Sie sind bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und haben sich nun entschlossen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen?
Eine Niederlassungserlaubnis bietet hier die passende Lösung: Sie gestattet Ihnen, mit Ihren Familienangehörigen in Deutschland für immer zu bleiben. Darüber hinaus haben Sie die Wahl, entweder einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer:in oder einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Im Einzelnen können bei der Beantragung allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, der als gesetzliche Grundlage für den Erwerb dieses Aufenthaltstitels dient.
Um unsere Mandanten bei der Planung Ihres Aufenthalts in Deutschland zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können.
Niederlassungserlaubnis in Deutschland und unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Grundsätzlich ist zwischen einem dauerhaften und einem befristeten Aufenthaltstitel zu unterscheiden. Während bei einer ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Karte), einer Blauen Karte EU oder ähnlichem die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zeitlich begrenzt bleibt, ermöglichen die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. In den §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind die zuletzt genannten Aufenthaltstitel und die diesbezüglich zu erfüllenden Voraussetzungen normiert.
Sie haben Fragen zu der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Wir helfen Ihnen gerne und stehen Ihnen beratend zur Seite. Zögern Sie nicht, unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht zu kontaktieren
Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der einem Ausländer erteilt wird, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen. Durch diese wird Ihnen die Möglichkeit geboten, in Deutschland uneingeschränkt zu leben und zu arbeiten. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt Sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer — als auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem kommt Ihnen eine Bewegungsfreiheit zu, durch welche eine Ein- und Ausreise jederzeit möglich ist.
Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 AufenthG. Darüber hinaus sind einige Sondervorschriften zu beachten, die für bestimmte Personengruppen und Aufenthaltszwecke vorrangig gelten.
Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 AufenthG
Ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht, wenn die in § 9 Abs. 2 AufenthG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden gehen wir im Einzelnen auf diese ein:
Fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
Der Ausländer muss sich seit bereits fünf Jahren in Deutschland aufhalten und dazu auch berechtigt sein. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Ein solcher kann zum Beispiel in Form einer ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer Card), einer Blauen Karte EU oder eines Visums vorliegen.
Für bestimmte Personengruppen gelten hinsichtlich der Aufenthaltsdauer jedoch abweichende Sonderregelungen:
- Inhaber einer Blauen Karte EU: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist bei der Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit nach bereits 33 Monaten erlaubt. Darüber hinaus ist eine weitere Verkürzung dieses Zeitraums möglich. Die Niederlassungserlaubnis kann bei zusätzlich ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (B1-Niveau) bereits nach 21 Monaten beantragt werden (vgl. § 18c Abs. 2 AufenthG).
- Ausländer im Beamtenverhältnis: Besteht bei einem Ausländer ein Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn, kann die Niederlassungserlaubnis nach bereits drei Jahren beantragt werden (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
- Ausländer mit selbstständiger Tätigkeit in Deutschland: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach § 21 Abs. 4 AufenthG nach drei Jahren möglich.
- Absolventen einer deutschen Hochschule: Hier besteht die Möglichkeit einer Beantragung nach bereits zwei Jahren (vgl. § 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG), wenn der/die Absolvent:in die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt.
- Ehegatten deutscher Staatsbürger: Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist die zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt ebenfalls für Eltern eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes und für minderjährige ledige Kinder von Deutschen.
- Hochqualifizierte Fachkräfte: Solche haben die Möglichkeit, ohne einen vorherigen Mindestaufenthalt einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. § 18c Abs. 3 AufenthG).
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG: Hier gilt eine erforderliche Aufenthaltsdauer von drei Jahren, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegen.
Zu beachten ist, dass jedes der genannten Fallbeispiele wiederum einige speziellere Voraussetzungen verlangt. Diese bringen wir Ihnen im weiteren Verlauf näher.
Sicherung des Lebensunterhalts
Der Ausländer muss seinen Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln oder den Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestreiten. Jedoch gelten auch hier unter gewissen Voraussetzungen Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Zu diesen gehören unter anderem:
- Studenten,
- Forscher,
- Unterhaltspflichtige,
- die in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Personengruppen,
- Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten.
Sie fragen sich anhand welcher Kriterien die zuständige Behörde festlegt, ob Sie die erforderlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts vorweisen können? Wir stehen Ihnen gerne unterstützend zur Seite und erläutern Ihnen, wie die Behörde bei ihren Berechnungen vorgeht und welche Beträge dabei mit angerechnet bzw. ausgelassen werden. Kontaktieren Sie uns persönlich per Telefon, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Online-Formular.