Vermögensaufteilung bei einer Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Vermögensaufteilung bei einer Scheidung

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Die Vermögensaufteilung stellt neben dem Versorgungsausgleich einen der zentralen Aspekte eines Scheidungsverfahrens dar. Sie umfasst finanzielle, aber auch rechtliche und persönliche Interessen der Ehepartner, sodass eine entsprechende Vereinbarung bzw. die gerichtliche Festsetzung der Aufteilung ein äußerst komplexer und u.U. langwieriger Prozess ist.

Ganz gleich, ob bei der Berechnung des Zugewinns, der Aufteilung der ehelichen Wohnung, der Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie oder weiteren rechtserheblichen Scheidungsangelegenheiten – unsere Anwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen mit ihrer Expertise und Erfahrung zur Seite, um Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Expertise im Scheidungsverfahren

Rechtsbeistand in Bezug auf
Eheliches Güterrecht
  • Ehevertrag | Scheidungsfolgenvereinbarung

  • Gütertrennung und Zugewinnausgleich
Dienstleistungen im Kontext

Grundprinzipien der Vermögensaufteilung: Zugewinnausgleich

Haben die Ehepartner keine individuelle Vereinbarung durch den Abschluss eines Ehevertrags geschlossen, so gilt nach rechtlichen Vorgaben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB. Dies bedeutet, dass bei einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner gleichermaßen vom in der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs profitieren. Dazu wird der Zugewinn jedes Ehepartners berechnet, also die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (das Vermögen, das jeder Partner zu Beginn der Ehe hatte) und dem Endvermögen (das Vermögen, das jeder Partner am Ende der Ehe hat). Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abgeben.

Das eheliche Vermögen im Sinne der Zugewinngemeinschaft umfasst grundsätzlich tatsächlich das gesamte Vermögen beider Ehepartner – Geldwerte, Immobilien, Aktienoptionen sowie auch Unternehmenswerte. Auch Schulden, also negatives Vermögen, fließt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich mit hinein. Gerade in Bezug auf Immobilien,