Mit der Niederlassungserlaubnis können Ausländer unbefristet in Deutschland leben und arbeiten (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Sie berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und zur selbstständigen Tätigkeit und muss nicht verlängert werden. Einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 AufenthG hat in der Regel, wer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt sichert, mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat und Deutsch auf dem Niveau B1 spricht. Für Fachkräfte, Inhaber einer Blauen Karte EU, Absolventen einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland sowie Familienangehörige Deutscher gelten kürzere Fristen zwischen 21 Monaten und drei Jahren. Unbefristet bedeutet allerdings nicht, dass der Titel nicht erlöschen kann. Wer Deutschland für mehr als sechs Monate verlässt, verliert die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Familienangehörige benötigen außerdem einen eigenen Aufenthaltstitel.
Die Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht begleitet Antragsteller in Deutschland und im Ausland im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Am Anfang steht die Frage, welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall die kürzeste Frist eröffnet: § 9 AufenthG, § 18c AufenthG für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU oder eine der Sonderregelungen für Familienangehörige Deutscher. Anschließend stellen wir die Nachweise zusammen und übernehmen die Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Die Beratung ist auch auf Englisch möglich.
Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Ausländer, die sich dauerhaft in Deutschland niederlassen möchten. Sie berechtigt sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und kann nur in gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG).
Reisen ins Ausland sind mit der Niederlassungserlaubnis ohne weiteres möglich. Der Titel erlischt jedoch, wenn der Inhaber aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist oder nicht innerhalb von sechs Monaten zurückkehrt, sofern die Ausländerbehörde keine längere Frist bestimmt hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Wer sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, ist unter weiteren Voraussetzungen davon ausgenommen. Das gilt auch für Ehegatten Deutscher (§ 51 Abs. 2 AufenthG). Planen Sie einen längeren Auslandsaufenthalt, sollten Sie die Fristverlängerung vor der Ausreise beantragen.
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: Was ist der Unterschied?
Das Aufenthaltsgesetz kennt zwei unbefristete Aufenthaltstitel: die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG. Beide setzen in der Regel einen fünfjährigen Aufenthalt, einen gesicherten Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und ausreichenden Wohnraum voraus. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beruht auf der Richtlinie 2003/109/EG und ist, soweit das Gesetz nichts anderes regelt, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 S. 3 AufenthG). Befristete Titel wie die Blaue Karte EU, die ICT-Karte oder die Aufenthaltserlaubnis sind dagegen regelmäßig zu verlängern.
Welche Voraussetzungen gelten für die Niederlassungserlaubnis?
Einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis hat, wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller muss
- seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- seinen Lebensunterhalt sichern,
- mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben,
- über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verfügen,
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen,
- zur Beschäftigung und zur Ausübung seines Berufs berechtigt sein,
- über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Außerdem dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Daneben müssen in der Regel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, etwa ein gültiger Pass und eine geklärte Identität. Für Fachkräfte, Inhaber einer Blauen Karte EU und Familienangehörige Deutscher gelten kürzere Fristen und teilweise geringere Anforderungen.
Aufenthaltsdauer und anrechenbare Zeiten
Der Antragsteller muss seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird darauf angerechnet (§ 6 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
Darüber hinaus regelt § 9 Abs. 4 AufenthG, welche weiteren Zeiten berücksichtigt werden:
- Zeiten eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland zählen zur Hälfte.
- Auslandsaufenthalte, die nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt haben, werden mit höchstens sechs Monaten je Aufenthalt angerechnet.
- War der Antragsteller bei seiner Ausreise bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, können frühere Aufenthaltszeiten mit bis zu vier Jahren angerechnet werden.
Inhaber einer Blauen Karte EU und Fachkräfte erhalten die Niederlassungserlaubnis in der Regel nicht über § 9 AufenthG, sondern über die günstigeren Sonderregelungen des § 18c AufenthG.
Lebensunterhalt und Rentenbeiträge
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Antragsteller ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Leistungen nach dem BAföG oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist dabei unschädlich. Für die Berechnung stellt die Ausländerbehörde den Bedarf des Haushalts dem verfügbaren Einkommen gegenüber.
Zusätzlich sind mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Alternativ genügt der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
Leben Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft, genügt es, wenn einer von beiden die Rentenbeiträge geleistet hat. Befindet sich der Antragsteller in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss oder einem Hochschulabschluss führt, wird auf die Beiträge verzichtet (§ 9 Abs. 3 AufenthG). Kann der Antragsteller den Lebensunterhalt oder die Beiträge wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht aufbringen, wird von beiden Voraussetzungen abgesehen (§ 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG).
Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechtsordnung
Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, also das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Zudem muss der Antragsteller über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.
Beide Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn der Antragsteller einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat. Ohne Integrationskurs werden die Sprachkenntnisse in der Regel anerkannt, wenn der Antragsteller
- den „Deutsch-Test für Zuwanderer” mit dem Ergebnis B1 bestanden hat,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht hat,
- einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule versetzt worden ist oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden regelmäßig durch den Test „Leben in Deutschland” nachgewiesen.
Kann der Antragsteller diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen, wird davon abgesehen. Im Übrigen kann die Behörde zur Vermeidung einer Härte darauf verzichten. Für einzelne Gruppen gelten geringere Anforderungen: Inhaber einer Blauen Karte EU benötigen für die Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten nur einfache Deutschkenntnisse (A1), Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 AufenthG in der Regel hinreichende Kenntnisse (A2).
Beschäftigungs- und Berufsausübungserlaubnis
Ist der Antragsteller Arbeitnehmer, muss ihm die Beschäftigung erlaubt sein. Arbeitnehmer ist, wer eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV ausübt (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
Ist für einen Beruf eine besondere Erlaubnis vorgeschrieben, muss der Antragsteller außerdem die für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse besitzen. Das betrifft zum Beispiel:
- Heilberufe wie Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker (Approbation),
- Rechtsanwälte (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft),
- zulassungspflichtige Handwerke (Eintragung in die Handwerksrolle),
- erlaubnispflichtige Gewerbe, etwa im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Leben Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft, genügt es, wenn einer von ihnen diese Voraussetzungen erfüllt.
Ausreichender Wohnraum
Der Antragsteller muss für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Als ausreichend gilt Wohnraum, der für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügen würde. Zudem muss er den auch für Deutsche geltenden Vorschriften zu Beschaffenheit und Belegung entsprechen (§ 2 Abs. 4 AufenthG). Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
In der Verwaltungspraxis orientieren sich die Ausländerbehörden an folgenden Richtwerten:
- zwölf Quadratmeter Wohnfläche für jedes Familienmitglied über sechs Jahren,
- zehn Quadratmeter für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren,
- Mitbenutzung von Nebenräumen wie Küche, Bad und WC in angemessenem Umfang.
Eine geringfügige Unterschreitung dieser Werte um etwa zehn Prozent ist unschädlich.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Der Erteilung dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. In Betracht kommen insbesondere Straftaten sowie Gefährdungen der staatlichen Sicherheit, etwa durch die Unterstützung extremistischer oder terroristischer Organisationen.
Ein Verstoß führt nicht automatisch zur Ablehnung. Die Behörde muss vielmehr berücksichtigen:
- die Schwere und Art des Verstoßes,
- die vom Antragsteller ausgehende Gefahr,
- die Dauer seines bisherigen Aufenthalts,
- seine Bindungen in Deutschland.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
Neben den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG müssen in der Regel auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen:
- geklärte Identität und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit,
- gesicherter Lebensunterhalt,
- kein Ausweisungsinteresse,
- Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG,
- Einreise mit dem erforderlichen Visum und vollständige Angaben im Visumantrag.
Vom Visumerfordernis kann abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung besteht. Ist die Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall unzumutbar, muss davon abgesehen werden.
Wann ist die Niederlassungserlaubnis früher möglich?
Für bestimmte Personengruppen gelten kürzere Fristen und teilweise abweichende Voraussetzungen.
- Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss: Wer seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG besitzt, erhält die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich sind unter anderem ein entsprechender Arbeitsplatz, 36 Monate Rentenbeiträge und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (§ 18c Abs. 1 AufenthG). Mehr dazu im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte.
- Absolventen einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland: Die Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, die erforderlichen Rentenbeiträge auf 24 Monate (§ 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG).
- Inhaber einer Blauen Karte EU: Die Niederlassungserlaubnis ist nach 27 Monaten Beschäftigung nach § 18g AufenthG zu erteilen, wenn für diesen Zeitraum Rentenbeiträge geleistet wurden und einfache Deutschkenntnisse (A1) vorliegen. Bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Ausführlich: Von der Blauen Karte EU zur Niederlassungserlaubnis.
- Hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: In besonderen Fällen soll die Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt erteilt werden, etwa an Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen. Die Landesregierung kann die Erteilung an die Zustimmung einer Landesbehörde knüpfen (§ 18c Abs. 3 AufenthG).
- Ehegatten von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG: Hier genügen drei Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ehegatte mindestens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (§ 9 Abs. 3a AufenthG).
- Ausländer im Beamtenverhältnis: Nach drei Jahren wird die Niederlassungserlaubnis erteilt, ohne dass die Fünfjahresfrist und die Rentenbeiträge nach § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssen (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
- Selbstständige: Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung erwarten lässt und der Lebensunterhalt durch ausreichende Einkünfte gesichert ist. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Für Freiberufler mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG gilt diese Verkürzung nicht (§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 S. 4 AufenthG). Mehr zur Aufenthaltserlaubnis für Unternehmer und Investoren.
- Familienangehörige Deutscher: Ehegatten, Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen und minderjährige ledige Kinder Deutscher erhalten in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau vorliegen (§ 28 Abs. 2 AufenthG).
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 AufenthG: Regelmäßig gilt eine Frist von fünf Jahren, auf die die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet wird. Erforderlich sind unter anderem ein überwiegend gesicherter Lebensunterhalt und Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Nach drei Jahren ist die Niederlassungserlaubnis nur zu erteilen, wenn der Antragsteller die deutsche Sprache auf C1-Niveau beherrscht und seinen Lebensunterhalt weit überwiegend sichert (§ 26 Abs. 3 AufenthG).
Jede dieser Sonderregelungen hat eigene Voraussetzungen. Welche davon in Ihrem Fall die kürzeste Frist eröffnet, prüfen wir im Rahmen der Erstberatung.
Weitere Sonderregelungen
Daneben sehen weitere Vorschriften eigene Regelungen zur Niederlassungserlaubnis vor:
- ehemalige Ehegatten von Ausländern oder Ehegatten in Trennung, deren Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen gesichert ist (§ 31 Abs. 3 AufenthG),
- Kinder, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besitzen (§ 35 AufenthG),
- ehemalige Deutsche, die bei Verlust der Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Der Antrag ist hier innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust zu stellen (§ 38 Abs. 1 AufenthG). Ehemalige Deutsche sind zudem vom Sprachnachweis befreit, wenn sie bei Verlust der Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Wie Schlun & Elseven Sie bei der Niederlassungserlaubnis unterstützt
Ob die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren, nach drei Jahren oder bereits nach 21 Monaten in Betracht kommt, hängt von Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel, Ihren Rentenzeiten und Ihren Sprachkenntnissen ab. Ein unvollständiger Antrag verlängert das Verfahren, ein Antrag auf der falschen Rechtsgrundlage kann es um Jahre verzögern.
Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht prüfen zunächst, welche Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall die kürzeste Frist eröffnet und welche Nachweise noch fehlen. Wir stellen den Antrag für Sie, führen die Korrespondenz mit der Ausländerbehörde und vertreten Sie, wenn die Behörde nicht entscheidet oder den Antrag ablehnt. Mandanten, die sich noch im Ausland befinden oder einen Wohnsitzwechsel planen, beraten wir auch per Videokonferenz.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Nein, jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Aufenthaltstitel. Für Ehegatten gelten jedoch Erleichterungen: Bei bestimmten Voraussetzungen, etwa den Rentenbeiträgen, genügt es, wenn ein Ehegatte sie erfüllt (§ 9 Abs. 3 AufenthG). Ehegatten von Fachkräften mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG können sie unter weiteren Voraussetzungen bereits nach drei Jahren erhalten (§ 9 Abs. 3a AufenthG).
Ja. Die Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn Sie Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen oder länger als sechs Monate im Ausland bleiben, ohne dass die Ausländerbehörde eine längere Frist bestimmt hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Nach mindestens 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts gelten unter weiteren Voraussetzungen Ausnahmen. Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollten Sie Ihre Situation rechtlich prüfen lassen.
Das ist möglich, aber nicht zwingend. Die Ausländerbehörde muss prüfen, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Dabei berücksichtigt sie die Schwere des Verstoßes, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr, die Dauer seines Aufenthalts und seine Bindungen in Deutschland (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG). Bei Vorstrafen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung vor Antragstellung.
Grundsätzlich ja, allerdings ist Vorsicht geboten. Wird der Antrag vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt, gilt diese bis zur Entscheidung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Ob die Wiedereinreise mit einer Fiktionsbescheinigung problemlos möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

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