Durch den Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin, Litecoin, Ripple oder Ethereum hat in den letzten Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl von Menschen Gewinne machen können. Damit stellte sich die Frage, wann und unter welchen Umständen diese Gewinne versteuert werden müssen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München (BFH) stellte nun fest, dass Kryptogewinne grundsätzlich unter das Einkommenssteuergesetz fallen und demnach ausnahmslos zu versteuern sind. Wer sich an diese Regelung nicht gehalten hat, ist daher gut beraten, umgehend rechtliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um drohende Strafverfahren zu vermeiden. Die Finanzverwaltung kann nämlich unversteuerte Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen ohne Weiteres rückverfolgen – sei es über generelle Datenanfragen, Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen oder anhand der Rückverfolgung von Transaktionen in der Blockchain.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Steuerrecht verschaffen Ihnen gerne einen Überblick über die aktuelle Rechtslage in Sachen Selbstanzeige. Dabei klären wir Sie auf über Anforderungen, die bei einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erfüllen sind. Gemeinsam mit Ihnen errechnen wir genau die nachzuzahlenden Steuern, um anschließend Ihre Selbstanzeige zu erstellen und sie beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Selbstverständlich übernehmen wir in Ihrem Auftrag die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Rechtliche Einordnung von Kryptogewinnen
Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln, die nun vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde, war die rechtliche Einordnung von Kryptogewinnen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut sein können, weil sie erstens kein Recht vermitteln und zweitens „keinen Nutzen hätten, der über ihr bloßes Selbst hinausgehe”. Weiterhin wandte der Kläger ein, dass es ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ gebe, welches eine Steuerbefreiung rechtfertigen würde: Eine gerechte Besteuerung sei kaum möglich, da viele Krypto-Trader und -anleger weiterhin anonym handeln.
Der Bundesfinanzhof hingegen qualifizierte virtuelle Währungen als „anderes Wirtschaftsgut” im Sinne des § 23 I Nr. 2 S. 1 Einkommenssteuergesetzes (EStG), dessen Anschaffung und Veräußerung als ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 22 S. 3 Nr. 2 und § 23 EStG zu betrachten ist. Laut dem Bundesfinanzhof sei der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu verstehen. Dabei seien technische Aspekte von Kryptowährungen nicht maßgeblich für die Einordnung als Wirtschaftsgut. Entscheidend für diese Einordnung war, dass die „Sache“ käuflich und „einer gesondert selbstständigen Bewertung zugänglich“ ist.
Das Argument des strukturellen Vollzugsdefizits wies der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, dass über Sammelauskunftsersuchen den Finanzbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, Informationen von Krypto-Plattformen zu erlangen und somit steuerpflichtige Anleger zu ermitteln.
Wann müssen Steuern auf Kryptogewinne gezahlt werden?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Besteuert werden nach dem Einkommenssteuergesetzes Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erzielt hat. Das heißt, grundsätzlich sind Kryptogewinne nur steuerfrei, wenn Sie die Kryptowährung mindestens 12 Monate lang nicht veräußert haben (sog. einjährige Spekulationsfrist). Für die Finanzverwaltung spielt es bei der Veräußerung von Kryptowährungen keine Rolle, ob der Gewinn durch den Umtausch in Euro oder US-Dollar entsteht – oder bloß durch den Tausch in eine andere Kryptowährung.
Allerdings gibt es eine für alle privaten Veräußerungsgeschäften geltende Freigrenze von insgesamt 600 € pro Jahr. Das heißt, insofern die Veräußerung von Kryptowährung das einzige von Ihnen getätigte private Veräußerungsgeschäft ist, können Sie in einem Jahr Kryptogewinne im Wert von 600 € steuerfrei einbehalten. Übersteigt der Gewinn diese Grenze jedoch auch nur um einen Cent, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Beachten Sie, dass Gewinne aus Verkäufen auf Portalen wie eBay Kleinanzeigen oder Vinted ebenfalls als private Veräußerungsgeschäfte gelten und somit die Gesamtgrenze von 600 € schnell erreicht sein kann.
Handlungsmöglichkeiten
Sollten Sie mit Kryptowährungen also unversteuerte Gewinne über 600 € erwirtschaftet haben, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Geschäft durch die Finanzbehörden aufgedeckt wird. Der unversteuerte Gewinn durch Handel mit Kryptowährungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) und ist mit gewöhnlichen Fällen des Steuerbetrugs gleichzusetzen. Der maximale Strafrahmen der Steuerhinterziehung sieht bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dementsprechend ist es von höchster Priorität, sich von einem Anwalt bezüglich einer möglichen Selbstanzeige umfassend beraten zu lassen, um einer solchen Strafbarkeit vorzubeugen.
Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Unsere erfahrenen Anwälte bei Schlun & Elseven verfügen über eine exzellente Expertise im Steuerrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit den Finanzbehörden. Sie setzen ihr juristisches Fachwissen ein, um Ihre Angelegenheit so schnell und reibungslos wie möglich zu klären und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Kontaktieren Sie uns über das nachstehende Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch.

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