Die Vermögensaufteilung stellt neben dem Versorgungsausgleich einen der zentralen Aspekte eines Scheidungsverfahrens dar. Sie umfasst finanzielle, aber auch rechtliche und persönliche Interessen der Ehepartner, sodass eine entsprechende Vereinbarung bzw. die gerichtliche Festsetzung der Aufteilung ein äußerst komplexer und u.U. langwieriger Prozess ist.
Ganz gleich, ob bei der Berechnung des Zugewinns, der Aufteilung der ehelichen Wohnung, der Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie oder weiteren rechtserheblichen Scheidungsangelegenheiten – unsere Anwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen mit ihrer Expertise und Erfahrung zur Seite, um Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Grundprinzipien der Vermögensaufteilung: Zugewinnausgleich
Haben die Ehepartner keine individuelle Vereinbarung durch den Abschluss eines Ehevertrags geschlossen, so gilt nach rechtlichen Vorgaben der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB. Dies bedeutet, dass bei einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen ausgeglichen wird (Zugewinnausgleich). Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner gleichermaßen vom in der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs profitieren. Dazu wird der Zugewinn jedes Ehepartners berechnet, also die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (das Vermögen, das jeder Partner zu Beginn der Ehe hatte) und dem Endvermögen (das Vermögen, das jeder Partner am Ende der Ehe hat). Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner abgeben.
Das eheliche Vermögen im Sinne der Zugewinngemeinschaft umfasst grundsätzlich tatsächlich das gesamte Vermögen beider Ehepartner – Geldwerte, Immobilien, Aktienoptionen sowie auch Unternehmenswerte. Auch Schulden, also negatives Vermögen, fließt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich mit hinein. Gerade in Bezug auf Immobilien, Unternehmenswerte und Schulden kann die Vermögensaufteilung kompliziert und auch emotional belastend sein. Bestimmte Vermögenswerte sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Dazu gehören u.a. Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, sowie persönliche Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören.
Ein weiterer Aspekt, der bei einer Scheidung zu beachten ist, ist der Versorgungsausgleich, und insbesondere die gerechte Aufteilung von Rentenansprüchen. Dies sollte nicht unterschätz werden, da sich der Versorgungsausgleich in erheblichem Maße auf die finanzielle Situation beider Ehepartner im Alter auswirkt.
Individuelle Regelungen durch Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann oftmals zur Vermeidung komplizierter Scheidungsvereinbarungen beitragen. Diese Art von Vereinbarung dient als Sicherheitsnetz für eine mögliche zukünftige Situation. Ein professionell ausgearbeiteter Ehevertrag sieht im Wesentlich einen vertraglichen Plan für die Aufteilung des Vermögens vor. Wenn dieser Plan in den guten Jahren der Ehe erstellt wird, kann er sicherstellen, dass das betreffende Vermögen gerecht aufgeteilt wird. Sollte der vereinbarte Ehevertrag nicht mehr Ihren Vorstellungen entsprechen, ist es möglich, eine Änderung oder Aufhebung des Ehevertrags vorzunehmen. Fällt im Rahmen einer Scheidung auf, dass einige Klauseln oder auch der gesamte Ehevertrag zu Ungunsten eines Ehepartners ausgestaltet wurden, so kann auch eine Anfechtung des Ehevertrags erfolgen.
Eheverträge sollten stets von einem Anwalt für Familienrecht entworfen werden, um sicherzustellen, dass faire Klausen ausgearbeitet werden, die den Wünschen beider Ehegatten Rechnung tragen.
Die Aufteilung des Vermögens
Bei der Aufteilung des Vermögens spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle. Zum einen kann ein im Voraus geschlossener Ehevertrag zukünftige Konfliktpunkte vermeiden und angemessene Lösungen für die Aufteilung des Vermögens festlegen. Zudem kann ein Ehevertrag sicherstellen, dass das Vermögen im Falle einer Scheidung den Wünschen der Ehegatten entsprechend aufgeteilt wird, um unnötigen Komplikationen vorzubeugen. Alternativ können sich die Ehegatten mit ihren jeweiligen Anwälten zusammensetzen, um einvernehmlich eine Aufteilung des Vermögens zu beschließen. Vor Gericht wird das Vermögen dann zu gleichen Teilen zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Diese Maßnahmen beziehen sich auf das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam besitzen. Das heißt, auf dasjenige Vermögen, das während der Ehe gemeinsam bzw. über ein gemeinsames Bankkonto erworben wurde, oder über Verträge, die von beiden Partnern unterzeichnet wurden.
Ein Beispiel hierfür ist der Kauf eines Autos. Wenn ein Fahrzeug von einem Ehegatten gekauft und bezahlt wurde, wird dieses als sein Auto angesehen und ist somit kein gemeinsames Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn der anderen Ehegatten das Fahrzeug für die Arbeit oder andere Zwecke nutzt. Wenn er das Fahrzeug nicht bezahlt hat oder nicht als Eigentümer eingetragen ist, wird dies nicht als sein Vermögen angesehen. Das bedeutet, dass dieses Auto nicht zu den Vermögenswerten gehört, die bei der Scheidung aufgeteilt werden müssen. Wenn für das Fahrzeug Rückzahlungen zu leisten sind, ist der alleinige Eigentümer für diese verantwortlich.
Nach §1357 BGB ist es zulässig, dass Ehegatten Geschäfte zur „Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ tätigen, auch wenn sie eine Bindung des anderen Ehegatten beinhalten. Solche Geschäfte betreffen Angelegenheiten, die den Lebensbedarf der Familie betreffen (beispielsweise Haushaltsgeräte, Lebensmittel usw., die als notwendig erachtet werden).
Immobilienaufteilung und Aufteilung der ehelichen Wohnung
Bei der Aufteilung von Immobilien kommt es darauf an, wer der tatsächliche Eigentümer ist. In einigen Fällen haben die Ehepartner vor der Eheschließung Eigentum durch beispielsweise Erbschaft oder Kauf erworben. Wenn der andere Ehegatte nicht zur Finanzierung der Immobilie beigetragen hat, wird diese bei der Scheidung in der Regel nicht als teilbar betrachtet, da dies keine gerechte Lösung für den Umgang mit dem Vermögen wäre.
Bei Darlehen zur Finanzierung des Familienheims kommt es oftmals darauf an, wer vertraglich verpflichtet ist, der Bank die Hypothek zurückzuzahlen. Die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, wird als haftbar angesehen. In vielen Fällen ist das Familienhaus gemeinsames Eigentum und die Rückzahlung erfolgt möglicherweise von einem gemeinsamen Bankkonto. Die Ehegatten sollten sich daher einigen, wie sie diese Darlehnsrückzahlung regeln. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Ehegatte den anderen dafür entschädigt, dass er die vollständige Kontrolle über die Rückzahlung der Kredite und damit über die Immobilie selbst übernimmt. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch nicht dazu führen, dass der betreffende Ehegatte (absichtlich) Zahlungen übernimmt, die über das hinausgehen, was er finanzieren kann. Dies kann als unmoralisch angesehen werden, vor allem wenn Druck ausgeübt wurde, die Zahlungen zu übernehmen.
Besonders schwierig wird es, wenn eine Entscheidung bezüglich der ehemals gemeinsamen, ehelichen Wohnung getroffen werden muss. Während sich die Probleme oder Aufteilung anderer Immobilien (Mietobjekte), die sich im gemeinsamen Besitz befinden, oftmals leichter durch finanzielle Regelungen lösen lassen, kann die eheliche Wohnung eine erhebliche Herausforderung darstellen. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie bereits zu Beginn Ihrer Ehe, um vorsorglich Lösungen für ein solches Problem zu erarbeiten. Weitere Möglichkeiten sind unter anderem:
- Der Verkauf der Immobilie: Diese Option kann für eine saubere Trennung genutzt werden und ermöglicht eine gerechte Verteilung der eingehenden Gelder auf der Grundlage des in die Immobilie investierten Betrags. Der Verkauf einer Immobilie kann sich u. U. als langwieriger Prozess erweisen. Ein schneller Verkauf führt allerdings nicht selten dazu, dass die Immobilie unter ihrem Wert verkauft wird. Sofern der Verkauf einer gemeinsamen Immobilie in Betracht gezogen wird, sollte dies während des Trennungsjahres vor der offiziellen Scheidung angegeben werden.
- Der Abkauf bzw. die Auszahlung an den Ehegatten: Eine weitere Option ist, die Immobilie vom Ehegatten abzukaufen. Diese Lösung bietet sich besonders dann an, wenn einer der Ehegatten weiterhin in der Immobilie wohnen möchte und ein angemessener Preis vereinbart wird. Damit dies ein offizieller Kauf ist und dem deutschen Recht entspricht, sollten sich die Ehegatten von einem Anwalt und zudem von der Bank beraten lassen. Ein solcher Kauf kann ein kompliziertes Verfahren mit sich bringen. Eine Beratung durch einen qualifizierten Anwalt kann daher sicherstellen, dass der Ehegatte, der ausgezahlt wird, nicht mehr für die Immobilie haftet.
- Die Tatsächliche Aufteilung des Vermögens: Obwohl die Option der tatsächlichen Vermögensaufteilung beiden Ehegatten offensteht, wird sie in der Regel oftmals nicht genutzt. Bei diesem Verfahren wird die Immobilie in zwei getrennte Immobilien (zwei Wohneinheiten) aufgeteilt. In der Praxis ist dies nicht praktikabel, da die betreffende Immobilie für eine Umwandlung geeignet sein muss und ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Ehegatten erforderlich ist – bis zu dem Punkt, an dem sie im Wesentlichen nebeneinander wohnen, bis sie die Immobilien verkaufen können.
- Die Übertragung des Eigentums an die Kinder: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass einer der Ehegatten (oder beide) seinen Anteil an der Immobilie auf seine Kinder überträgt (übertragen). In diesem Fall kann die Immobilie während der Aufteilung des Vermögens in der Familie bleiben. Dies ist besonders dann angebracht, wenn das Haus einen hohen ideellen Wert hat. Sofern Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass Sie die Zustimmung Ihres Ehegatten zur Durchführung der Transaktion benötigen. Zudem können Immobilien bestimmte Verbindlichkeiten, Steuern und andere Probleme verursachen, was den betroffenen Kindern im Voraus mitgeteilt werden muss.
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