SaaS-Lösungen sind heute fester Bestandteil der Unternehmensinfrastruktur – und damit auch eine wachsende rechtliche Herausforderung. Ob Microsoft 365, Salesforce oder spezialisierte ERP-Systeme: Unternehmen jeder Größe lagern geschäftskritische Prozesse auf externe Softwareanbieter aus. Dabei stellen sich zentrale Fragen zur vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit im Falle eines Dienstausfalls, zum Schutz der sich auf den Servern des Anbieters vorhandenen personenbezogenen Daten und zu den Konsequenzen einer Einstellung des Services oder einer einseitigen Änderung der Nutzungsbedingungen durch den Anbieter. Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz, dem EU Data Act und dem Digital Operational Resilience Act (DORA) hat sich die Regulierungslage seit 2025 erheblich verschärft – viele Bestandsverträge entsprechen der geltenden Rechtslage nicht mehr.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Unternehmen bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von SaaS-Verträgen sowie der zugehörigen Vertragswerke. Unser Team für Vertrags- und IT-Recht begleitet sowohl Unternehmen, die SaaS-Dienste nutzen, als auch Anbieter, die ihre Verträge rechtssicher aufstellen möchten – von der Analyse der Vertragswerke über SLA-Verhandlungen bis zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Leistungsstörungen.
Was ist Software as a Service?
Bei SaaS-Produkten stellt ein Anbieter dem Kunden eine Softwarelösung über das Internet zur Verfügung – zeitlich begrenzt, ohne lokale Installation und ohne Lizenzerwerb im klassischen Sinne. Die Software verbleibt auf den Servern des Anbieters; der Kunde greift per Internetverbindung darauf zu. Softwareupdates, Sicherheitsmaßnahmen und die technische Infrastruktur liegen vollständig in der Verantwortung des Anbieters. Zu den bekanntesten Beispielen gehören Microsoft 365, Google Workspace, Salesforce und Adobe Creative Cloud; im Unternehmensumfeld kommen spezialisierte B2B-Lösungen für ERP oder HR-Management hinzu.
Gegenüber On-Premises-Software bietet SaaS erhebliche praktische Vorteile: geringere Anschaffungskosten, ortsunabhängiger Zugriff und reduzierter IT-Aufwand. Mit der Auslagerung auf externe Infrastruktur gehen jedoch spezifische rechtliche Risiken einher, die ohne sorgfältige Vertragsgestaltung zu empfindlichen Haftungs- und Compliance-Problemen führen können.
Zu den bekanntesten SaaS-Anbietern gehören u. a.:
- Adobe: Das Produktsortiment von Adobe ist schwerpunktmäßig auf digitale Kreativität, Dokumentation sowie Kommunikation bzw. auf Marketing, E-Commerce und Datenanalyse ausgerichtet.
- Google: Mit Google Workspace werden Tools/Apps wie Calendar, Drive und G-Mail angeboten.
- Microsoft: Auch Microsoft bietet eine Vielzahl an Produkten an. Das wohl bekannteste SaaS-Produkt ist Microsoft 365.
- Zoom: Die Anzahl der Benutzer/Besucher dieser cloudbasierten Kommunikationssoftware ist insbesondere zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 enorm angestiegen. Angeboten werden Video- und Chat-Dienste, die eine mobile Kommunikation und Zusammenarbeit ermöglichen.
Wie ist ein SaaS-Vertrag rechtlich einzuordnen?
Insbesondere Haftungs- und Gewährleistungsfragen hängen von der konkreten rechtlichen Einordnung des Bereitstellungsmodells ab. Bei dem Vertragsschluss über ein SaaS-Produkt können folgende Vertragstypen bzw. Rechtsgebiete zusammenkommen:
- Dienstvertragsrecht, §§ 611 ff. BGB
- Mietvertragsrecht, §§ 535 ff. BGB
- Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB
Es handelt sich somit um einen sogenannten typengemischten Vertrag, der gesetzlich in dieser Form nicht eindeutig geregelt ist. Da die Nutzung eines cloudbasierten Produktes eine befristete Bereitstellung der Software darstellt und dieses mit der aus dem Mietrecht bekannten Besitzüberlassung vergleichbar ist, bildet das Mietrecht bei einem Vertrag über SaaS den Schwerpunkt. Das Werk- und Dienstvertragsrecht prägt in der Regel Nebenbestandteile des SaaS-Vertrags. So ist das Werkvertragsrecht auf die erfolgsbasierten Verpflichtungen (Datenmigration, Softwareanpassungen etc.) und das Dienstvertragsrecht auf das bloße Tätigwerden (z. B. Schulungen) anzuwenden. Welches Recht bzw. welche Vorschriften im Falle eines Rechtsstreits der Vertragsparteien anzuwenden sind, ist von dem konkreten Anliegen und dem dafür geltenden Recht abhängig. Dies gilt zumindest im B2B-Bereich. Handelt es sich bei einer Vertragspartei hingegen um einen Verbraucher, finden die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB Anwendung.
Was sollte ein SaaS-Vertrag regeln?
Ein SaaS-Vertrag sollte das zugrundeliegende Geschäftsmodell vollständig rechtlich abbilden. Das beginnt bei der konkreten Leistungsbeschreibung – welche Module, Schnittstellen und Funktionen sind vertraglich geschuldet – und reicht über Service Level Agreements zu Verfügbarkeit und Support bis hin zu Vergütungsmodellen, Laufzeit und Kündigungsrechten. Hinzu kommen datenschutzrechtliche Anforderungen: Sofern der SaaS-Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden und zugleich Verantwortlichen verarbeitet, ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Daneben bedarf es Regelungen zu Nutzungs- und Verwertungsrechten, Portabilität und Exit-Management. Gut gestaltete SaaS-Verträge adressieren diese Punkte ausdrücklich und schaffen eine klare Risikoverteilung für beide Seiten – für Anbieter ebenso wie für Kundenunternehmen.
SaaS-Verträge und AGB-Recht: Unwirksame Klauseln und Änderungen
SaaS-Verträge werden in der Regel vorformuliert. Daher sind die gesetzlichen Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) hier anwendbar. Dieser Aspekt spielt insbesondere beim Abschluss ausländischer Verträge eine große Rolle. Denn solche Verträge können Klauseln enthalten, die dem deutschen Recht entgegenstehen. Verstößt eine Klausel gegen das deutsche Gesetz, wird diese unwirksam. Der Vertrag im Übrigen bleibt hingegen wirksam (§ 306 BGB). An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten dann die gesetzlichen Regelungen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich das angebotene SaaS-Produkt ändern kann. Sobald sich während der Vertragslaufzeit eine Änderung ergibt, ist diese zu dokumentieren und in den Vertrag einzubinden.
Service Level Agreement (SLA)
Zur Ergänzung des Hauptvertrags wird bei einem SaaS-Vertrag noch ein Service Level Agreement (SLA) angehängt. Durch ein SLA können Regelungen zu bestimmten Leistungsinhalten getroffen werden, wie etwa zur Verfügbarkeit der bereitgestellten Software, vertraglicher Pflichten der Parteien sowie zu dem Umgang mit Leistungsstörungen. Da die Verfügbarkeit der Software oftmals nicht ununterbrochen gewährleistet wird, diese nach dem Mietrecht aber verlangt werden kann, sollte eine Abweichung von dieser Pflicht sowie die Folgen dieser festgehalten werden. So sind z. B. die Reaktionszeiten bei Ausfällen, Vertragsstrafen, Entschädigungsklauseln sowie die Kündigung zumeist in dem Service Level Agreement geregelt.
SaaS-Verträge rechtssicher gestalten: Worauf kommt es an?
Da SaaS-Verträge typischerweise als Formularverträge abgeschlossen werden, unterliegen sie der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die dieser Prüfung nicht standhalten, werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt – mit teils erheblichen Konsequenzen für den Anbieter. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung muss daher folgende Kernbereiche abdecken:
- Nutzungsrechte: Einräumung eines nicht-ausschließlichen, nicht übertragbaren und auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechts an der Software – das Urheberrecht verbleibt beim Anbieter.
- Leistungsumfang und Laufzeit: Klare Definition der erbrachten SaaS-Leistungen, Vertragslaufzeit sowie Kündigungs- und Verlängerungsregelungen.
- Haftung und Haftungsbeschränkungen: Ausschluss des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 536a Abs. 1 BGB ist AGB-rechtlich zulässig; unzulässig bleibt hingegen jede Beschränkung der Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Bei Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich; der Vertrag sollte zudem die Einhaltung geltender datenschutzrechtlicher Vorgaben ausdrücklich regeln.
- Service Level Agreement (SLA): Festlegung von Verfügbarkeitszielen, Reaktionszeiten und Abrechnungsmodalitäten bei Unterschreitung vereinbarter Service-Level.
Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Vertrags stellt sicher, dass dieser den sich ändernden rechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen beider Parteien dauerhaft gerecht wird. Angesichts der Komplexität dieser Regelungsbereiche empfiehlt sich die Einbindung spezialisierten rechtlichen Beistands bereits bei der Vertragsgestaltung.
Wie unterstützt Schlun & Elseven bei SaaS-Verträgen?
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten Mandanten umfassend in allen rechtlichen Fragen rund um SaaS-Verträge und Cloud-Services. Das spezialisierte Team für IT- und Vertragsrecht prüft bestehende Verträge auf kritische Klauseln – etwa zu Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen, Datenschutz und Haftung – und unterstützt bei der rechtssicheren Gestaltung neuer Vereinbarungen einschließlich der zugehörigen Service Level Agreements. Angesichts der dynamischen Entwicklung im IT-Recht ist eine kontinuierliche rechtliche Begleitung unerlässlich: Was heute als rechtskonform gilt, kann morgen bereits durch neue Regelungen überholt sein. Die Kanzlei steht Mandanten daher nicht nur vor und während des Vertragsabschlusses zur Seite, sondern auch bei etwaigen Leistungsstörungen im laufenden Vertragsverhältnis.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen bei SaaS-Verträgen
SaaS-Verträge sind typengemischte Verträge, bei denen das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) den Schwerpunkt bildet. Werk- und Dienstvertragsrecht kommen ergänzend für spezifische Leistungsbestandteile zur Anwendung – etwa Werkvertragsrecht für Datenmigration und Dienstvertragsrecht für Schulungen.
Ja. Da SaaS-Verträge typischerweise vorformuliert sind, gelten die §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die dieser Prüfung nicht standhalten, werden unwirksam und durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt – der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam (§ 306 BGB).
Sobald der Anbieter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO verpflichtend abzuschließen. Dies ist bei nahezu allen geschäftlich genutzten SaaS-Produkten der Fall.
Ein SLA ergänzt den Hauptvertrag und legt verbindliche Leistungsziele fest – insbesondere zur Verfügbarkeit der Software, zu Reaktionszeiten bei Ausfällen sowie zu Vertragsstrafen und Entschädigungsregelungen bei Unterschreitung der vereinbarten Service-Level.
Teilweise. Der Ausschluss des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs nach § 536a Abs. 1 BGB ist AGB-rechtlich zulässig. Unzulässig ist hingegen jede Haftungsbeschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Änderungen am Leistungsumfang müssen dokumentiert und vertraglich eingebunden werden. Ein gut gestalteter SaaS-Vertrag sollte daher entsprechende Anpassungsklauseln enthalten, die sowohl die Interessen des Anbieters als auch des Kunden berücksichtigen.

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