Informationen für ukrainische Staatsbürger
zu Einreise, Aufenthalt und Unterkunft in Deutschland

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Informationen für ukrainische Staatsbürger
zu Einreise, Aufenthalt und Unterkunft
in Deutschland

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Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine haben viele ukrainische Bürgerinnen und Bürger in anderen Ländern Europas Zuflucht gesucht. In den kommenden Tagen und Wochen werden viele von ihnen auch nach Deutschland kommen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, z.B. zum Aufenthaltsrecht in Deutschland, zu den Möglichkeiten, Asyl zu beantragen, zur Organisation einer Unterkunft in Deutschland und zur Einreise.

Grundsätzliche Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechtes

Ukrainische StaatsbürgerInnen dürfen weiterhin, wie bereits vor Beginn des Krieges in der Ukraine, für 90 Tage innerhalb eines 180 Tageszeitraumes für touristische Aufenthalte (keine Erwerbstätigkeit erlaubt) visumfrei nach Deutschland einreisen, sofern ein biometrischer Pass vorgelegt werden kann.

Personen, die keinen biometrischen Pass vorlegen können, müssen vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine ein Schengenvisum (Kurzaufenthalt) beantragen. Nach Ausbruch des Krieges wurden die deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine geschlossen. Nunmehr sind kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen in den ukrainischen Nachbarstaaten in Warschau, Krakau, Chişinău, Bratislava, Bukarest und Budapest in Bereitschaft und bieten konsularische Hilfe an. Unter Umständen kann direkt an der Grenze ein Visum erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die zwar in der Ukraine leben, aber nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen grundsätzlich nicht visumfrei (für einen Kurzaufenthalt) nach Deutschland einreisen. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien, Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Derzeit geltende Regelungen nach Ausbruch des Krieges

Unterstützung in der Ukraine

Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine wurden die deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine geschlossen. Visumanträge können daher weder angenommen noch (weiter-) bearbeitet werden. Die Grenzen der Ukraine zur EU bleiben bis auf Weiteres geöffnet. Die Grenze der Ukraine zu Belarus ist geschlossen. Der Luftraum über der Ukraine ist aktuell gesperrt. Eine Evakuierung von deutschen, ukrainischen oder Staatsangehörigen anderer Länder durch deutsche Behörden ist derzeit nicht vorgesehen und auch nicht möglich.

Ausreisemöglichkeiten

Ukrainische und alle weiteren Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine dürfen in die EU-Nachbarländer der Ukraine ausreisen, sofern die Ukraine dies zulässt. Ukrainische StaatsbürgerInnen mit biometrischem Pass dürfen weiter nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland visumfrei für 90 Tage innerhalb eines 180-Tageszeitraumes aufhalten.

Ukrainische StaatsbürgerInnen ohne biometrischen Pass und alle weiteren Drittstaatsangehörigen müssen in den EU-Nachbarländern der Ukraine zunächst ein Visum beantragen. Kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen in Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest und Budapest sind derzeit in den ukrainischen Nachbarstaaten in Bereitschaft und bieten konsularische Hilfe an. Unter Umständen kann direkt an der Grenze ein Visum erteilt werden.

Einreise nach Deutschland: Covid-19 Bestimmungen

Ein PCR-Test für die Einreise nach Deutschland ist derzeit nicht vorgeschrieben. Eine Quarantäne- und Einreiseregistrierungspflicht gibt es derzeit nicht. Unter anderem werden an der Grenze bei der Einreise freiwillige Tests angeboten. Im Falle von Covid-19-Symptomen wird medizinisches Fachpersonal hinzugezogen.

Asyl

Die Beantragung von Asyl ist zwar möglich, aber derzeit ohne vorherige Rechtsberatung nicht zu empfehlen. Die Bundesregierung sowie auch die Europäische Union arbeiten an einer Lösung, mit welcher ein Asylantrag nicht notwendig sein könnte. Daher ist dringend anzuraten, die Entscheidung abzuwarten.

Des Weiteren sollte nie ohne vorherige Rechtsberatung auf das Recht auf Beantragung von Asyl verzichtet werden.

Aufenthaltsrecht in Deutschland

Der ukrainische Pass erlaubt einen Aufenthalt von 90 Tagen in Deutschland ab Grenzübertritt nach Deutschland. Erhält man ein Visum, dann ist ein Aufenthalt bis zum Ablauf des Visums erlaubt. Arbeiten ist in dieser Zeit in Deutschland nicht erlaubt.

Sofern ukrainische StaatsbürgerInnen und andere Drittstaater mit Wohnsitz in der Ukraine nicht vor Ablauf der 90 Tage bzw. der Gültigkeit des erteilten Visums wegen des Krieges wieder aus Deutschland ausreisen können, gilt folgendes:

  • Anmeldung bei der Ausländerbehörde und Verlängerung der 90 Tage:

Alle Personen müssen sich rechtzeitig vor Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes bzw. der Gültigkeit des erteilten Visums bei der Ausländerbehörde melden. Die zuständige Ausländerbehörde ist die Behörde in der Stadt, in welcher sich die Person aufhält.

Dort muss eine  Verlängerung des erlaubten Aufenthaltes um weitere 90 Tage beantragt werden. Es können derzeit maximal weitere 90 Tage Aufenthalt beantragt werden.

Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Anträge grundsätzlich positiv beschieden werden. Auch hier ist es verboten, in dieser Zeit in Deutschland zu arbeiten.

  • Automatische Verlängerung des erlaubten Aufenthaltes

Die Bundesländer können auch durch so genannte Allgemeinverfügungen eine automatische Verlängerung der 90 erlaubten Tage Aufenthalt vorsehen. Die Stadt Berlin hat bereits von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, wonach ukrainische StaatsbürgerInnen derzeit bis zum 31.05.2022 einen erlaubten Aufenthalt haben. Auch hier ist es verboten, in dieser Zeit in Deutschland zu arbeiten.

Alternativ kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland beantragt werden, ohne dass vorher das entsprechende Visum zu beantragen ist. Wegen des Krieges soll derzeit ausnahmsweise von einem sonst notwendigen Visum abgesehen werden.

Für ein langfristiges Visum kommen folgende Gründe in Betracht:

  • Studium,
  • Ausbildung,
  • Arbeitsplatzangebot als Fachkraft, wenn ein Hochschulabschluss nachgewiesen werden kann;
  • Familienzusammenführung, wenn eine Person in der Familie schon einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzt.

Langfristige Perspektive

Wie die aufenthaltsrechtliche Lage nach Ablauf der beantragten Verlängerung der erlaubten visumfreien 90 Tage bzw. der Gültigkeit des erteilten Visums gestaltet werden soll, ist noch unklar.

Die zuständigen Behörden arbeiten derzeit an einer Lösung. Unter anderem wird erwartet, dass der Rat der EU in den nächsten Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss gemäß der „Massenzustrom-Richtlinie-EU“ fassen wird, wonach dem vertriebenen ukrainischen StaatsbürgerInnen ein vorübergehender Schutz von zunächst einem Jahr gewährt werden soll. Sie könnten dann bei den Ausländerbehörden einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragen.

Die Ausübung einer Beschäftigung bedürfte jedoch noch einer zusätzlichen Erlaubnis der Behörde. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Erlaubnis zur Beschäftigung sodann erteilt werden würde.

Unterkunft

Unterkünfte stehen derzeit zur Verfügung, OHNE dass man vorher Asyl beantragen muss.

Es besteht unter anderem die Möglichkeit, über https://unterkunft-ukraine.de/ eine vorübergehende Unterkunft zu finden.

Des Weiteren kann sich an die Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge in den Bundesländern gewandt werden. Die Bundesländer bereiten sich auf die ankommenden Flüchtlinge vor. Die Kapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen werden derzeit aufgestockt, auch die Anmietung von Hotels ist im Gespräch, um die notwendigen  Unterkünfte bereitstellen zu können.

Fortbewegung

Die Deutsche Bahn bietet unter https://www.bahn.de/info/helpukraine die Möglichkeit, sich über kostenlose Reisemöglichkeiten zu informieren.

Sozialleistungen

In den ersten 3 Monaten nach Ankunft in Deutschland besteht lediglich ein Anspruch auf so genannte „Überbrückungsleistungen“ auf der Grundlage des § 23 SGB XII, die lediglich dringende Bedarfe abdecken oder notwendige medizinische Versorgung abdecken. Grundsätzlich werden hier nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft und medizinische Notversorgung und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährleistet. Grundsätzlich werden diese Leistungen erstmal nur für einen Monat erbracht. Auf Grund des ausgebrochenen Krieges in der Ukraine ist allerdings von einem Härtefall auszugehen, wonach diese Leistungen länger gewährleistet werden müssen (§ 23 Abs. 3 S. 5 SGB XII). In der Praxis wird es schwierig sein, diese Leistungen vom Sozialamt zu erhalten. Daher sollte man sich dafür Unterstützung von einem Verein oder Anwälten holen.

Nach Ablauf der ersten drei Monate Aufenthalt in Deutschland besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen. Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.

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