Bußgelder des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) – Beratung für Airlines und Betreiber

Ihr Rechtsanwalt für die Luftfahrtindustrie

Bußgelder des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) – Beratung für Airlines und Betreiber

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Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist nicht nur Zulassungs- und Aufsichtsbehörde, sondern auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung luftrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Für Fluggesellschaften, Luftfahrtunternehmen und gewerbliche Betreiber kann ein Bußgeldverfahren vor dem LBA erhebliche finanzielle und betriebliche Konsequenzen haben. Der Gesetzgeber sieht im Luftverkehrsrecht Bußgeldhöchstgrenzen von bis zu 50.000 Euro vor und ahndet Ordnungswidrigkeiten nicht nur mit Geldbußen sondern häufig noch mit zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

In einer solchen Situation ist es entscheidend, sich so schnell wie möglich kompetente rechtliche Beratung an die Seite zu holen. Eine vorschnelle Stellungnahme gegenüber der Behörde kann die Verteidigungsposition im weiteren Verfahren dauerhaft schwächen. Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Airlines, Luftfahrtunternehmen und Betreiber in allen Phasen des LBA-Bußgeldverfahrens – von der ersten Anhörung bis zur gerichtlichen Vertretung. Als multidisziplinäre Kanzlei verbinden wir luftrechtliche Expertise mit verwaltungs- und strafrechtlichem Know-how und behalten so die verschiedenen Dimensionen eines LBA-Bescheids im Blick.

Unsere Dienstleistungen rund um Bußgelder des Luftfahrt-Bundesamts

  • Rechtliche Bewertung des Sachverhalts und Entwicklung einer Verfahrensstrategie
  • Fertigung der Stellungnahme im Anhörungsverfahren
  • Einlegung und Begründung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheide
  • Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht
  • Präventive Compliance-Beratung zur frühzeitigen Identifikation und Minimierung von Ordnungswidrigkeitsrisiken im laufenden Luftfahrtbetrieb

Das LBA als Bußgeldbehörde

Für das Luftfahrt-Bundesamt ergibt sich die Bußgeldzuständigkeit aus § 63 Nr. 1 LuftVG. Die zentralen Bußgeldtatbestände sind in § 58 LuftVG sowie in sektorspezifischen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden EU-Verordnungen normiert.

Die jeweils fachlich zuständige Abteilung des LBA, zum Beispiel Technik/Umweltschutz, Betrieb, Luftfahrtpersonal, Luftsicherheit oder Zentrale Dienste, leitet das Verfahren ein, sobald Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Parallel zur Bußgeldzuständigkeit des LBA nehmen auch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) sowie die Landesluftfahrtbehörden der Länder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eigenständig Bußgeldverfahren wahr. Die verschiedenen Zuständigkeiten sind stets zu beachten.

Typische Tatbestände im gewerblichen Luftfahrtbetrieb

Die Spanne an ordnungswidrigkeitsrelevanten Verhaltensweisen im gewerblichen Luftfahrtbetrieb ist groß. Die nachfolgenden Fallgruppen gehören zu den praxisrelevanten Konstellationen, mit denen Luftfahrtunternehmen in Bußgeldverfahren häufig konfrontiert werden.

Betrieb ohne Genehmigung

Wer ein Luftfahrtunternehmen ohne die nach § 20 Abs. 1 LuftVG erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 LuftVG. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 30.000 Euro. Daneben ist das Nichtbeantragen oder Nichtbeachten des erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) als eigenständiger Tatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 17a LuftVG mit bis zu 1.000 Euro bußgeldbewehrt.

Beide Tatbestände können – wie im typischen Fall des Betriebs ohne Genehmigung und ohne AOC – in einem Verfahren zusammentreffen. Weitere zentrale Tatbestände in diesem Bereich sind der ungenehmigte Betrieb von Fluglinienverkehr (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG), Verstöße gegen Bedingungen und Auflagen des Gelegenheitsverkehrs (Nr. 7) sowie die Zuwiderhandlung gegen schriftliche vollziehbare Auflagen einer Betriebsgenehmigung (Nr. 11). Nicht rechtzeitig angezeigte Änderungen der Betriebsgenehmigung können ebenfalls geahndet werden.

Lufttüchtigkeit und Technik

Die technischen Tatbestände betreffen vor allem Halter und Betriebsleiter. Der Betrieb eines luftuntüchtigen oder für luftuntüchtig erklärten Luftfahrtgeräts, das Überschreiten zulässiger Betriebszeiten, die Verwendung eines Luftfahrzeugs entgegen dem eingetragenen Verwendungszweck sowie das Nichtmitführen des Lufttüchtigkeitszeugnisses sind typische Tatbestände.

Ebenso geahndet wird das Unterlassen der unverzüglichen Mängelanzeige, Zuwiderhandlungen gegen Auflagen der Zulassung sowie fehlende oder unzureichende Haftpflichtversicherungen. Im Bereich der Instandhaltungsbetriebe können fehlerhafte Freigabebescheinigungen, die Verwendung nicht aktueller Instandhaltungsunterlagen oder die Nichtunterrichtung der Behörde bei Betriebsänderungen geahndet werden.

Luftfahrtpersonal

Für das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen sieht § 58 Abs. 1 Nr. 1a LuftVG einen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro vor. Weitere Tatbestände sind die Ausübung von Rechten aus einer Erlaubnis ohne Gültigkeit der erforderlichen Nachweise, das Tätigwerden ohne die vorgeschriebene Klassen- oder Musterberechtigung sowie fehlerhafte oder nicht geführte Luftfahrtbücher.

Verstöße gegen EU-weit geltende Lizenzierungsregeln wie das Fliegen ohne gültige Lizenz oder ohne Tauglichkeitszeugnis können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Luftsicherheit

Das Nichtvorlegen oder nicht rechtzeitige Vorlegen eines Luftsicherheitsprogramms nach § 9 Abs. 1 LuftSiG wird mit bis zu 10.000 Euro geahndet. Schwerer wiegt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung oder Auflage im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm: Hier beträgt der Rahmen bis zu 30.000 Euro.

Auch das vollständige oder teilweise Nichtdurchführen einer im Programm vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme zieht ein Bußgeld nach sich.

Fluggastrechte und Transparenzpflichten

Das Unterlassen von Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen bei Annullierung, Nichtbeförderung oder erheblicher Verspätung ist bußgeldbewehrt. Ebenso Verstöße gegen Informationspflichten, insbesondere fehlende oder fehlerhafte Hinweise zu Fluggastrechten bei der Abfertigung sowie die Nichtunterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Auch Verstöße gegen Preistransparenzanforderungen werden geahndet.

Bußgeldhöhe und Bemessung

Der Gesetzgeber hat für luftverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten Bußgeldhöchstgrenzen von bis zu 50.000 Euro festgesetzt. Diese erhöhte Rahmenhöhe spiegelt das besondere Gefährdungspotenzial des Luftverkehrs wider und soll zugleich eine spürbare general- und spezialpräventive Wirkung entfalten.

Die im Einzelfall tatsächlich festgesetzte Geldbuße hängt nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG unter anderem von der Schwere der Tat, dem Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sowie dem etwaigen Gewinn aus dem Verstoß ab.

Hinweis: Für Unternehmen ist dabei zu beachten, dass nach § 30 OWiG auch eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selbst verhängt werden kann, wenn eine Leitungsperson einen bußgeldbewehrten Verstoß begangen hat.

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Das Verfahren beginnt in der Regel mit einer schriftlichen Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG, in der dieser Gelegenheit erhält, sich innerhalb einer gesetzten Frist zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Nach Auswertung der Stellungnahme entscheidet das LBA, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb der vorgegebenen Frist Einspruch einlegen.

Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, bereits im Anhörungsverfahren strategisch vorzugehen. Erklärungen gegenüber der Behörde sollten nicht übereilt abgegeben werden. Eine vorschnelle Einräumung des Vorwurfs kann die Verteidigungsposition im weiteren Verfahren erheblich schwächen. Auch bei eindeutig erscheinenden Sachverhalten ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung geboten – sowohl hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit als auch hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven begleiten Luftfahrtunternehmen und Betreiber in allen Phasen dieses Verfahrens – von der strategischen Vorbereitung der Stellungnahme im Anhörungsverfahren über die Einlegung des Einspruchs bis zur Vertretung vor dem Amtsgericht.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur AWV-Meldepflicht

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem sachlichen Regelungsbereich des Verstoßes. Das LBA ist nach § 63 Nr. 1 LuftVG für Ordnungswidrigkeiten im Bereich seiner eigenen Aufgaben zuständig – also insbesondere für Verstöße im Zusammenhang mit Betriebsgenehmigungen, Lufttüchtigkeit, Luftsicherheit und Luftfahrtpersonal. Das BAF ist für Verstöße gegen Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flugverfahren und Luftraumordnung zuständig. Landesluftfahrtbehörden verfolgen Verstöße in ihrem jeweiligen sachlichen Zuständigkeitsbereich, etwa im Bereich der Flugplatzgenehmigungen oder der örtlichen Luftaufsicht.

Der gesetzliche Bußgeldrahmen für luftverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten beträgt bis zu 50.000 Euro. Die konkrete Höhe hängt von Schwere und Verschuldensgrad des Verstoßes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ab.

Ja. Das LBA kann parallel zum Bußgeldverfahren aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten, etwa die Betriebsgenehmigung einschränken, mit Auflagen verbinden oder im Extremfall entziehen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kommt zudem eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Betracht.

Das lässt sich nur nach Prüfung des Einzelfalls beurteilen. Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn der vorgeworfene Tatbestand nicht oder nicht vollständig verwirklicht wurde, wenn der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsvorwurf nicht trägt oder wenn die Bußgeldbemessung unverhältnismäßig erscheint. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung – idealerweise bereits vor Abgabe der Stellungnahme im Anhörungsverfahren – ist in jedem Fall empfehlenswert.

Sie sollten zunächst keine voreiligen Erklärungen gegenüber der Behörde abgeben und umgehend anwaltlichen Rat einholen. Das Schweigerecht steht Ihnen im Ordnungswidrigkeitsverfahren uneingeschränkt zu. Eine fundierte Stellungnahme ist oft die entscheidende Weichenstellung für den weiteren Verfahrensausgang.

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