Deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Deutschland ist eines der beliebtesten Einwanderungsziele der Welt. Sei es aufgrund der stabilen politischen Lage, der starken Wirtschaft oder der zentralen Lage im Herzen Europas: die Attraktivität Deutschlands als idealer Standort zum Arbeiten, zur Familiengründung und zur Verwirklichung individueller Ziele steigt stetig.

In Anbetracht all dieser Vorzüge verwundert es kaum, dass die deutsche Staatsbürgerschaft äußerst begehrt ist. Zuwanderer können diese im Rahmen einer „Einbürgerung“ erwerben. Allein im Jahr 2018 wurden mehr als 112.300 Personen in Deutschland eingebürgert. Bei den Antragsstellern handelt es sich um ausländische Staatsangehörige, die zuvor über einen längeren Zeitraum – im Durchschnitt etwa 17 Jahre – in Deutschland gelebt haben und diese Beziehung nun manifestieren möchten.

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Was bedeutet Einbürgerung?

Beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gilt grundsätzlich das Prinzip der Abstammung und des Geburtsorts. Kommt beides nicht in Betracht, kann die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben werden. Grundlage dafür ist eine gewisse Verbindung zum deutschen Staat. Diese wird in der Regel durch den Zeitrahmen indiziert, innerhalb dessen die Person in Deutschland gelebt hat. Da der Einbürgerungsprozess aufgrund der bürokratischen Hürden äußerst komplex und langwierig sein kann, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft

Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ist mit vielen Vorteilen verbunden. Zu diesen gehören:

  • uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb Deutschlands: freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes
  • Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union: Möglichkeit, als EU-Bürger in der gesamten EU zu arbeiten und zu leben,
  • aktives und passives Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen,
  • freie Berufswahl in Deutschland,
  • Möglichkeit, ohne Visum in viele Länder innerhalb und außerhalb Europas zu reisen,
  • Erleichterung der Familienzusammenführung und Einbürgerung von nahen Verwandten,
  • erleichterter Zugang zu Sozialleistungen.

Bedingungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Unter welchen Bedingungen eine Person die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. So sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Einbürgerung vor, während diese in anderen Fällen im Ermessen der Behörden liegt.

Anspruch auf Einbürgerung

Gemäß § 10 StAG ist dem Antrag eines Ausländers stattzugeben, wenn er:

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat,
  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten
    kann,
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt,
  • für Volljährige: Sprachniveau B1,
  • für Personen unter 16 Jahren: eine altersgemäße Sprachentwicklung,
  • nicht bereits wegen einer Straftat verurteilt wurde,
  • seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt oder verliert,
  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt und sich dazu bekennt, keine verfassungswidrigen Bestrebungen
    zu verfolgen,
  • den Einbürgerungstest zur deutschen Rechts- und Sozialordnung bestanden hat.

Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Einbürgerung

Allerdings sehen § 10 Abs.2 ff. StAG zahlreiche Ausnahmen von den oben aufgeführten Voraussetzungen vor. Hier einige Beispiele:

  • Dauer des Aufenthalts

Die Dauer des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts kann unter bestimmten Umständen verkürzt werden. So etwa auf 7 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine Verkürzung auf 6 Jahre ist möglich, wenn der Betroffene die deutsche Sprache auf B2 Niveau beherrscht oder für einen längeren Zeitraum ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation tätig war. Ehegatte und minderjährige Kinder können ebenso eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

  • Selbstständiges Bestreiten des Lebensunterhalts

Eine Ausnahme von der Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können, ist z.B. dann möglich, wenn der Betroffene infolge einer betriebsbedingten Kündigung seine Arbeit verliert. Darüber hinaus werden Leistungen, die während der Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit an den Antragsteller gezahlt wurden, nicht berücksichtigt.

  • Aufgabe oder Verlust der früheren Staatsbürgerschaft

Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 StAG). Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn das Recht des ausländischen Staates einen Entzug der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Des Weiteren kann dies dann der Fall sein, wenn der Antragsteller bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Natur, erleiden würde. Diese Nachteile müssen indes über den Verlust der Staatsbürgerschaft als solchen hinausgehen.

Deutschkenntnisse

Das Sprachniveau B1 kann folgend nachgewiesen werden:

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses,
  • Sprachdiplom zum Nachweis des B1 Niveaus,
  • vier Jahre an einer deutschsprachigen Schule,
  • Sekundarabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur),
  • abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung,
  • abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Universität oder Fachhochschule.

Einbürgerung von Ehe- und Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger

Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger können ebenfalls die Einbürgerung beantragen (§ 9 StAG). Eine Einbürgerung erfolgt in der Regel, wenn der Ehe- oder Lebenspartner:

  • seit drei Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • Deutschkenntnisse auf B1 Niveau nachweist,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (noch auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel angeordnet wurde),
  • eine eigene Wohnung oder Unterkunft gefunden hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein,
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt,
  • die deutschen Gesetze, gesellschaftlichen Normen und freie, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung Deutschlands respektiert.

Einbürgerung nach freiem Ermessen der Behörde

Hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG, kann er dennoch eingebürgert werden, wenn die Behörde dem Antrag nach § 8 StAG zustimmt.

a) Voraussetzungen

Bedingung für einen solchen Antrag ist, dass der Antragsteller:

  • seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt seit 8 Jahren in Deutschland hat,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
  • eine eigene Wohnung oder Unterkunft hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.

b) Weitere Faktoren

Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt die Behörde unter anderem, inwieweit sich der Antragsteller in die deutsche Gesellschaft einfügt. So sind etwa Deutschkenntnisse oder die Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von erheblichem Gewicht. Auch der Umstand, ob Familienmitglieder bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird einbezogen.

c) Ausnahmen

Die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer von acht Jahren kann für bestimmte Personengruppen verkürzt werden. Zu diesen Gruppen gehören:

  • Ausländer ohne gewöhnlichen Wohnsitz,
  • Minderjährige,
  • Personen hohen Alters,
  • Personen, deren Beschäftigung von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Forschung,
    Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, Sport oder im öffentlichen Dienst.

Härtefälle

In besonderen Fällen kann die Behörde einem Antrag auch dann stattgeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht vollständig erfüllt sind. So zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können eingebürgert werden, wenn ihre
    Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie nicht bereits wegen einer Straftat verurteilt wurden (§ 13 StAG).
  • Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können eingebürgert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG
    erfüllt sind und Bindungen zu Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen (§ 14 StAG).

Einbürgerungsantrag und -verfahren

  • Vorstellungsgespräch und Bewerbung: In der Regel findet zunächst ein Beratungsgespräch statt. Die Behörde Ihres Wohnortes händigt Ihnen dann
    entsprechende Antragsformulare aus. Ausländische Staatsbürger können die Einbürgerung ab dem Alter von 16 Jahren beantragen, wobei eine
    Gebühr von 255 Euro zu zahlen ist. Für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro.
  • Bescheinigungen: Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie eine Vielzahl unterschiedlicher Dokumente einreichen. Dazu gehören z.B.
    Ausbildungszeugnisse, Einkommensnachweise und Sprachzertifikate.
  • Einbürgerungstest: Antragsteller können sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Einbürgerungstest anmelden. Informationen
    über das nächstgelegene Prüfungszentrum erhalten Sie bei den örtlichen Einbürgerungsbehörden.
  • Bearbeitung des Antrags: Die zuständige Behörde wird Ihren Antrag dann prüfen. In diesem Rahmen erfolgen Anfragen an das Arbeitsamt,
    Sozialamt, Bundesamt für Justiz, Landeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz, um die von Ihnen angegebenen Informationen zu prüfen.
  • Verzicht auf die Staatsbürgerschaft: Es kann erforderlich sein, dass Sie vor oder nach der Einbürgerung auf Ihre bisherige
    Staatsangehörigkeit verzichten.
  • Einbürgerung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt und alle notwendigen Dokumente eingereicht, gibt die Behörde Ihrem Einbürgerungsantrag statt.
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