Mit der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Umweltproblematik wurden in den letzten Jahren in Deutschland strengere Gesetze und Vorschriften zum Schutze der Umwelt eingeführt. Ein besonderes strafrechtliches Risiko trifft in diesem Zusammenhang Amtsträger, welche in Umweltbehörden tätig sind. Verletzt ein solcher Amtsträger seine Pflichten beispielsweise durch die Erteilung fehlerhafter Genehmigungen, so reicht es für eine strafrechtliche Verfolgung schon aus, dass dieser Verstoß fahrlässig begangen worden ist. Besonders relevant in der Praxis und das größte Risiko einer eventuellen Strafbarkeit bietet hier das Unterlassen. Unterlässt der Amtsträger es beispielsweise, die rechtswidrig erteilte Genehmigung für umweltgefährdende Anlagen zurückzunehmen, oder schreitet die Behörde bei Delikten gegen die Umwelt nicht ein, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vor.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei sind wir imstande, Ihnen fachkundige Unterstützung bei allen umweltrechtlich relevanten Angelegenheiten zu gewährleisten. Ganz gleich, ob als Rechtsbeistand bei einem Gerichtsverfahren, als Entwickler eines passenden Umweltmanagementsystems für Ihr Unternehmen oder bei der Beantwortung aller aufkommenden umweltrechtlichen Fragen – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer ausgezeichneten Expertise und langjähriger Erfahrung zur Seite. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Umweltrecht für Privatmandanten
Privatmandanten haben notwendigerweise andere umweltrechtliche Interessen als Unternehmen. Neben den altruistischen Motiven geht es oft um den Schutz vor Einwirkungen durch Dritte oder auch um Angelegenheiten, die das eigene Grundstück oder den Garten betreffen. Folgende Probleme kommen häufig vor:
- Straßenlärm
- Gerüche und Lärm aus der Gastronomie
- Grenzbepflanzung
- Kompost und Lagerfeuer
- Wasserbrunnen
- Bahnlärm
Unsere Anwälte beraten Sie hier genau über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine passgenau auf Ihr Anliegen abgestimmte Rechtslösung.
Strafbarkeit von Amtsträgern innerhalb einer Umweltbehörde
Eine potenzielle Gefahrenquelle der Strafbarkeit kann sich aus der Vor-, bzw. Nichtvornahme von verschiedenen Handlungen innerhalb der Tätigkeit als Amtsträger ergeben. Hier gilt es zwischen möglichen Fallgruppen zu differenzieren und die daraus resultierenden Strafbarkeiten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu betrachten. Das deutsche Rechtssystem sieht keinen Sonderstraftatbestand für fehlerhafte Entscheidungen innerhalb einer Umweltbehörde vor, sodass sich die Strafbarkeit von Amtsträgern grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften über die sogenannte Täterschaft und Teilnahme richtet. Ob sich ein Amtsträger als Täter oder Teilnehmer strafbar gemacht hat, richtet sich nach der Art des Delikts, welches er begangen hat.
Sonderdelikte
Handelt es sich bei der begangenen Straftat um ein Sonderdelikt, so kann nur die im Tatbestand adressierte Person Täter dieser Straftat sein. Bei Allgemeindelikten gilt etwas anderes. Sonderdelikte sind solche Delikte, deren Täter nur im jeweiligen Tatbestand bezeichnete Personen sein können. Die Normen des Umweltstrafrechts adressieren z.B. „Betreiber einer Anlage“. Dies stellt ein sogenanntes Sonderdelikt dar, da sich nur der Adressat dieser verwaltungsrechtlichen Pflicht strafbar machen kann. In Betracht kommt also eine mögliche Strafbarkeit des Amtsträgers sowohl als Täter eines Sonderdelikts als auch als dessen Teilnehmer. Dem Amtsträger fehlt es jedoch in der Regel die Täterqualität. Die Ausnahme stellen sogenannte Betreiberfälle dar. Dies sind Fälle, in denen die Kommune selbst Betreiberin einer umweltbelastenden Anlage ist. Eine eigene Täterschaft von Amtsträgern scheidet daher meist aus.
Allgemeindelikte
Ein Allgemeindelikt ist ein Tatbestand, der von jeder Person verwirklicht werden kann. Allgemeindelikte sind im Strafrecht der Regelfall. Ob der Amtsträger als Täter oder Teilnehmer eines Allgemeindelikts zu bestrafen ist, richtet sich danach, welches Allgemeindelikt er begangen hat und wie der konkrete Einzelfall strafrechtlich zu bewerten ist. Die drei häufigsten Fallgruppen sind:
- Erlass einer rechtswidrigen Genehmigung durch einen Amtsträger,
- Nichtrücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung,
- Nichteinschreiten gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen durch Dritte.
Strafbarkeit durch Unterlassen, § 13 StGB
In den letzten beiden Fallgruppen kann sich häufig eine Strafbarkeit durch Unterlassen gem. § 13 StGB ergeben. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträger/inne/n für Unterlassungen ist hauptsächlich die Nichtbeseitigung rechtswidriger Genehmigungen relevant. In diesem Zusammenhang ist streitig, ob auf Seiten der Amtsträger/inne/n eine sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz besteht. Eine Garantenstellung aus Ingerenz besteht, wenn der Amtsträger durch ein aus vorangegangenem gefährdendem Tun rechtswidrig eine Gefahr geschaffen hat und zur nachträglichen Gefahrabwendung verpflichtet, wenn ein Gefahrzusammenhang zwischen der geschaffenen Gefahr und dem bedrohten Rechtsgut besteht. Demnach wäre der Amtsträger, da aufgrund der Erteilung einer rechtswidrigen umweltrechtlichen Genehmigung eine Gefahr für Umweltgüter geschaffen wurde, auch für die Beseitigung der Gefahr durch die Rücknahme der rechtswidrigen Genehmigung verantwortlich.
Ob eine solche Garantenstellung besteht, ist stets nach dem Einzelfall zu beurteilen. Die Beurteilung der Strafbarkeit von Amtsträgern nach dem Umweltstrafrecht ist eine höchst komplexe Materie und bedarf in jedem Fall einer umfassenden Prüfung durch unsere erfahrenen Rechtsexperten.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Umweltstrafrecht
Die Kanzlei Schlun & Elseven unterstützt sowohl Privat-, als auch Wirtschaftsmandanten sowie Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger bei der Verteidigung im Umweltstrafrecht. Unsere Beratung umfasst die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die vorgeworfene Straftat gelten. Dabei erläutern wir Ihnen selbstverständlich alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Vorschriften und stellen die Art der Vorwürfe aus rechtlicher Sicht klar dar. Um Sie von dem Vorwurf der Straftat zu entlasten, setzen wir unsere Fähigkeiten bei der Durchführung von Ermittlungen und der Sammlung von Beweisen ein. Unsere Anwälte prüfen alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen, befragen Zeugen und Sachverständige und konsultieren Fachleute zu technischen Aspekten der Beweisführung. Sobald wir über die erforderlichen Informationen verfügen, kann unser Team eine geeignete Verteidigungsstrategie ausarbeiten.
Darüber hinaus kann unser Team Sie im Umgang mit den Medien und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit solchen Fällen beraten. Medienberichte können, wenn sie unkontrolliert bleiben, die Reputation eines Unternehmens bzw. einer in der Öffentlichkeit stehenden Person erheblich schädigen. Durch die Inanspruchnahme unseres Rechtsbeistands erhält Ihr Unternehmen den benötigten Schutz, um die negativen Auswirkungen effizient zu minimieren.

Praxisgruppe für Strafrecht
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