Niederlassungserlaubnis für Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Niederlassungserlaubnis für Deutschland

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Sie sind bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und haben sich nun entschlossen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen?

Eine Niederlassungserlaubnis bietet hier die passende Lösung: Sie gestattet Ihnen, mit Ihren Familienangehörigen in Deutschland für immer zu bleiben. Darüber hinaus haben Sie die Wahl, entweder einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer:in oder einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Im Einzelnen können bei der Beantragung allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, der als gesetzliche Grundlage für den Erwerb dieses Aufenthaltstitels dient.

Um unsere Mandanten bei der Planung Ihres Aufenthalts in Deutschland zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung zu deutschem Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Niederlassungserlaubnis in Deutschland und unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Grundsätzlich ist zwischen einem dauerhaften und einem befristeten Aufenthaltstitel zu unterscheiden. Während bei einer ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Karte), einer Blauen Karte EU oder ähnlichem die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zeitlich begrenzt bleibt, ermöglichen die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. In den §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind die zuletzt genannten Aufenthaltstitel und die diesbezüglich zu erfüllenden Voraussetzungen normiert.

Sie haben Fragen zu der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Wir helfen Ihnen gerne und stehen Ihnen beratend zur Seite. Zögern Sie nicht, unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht zu kontaktieren

Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der einem Ausländer erteilt wird, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen. Durch diese wird Ihnen die Möglichkeit geboten, in Deutschland uneingeschränkt zu leben und zu arbeiten. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt Sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer — als auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem kommt Ihnen eine Bewegungsfreiheit zu, durch welche eine Ein- und Ausreise jederzeit möglich ist.

Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 AufenthG. Darüber hinaus sind einige Sondervorschriften zu beachten, die für bestimmte Personengruppen und Aufenthaltszwecke vorrangig gelten.

Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 AufenthG

Ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht, wenn die in § 9 Abs. 2 AufenthG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden gehen wir im Einzelnen auf diese ein:

Fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

Der Ausländer muss sich seit bereits fünf Jahren in Deutschland aufhalten und dazu auch berechtigt sein. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel. Ein solcher kann zum Beispiel in Form einer ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer Card), einer Blauen Karte EU oder eines Visums vorliegen.

Für bestimmte Personengruppen gelten hinsichtlich der Aufenthaltsdauer jedoch abweichende Sonderregelungen:

  • Inhaber einer Blauen Karte EU: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist bei der Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit nach bereits 33 Monaten erlaubt. Darüber hinaus ist eine weitere Verkürzung dieses Zeitraums möglich. Die Niederlassungserlaubnis kann bei zusätzlich ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (B1-Niveau) bereits nach 21 Monaten beantragt werden (vgl. § 18c Abs. 2 AufenthG).
  • Ausländer im Beamtenverhältnis: Besteht bei einem Ausländer ein Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn, kann die Niederlassungserlaubnis nach bereits drei Jahren beantragt werden (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
  • Ausländer mit selbstständiger Tätigkeit in Deutschland: Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach § 21 Abs. 4 AufenthG nach drei Jahren möglich.
  • Absolventen einer deutschen Hochschule: Hier besteht die Möglichkeit einer Beantragung nach bereits zwei Jahren (vgl. § 18c Abs. 1 S. 2 AufenthG), wenn der/die Absolvent:in die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt.
  • Ehegatten deutscher Staatsbürger: Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist die zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt ebenfalls für Eltern eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes und für minderjährige ledige Kinder von Deutschen.
  • Hochqualifizierte Fachkräfte: Solche haben die Möglichkeit, ohne einen vorherigen Mindestaufenthalt einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten (vgl. § 18c Abs. 3 AufenthG).
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG: Hier gilt eine erforderliche Aufenthaltsdauer von drei Jahren, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegen.

Zu beachten ist, dass jedes der genannten Fallbeispiele wiederum einige speziellere Voraussetzungen verlangt. Diese bringen wir Ihnen im weiteren Verlauf näher.

Sicherung des Lebensunterhalts

Der Ausländer muss seinen Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln oder den Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestreiten. Jedoch gelten auch hier unter gewissen Voraussetzungen Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Studenten,
  • Forscher,
  • Unterhaltspflichtige,
  • die in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Personengruppen,
  • Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten.

Sie fragen sich anhand welcher Kriterien die zuständige Behörde festlegt, ob Sie die erforderlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts vorweisen können? Wir stehen Ihnen gerne unterstützend zur Seite und erläutern Ihnen, wie die Behörde bei ihren Berechnungen vorgeht und welche Beträge dabei mit angerechnet bzw. ausgelassen werden. Kontaktieren Sie uns persönlich per Telefon, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Online-Formular.

Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Erforderlich ist entweder

  • die Leistung von mindestens 60 Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, oder eines Versicherungsunternehmens.

Auch hier gelten für bestimmte Personengruppen Sonderregelungen.

Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind zum Beispiel:

  • Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze.
  • Gefährdungen der staatlichen Sicherheit durch extremistische und terroristische Aktivitäten, z.B. durch Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. deren Unterstützung.

Die Behörde wägt die privaten Interessen des Ausländers gegen die öffentlichen Interessen ab. Dabei berücksichtigt sie verschiedene Gesichtspunkte:

  • die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
  • die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr,
  • die Dauer des bisherigen Aufenthalts,
  • das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet.

Beschäftigungserlaubnis

Diese Voraussetzung gilt nur für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist jeder, der eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Absatz 2 AufenthG ausübt.

Hier gelten für bestimmte Personengruppen Sonderregelungen. Wenn Sie sich fragen, ob Sie zu einer dieser Personengruppen zugehörig sind, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie in allen Anliegen zum Ausländer- und Aufenthaltsrecht.

Unbefristete Berufsausübungserlaubnis

Ist für die Ausübung eines bestimmten Berufes eine besondere Erlaubnis vorgeschrieben, so muss ein Ausländer, der diesen Beruf als Selbstständiger oder Beschäftigter ausüben möchte, die erforderliche Erlaubnis besitzen. Solche Berufe sind zum Beispiel:

  • Heilberufe: Mediziner, Psychotherapeuten, Apotheker,
  • Rechtsanwälte,
  • Handwerker,
  • Einzelhandel und Großhandel,
  • Gaststättengewerbe,
  • Bank- und Finanzdienstleister.

Die Erlaubnis muss in der Regel unbefristet vorliegen.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 GER. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG sowie bei Inhabern einer Blauen Karte EU.

Nachgewiesen sind die erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel, wenn der Ausländer:

  • das „Zertifikat Deutsch“ oder den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ nach § 17 Abs. 1, Nr. 1 IntV erworben hat,
  • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg besucht hat,
  • einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
  • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule/Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Wenn die zum Nachweis erforderlichen Zeugnisse bzw. Zertifikate nicht vorliegen, kann ein Sprachtest absolviert werden. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde auch im persönlichen Gespräch von den Sprachkenntnissen des Ausländers überzeugen.

Auch gibt es Personengruppen, bei denen unter gewissen Voraussetzungen kein Sprachnachweis erforderlich ist. Dazu gehören z.B. ehemalige Deutsche, die zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Darüber hinaus müssen dem Antragssteller die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats bekannt sein. Auch hier gelten Ausnahmen. Ein Nachweis dieser Grundkenntnisse muss bei der Erfüllung anderer Voraussetzungen z.B. nicht bei minderjährigen Kindern, ehemaligen Deutschen oder Ausländern mit einer nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit gegeben sein.

Ausreichender Wohnraum

Zudem muss sichergestellt sein, dass für den Antragssteller und seine mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausreichend Wohnraum gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn:

  • für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen,
  • für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen und
  • Nebenräume (Küche, Bad, WC) in einem angemessenen Umfang mitbenutzt werden können.

Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der einem Ausländer erteilt wird, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen. Durch diese wird Ihnen die Möglichkeit geboten, in Deutschland uneingeschränkt zu leben und zu arbeiten. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt Sie sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer — als auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem kommt Ihnen eine Bewegungsfreiheit zu, durch welche eine Ein- und Ausreise jederzeit möglich ist.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein:

  • Klärung der Identität oder ggf. Staatsangehörigkeit,
  • kein Ausweisungsinteresse,
  • Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG,
  • Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Einreise mit einem Visum.

Sondervorschriften für bestimmte Personengruppen

Wie Sie bereits feststellen konnte, gelten oftmals Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen. Um Ihnen einen Überblick über diese Gruppen zu verschaffen, erfolgt nun eine Aufzählung:

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