Rechtsanwalt für Kryptowährungen und Blockchain

Rechtsanwalt für Kryptowährungen und Blockchain

Seitdem Satoshi Nakamoto im Jahr 2008 erstmals sein Bitcoin-White-Paper veröffentlichte und damit den Weg zur digitalen Währung ebnete, befinden sich Kryptowährungen auf dem Vormarsch. Die Faszination um Bitcoin & Co lässt sich dabei recht simpel auf den Punkt bringen: Partizipation an einem dezentral organisierten Zahlungssystem mit grundsätzlicher Anonymität, Autonomität (Peer-to-Peer-Netzwerk) und Transparenz (Blockchain). Das zunehmende Interesse an digitalen Währungen und der Blockchain-Technologie lässt beispielsweise im Zivil-, Datenschutz- und Bankrecht einige Problemkreise deutlich zu Tage treten, die Nicht-Juristen vor erhebliche Herausforderungen stellen können.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht verfügen über eine ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung, um die Rechtmäßigkeit Ihrer Anlageverträge zu beurteilen und alle übrigen Aspekte zu klären – sei es im Hinblick auf das Steuer-, Kapitalmarkt- oder das Datenschutzrecht. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten und sorgen gegebenenfalls für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sowohl auf gerichtlichem Wege als auch außergerichtlich.

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Was ist Blockchain?

Bei Blockchain handelt es sich um ein dezentrales und öffentliches Netzwerk zur Verarbeitung sowie Speicherung von Daten. In einer Blockchain werden Informationen gespeichert, wobei die nachträgliche Veränderung dieser ausgeschlossen ist. Jede eingehende Information wird zu einem Block, der einer Informationskette chronologisch angehangen wird. So ermöglicht eine Blockchain die Verwaltung kryptischer Währungen sowie die Speicherung und Dokumentation von unternehmerischen Vorgängen oder ähnlichem. Dabei gestattet diese Technologie eine sichere Übermittlung der Informationen, die nicht manipuliert werden kann.

Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)

Durch Blockchains werden inzwischen zahlreiche digitale Vermögenswerte verwaltet. Im Rahmen der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen der EU-Geldwäscherichtlinie wurde nun festgelegt, dass es bei der Verwahrung digitaler Vermögenswerte einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bedarf. Die Blockchain-Technologie ermöglicht die Verwaltung digitaler Anlageprodukte. Da es sich bei solchen um sogenannte Kryptowerte handelt und die Verwahrung, Verwaltung und Speicherung dieser nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen gehören, bedarf es der entsprechenden BaFin-Lizenz.

Das Handeln ohne die sogenannte BaFin-Lizenz kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Schauen Sie sich für weitere Informationen gerne unseren Artikel Deutsche Banklizenz beantragen an. Dort gehen wir genauer auf die Geschäftsmodelle der Bankenbrache ein und erläutern Ihnen die Voraussetzungen zum Erhalt einer BaFin-Lizenz und die möglichen Folgen eines unlizenzierten Handels.

Zivilrechtliche Aspekte

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass in einer Blockchain der Vertragsschluss sowie die Durchführung eines solchen dokumentiert werden können. In diesem Zusammenhang spricht man von einem sogenannten Smart Contract. Da ein Smart Contract einige wesentliche Bestandteile eines Vertrages nach dem deutschen Zivilrecht, etwa eine Formerfordernis oder anderes, nicht enthält und somit Voraussetzungen des geltenden Rechts nicht erfüllt, ist dieser nicht als Vertrag anzusehen. Vielmehr spricht man von einem Programm, welches den Teilnehmer bei der Vertragsabwicklung und -umsetzung unterstützt. Dies erfolgt durch die automatisierte Ausführung von Handlungen, wobei diese an gewisse vorprogrammierte Bedingungen geknüpft sind.

Zu bedenken ist allerdings, dass sich aus zivilrechtlicher Sicht einige Herausforderungen ergeben können. Die Unveränderbarkeit einer Information in einer Blockchain scheint zunächst ein Vorteil der Technologie zu sein. Durch diesen Aspekt sind Manipulationen der gegebenen Informationen ausgeschlossen. Allerdings widerspricht die Unveränderbarkeit eines Vertrages einigen Regelungen des geltenden Zivilrechts. So etwa in Fällen, die u.a. zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Vertrages führen, wie bei der Anfechtung oder dem Widerruf.

Zum einen ist die manuelle Lösung eine Möglichkeit zur Problembewältigung, zum anderen könnte eine vorausschauende Planung vor dem Entstehen eines Smart Contracts hilfreich sein. Gerne unterstützt Sie die Kanzlei Schlun & Elseven bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungswege. Kontaktieren Sie uns noch heute über unsere Online-Formular und profitieren Sie von unseren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Blockchain.

Des Weiteren ergibt sich eine Herausforderung bei der Haftung. Blockchains haben keine zentrale Instanz, sodass zu fragen ist, wer bei Leistungsstörungen (ausgelöst durch einen Systemfehler oder bei Systemangriffen durch Hacker) haftet.

Datenschutz

Ein weiteres Problem ergibt sich bei dem Datenschutz. Da die Blockchain-Technologie insbesondere für Ihre Unveränderbarkeit und Transparenz bekannt ist, könnte man annehmen, dass diese nicht mit dem Datenschutz vereinbar ist. Im Folgenden gehen wir der Frage nach, ob die Technologie tatsächlich den im deutschen und europäischen Recht geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen widerspricht.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts überhaupt zuzustimmen ist. Festzustellen ist, dass die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar sind, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegeben ist. Liegen Zusatzinformationen vor, anhand derer einem Pseudonym einer natürlichen Person zugeordnet werden kann, ist der Nutzer einer Blockchain wieder identifizierbar. Daher ist das Datenschutzrecht bei dieser Technologie oftmals anwendbar.

Für die von einer Blockchain betroffenen Personen stellen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht selten eine erhebliche Herausforderung dar. So ist ein besonderes Merkmal der Blockchain die Unveränderbarkeit der bereits angegebenen Informationen. Aus der DSGVO ergibt sich allerdings das Recht auf die Berichtigung oder Löschung von Daten (vgl. Art. 16 und 17 DSGVO). Für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, d.h. die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet, zuständig. In einer privaten Blockchain lässt sich der Verantwortliche leichter finden und mithin auch das beschriebene Problem einfacher lösen als in einer öffentlichen. Im Falle einer gewollten Löschung von Daten bei einer öffentlichen Blockchain ergibt sich die Frage, an wen der Anspruch zu richten ist. Dies führt teilweise zur Unmöglichkeit der Löschung oder Berichtigung der Daten.

Bankrecht – Das Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist eine nebenvertragliche Pflicht, die bei dem Vertragsschluss zwischen einer Bank und einem Kunden entsteht. Die Bank ist dazu verpflichtet, über jegliche Angelegenheiten eines Kunden Stillschweigen zu bewahren und somit keine Informationen an Dritte weiterzugeben. Allerdings bestehen diesbezüglich oftmals Ausnahmen, wie etwa in einem Erbfall.

Hinsichtlich der Blockchain-Technologie könnte die Verletzung des Bankgeheimnisses gegeben sein. So zum Beispiel bei einem in einer Blockchain erfolgtem Zahlungsvorgang, der für jeden Teilnehmer sichtbar ist. Allerdings ist festzustellen, dass jegliche Vorgänge in einer Blockchain pseudonymisiert werden können. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, einem Pseudonym eine natürliche Person zuordnen.

Steuerpflicht bei virtuellen Währungen

Bisher gelten Kryptowährungen – wie etwa der Bitcoin – in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Aufgrund dessen stellt sich für Investoren sowie Händler in diesem Bereich die Frage, welche steuerrechtlichen Aspekte es zu beachten gilt. Da das Bundesfinanzministerium Kryptowährungen als „sonstiges Wirtschaftsgut“ einstuft, ist bei Privatanlegern die einjährige Spekulationsfrist zu beachten. Entscheidend ist demnach die Haltedauer. Sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Coins ein Jahr unterschreitet, ergibt sich eine Steuerpflicht. Die Differenz zwischen den Kosten der Anschaffung und der Veräußerung (sog. Veräußerungsgewinn) ist sodann zu versteuern. Zu beachten ist allerdings, dass eine jährliche Freigrenze gilt, die bei 600 € liegt (vgl. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Hat ein Anleger seine Anteile demnach vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist verkauft und einen Veräußerungsgewinn erzielt, der über der Freigrenze liegt, ist dieser Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz dieser Person zu versteuern. Zu den steuerpflichtigen Transaktionen gehören:

  • Nutzung dieser für einen Bezahlvorgang,
  • Verkauf der digitalen Währung,
  • Tausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, wie z.B. den Euro,
  • Tausch in eine andere digitale Währung.

Unternehmen sowie gewerblich tätigen Personen kommt hingegen keine einjährige Spekulationsfrist zu. Da die Anteile dem Betriebsvermögen zugehören (vgl. § 15 EStG), sind diese entsprechend zu versteuern.

Sämtliche aus Krypto-Geschäften erzeugten Gewinne müssen dem Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung übermittelt bzw. gemeldet werden. Da Sie der Mitwirkungspflicht des § 90 Abgabenordnung (AO) unterliegen, kann Sie das Finanzamt auffordern, Nachweise zu erbringen, die Ihre in der Steuererklärung festgehaltenen Angaben bestätigen. Daher raten wir Ihnen, sämtliche mit Ihren Kryptowährungen zusammenhängenden Informationen/Daten sorgsam aufzubewahren. So z.B. das Datum des Kaufs sowie Verkaufs Ihrer Anteile, den Kurs sowie die Anzahl und ähnliches. Gerne beantwortet Ihnen die Praxisgruppe für Steuerrecht noch offene Rechtsfragen und berät Sie ausführlich. Unser Anwaltsteam geht auch auf steuerrechtliche Fragen im Bezug zum Mining, Lending sowie Staking ein. Kontaktieren Sie uns dazu noch heute über unser Online-Formular.

Strafrechtliche Aspekte – Steuerhinterziehung

Sofern Sie der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde unvollständige oder unrichtige Daten über steuerlich erhebliche Tatsachen übermitteln, die Behörde dabei aber über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern unterlassen, machen Sie sich der Steuerhinterziehung strafbar (vgl. § 370 AO). Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe, die bei dem Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 AO höher bemessen ist, wird zudem die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern verlangt. Diese sind nach § 235 Abs. 1 AO zu verzinsen.

Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige verhindert werden (vgl. § 371 Abs. 1 S. 1 AO). Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven beraten Sie in der Hinsicht gerne und stehen Ihnen bei der Umsetzung Ihres Vorhabens unterstützend zur Seite.

Digitaler Nachlass

Durch die zunehmende Digitalisierung und die Faszination um Bitcoin & Co stellt sich zudem die Frage, wie im Sterbefall mit dem digitalen Vermögen des Erblassers umzugehen ist. Probleme ergeben sich hier insbesondere im Hinblick auf den Zugriff der Erben sowie in steuerrechtlicher Sicht.

Ein Guthaben in Kryptowährungen stellt rechtlich betrachtet digitales Vermögen dar. Folglich gehört es mit dem Tode seines Inhabers zu dessen digitalem Nachlass. Vererbt wird dabei der kryptografische Schlüssel (sog. Private Key). Dieser gewährt den Erben den Zugang zu dem Guthaben.

Auch ist zu beachten, dass Vermögenswerte bei einem Erbfall der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)). Zur Berechnung der Steuer ist es entscheidend, ob sich die digitalen Währungen im Privat- oder Betriebsvermögen befinden (§ 12 ErbStG).

Sofern Sie genauere Informationen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass benötigen, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Digitaler Nachlass: Social Media & Bitcoin / Kryptowährungen. Gerne beraten wir Sie auch persönlich und prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt des Nachlasses oder erläutern Ihnen die Optionen, die Ihnen zur wirksamen Nachlassplanung offenstehen. Wenden Sie sich hier auch gerne an unsere Rechtanwälte für Erbrecht.

Kryptowährung und Strafrecht

Wie bereits festgestellt, ist der Markt für digitale Zahlungsmittel aufgrund der vielen offenen Fragen noch unsicher und somit in vielen Teilen noch nicht vollständig reguliert. Obwohl der Handel mit Kryptowährungen sich derzeit großer Beliebtheit erfreut, birgt er eine Reihe von Risiken und Gefahren. So werden beispielsweise immer häufiger Betrüger und Hacker in diesem Bereich aktiv, sodass äußerste Vorsicht geboten ist.

Fake-Börse

Aktuell häufen sich die Fälle im Zusammenhang mit Fake-Börsen. Menschen, die auf einer scheinbar seriösen Plattform Kryptowährungen kaufen und verwalten, stellen spätestens bei der gewünschten Auszahlung ihres Guthabens fest, dass es sich um eine Fake-Börse handelt. Meist sind die Handelsplattformen in solchen Fällen nicht mehr zu erreichen, und das eingezahlte Geld der Opfer ist verschwunden.

Wir empfehlen Opfern, sich an die Polizei zu wenden und Strafanzeige zu erstatten. Unsere Praxisgruppe für Strafrecht unterstützt Sie bei diesem Vorhaben gerne und steht Ihnen beratend zur Seite.

Weitere Straftaten – Cyberkriminalität

Zu den häufigsten Erscheinungsformen von Cyberkriminalität und Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowährungen gehören:

Sollten Sie Opfer einer dieser Straftaten geworden sein, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Unser Rechtsanwälte für Strafrecht werden Sie beraten und Sie sowie Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Sollten Sie Opfer einer dieser Straftaten geworden sein, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Unsere Anwälte für Strafrecht werden Sie beraten und Sie sowie Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Rechtsanwalt | Managing Partner

Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

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