Deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

Deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

Deutschland gilt seit jeher als eines der beliebtesten Einwanderungsziele der Welt – sei es aufgrund der stabilen politischen Lage, der starken Wirtschaft oder der zentralen Lage im Herzen Europas. Ein idealer Standort zum Arbeiten, zur Familiengründung und zur Verwirklichung individueller Ziele. Um vertiefte Integration und damit mehr Zugehörigkeit, politische Partizipation und Identifikation mit Deutschland zu ermöglichen, wird derzeit das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht modernisiert. So wird erwartet, dass in den nächsten Jahren mehrere Millionen Ausländerinnen und Ausländer erstmals die Voraussetzungen erfüllen, um im Wege einer Einbürgerung deutsche Staatsbürger zu werden.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, der doppelten Staatsbürgerschaft oder der Beibehaltungsgenehmigung – unser Rechtsteam betreut Ihr Anliegen mit dem nötigen Fachwissen und Engagement. Unsere Anwält:innen übernehmen für Sie die gesamte Beantragung, um einen möglichst schnellen Ablauf des Antragsverfahrens zu gewährleisten. Dabei sorgen wir für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich vollends auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um das Staatsbürgerschaftsrecht zur Verfügung. Um stets auf dem Laufenden in Bezug auf die neuesten Gesetzesänderungen zu sein, lesen Sie unseren Beitrag über aktuelle Entwicklungen im Staatsangehörigkeitsrecht.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
Dienstleistungen im Kontext

Was bedeutet Einbürgerung?

Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gilt grundsätzlich das Prinzip der Abstammung und des Geburtsorts. Kommt beides nicht in Betracht, kann die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben werden. Der Bundestag bezeichnet die Einbürgerung als Möglichkeit einer umfassenden Teilhabe und Mitwirkung für diejenigen Ausländer, die dauerhaft in Deutschland bleiben wollen, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und grundsätzlich das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Da der Einbürgerungsprozess aufgrund der bürokratischen Hürden äußerst komplex und langwierig sein kann, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft

Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ist mit vielen Vorteilen verbunden. Zu diesen gehören:

  • uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb Deutschlands: freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes
  • Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union: Möglichkeit, als EU-Bürger in der gesamten EU zu arbeiten und zu leben,
  • aktives und passives Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen,
  • freie Berufswahl in Deutschland,
  • Möglichkeit, ohne Visum in viele Länder innerhalb und außerhalb Europas zu reisen,
  • Erleichterung der Familienzusammenführung und Einbürgerung von nahen Verwandten,
  • erleichterter Zugang zu Sozialleistungen.

Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft: Die Voraussetzungen

Gemäß § 3 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch:

Einbürgerung ist damit nur eine Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Anspruch auf Einbürgerung

Gemäß § 10 StAG ist dem Antrag eines Ausländers stattzugeben, wenn er:

  • seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind,
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt, keine verfassungswidrigen Bestrebungen verfolgt und sich dazu bekennt, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind,
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt,
  • nicht bereits wegen einer Straftat verurteilt wurde,
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG a.F., dass eine Einbürgerung nur erfolgen kann, wenn Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, wird aufgehoben, sodass die doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung nach neuem Recht möglich ist.

Einbürgerungsverfahren: Ausnahmen von den Voraussetzungen

Allerdings sehen § 10 Abs. 2 ff.  StAG zahlreiche Ausnahmen von den oben aufgeführten Voraussetzungen vor. Beispielsweise kann die Dauer des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts unter bestimmten Umständen verkürzt werden. So etwa auf 3 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde oder die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 erfüllt sind, vgl. § 10 Abs. 3 StAG n.F. Ehegatten und minderjährige Kinder können ebenso eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Nachweis der Deutschkenntnisse

Für die erfolgreiche Integration sind insbesondere Sprachkenntnisse von entscheidender Bedeutung. Je nach Situation des Antragsstellers soll das nachzuweisende Sprachniveau auf mündliche Kenntnisse beschränkt und ein Einbürgerungstest nach neuem Recht nicht mehr erforderlich sein. Außerdem besteht eine Härtefallklausel für den Sprachnachweis, wenn der Erwerb von Sprachkenntnissen der Stufe B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft erschwert ist. Ist das Sprachniveau B1 nachzuweisen kann dies auf folgende Weise geschehen:

  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses,
  • Sprachdiplom zum Nachweis des B1 Niveaus,
  • vier Jahre an einer deutschsprachigen Schule,
  • Sekundarabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur),
  • abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung,
  • abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Universität oder Fachhochschule.

Einbürgerung von Ehe- und Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger

Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger können ebenfalls die Einbürgerung beantragen (§ 9 StAG). Eine Einbürgerung erfolgt in der Regel, wenn der Ehe- oder Lebenspartner

  • seit drei Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • Deutschkenntnisse auf B1 Niveau nachweist,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (noch auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel angeordnet wurde),
  • eine eigene Wohnung oder Unterkunft gefunden hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein,
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt,
  • die deutschen Gesetze, gesellschaftlichen Normen und freie, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands respektiert.

Einbürgerung nach freiem Ermessen der Behörde

Hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG, kann er dennoch eingebürgert werden, wenn die Behörde dem Antrag nach § 8 StAG zustimmt.

a) Voraussetzungen

Bedingung für einen solchen Antrag ist, dass der Antragsteller

  • seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren in Deutschland hat,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
  • eine eigene Wohnung oder Unterkunft hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.

b) Weitere Faktoren

Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt die Behörde unter anderem, inwieweit sich der Antragsteller in die deutsche Gesellschaft einfügt. So sind etwa Deutschkenntnisse oder die Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von erheblichem Gewicht. Auch der Umstand, ob Familienmitglieder bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird einbezogen.

c) Ausnahmen

Die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer von acht Jahren kann für bestimmte Personengruppen verkürzt werden. Zu diesen Gruppen gehören:

  • Ausländer ohne gewöhnlichen Wohnsitz,
  • Minderjährige,
  • Personen hohen Alters,
  • Personen, deren Beschäftigung von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Forschung,
    Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, Sport oder im öffentlichen Dienst.

Mit den Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht wird die Voraussetzung der Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gestrichen.

Härtefälle

In besonderen Fällen kann die Behörde einem Antrag auch dann stattgeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vollständig erfüllt sind. So zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie nicht bereits wegen einer Straftat verurteilt wurden (§ 13 StAG).
  • Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können eingebürgert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG erfüllt sind und Bindungen zu Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen (§ 14 StAG).

Einbürgerungsantrag und -verfahren

Vorstellungsgespräch und Bewerbung: In der Regel findet zunächst ein Beratungsgespräch statt. Die Behörde Ihres Wohnortes händigt Ihnen dann entsprechende Antragsformulare aus. Ausländische Staatsbürger können die Einbürgerung ab dem Alter von 16 Jahren beantragen, wobei eine Gebühr von 255 Euro zu zahlen ist. Für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro.

Bescheinigungen: Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie eine Vielzahl unterschiedlicher Dokumente einreichen. Dazu gehören z.B. Ausbildungszeugnisse, Einkommensnachweise und Sprachzertifikate.

Einbürgerungstest: Antragsteller können sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Einbürgerungstest anmelden. Informationen über das nächstgelegene Prüfungszentrum erhalten Sie bei den örtlichen Einbürgerungsbehörden.

Bearbeitung des Antrags: Die zuständige Behörde wird Ihren Antrag dann prüfen. In diesem Rahmen erfolgen Anfragen an das Arbeitsamt, Sozialamt, Bundesamt für Justiz, Landeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz, um die von Ihnen angegebenen Informationen zu prüfen.

Einbürgerung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt und alle notwendigen Dokumente eingereicht, gibt die Behörde Ihrem Einbürgerungsantrag statt.

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