Um dem Fachkräftemangel im deutschen Gesundheitswesen entgegenzuwirken, werden derzeit Anstrengungen unternommen, mehr Ärzte aus dem Ausland zu gewinnen. Die deutschen Behörden bemühen sich nach Möglichkeit, ausländische Ärzte den Umzug nach Deutschland und den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Dennoch sind hier einige Auflagen zu erfüllen.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet umfassende Rechtsberatung und Vertretung im Aufenthaltsrecht an. Unsere Anwälte übernehmen für Sie gerne die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis sowie Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden. Sollten Ihre beruflichen Qualifikationen eventuell Anpassungsmaßnahmen in Form eines Qualifizierungsverfahrens erforderlich erscheinen lassen, unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei diesem Schritt. Wir setzen uns für Sie ein!
Anerkennung von Qualifikationen und Bildungssystemen
Der Arztberuf gehört zu den sogenannten “reglementierten Berufen”. Dadurch unterliegt er besonderen Qualifikationsanforderungen und wird an verschiedene Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.
Seit 2015 werden in Deutschland die beruflichen Qualifikationen mit Hilfe eines Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen von Nicht-EU-Bürgern sowie von EU-Bürgern bewertet. Wir untersuchen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Aufenthaltsgenehmigungen und das Verfahren zur Anerkennung Ihrer Qualifikationen. Unsere Anwälte für deutsches Visum beraten Sie in allen Fragen des deutschen Einwanderungsrechts.
Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Das Verfahren nach § 17a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit dem Berufsqualifikationsbewertungsgesetz zielt darauf ab, die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit einer deutschen Berufsqualifikation festzustellen. Eine aktuelle Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (August 2019) zeigt, dass im Jahr 2018 bundesweit 28.716 im Ausland erworbene Berufsabschlüsse als ganz oder teilweise gleichwertig zu einem in Deutschland erworbenen Abschluss anerkannt wurden. Somit sind die Chancen auf eine Anerkennung des Berufsabschlusses sehr hoch. Die überwiegende Mehrheit der erfolgreichen Anerkennungsverfahren betraf Ärzte und medizinische Fachkräfte.
Bewerbungsverfahren für Ärzte im Detail
Der Antrag kann aus dem Ausland oder Deutschland gestellt werden. Insbesondere werden Nachweise über den abgeschlossenen Studiengang und die Deutschkenntnisse des Antragsstellers benötigt.
Im Einzelnen sind folgende Unterlagen erforderlich:
- eine Zusammenfassung der absolvierten Ausbildungen und der beruflichen Erfahrungen des Antragstellers in deutscher Sprache,
- der Identitätsnachweis,
- Nachweise für im Ausland erworbene formale Qualifikationen,
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder andere Nachweise von formalen Qualifikationen, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
- eine Erklärung, dass noch kein Antrag auf eine Äquivalenzerklärung gestellt wurde.
Welche Aufenthaltserlaubnis anwendbar ist, hängt davon ab, wie die berufliche Qualifikation beurteilt wird:
Option 1:
Die berufliche Qualifikation des Antragstellers wird in Deutschland direkt als gleichwertig anerkannt und akzeptiert. In diesem Fall sind keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Der Antragsteller kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19a Aufenthaltsgesetz – Blaue Karte oder § 18 Aufenthaltsgesetz – zum Zweck der Beschäftigung beantragen und in Deutschland seinen Beruf ausüben.
Option 2:
Die berufliche Qualifikation wird nicht als gleichwertig angesehen. In diesem Fall müssen Anpassungsmaßnahmen in Form eines Qualifizierungsverfahrens oder einer Eignungsprüfung durchgeführt werden. Der Antragsteller ist nicht abgelehnt worden und kann in Deutschland noch arbeiten, benötigt aber eine weitere Aus- oder Weiterbildung. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Aufenthaltsgesetz. Nach dieser Regelung wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate ausgestellt, um den benötigten Ausbildungsmaßnahmen und anschließenden Prüfungen nachzugehen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Berufsabschluss zwar anerkannt wird, die Deutschkenntnisse des Antragstellers aber nicht ausreichen. In diesem Fall muss der Antragsteller einen Deutschkurs absolvieren.
Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht
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