Bei einer Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen nach dem Prinzip des Zugewinnausgleichs aufgeteilt: Der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen aus, sofern die Ehegatten keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag getroffen haben (§ 1363 BGB). Hinzu kommen regelmäßig Fragen zur gemeinsamen Immobilie, zu Unternehmensbeteiligungen und zum Versorgungsausgleich.
Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Mandanten bundesweit und international bei der rechtssicheren Klärung dieser Fragen – von der ersten Einschätzung der Vermögenslage bis zur Verhandlung oder gerichtlichen Durchsetzung.
Grundprinzipien der Vermögensaufteilung: Berechnung des Zugewinnausgleichs
Haben die Ehepartner keine individuelle Vereinbarung durch den Abschluss eines Ehevertrags geschlossen, so gilt nach rechtlichen Vorgaben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB. Dies bedeutet, dass bei einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner gleichermaßen vom in der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs profitieren. Dazu wird der Zugewinn jedes Ehepartners berechnet. Gemeint ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen (vgl. § 1373 BGB). Das Anfangsvermögen gilt als das Vermögen zu Beginn der Ehe (§ 1374 BGB), als Endvermögen das Vermögen am Ende der Ehe (§ 1375 BGB). Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abgeben.
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung an. Maßgeblich ist nach § 1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt wird (Rechtshängigkeit). Vermögenszuwächse und -verluste, die zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags entstehen, werden bei der Berechnung des Endvermögens daher grundsätzlich noch mitgezählt.
Das eheliche Vermögen im Sinne der Zugewinngemeinschaft umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehepartner – Geldwerte, Immobilien, Aktienoptionen sowie auch Unternehmenswerte. Auch Schulden, also negatives Vermögen, fließen grundsätzlich in den Zugewinnausgleich mit hinein. Gerade in Bezug auf Immobilien, Unternehmenswerte und Schulden kann die Vermögensaufteilung kompliziert und auch emotional belastend sein. Bestimmte Vermögenswerte sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Dazu gehören u. a. Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, sowie persönliche Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören.
Ein weiterer Aspekt, der bei einer Scheidung zu beachten ist, ist der Versorgungsausgleich. Nach § 1 VersAusglG werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Ehepartner grundsätzlich hälftig geteilt. Dies betrifft gesetzliche Rentenansprüche ebenso wie betriebliche und private Altersvorsorge (vgl. § 2 Abs. 1 VersAusglG) und sollte nicht unterschätzt werden, da sich der Versorgungsausgleich erheblich auf die finanzielle Situation beider Ehepartner im Alter auswirkt.
Wie hoch der jeweilige Zugewinn und der daraus resultierende Ausgleichsanspruch tatsächlich ausfallen, hängt von den konkreten Umständen ab – etwa der Immobilienbewertung oder der Behandlung von Unternehmensbeteiligungen. Lassen Sie Ihre individuelle Vermögenslage von der Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven prüfen, bevor Sie sich auf eine Regelung einlassen oder einen Scheidungsantrag stellen.
Individuelle Regelungen durch Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann oftmals zur Vermeidung komplizierter Scheidungsvereinbarungen beitragen. Diese Art von Vereinbarung dient als Sicherheitsnetz für eine mögliche zukünftige Situation. Ein professionell ausgearbeiteter Ehevertrag sieht im Wesentlichen einen vertraglichen Plan für die Aufteilung des Vermögens vor. Wenn dieser Plan in den guten Jahren der Ehe erstellt wird, kann er sicherstellen, dass das betreffende Vermögen gerecht aufgeteilt wird. Sollte der vereinbarte Ehevertrag nicht mehr Ihren Vorstellungen entsprechen, ist es möglich, eine Änderung oder Aufhebung des Ehevertrags vorzunehmen.
Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Es ist ratsam, diesen von einem Anwalt für Familienrecht prüfen zu lassen. Sind einzelne Klauseln oder der gesamte Ehevertrag sittenwidrig oder unter Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit eines Ehepartners zustande gekommen, können sie für unwirksam erklärt werden. Unter engeren Voraussetzungen – etwa bei arglistiger Täuschung oder Drohung – kommt zudem eine Anfechtung des Ehevertrags in Betracht. Bei einer Ehe, in der zumindest ein Ehegatte Unternehmer ist, empfiehlt sich zudem eine gesonderte Abstimmung des Ehevertrags bei einer Unternehmerehe mit der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens, etwa zum Schutz von Geschäftsanteilen vor dem Zugewinnausgleich.
Welches Vermögen wird bei der Scheidung aufgeteilt?
Bei der Aufteilung des Vermögens spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. Liegt ein Ehevertrag vor, richtet sich die Vermögensaufteilung nach den dort getroffenen Regelungen. So lassen sich im Voraus zukünftige Konfliktpunkte vermeiden und angemessene Lösungen für die Aufteilung des Vermögens festlegen. Fehlt eine ehevertragliche Regelung, können sich die Ehegatten mit ihren jeweiligen Anwälten zusammensetzen, um sich einvernehmlich über die Vermögensaufteilung zu einigen. Gelingt keine Einigung, entscheidet das Gericht: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung aus (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Zählt auch individuell erworbenes Vermögen zum Zugewinnausgleich?
Auch wenn ein Vermögensgegenstand rechtlich nur einem Ehegatten allein gehört, bedeutet dies nicht, dass er beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt: Sein Wert fließt in das Endvermögen des jeweiligen Eigentümer-Ehegatten ein und wirkt sich damit auf die Höhe der Ausgleichsforderung aus.
Ein Beispiel ist der Kauf eines Autos während der Ehe: Wird das Fahrzeug von einem Ehegatten allein gekauft und bezahlt, bleibt dieser auch während der Ehe alleiniger Eigentümer – unabhängig davon, ob der andere Ehegatte den Wagen mit nutzt. Der Wert des Fahrzeugs fließt jedoch in das Endvermögen (§ 1375 BGB) des Eigentümer-Ehegatten ein und wirkt sich damit auf die Höhe des Zugewinnausgleichs aus. Für Kreditverbindlichkeiten aus dem Fahrzeugkauf haftet grundsätzlich, wer den entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat.
Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu tätigen (etwa laufende Haushaltsanschaffungen). Das gilt jedoch nach § 1357 Abs. 3 BGB nicht mehr, sobald die Ehegatten getrennt leben – ein häufig übersehener Punkt, insbesondere wenn ein Ehegatte nach der Trennung weiterhin auf ein gemeinsames Konto zugreift.
Immobilien und eheliche Wohnung bei der Scheidung
Bei der Aufteilung von Immobilien kommt es darauf an, wer der tatsächliche Eigentümer ist. Hat ein Ehegatte eine Immobilie bereits vor der Eheschließung erworben oder geerbt, bleibt er auch nach der Heirat alleiniger Eigentümer. Durch die Eheschließung allein entsteht kein Miteigentum des anderen Ehegatten. Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung zählt zum Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und bleibt damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Lediglich eine Wertsteigerung während der Ehe fließt in die Berechnung des Zugewinns ein.
Bei Darlehen zur Finanzierung des Familienheims kommt es oftmals darauf an, wer vertraglich verpflichtet ist, der Bank die Hypothek zurückzuzahlen. Die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, wird als haftbar angesehen. In vielen Fällen ist das Familienhaus gemeinsames Eigentum und die Rückzahlung erfolgt möglicherweise von einem gemeinsamen Bankkonto. Die Ehegatten sollten sich daher einigen, wie sie diese Darlehensrückzahlung regeln. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Ehegatte den anderen dafür entschädigt, dass er die vollständige Kontrolle über die Rückzahlung der Kredite und damit über die Immobilie selbst übernimmt. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch nicht dazu führen, dass der betreffende Ehegatte Zahlungen übernimmt, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen.
Besonders schwierig wird es, wenn eine Entscheidung bezüglich der ehemals gemeinsamen, ehelichen Wohnung getroffen werden muss. Während sich die Probleme oder Aufteilung anderer Immobilien (Mietobjekte), die sich im gemeinsamen Besitz befinden, oftmals leichter durch finanzielle Regelungen lösen lassen, kann die eheliche Wohnung eine erhebliche Herausforderung darstellen. Bereits während der Trennungszeit kann ein Ehegatte nach § 1361b BGB verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist – etwa, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Die endgültige vermögensrechtliche Aufteilung der Immobilie selbst wird davon unabhängig im Rahmen des Zugewinnausgleichs geregelt. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie bereits zu Beginn Ihrer Ehe, um vorsorglich Lösungen für die Frage des Umgangs mit der gemeinsamen Ehewohnung zu erarbeiten. Weitere Möglichkeiten sind unter anderem:
- Verkauf der Immobilie: Diese Option kann für eine saubere Trennung genutzt werden und ermöglicht eine gerechte Verteilung der eingehenden Gelder auf der Grundlage des in die Immobilie investierten Betrags. Der Verkauf einer Immobilie kann sich u. U. als langwieriger Prozess erweisen. Ein schneller Verkauf führt allerdings nicht selten dazu, dass die Immobilie unter ihrem Wert verkauft wird. Wird der Verkauf der gemeinsamen Immobilie erwogen, sollte der Zeitpunkt mit dem anderen Ehegatten und anwaltlich abgestimmt werden. Für den Zugewinnausgleich maßgeblich ist ohnehin der Immobilienwert zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – unabhängig davon, ob der tatsächliche Verkauf davor oder danach stattfindet. Praktisch spricht dennoch häufig einiges für eine frühzeitige Klärung, etwa um Streit über den anzusetzenden Immobilienwert zu vermeiden oder laufende Kosten wie Zins und Instandhaltung nicht länger als nötig zu tragen.
- Abkauf bzw. die Auszahlung an den Ehegatten: Eine weitere Option ist, die Immobilie vom Ehegatten abzukaufen. Diese Lösung bietet sich besonders dann an, wenn einer der Ehegatten weiterhin in der Immobilie wohnen möchte und ein angemessener Preis vereinbart wird. Ein solcher Abkauf setzt nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend eine notarielle Beurkundung voraus. Zusätzlich sollten sich die Ehegatten mit der finanzierenden Bank über die Anpassung oder Ablösung bestehender Darlehen abstimmen. Es ist ratsam, einen Anwalt für Familienrecht und Immobilienrecht hinzuzuziehen, um Ihre Rechte und Interessen zu wahren.
- Tatsächliche Aufteilung des Vermögens: Obwohl die Option der tatsächlichen Vermögensaufteilung beiden Ehegatten offensteht, wird sie in der Regel oftmals nicht genutzt. Bei diesem Verfahren wird die Immobilie in zwei getrennte Immobilien (zwei Wohneinheiten) aufgeteilt. In der Praxis ist dies nicht praktikabel, da die betreffende Immobilie für eine Umwandlung geeignet sein muss und ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Ehegatten erfordert. Bis zum Verkauf wohnen beide Ehegatten im Wesentlichen weiterhin nebeneinander.
- Übertragung des Eigentums an die Kinder: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass zumindest ein Ehegatte seinen Anteil an der Immobilie auf seine Kinder überträgt. In diesem Fall kann die Immobilie während der Aufteilung des Vermögens in der Familie bleiben. Dies ist besonders dann angebracht, wenn das Haus einen hohen ideellen Wert hat. Sofern Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass Sie die Zustimmung Ihres Ehegatten zur Durchführung der Transaktion benötigen. Zudem können Immobilien bestimmte Verbindlichkeiten, Steuern und andere Probleme verursachen, was den betroffenen Kindern im Voraus mitgeteilt werden muss.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Ehegatten die Aufteilung von Immobilien und Unternehmensanteilen unterschätzen, wenn keine vollständige Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens vorliegt. Fehlt ein solches Vermögensverzeichnis, kann dies im Scheidungsverfahren zu erheblichen Verzögerungen und Auskunftsstreitigkeiten führen – ein Auskunftsanspruch, der jedem Ehegatten nach § 1379 BGB zusteht. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven unterstützt Sie dabei, ein solches Vermögensverzeichnis frühzeitig und rechtssicher zu erstellen, damit sich die Vermögensaufteilung nicht unnötig verzögert.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Vermögensaufteilung bei einer Scheidung
Der Zugewinn jedes Ehepartners ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (vgl. § 1373 BGB). Dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn steht gem. § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Da die Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Auslandsvermögen im Einzelfall komplex sein kann, empfiehlt sich hierzu eine anwaltliche Beratung.
Ja. Ein Ehevertrag ist nach § 1410 BGB nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen wird. Eine privatschriftliche Vereinbarung genügt nicht.
Bereits während der Trennungszeit kann ein Ehegatte nach § 1361b BGB die alleinige Nutzung der Ehewohnung verlangen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Die endgültige Aufteilung der Immobilie erfolgt unabhängig davon im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Maßgeblicher Stichtag ist nicht die Trennung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§ 1384 BGB).
Der Wert einer Erbschaft oder Schenkung zum Zeitpunkt des Erhalts wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und dadurch grundsätzlich vom Zugewinn ausgenommen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wertsteigerungen, die während der Ehe hinzukommen, können jedoch wieder in die Berechnung einfließen – ein Punkt, der im Einzelfall anwaltlich geprüft werden sollte.

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