Familienzusammenführung – Nachzug von Eltern zu ihren Kindern

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Familienzusammenführung – Nachzug von Eltern zu ihren Kindern

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Der Nachzug zu einem EU-Staatsbürger ist europarechtlich geregelt: So haben alle EU-Bürger das Recht auf Freizügigkeit, wodurch die Familienzusammenführung erheblich erleichtert wird. Auch Einwanderer aus Drittstaaten kommen in den Genuss dieses Schutzes. Allerdings ist die Familienzusammenführung für sie mit erheblichen Auflagen verbunden.

Um unseren Mandanten den Familiennachzug zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden und übernehmen für Ihre Familienangehörigen die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis, damit Ihre Familie schon bald vereint ist und Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Familienzusammenführung
  • Umfassende Beratung zum Familiennachzug, deutschem Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung

Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, ist ein Familiennachzug möglich.

Die aufnehmende Person verfügt für sich und die nachziehenden Familienangehörigen über:

  • einen gültigen Aufenthaltstitel,
  • ausreichenden Wohnraum und
  • Krankenversicherungsschutz
  • genügend Einnahmen, um den Lebensunterhalt der nachziehenden Familienangehörigen zu sichern (Die Einkommenshöhe variiert abhängig von der Ortsmiete).

Die nachziehenden Familienangehörigen müssen einen Nachweis über Deutschkenntnisse besitzen (kann ggf. durch den Besuch eines Integrationskurses erworben werden). Beim Ehe- bzw. Lebenspartnernachzug müssen die Partnerinnen und Partner in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein.

Nachzug zu einem in Deutschland wohnhaften EU-Bürger

Das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) sieht vor, dass alle EU-Bürger sowie deren enge Familienmitglieder das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland haben. Dies bedeutet, dass ein Drittstaatsangehöriger zu seinem Ehegatten ziehen kann, wenn es sich bei letzterem um einen in Deutschland wohnhaften EU-Bürger handelt. Ebenso genießen dieses Recht Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie, wie etwa Kinder oder Eltern.

Nachzug zu EU-Bürger mit Wohnsitz in anderen EU-Ländern

Zunächst ist festzuhalten, dass das Europarecht immer dann Anwendung findet, wenn ein EU-Bürger von seinem Herkunftsland in ein anderes EU-Land zieht, um dort zu arbeiten und zu leben. Dies bedeutet, dass ein deutscher Staatsbürger, der beispielsweise in Belgien arbeitet und lebt und ein Familienmitglied zu sich holen möchte, in den Genuss europarechtlicher Regelungen kommt. Möchte indes ein Angehöriger einem Deutschen, der in Deutschland lebt und arbeitet, nachziehen, so ist in diesem Fall das deutsche Recht anzuwenden. Zur Anwendung des Europarechts ist somit stets eine internationale Komponente erforderlich. Ist diese nicht gegeben, kommen die europarechtlichen Erleichterungen dem EU-Bürger nicht zugute.

Visum und Aufenthaltsgenehmigung

Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst keine EU-Bürger sind, benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum zur Familienzusammenführung. Ein solches kann der Antragsteller in den Konsulaten oder Botschaften seines Heimatlandes beantragen. Wurde das Visum erteilt, muss der EU-Bürger innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltskarte für den Familienangehörigen beantragen. Dafür ist in der Regel die Ausländerbehörde seines Wohnortes zuständig.

Für das Visum und die Aufenthaltsgenehmigung benötigt der Drittstaatsangehörige:

  • einen gültigen Reisepass,
  • ein aktuelles biometrisches Foto,
  • einen Nachweis der Beziehung zum EU-Bürger (z.B. Heiratsurkunde),
  • Nachweis des Wohnsitzes,
  • Meldebescheinigung des EU-Bürgers,
  • Nachweis einer Krankenversicherung und
  • einen Einkommensnachweis.

Nachzug zu Nicht-EU-Bürgern

Um im Rahmen einer Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wesentliche Bedingung ist, dass der Ausländer, dem das Familienmitglied nachzieht, rechtmäßig in Deutschland lebt. Gemäß § 29 Absatz 1 AufenthG muss der Ausländer entweder eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine EU-Blue Card besitzen. Weiterhin muss dieser in der Lage sein, für den Unterhalt der nachziehenden Familienangehörigen aufzukommen, und darf daher nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein (§ 27 Abs. 3 AufenthG). Darüber hinaus muss er ausreichenden Wohnraum für seine Familienmitglieder zur Verfügung stellen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Auch die Angehörigen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG. Demnach muss der Lebensunterhalt der Familienmitglieder gesichert sein, einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Vermeidung außergewöhnlicher Härtefälle

Grundsätzlich können Eltern nur ihren minderjährigen Kindern nachziehen (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Eine Zusammenführung von Eltern und ihren volljährigen Kindern kann jedoch dann erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auch eine Zusammenführung mit anderen Familienangehörigen ist im Falle einer solchen Härte möglich (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Was genau einen “Härtefall” darstellt, liegt im Ermessen der Gerichte, sodass die Darlegung solcher Umstände häufig zu Schwierigkeiten führt.

§ 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt in erster Linie für den Nachzug zu Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Über den Verweis in § 28 Abs. 4 AufenthG gilt dies jedoch auch für den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen.

Eine außergewöhnliche Härte wird in der Regel immer dann angenommen, wenn die Eltern nicht mehr imstande sind, für sich selbst zu sorgen und auf die Hilfe ihres Kindes angewiesen sind. Es muss daher nachgewiesen werden, dass diese Hilfe im Falle einer Zusammenführung in Deutschland auch tatsächlich erfolgt.

Pflegebedürftigkeit

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG dient der Herstellung und Aufrechterhaltung der Familienbande. Deswegen muss die Aufenthaltserlaubnis als notwendig erachtet werden, um dem betroffenen Familienmitglied in einer Härtesituation die erforderliche Hilfe zu gewähren. Handelt es sich um eine pflegebedürftige Person, die auf die Hilfe des in Deutschland lebenden Angehörigen angewiesen ist, wird einem Antrag häufig stattgegeben.

In der Regel wird der Nachweis verlangt, dass die pflegebedürftige Person in ihrem Heimatland keine Unterstützung erhält oder die gegebene Pflege nicht ihren Bedürfnissen entspricht. In diesem Rahmen wird eine Einzelfallanalyse vorgenommen, die alle Umstände des Falls berücksichtigt, wie etwa den Krankheitsgrad, die Pflegebedürftigkeit und die psychische Belastung. Zu beachten ist jedoch, dass Faktoren, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen des Herkunftslands ergeben, keine Berücksichtigung finden.

Insbesondere kann eine Familienzusammenführung verweigert werden, wenn im Herkunftsland andere Familienmitglieder vorhanden sind, die in der Lage sind, für die pflegebedürftige Person zu sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes entschieden, dass es sich dabei nicht um einen automatischen Ausschlussgrund handelt. Ist die Krankheit so weit fortgeschritten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Fürsorge und Zuneigung des bestimmten Angehörigen gesucht wird, besteht die Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Hilfe Dritter zur Verfügung steht. Zuletzt wird auch berücksichtigt, dass die Betreuung durch enge Verwandte in verschiedenen Kulturen von hoher Bedeutung ist.

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