Verteidigung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung

Ihr Rechtsanwalt für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung

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Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist eine ernstzunehmende Anschuldigung. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen nicht auszuschließen. Eine präzise ausgearbeitete Verteidigungsstrategie kann jedoch in entscheidendem Maße dazu beitragen, dass der Beschuldigte vor einer Geld- bzw. Gefängnisstrafe bewahrt wird oder zumindest das Strafmaß erheblich gemindert wird.

Eine Aufgabe, die eine umfassende Kenntnis sowohl aller steuerstrafrechtlich relevanten Normen als auch der neuesten Rechtsprechung und der Auslegungspraxis der Finanz- bzw. Zollbehörden erfordert. In diesem Zusammenhang bietet das Anwaltsteam von Schlun & Elseven fachkundige Unterstützung an – sei es im Falle einer Steuerprüfung oder bei der Erstellung einer freiwilligen Selbstanzeige. Bei Bedarf übernehmen wir die Vertretung gegenüber den Zoll- und Finanzbehörden, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erwirken.

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Unsere Dienstleistungen im Steuerstrafrecht

Rechtsbeistand bei:
  • Steuerprüfungen | Betriebsprüfungen
  • Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen | Beschlagnahme
  • Vorwurf einer Steuerstraftat | Strafverteidigung
  • Erstellung einer freiwilligen Selbstanzeige

Strafzumessung in Fällen von Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist in Deutschland ein Straftatbestand, der in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Für die Strafzumessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern von besonderer Bedeutung. So hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bestimmte Schwellenwerte entwickelt. Demzufolge stellen hinterzogene Steuerbeträge von mehr als 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung im großen Stil dar. Eine Geldstrafe kommt in solchen Fällen in der Regel nicht mehr in Betracht. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist aber unter Umständen möglich, sofern es sich um eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren handelt. Eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung wird in der Regel erst ab einer Steuerhinterziehung von 1 Million Euro verhängt.

Diese Schwellenwerte sind jedoch nicht final, da der Betrag der Steuerhinterziehung nicht der einzige entscheidende Faktor für die Bemessung der Strafe ist. Vielmehr wird Ermessensspielraum gelassen für die Würdigung der Umstände des Einzelfalles. So kann es aufgrund von erschwerenden oder mildernden Umständen zu Abweichungen von den Schwellenwerten des BGH kommen.

Während sich die Strafverteidigung auf die strafmildernden Umstände des konkreten Falles fokussiert, wird sich das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft eher auf die erschwerenden Aspekte konzentrieren. Als erschwerende Umstände gelten:

  • entsprechende frühere Verurteilungen,
  • Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum,
  • eine besonders verwerfliche Art der Begehung, z.B. durch die Beseitigung von Beweismitteln oder die Vorlage falscher oder gefälschter Unterlagen,
  • die Einrichtung von dauerhaften Hinterziehungssystemen,
  • kommerziell betriebene Steuerhinterziehung sowie
  • die Hinterziehung von Steuern, für die der Täter treuhänderisch verantwortlich ist.

Bemessung von Geldbußen

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 StGB wird eine Geldstrafe in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmen somit die Höhe der Geldstrafe. Die Anzahl der Tagessätze muss mindestens fünf und darf höchstens 360 betragen. Bei Zusammentreffen von Straftaten, d.h. wenn verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige von den fraglichen Steuererklärungen betroffen sind, können bis zu 720 Tagessätze kumulativ verhängt werden.

Grundlage für die Anzahl der Tagessätze ist die Schuld des Täters. Dabei werden die Höhe der hinterzogenen Steuern und strafmildernde oder strafverschärfende Umstände berücksichtigt. In der Praxis wird sich häufig an Straftabellen der Strafsachenstellen der Finanzämter orientiert, aus denen sich die Anzahl der Tagessätze für einen bestimmten Betrag an hinterzogenen Steuern ableiten lässt. Diese Bußgeldtabellen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, weshalb es wichtig ist, herauszufinden, welche Zahlen im konkreten Fall verwendet werden können.

Eine Abweichung von diesen Tabellen, sowohl im positiven als auch im negativen Sinne, ist durchaus möglich und notwendig, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss die Höhe der Tagessätze unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters festgelegt werden. Ein Tagessatz kann mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro betragen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich in der Regel nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen. Dabei ist der Zeitpunkt der Verurteilung entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Tat. In der Praxis wird regelmäßig der letzte Einkommensteuerbescheid herangezogen. Macht der Täter keine oder nur unzureichende Angaben zu seinen Einkünften, können die Einkünfte, das Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen für den Tagessatz geschätzt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Tagessätze sind z.B. Unterhaltspflichten und außergewöhnliche Belastungen des Betroffenen durch Abzug angemessen zu berücksichtigen.

Strafmildernde Umstände in Steuerhinterziehungsfällen

Für eine Strafmilderung kommt eine ganze Reihe von Gründen in Betracht. Nach § 46 Abs. 2 StGB sind bei der Bemessung der Strafe insbesondere die Beweggründe und Ziele des Täters, die in der Tat zum Ausdruck kommende Gesinnung, das Ausmaß der Pflichtverletzung, die Art und Weise der Tatbegehung und die durch die Tat verursachten Folgen sowie das Verhalten des Täters in der Folgezeit zu berücksichtigen. Als weitere Beispiele für strafmildernde Umstände seien folgende Gründe genannt:

  • Unerfahrenheit mit dem Steuersystem,
  • Erleichterung der Steuerhinterziehung durch fahrlässiges Verhalten des Finanzamtes oder durch Nicht-Eingreifen gegen erkennbare Steuerhinterziehung,
  • Steuerhinterziehung durch Verspätung – das heißt eine lediglich verspätete Steuerfestsetzung,
  • Beendigung der Steuerhinterziehung aus eigenem Antrieb,
  • ein frühzeitiges Geständnis und Reue,
  • aktive Mitarbeit bei der Ermittlung der Steuerhinterziehung,
  • versuchte Steuerhinterziehung,
  • keine früheren Verurteilungen,
  • lange Verfahrensdauer und nicht vom Täter zu vertretende Verfahrensverzögerungen,
  • eine zuvor gescheiterte Selbstanzeige nach § 371 AO, zum Beispiel wegen Unvollständigkeit,
  • das Bestreben, den Schaden durch zeitnahe Zahlung der hinterzogenen Steuern zu kompensieren.

Steuerhinterziehung: Möglicher Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis

Ein Eintrag erfolgt nicht bei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen oder entsprechenden Freiheitsstrafen. Gegebenenfalls sollte die Strafverteidigung versuchen, eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden, indem sie eine niedrigere Strafe beantragt. Dies setzt allerdings voraus, dass das Strafregister zu diesem Zeitpunkt noch keinen Eintrag enthält. Wurde bereits ein Eintrag vorgenommen, erfolgt trotz einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ein zweiter Eintrag.

Ist schließlich trotz einer Verurteilung kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis vorhanden, darf man sich gemäß § 53 BZRG fortan als nicht vorbestraft bezeichnen.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Sollten Sie der Steuerhinterziehung oder eines anderen Steuerdelikts beschuldigt worden sein, zögern Sie nicht sich an unsere Kanzlei zu wenden. Bereits zu Beginn der Ermittlungen kann es zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen kommen, in schweren Fällen sogar zu einer Untersuchungshaft.

Die enge Zusammenarbeit mit unserem Anwaltsteam ermöglicht es, eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie zu entwickeln. Mit anwaltlicher Hilfe ist es oft möglich, den Vorwurf eines Steuerdelikts abzuwehren und damit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird.

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