Asset Deal
und
Share Deal

Asset Deal und Share Deal

Der Begriff Mergers & Acquisitions (M&A) bezeichnet die Zusammenführung oder Fusion verschiedener Unternehmen (Mergers) bzw. den Erwerb eines Unternehmens oder Anteile eines solchen (Acquisitions). Solche Transaktionen können auf zwei Arten durchgeführt werden: durch den sog. Asset Deal oder den Share Deal. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erläutern Ihnen gerne die Vor- und Nachteile dieser beiden Optionen zum Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens.

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Mergers & Acquisition: Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal

Als Full-Service-Kanzlei unterstützen wir Sie bei vorvertraglichen Verhandlungen und übernehmen die Gestaltung Ihrer Verträge zum Abschluss eines Asset oder Share Deals.

Asset und Share Deal – Worum geht es?

Unterschiede

Während bei einem Share Deal Unternehmensanteile erworben werden, erwirbt der Käufer bei einem Asset Deal einzelne Vermögenswerte bzw. Wirtschaftsgüter eines Unternehmens. Mit beide Varianten ist der vollständige Erwerb eines Unternehmens möglich. Welche Methode genutzt bzw. angewendet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit Sicherheit kann man allerdings sagen, dass der Share Deal einfacher zu realisieren ist, wohingegen der Asset Deal dem Erwerber mehr Kontrolle einräumt. Beide Varianten haben demnach Vor- und Nachteile.

Bevor Sie sich für eine der beiden Transaktionsmöglichkeiten entscheiden, sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven erklären Ihnen gerne, welche der beiden Methoden Ihren Interessen und Vorhaben am besten gerecht wird.

Vor- und Nachteile

Share Deal

Bei einem Share Deal werden Anteile eines Unternehmens (Gesellschaftsanteile) erworben. Der Käufer erhält dadurch mittelbar das Unternehmen in der Form, in der es aktuell besteht. Durch einen solchen Unternehmenskauf werden die Aktiva und Passiva ebenfalls übernommen. Im Wesentlichen bedeutet das, dass mit dem Erwerb von Unternehmensanteilen auch jegliche mit Dritten geschlossene Vereinbarungen, aber auch steuerliche Aspekte sowie andere Verträge übernommen werden, und zwar in der Form, wie sie zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehen. Die Übernahme im Rahmen eines Share Deals hat demnach keine Auswirkung auf die laufenden Geschäftsbeziehungen.

Ein Share Deal bietet den Vorteil, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht im Einzelnen definiert werden müssen, da mit dem Kauf automatisch alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden. Der Verwaltungsaufwand ist bei dieser Transaktionsmöglichkeit grundsätzlich sehr gering.

Dieser Aspekt kann aber zugleich einen Nachteil bedeuten. Ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile tatsächlich strukturell und organisatorisch gut aufgestellt und mithin erfolgreich ist, ist oftmals vor dem Kauf nicht eindeutig erkennbar. Die Öffentlichkeit kann eben diese Faktoren anders auffassen, als sie in Wirklichkeit sind. Durch den Anteilskauf ist der Erwerber zudem einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Aufgrund dieser Aspekte ist eine genaue Due-Diligence-Prüfung und der Rat eines Rechtsbeistands insbesondere vor dem Abschluss eines Share Deals erforderlich. Auf diese Weise können Sie böse Überraschungen verhindern und sichergehen, dass Sie tatsächlich in Ihrem Interesse handeln.

Beachten Sie: Bei dem Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf es einer notariellen Beurkundung gem. § 128 BGB.

Asset Deal

Bei dem Asset Deal erwirbt der Käufer hingegen einzelne Wirtschaftsgüter, wie etwa Grundstücke, Gebäude, Maschinen oder ähnliches. Sofern ein Erwerber im Rahmen dieser Kaufvariante das Unternehmen in seiner Einheit erhalten möchte, ist der Erwerb sämtlicher Güter erforderlich.

Dieses Verfahren erweist sich allerdings nicht selten als langwierig. Je mehr Wirtschaftsgüter erworben werden, desto eher verlieren Käufer und Verkäufer den Überblick. Daher wird in der Praxis zumeist eine genaue Auflistung dieser Güter aufgestellt. Bei der Übertragung dieser gilt es zu beachten, ob jedes benötigte bzw. gewollte Wirtschaftsgut tatsächlich erworben wurde und mithin übergegangen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um Vertragsverhältnisse geht, die nicht automatisch auf den Käufer übergehen. Denn für die Übertragung von vertraglichen Verhältnissen/Vereinbarungen mit Dritten, wie etwa mit Lieferanten oder Vermietern, ist die Zustimmung dieser erforderlich.

Während der zeitliche Aspekt einen Nachteil darstellen kann, hat der Asset Deal im Vergleich zu dem Share Deal jedoch auch einen klaren Vorteil: der Käufer hat mehr Kontrolle über die Akquisitionen. Durch eine detaillierte Auflistung der zu erwerbenden Wirtschaftsgüter und bestehenden Vertragsverhältnisse zu Dritten ist es dem Verkäufer dennoch möglich, einen Überblick zu behalten. Zudem reduzieren Sie mit dieser Art von Erwerb das Risiko, einen Kauf einzugehen, den Sie später bereuen.

Beachten Sie auch, dass im Rahmen eines Unternehmenskaufs auch solche immateriellen Güter wie Patente und Marken erworben werden können. Hier sollte der Marktwert dieser ermittelt werden. Die Bewertung sollte dabei im Voraus erstellt werden.

Besonders attraktiv ist der Asset Deal während einer Insolvenz, da zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Vermögensgegenstände kostengünstiger erworben werden können. Allerdings kann eine Transaktion auch zu Komplikationen mit den Gläubigern des insolventen Unternehmens führen. Das in solchen Fällen gegebene Zusammen- bzw. Aufeinandertreffen zwischen dem insolventen Unternehmen, dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern erfordert ein gewisses Verhandlungsgeschick. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen und beraten Sie gerne in solch schwierigen Fällen und führen die Verhandlungen mit den verschiedenen Parteien durch. Kontaktieren Sie uns daher gerne noch heute, um von unseren Dienstleistungen zu profitieren.

Haftung

Aufgrund der im Rahmen eines Share Deals stattfindenden Übernahme aller Rechte und Pflichten haftet der Erwerber der Unternehmensanteile auch für alle Geschäfte des Vorgängers. Grundsätzlich haftet der Käufer ab dem Zeitpunkt der Übernahme. Eine Haftung für bereits erfolgte Ereignisse ist dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen. So kann der Erwerber für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die sich bereits vor dem Kauf ereignet haben.

Bei dem Asset Deal übernimmt der Käufer hingegen nur die Haftung für diejenigen Wirtschaftsgüter, die er tatsächlich auch erwirbt.

Notwendigkeit einer Due-Diligence-Prüfung

Unabhängig davon, ob der Erwerb in Form eines Asset oder eines Share Deals stattfindet, sollte davor stets eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung vorgenommen werden, um etwaige Risiken einzuschätzen und gegebenenfalls zu reduzieren. Diese Prüfung wird zumeist von einem externen Berater durchgeführt. Gerne nehmen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven diese Prüfung vor, unterrichten Sie anschließend über das Ergebnis dieser und veranschaulichen Ihnen die Vor- sowie Nachteile Ihres Vorhabens. Auf diese Weise ist es Ihnen möglich, vor dem Asset oder Share Deal zu entscheiden, welche Transaktionsform sich für Ihr Vorhaben eignet und welche Risiken es abzuwägen gilt.

Wir beurteilen das zu erwerbende Unternehmen als Ganzes, bewerten dieses in finanzieller und rechtlicher Hinsicht und analysieren die Struktur/Organisation dessen sowie insbesondere arbeits- und steuerrechtliche Aspekte.

Für weitere Informationen schauen Sie sich auch gerne unsere Seite „Rechtsanwalt für Mergers & Aquisitions“ an. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine juristische Beratung benötigen, wenden Sie sich an unsere Praxisgruppe für M&A. Kontaktieren Sie uns dazu gerne noch heute über unser Online-Formular.

Vertragsgestaltung

Letter of Intent, Term Sheet, NDA

Vor der Unterzeichnung des finalen Vertrags zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder einzelnen Vermögenswerten werden in der Regel Dokumente abgefasst, die zum Teil nicht rechtsverbindlich, aber dennoch von hoher Relevanz sind. Die Rede ist von der sogenannten Absichtserklärung (Letter of Intent) sowie dem Term Sheet. Beide Dokumente enthalten die wichtigsten Punkte des Erwerbs und dienen als Fahrplan der nach Vertragsschluss folgenden M&A-Transaktion. Ungeachtet der Tatsache, dass die Dokumente nicht rechtsverbindlich sind, ist es wichtig, diese vor ihrer Unterzeichnung sorgfältig prüfen zu lassen. Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven in dieser, wie auch in jeder darauffolgenden Phase der M&A-Transaktion, unterstützend zur Seite und beraten Sie vollumfänglich zu jeglichen rechtlichen Aspekten.

Auch werden zumeist Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) und/oder eine Exklusivitätsklausel vereinbart. Diese dienen primär dem Schutz des Verkäufers sowie Erwerbers.

Der Kaufvertrag

Der Vertrag zum Kauf von Gesellschaftsanteilen oder Wirtschaftsgütern eines Unternehmens weist oftmals folgende Klauseln auf:

Der im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens geschlossene Kaufvertrag unterliegt den gesetzlichen Regelungen zu Sach- sowie Rechtsmängeln. Je nach Transaktionsform (Asset oder Share Deal) haftet der Erwerber nach dem Kauf an bestimmten Stellen. Um ungewünschte Haftungsrisiken zu vermeiden, erfolgt vor dem Vertragsschluss zumeist eine Due-Diligence-Prüfung. Weitere Sicherheit kann in der Hinsicht zudem eine sog. Haftungs-/Garantieklausel bringen.

Auch kann der Verkäufer einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Während Veräußerer durch die vorvertragliche Exklusivitätsklausel dazu verpflichtet werden, für einen bestimmten Zeitraum keine Verhandlungen mit Dritten aufzunehmen, schützt das in dem Kaufvertrag angegebene Wettbewerbsverbot den Erwerber davor, mit dem Verkäufer nach Vertragsschluss in Wettbewerb zu treten.

Unsere Experten für Vertrags-/Kaufvertragsrecht beantworten Ihnen gerne aufkommende Fragen zum Kaufrecht und arbeiten darüber hinaus jegliche Verträge mit Ihnen gemeinsam aus. Kontaktieren Sie uns dazu noch heute über unser Online-Formular.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Bei dem Share Deal werden Arbeitsverhältnisse ebenso wie jegliche mit Dritten geschlossene Vereinbarungen grundsätzlich von dem Erwerber übernommen. Zu beachten ist, dass während bei einem Share Deal Anteile eines Unternehmens erworben sowie übertragen und mithin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden, dies bei dem Asset Deal jedoch nicht der Fall ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitsverhältnisse nicht auch bei der zuletzt genannten Transaktionsmöglichkeit/-form auf den Erwerber übergehen. Unabhängig davon, welche Form einer M&A-Transaktion vorliegt, werden die Arbeitnehmer des verkauften Unternehmens (sofern ein Betriebsübergang gegeben ist) weiterhin in diesem weiterbeschäftigt. Ist ein Unternehmen auf den Käufer in der Art übergegangen, dass ein Betriebsübergang zu bejahen ist, werden die Rechtsfolgen des § 613a BGB ausgelöst. Diese Norm besagt u.a., dass der Betriebsübergang nicht automatisch zur Entlassung der bisherigen Arbeitnehmer führt. Das bedeutet, dass der Betriebsübergang selbst keinen Kündigungsgrund darstellt. Streben Sie nun als neuer Inhaber eines Unternehmens eine Umstrukturierung an, besteht die Möglichkeit, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Unter welchen Umständen ein Betriebsübergang vorliegt, kann zuweilen schwierig festzustellen sein. Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen gerne, wann es zu einem Betriebsübergang kommt, wie dieser von einer Betriebsstilllegung abzugrenzen ist und welche Folgen mit dem Übergang einhergehen. Schauen Sie sich dazu auch gerne unseren Artikel „Rechtsbestand bei Betriebsübergang“ an.

Bedenken Sie auch, dass durch ungerechtfertigte Entlassungen arbeitsrechtliche Probleme aufkommen können. Unsere Praxisgruppe für Arbeitsrecht berät Sie und stellt sicher, dass Sie aus rechtlicher Sicht richtig handeln. Besuchen Sie auch gerne unsere Seite zum Arbeitsrecht.

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Kontaktieren Sie einen Anwalt für M&A

Nutzen Sie unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen bezüglich Ihrer M&A-Transaktion zu schildern. Nach Eingang Ihrer Anfrage werden unsere Anwälte für Gesellschafts- und Vertragsrecht eine kurze Vorprüfung auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben vornehmen und Ihnen ein Angebot unterbreiten. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen.

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