Verteidigung bei Verdacht auf Steuerbetrug

Ihr Rechtsanwalt für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Steuerbetrug

Ihr Rechtsanwalt für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Die Steuerfahndung verfügt heute über vielfältige Möglichkeiten, Kenntnis bezüglich steuerstrafrechtlich relevanter Verstöße zu erlangen – sei es durch Kontrollmitteilungen zwischen den beteiligten Finanzämtern, Betriebsprüfungen oder Hinweise von Dritten wie beispielsweise „Steuersünder-CDs“. Auch Zollbehörden können Finanzämter dazu veranlassen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Falle einer versuchten bzw. begangenen Steuerhinterziehung lässt sich das Strafmaß allerdings vorab nicht genau bestimmen, ohne alle Umstände in Betracht gezogen zu haben. Wer mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert wird, benötigt daher eine zuverlässige Verteidigung. Eine Aufgabe, die sowohl eine solide Kenntnis aller steuer- und strafrechtlich relevanten Normen sowie der neuesten Rechtsprechung als auch der Auslegungspraxis der Finanz- bzw. Zollbehörden voraussetzt.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine fundierte Kenntnis des Steuerstrafrechts und langjährige Erfahrung im Umgang mit den Steuerbehörden. Die präzise ausgearbeitete Verteidigungsstrategie und das umsichtige Handeln unserer Rechtsexperten können in entscheidendem Maße dazu beitragen, dass der Beschuldigte vor einer Geld- bzw. Gefängnisstrafe bewahrt wird oder zumindest das Strafmaß erheblich gemindert wird. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

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Unsere Dienstleistungen im Steuerstrafrecht

Rechtsbeistand bei Steuerhinterziehung
  • Umfassende Beratung in Bezug auf:

    • Ihre Rechten und Pflichten als Beschuldigte(r)
    • Ihre Handlungsoptionen
    • Abwehrmöglichkeiten hinsichtlich der Steuerfahndung
  • Vertretung gegenüber den Zoll- und Finanzbehörden
  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie
  • Beweissicherung | -führung
  • Akteneinsicht

Strafzumessung in Fällen von Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung (auch Steuerbetrug genannt) ist in Deutschland ein Straftatbestand, der in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Strafzumessung in Steuerhinterziehungsfällen bestimmte Schwellenwerte entwickelt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen hinterzogene Steuerbeträge von mehr als 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung im großen Stil dar (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Eine Geldstrafe kommt daher in diesen Fällen oftmals nicht mehr in Betracht. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist aber zweifellos möglich, sofern es sich um eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren handelt. Eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung wird in der Regel ab einer Steuerhinterziehung von 1 Million Euro als angemessen angesehen.

Diese Schwellenwerte sind jedoch nicht final, da der Betrag der Steuerhinterziehung nicht der einzige entscheidende Faktor für die Bemessung der Strafe ist. Vielmehr wird Raum gelassen für die Würdigung der Umstände des Einzelfalles. So kann es aufgrund von erschwerenden oder mildernden Umständen zu Abweichungen von den Schwellenwerten des BGH kommen.

Während sich die Strafverteidigung auf die strafmildernden Umstände des konkreten Falles konzentriert, wird sich das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft eher auf die erschwerenden Aspekte konzentrieren. Als erschwerende Umstände gelten:

  • entsprechende frühere Verurteilungen,
  • Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum,
  • eine besonders verwerfliche Art der Begehung, z.B. durch die Beseitigung von Beweismitteln oder die Vorlage falscher oder gefälschter Unterlagen,
  • die Einrichtung von dauerhaften Hinterziehungssystemen,
  • kommerziell betriebene Steuerhinterziehung,
  • Hinterziehung von Steuern, für die der Täter treuhänderisch verantwortlich ist.

Andererseits darf die Strafe nicht erhöht werden, wenn noch keine Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, d.h. kein Schadensersatz, erfolgt ist.

Bemessung von Geldbußen

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 StGB wird eine Geldstrafe in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmen somit die Höhe der Geldstrafe. Die Tagessätze müssen mindestens fünf und dürfen höchstens 360 betragen. Bei Zusammentreffen von Straftaten, d.h. wenn verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige von den fraglichen Steuererklärungen betroffen sind, können maximal 720 Tagessätze kumulativ verhängt werden.

Grundlage für die Anzahl der Tagessätze ist die Schuld des Täters. Dabei werden die Höhe der hinterzogenen Steuern und strafmildernde oder strafverschärfende Umstände berücksichtigt.

In der Praxis wird sich häufig an Straftabellen der Strafsachenstellen der Finanzämter orientiert, aus denen sich die Anzahl der Tagessätze für einen bestimmten Betrag an hinterzogenen Steuern ableiten lässt. Diese Bußgeldtabellen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, weshalb es wichtig ist, herauszufinden, welche Zahlen im konkreten Fall verwendet werden können.

Eine Abweichung von diesen Tabellen, sowohl im positiven als auch im negativen Sinne, ist durchaus möglich und notwendig, um die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss die Höhe der Tagessätze unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters festgelegt werden.

Ein Tagessatz kann mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro betragen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich in der Regel nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen. Dabei ist der Zeitpunkt der Verurteilung entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Tat. In der Praxis wird regelmäßig der letzte Einkommensteuerbescheid herangezogen. Macht der Täter keine oder nur unzureichende Angaben zu seinen Einkünften, können die Einkünfte, das Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen für den Tagessatz geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Höhe der Tagessätze sind z.B. Unterhaltspflichten und außergewöhnliche Belastungen des Betroffenen (z.B. Krankheit) durch Abzug angemessen zu berücksichtigen.

Strafmildernde Umstände in Steuerbetrugsfällen

Für eine Strafmilderung kommt eine ganze Reihe von Gründen in Betracht. Nach § 46 Abs. 2 StGB sind bei der Bemessung der Strafe insbesondere die Beweggründe und Ziele des Täters, die in der Tat zum Ausdruck kommende Gesinnung, das Ausmaß der Pflichtverletzung, die Art und Weise der Tatbegehung und die durch die Tat verursachten Folgen sowie das Verhalten des Täters in der Folgezeit zu berücksichtigen. Als weitere Beispiele seien folgende Gründe genannt:

  • Unerfahrenheit mit dem Steuersystem,
  • Erleichterung der Steuerhinterziehung durch fahrlässiges Verhalten des Finanzamtes oder durch Nicht-Eingreifen gegen erkennbare Steuerhinterziehung,
  • Steuerhinterziehung durch Verspätung – das heißt eine lediglich verspätete Steuerfestsetzung,
  • Beendigung der Steuerhinterziehung aus eigenem Antrieb,
  • ein frühzeitiges Geständnis und Reue,
  • aktive Mitarbeit bei der Ermittlung der Steuerhinterziehung,
  • versuchte Steuerhinterziehung,
  • keine früheren Verurteilungen,
  • lange Verfahrensdauer und nicht vom Täter zu vertretende Verfahrensverzögerungen,
  • eine zuvor gescheiterte Selbstanzeige nach § 371 AO, zum Beispiel wegen Unvollständigkeit,
  • das Bestreben, den Schaden durch zeitnahe Zahlung der hinterzogenen Steuern zu kompensieren.

Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis

Ist trotz einer Verurteilung kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vorhanden, darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen und muss die der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen nicht offenlegen (§ 53 BZRG).

Ein Eintrag erfolgt nicht bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen oder entsprechenden Freiheitsstrafen. Gegebenenfalls sollte die Strafverteidigung versuchen, eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden, indem sie eine niedrigere Strafe beantragt. Dies setzt allerdings voraus, dass das Strafregister zu diesem Zeitpunkt noch keinen Eintrag enthält. Wurde bereits ein Eintrag vorgenommen, erfolgt trotz einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ein zweiter Eintrag.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Sollten Sie der Steuerhinterziehung oder eines anderen Steuerdelikts beschuldigt worden sein, zögern Sie nicht sich an unsere Kanzlei zu wenden. Bereits zu Beginn der Ermittlungen kann es zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen kommen, in anderen Fällen sogar zu einer Untersuchungshaft.

Die enge Zusammenarbeit mit unserem Anwaltsteam ermöglicht es, eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie zu entwickeln. Mit anwaltlicher Hilfe ist es oft möglich, den Vorwurf eines Steuerdelikts abzuwehren, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Gerichtsverfahren können zeitaufwändig sein und unabhängig vom zu erwartenden Ergebnis zu einer großen Belastung und einer nachhaltigen Rufschädigung führen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.

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