Ehegatten, holt hierfür Auskünfte der jeweiligen Versorgungsträger ein und entscheidet über deren Aufteilung durch Beschluss.

Ablauf: Ehezeit, Auskunftspflicht und interne oder externe Teilung

Zuständig für die Durchführung ist das Familiengericht, das den Versorgungsausgleich von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens vornimmt. Maßgeblich ist die sogenannte Ehezeit, die mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Die während dieses Zeitraums bestehenden Anrechte werden gemäß § 3 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einbezogen, ihre Bewertung erfolgt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zum Ende der Ehezeit. Beide Ehegatten sind gemäß § 4 VersAusglG verpflichtet, wechselseitig Auskunft über ihre erworbenen Anrechte zu erteilen.

Der Versorgungsausgleich erfolgt nach § 9 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich intern: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenständiges Anrecht unmittelbar bei demselben Versorgungsträger, bei dem auch der andere Ehegatte sein Anrecht erworben hat. Das Familiengericht überträgt dabei gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Der Versorgungsträger vollzieht diese Übertragung anschließend in seinem Bestand. Die interne Teilung gilt als der einfachere Weg, da keine gesonderten Übertragungen zwischen unterschiedlichen Trägern erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Versorgungsträger die Kosten der Teilung nach § 13 VersAusglG jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen darf, sodass der tatsächlich übertragene Betrag geringer ausfallen kann als die rechnerische Hälfte und die spätere Rentenleistung beider Seiten geringfügig gemindert wird.

Eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG kommt demgegenüber nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zum Tragen – etwa wenn Versorgungsberechtigter und Versorgungsträger dies einvernehmlich vereinbaren oder der Versorgungsträger dies bei geringen Ausgleichswerten verlangt. In diesem Fall wird das Anrecht nicht beim ursprünglichen Versorgungsträger begründet, sondern in ein anderes Versorgungssystem übertragen. Betrifft dies ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach § 15 Abs. 1 VersAusglG wählen, ob ein für ihn bereits bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird.

In der Praxis zeigt sich die externe Teilung häufig bei einer klassischen Rollenverteilung: Erwirbt ein Ehegatte während der Ehe hohe Anwartschaften in einer betrieblichen Altersversorgung, während der andere Ehegatte Haushalt und Kinderbetreuung übernimmt, kann der Versorgungsträger des erstgenannten Ehegatten die externe Teilung verlangen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss seinen Anteil dann bei einem anderen Träger anlegen – häufig zu ungünstigeren Zins- und Bewertungsbedingungen. Die daraus resultierenden Transferverluste können dazu führen, dass die tatsächlich zu erwartende Versorgungsleistung sowohl hinter dem zurückbleibt, was der ausgleichspflichtige Ehegatte abgibt, als auch hinter dem, was bei einer internen Teilung erreichbar gewesen wäre. Gerade wegen der komplexen Bewertungsmethoden und der zuletzt volatilen Zinsentwicklung ist eine sorgfältige anwaltliche Prüfung der gerichtlichen Berechnungsgrundlagen in diesen Fällen unerlässlich.

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen von der automatischen Durchführung vor:

  • Kurze Ehedauer: Betrug die Ehezeit bis zu drei Jahre, führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durch.
  • Notarieller Ausschluss: Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich notariell beurkundet ausgeschlossen ( 7 VersAusglG), muss die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhalten.
  • Bagatellgrenze: Erreicht der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts nur einen geringfügigen Betrag, unterbleibt der Ausgleich dieses Anrechts grundsätzlich nach 18 VersAusglG.
  • Grobe Unbilligkeit: Wäre die Durchführung im Einzelfall grob unbillig, kann das Gericht nach 27 VersAusglG von einem Ausgleich absehen; dies erfordert stets eine sorgfältige Einzelfallabwägung durch das Gericht.
  • Ausländische und bestimmte weitere Anrechte: Anrechte, die dem Versorgungsausgleich nicht unmittelbar unterliegen – etwa mangels Ausgleichsreife ausländische Versorgungsanwartschaften –, können dem sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleiben. Der Ausgleich erfolgt dann nicht durch gerichtliche Übertragung, sondern gesondert zwischen den Ehegatten, etwa in Form einer Ausgleichsrente.

Ob im Einzelfall einer dieser Ausnahmetatbestände greift – insbesondere die Härteklausel nach § 27 VersAusglG – lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen. Wir klären dies im Rahmen einer Erstberatung.

Typische Fehler und Risiken beim Versorgungsausgleich

In der Beratungspraxis treten immer wieder dieselben Fehlerquellen auf, die sich mit rechtzeitiger anwaltlicher Begleitung vermeiden lassen:

  • Unvollständige oder verspätete Auskunft über Anrechte, insbesondere über im Ausland erworbene Anwartschaften, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gesondert offengelegt werden müssen;
  • eine übersehene oder verfristete Antragstellung bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren, obwohl relevante Anrechte bestehen;
  • ein formunwirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag, etwa mangels notarieller Beurkundung oder wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten;
  • eine fehlerhafte Einordnung von Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, die fälschlich als nicht ausgleichspflichtig behandelt werden.

Wer diese Fehlerquellen frühzeitig erkennt, kann sie vermeiden – wir prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht.

Spätere Anpassung des Versorgungsausgleichs

Auch nach rechtskräftiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ist eine spätere Anpassung nicht ausgeschlossen.

Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Versorgung, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus seinem neuen Anrecht noch keine Leistung erhalten kann, lässt sich die Kürzung auf Antrag befristet aussetzen, sofern zugleich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestünde (§§ 33, 34 VersAusglG).

Tritt bei der ausgleichspflichtigen Person Invalidität oder eine besondere Altersgrenze ein, kommt eine vergleichbare Aussetzung in Betracht (§§ 35, 36 VersAusglG).

Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, kann die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag entfallen, wenn Leistungen aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen wurden (§ 37 Abs. 2 VersAusglG, § 38 VersAusglG). Über die Anpassung entscheidet je nach Fallgruppe das Familiengericht oder der zuständige Versorgungsträger.

Vertragliche Regelung durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehegatten können den Versorgungsausgleich – ebenso wie andere Scheidungsfolgen – individuell vertraglich regeln, sowohl vor als auch nach der Eheschließung. Das Gesetz lässt grundsätzlich auch einen vollständigen Ausschluss zu; das Familiengericht ist an eine solche Vereinbarung im Rahmen der sogenannten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle gebunden, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten führt. Ist das der Fall, kann die Vereinbarung insgesamt unwirksam sein. Wirksam werden derartige Vereinbarungen nur durch notarielle Beurkundung oder durch gerichtliche Protokollierung im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Rechtsgrundlage sind die §§ 6 bis 8 VersAusglG, die sowohl die inhaltlichen als auch die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen solcher Vereinbarungen regeln.

Gerade bei unternehmerisch geprägten Vermögensverhältnissen oder deutlichen Einkommensunterschieden zwischen den Ehegatten empfiehlt sich eine frühzeitige vertragliche Regelung, um spätere streitige Auseinandersetzungen über die Bewertung einzelner Anrechte zu vermeiden. Bei einer nachträglichen Änderung und Aufhebung des Ehevertrages ist zudem zu prüfen, ob und wie eine bestehende Versorgungsausgleichs-Klausel angepasst werden kann.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung beim Versorgungsausgleich

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten Mandanten in allen Phasen des Versorgungsausgleichs – von der vertraglichen Gestaltung im Vorfeld der Eheschließung über die Vertretung im Scheidungsverfahren bis hin zu Abänderungs- und Beschwerdeverfahren nach rechtskräftigem Beschluss. Die Kanzlei prüft die vom Familiengericht eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger auf ihre Richtigkeit, deckt Bewertungsfehler auf, berechnet die zu erwartenden Ausgleichswerte und setzt die Ansprüche der Mandanten gegenüber den zuständigen Trägern durch. Sie berät außerdem zur vertraglichen Gestaltung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung, einschließlich der notariellen Beurkundung.

Bei internationalen Sachverhalten, etwa ausländischen Rentenanwartschaften, Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland oder einer bereits erfolgten Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland, berücksichtigen die Anwälte die Besonderheiten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Mandanten erhalten so eine Einschätzung, welche wirtschaftlichen Folgen der Versorgungsausgleich im konkreten Fall tatsächlich hat, bevor eine Vereinbarung unterzeichnet oder eine gerichtliche Entscheidung akzeptiert wird.

Vereinbaren Sie eine Erstberatung an unseren Standorten in Köln, Düsseldorf oder Aachen, um Ihre Versorgungsausgleichs-Situation gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Familienrecht einzuordnen und Ihre Handlungsoptionen zu klären.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverbundverfahrens und wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, ohne dass die Ehegatten dies gesondert beantragen müssen.

Maßgeblich ist der Zeitraum vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags – insbesondere bei länger zurückliegenden Anrechten oder mehreren Versorgungsträgern lohnt sich eine genaue Abgrenzung.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag durch (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ob ein solcher Antrag im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen.

Ja, grundsätzlich ist ein Ausschluss durch notariell beurkundeten Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Wichtig ist, dass die Regelung keinen der Ehegatten unangemessen benachteiligt, da sie sonst insgesamt unwirksam sein kann. Wir gestalten und prüfen entsprechende Vereinbarungen mit Blick auf die spätere gerichtliche Wirksamkeitskontrolle.

Ausländische Anrechte unterliegen häufig nicht dem regulären Versorgungsausgleich, sondern werden mangels Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG zunächst ausgeklammert und stattdessen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG berücksichtigt. Schlun & Elseven begleitet Mandanten regelmäßig in solchen international geprägten Verfahren und prüft, ob eine Ausgleichsrente oder eine andere Form des schuldrechtlichen Ausgleichs die wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.

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