Vermögensaufteilung bei einer Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Vermögensaufteilung bei einer Scheidung

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Die Aufteilung von Vermögen und Eigentum bei einer Scheidung führt nicht selten zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten Personen. Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an.

Egal, ob bei der Aufteilung der ehelichen Wohnung, der Berechnung des Zugewinns oder bei immobilienrechtlichen Fragen – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrem fundierten Fachwissen zur Seite. Sie verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz im Scheidungs-, Erb- und Steuerrecht sowie über das notwendige Einfühlungsvermögen, um Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen und diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Klärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Beratung zu allen relevanten Vermögensfragen

  • Berechnung des Zugewinns
  • Steueroptimierte Vermögensaufteilung
  • Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und Forderungen
  • Außergerichtliche Einigung
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten

  • Kosten
Expertise
  • Auskunftspflicht und Auskunftsanspruch der Ehepartner in Bezug auf Vermögen
  • Ehevertrag | Scheidungsfolgen­vereinbarung | Fragen gemeinsamer Haftung

  • Gütertrennung und Zugewinnausgleich
  • Bewertung von Schulden im Rahmen eines Zugewinnausgleichs | Insolvenzrecht

  • Kaufkraftausgleich beim Zugewinn
  • Erbschaft während der Ehe | Erbrechtliche Aspekte

  • Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich
  • Aufteilung der ehelichen Wohnung
  • Auslandimmobilien | Immobilienrechtliche Aspekte

Art des Vermögens

Zu den Vermögenswerten, die nach einer Scheidung aufgeteilt werden, gehören das eheliche Vermögen, Immobilien, sofern diese über gemeinsame Konten erworben wurden oder die dazugehörigen Kaufverträge von beiden Parteien unterschrieben wurden, ferner Rentenpläne und Aktienoptionen. Einige Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden, können während der Ehe an Wert gewonnen haben. Dies kann sich bei der späteren Aufteilung des Vermögens bemerkbar machen, da der Wertzuwachs unter den Ehegatten aufgeteilt werden kann. Es werden jedoch nicht alle Vermögenswerte zwischen den Partner aufgeteilt. In der Regel wird das Vermögen aufgeteilt, das während der Ehe gemeinsam angehäuft wurde und wofür beide Partner als Inhaber unterschrieben haben.

Sollten während der Ehe Schulden angefallen sein, müssen auch diese neben dem Vermögen geprüft werden. Die Schulden werden jedoch bei einer Scheidung nicht einfach zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sondern es muss zunächst geklärt werden, welcher der beiden Ehegatten vertraglich als Schuldner verpflichtet ist. Ist einer der Ehegatten alleiniger Eigentümer einer Immobilie oder eines Vermögenswerts, so haftet er allein für die anfallenden Schulden. Wenn einer der Ehegatten vertraglich verpflichtet ist, ein Defizit zu finanzieren, muss er es in der Regel auch zurückzahlen. Ein Vertrag, der nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde und nicht beiden Ehegatten zugutekommt, wird nicht als gemeinsame Verbindlichkeit betrachtet.

Bestimmte vertragliche Vereinbarungen können je nach ihren Umständen als „ungerecht“ angesehen werden. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn das Darlehen (das von beiden Ehegatten bezahlt wird) ausschließlich einem Ehegatten zugutekommt.

Ein weiterer Aspekt, der bei einer Scheidung zu beachten ist, ist der Versorgungsausgleich. Begünstigte Rentenversicherungen können ebenso als Vermögen bestimmt werden.

Aufteilung der ehelichen Wohnung

Die Aufteilung des Vermögens stellt sich vor allem dann als ein komplexer Prozess dar, wenn eine Entscheidung bezüglich der ehelichen Wohnung getroffen werden muss. Während sich die Probleme oder Aufteilung anderer Immobilien (Mietobjekte), die sich im gemeinsamen Besitz befinden, oftmals leichter durch finanzielle Regelungen lösen lassen, kann die eheliche Wohnung ein komplexes Problem darstellen, was einer fairen Lösung bedarf. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie bereits zu Beginn Ihrer Ehe, um Lösungen für ein solches Problem zu erarbeiten. Weitere Möglichkeiten sind unter anderem:

  • Der Verkauf der Immobilie: Diese Option kann für eine saubere Trennung genutzt werden und ermöglicht eine gerechte Verteilung der eingehenden Gelder auf der Grundlage des in die Immobilie investierten Betrags. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Verkauf einer Immobilie ein langwieriger Prozess sein kann und dass ein schneller Verkauf oftmals dazu führt, dass die Immobilie unter ihrem Wert verkauft wird. Sofern der Verkauf einer gemeinsamen Immobilie in Betracht gezogen wird, sollte dies während des Trennungsjahres vor der offiziellen Scheidung angegeben werden.
  • Der Abkauf/ Auszahlung an den Ehegatten: Eine weitere Option ist, die Immobilie vom Ehegatten abzukaufen. Diese Lösung bietet sich besonders dann an, wenn einer der Ehegatten weiterhin in der Immobilie wohnen möchte, und ein angemessener Preis vereinbart wird. Damit dies ein offizieller Kauf ist und dem deutschen Recht entspricht, sollten sich die Ehegatten von einem Anwalt und zudem von der Bank beraten lassen. Ein solcher Kauf kann ein kompliziertes Verfahren mit sich bringen. Eine Beratung durch einen qualifizierten Anwalt kann daher sicherstellen, dass der Ehegatte, der ausgezahlt wird, nicht mehr für die Immobilie haftet.
  • Die Tatsächliche Aufteilung des Vermögens: Obwohl die Option der tatsächlichen Vermögensaufteilung beiden Ehegatten offensteht, wird sie in der Regel oftmals nicht genutzt. Bei diesem Verfahren wird die Immobilie in zwei getrennte Immobilien (zwei Wohneinheiten) aufgeteilt. In der Praxis ist dies nicht praktikabel, da die betreffende Immobilie für eine Umwandlung geeignet sein muss und ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Ehegatten erforderlich ist – bis zu dem Punkt, an dem sie im Wesentlichen nebeneinander wohnen, bis sie die Immobilien verkaufen können.
  • Die Übertragung des Eigentums an die Kinder: Eine weitere Möglichkeit für das sich scheidende Paar besteht darin, dass einer der Ehegatten (oder beide) seinen Anteil an der Immobilie auf seine Kinder überträgt (übertragen). In diesem Fall kann die Immobilie während der Aufteilung des Vermögens in der Familie bleiben. Dies ist besonders dann angebracht, wenn das Haus einen hohen ideellen Wert hat. Sofern Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass Sie die Zustimmung Ihres Ehegatten zur Durchführung der Transaktion benötigen. Zudem können Immobilien bestimmte Verbindlichkeiten, Steuern und andere Probleme verursachen, was den betroffenen Kindern im Voraus mitgeteilt werden muss.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Angelegenheit im Ehevertrag zu regeln und für den Fall einer Scheidung entsprechend vorzusorgen.

Aufteilung von weiteren Immobilien und Darlehnsrückzahlungen

Bei der Aufteilung anderer Immobilien kommt es darauf an, wer der tatsächliche Eigentümer der Immobilie ist. In einigen Fällen haben die Ehepartner vor der Eheschließung Eigentum durch beispielsweise Erbschaft oder Kauf erworben. Wenn der andere Ehegatte nicht zur Finanzierung der Immobilie beigetragen hat, wird diese bei der Scheidung in der Regel nicht als teilbar betrachtet, da dies keine gerechte Lösung für den Umgang mit dem Vermögen wäre.

Bei Darlehen zur Finanzierung des Familienheims kommt es nicht selten darauf ankommen, wer vertraglich verpflichtet ist, der Bank die Hypothek zurückzuzahlen. Die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, wird als haftbar angesehen. In vielen Fällen ist das Familienhaus gemeinsames Eigentum, und die Rückzahlung erfolgt möglicherweise von einem gemeinsamen Bankkonto. Die Ehegatten sollten sich daher einigen, wie sie diese Darlehnsrückzahlung regeln. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Ehegatte den anderen dafür entschädigt, dass er die vollständige Kontrolle über die Rückzahlung der Kredite und damit über die Immobilie selbst übernimmt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine solche Vereinbarung nicht dazu führen sollte, dass der betreffende Ehegatte (absichtlich) Zahlungen übernimmt, die über das hinausgehen, was er finanzieren kann. Dies kann als unmoralisch angesehen werden, vor allem wenn Druck ausgeübt wurde, die Zahlungen zu übernehmen.

Die Aufteilung des Vermögens

Bei der Aufteilung des Vermögens spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. Zum einen kann ein im Voraus geschlossener Ehevertrag zukünftige Konfliktpunkte vermeiden und angemessene Lösungen für die Aufteilung des Vermögens festlegen. Zudem kann ein Ehevertrag sicherstellen, dass das Vermögen nach den Wünschen der Ehegatten aufgeteilt wird, bevor die Komplikationen einer Scheidung eine Rolle spielen. Alternativ können sich die Ehegatten mit ihren jeweiligen Anwälten zusammensetzen und die Aufteilung des Vermögens beschließen. Vor Gericht wird das Vermögen dann zu gleichen Teilen zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Diese Maßnahmen beziehen sich auf das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam besitzen. Das heißt, auf dasjenige Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erworben bzw. über ein gemeinsames Bankkonto erworben wurde, bzw. über Verträge, die von beiden Partnern unterzeichnet wurden.

Ein Beispiel hierfür ist der Kauf eines Autos. Wenn ein Fahrzeug von einem Ehegatten gekauft und bezahlt wurde, wird dieses als sein Auto angesehen und ist somit kein gemeinsames Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn der anderen Ehegatten das Fahrzeug für die Arbeit oder andere Zwecke nutzt. Wenn er das Fahrzeug nicht bezahlt hat oder nicht als Eigentümer eingetragen ist, wird dies nicht als sein Vermögen angesehen. Das bedeutet, dass dieses Auto nicht zu den Vermögenswerten gehört, die bei der Scheidung aufgeteilt werden müssen. Wenn für das Fahrzeug Rückzahlungen zu leisten sind, ist der alleinige Eigentümer für diese verantwortlich.

Nach §1357 BGB ist es zulässig, dass Ehegatten Geschäfte zur „Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ tätigen, auch wenn sie eine Bindung des anderen Ehegatten beinhalten. Solche Geschäfte betreffen Angelegenheiten, die den Lebensbedarf der Familie betreffen (beispielsweise Haushaltsgeräte, Lebensmittel usw., die als notwendig erachtet werden).

Unethische gemeinsame Haftung

Vereinbarungen, die während einer Ehe getroffen werden, sind nicht mit Vereinbarungen zwischen Geschäftspartnern zu vergleichen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Ehegatten Vereinbarungen unterzeichnen und damit eine gemeinsame Haftung für einen Vermögenswert zugunsten ihres Partners begründen. Dazu kann gehören, dass sie eine Darlehnsvereinbarung unterschreiben, weil sie wissen, dass das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten ausreicht, um den Kredit zu bedienen.

Dies kann zum Beispiel bedeutet, dass Ehegatte A mit Ehegatte B eine Vereinbarung trifft, die den Geschäftsinteressen von Ehegatte B zugutekommt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung liegt dies auch im Interesse von Ehegatte A. Nach dem Ende der Ehe ist der Erfolg der Geschäftsinteressen von Ehegatte B für Ehegatte A jedoch möglicherweise nicht mehr so interessant, und das Darlehen, das Ehegatte A mit Ehegatte B vereinbart hat, bringt Ehegatte A möglicherweise keinen finanziellen Vorteil mehr. Die fortbestehende Haftung für das Darlehen von Ehegatten B kann daher dazu führen, dass er finanziell überfordert ist. Dies kann als eine unmoralische Aufteilung der Verbindlichkeiten angesehen werden. Sollte dies festgestellt werden, kann die Haftung des jeweiligen Ehegatten als unwirksam angesehen werden.

Der Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann oftmals zur Vermeidung komplexierter Scheidungsvereinbarungen beitragen. Diese Art von Verträgen, ist ein Mittel, um anzuerkennen, dass Ehen ebenso rechtlicher Regelungen bedürfen. Sie dienen als Sicherheitsnetz für eine mögliche zukünftige Situation. Ein professionell ausgearbeiteter Ehevertrag sieht im Wesentlich einen vertraglichen Plan für die Aufteilung des Vermögens vor. Wenn dieser Plan in den guten Jahren der Ehe erstellt wird, kann er sicherstellen, dass das betreffende Vermögen gerecht aufgeteilt wird.

Eheverträge sollten daher von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht entworfen werden, um sicherzustellen, dass der Vertrag faire Klausen beinhaltet und die Wünsche der Ehegatten berücksichtigt werden. Ein Ehevertrag kann bei der gerechten Aufteilung von Vermögen und Eigentum nach einer Scheidung zu weit weniger Komplikationen führen.

Eheverträge können im Laufe der Zeit geändert werden, müssen aber bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen. Einige Klauseln, die u.a. in Bezug auf die Aufteilung des Vermögens als ungerecht empfunden werden, können vor Gericht als von vornherein ungerecht zurückgewiesen werden. Auch hier ist es unerlässlich, sich bei der Gestaltung des Ehevertrags von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu werden.

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