Deutsche Aufenthaltserlaubnis für Sportler und Trainer

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Deutsche Aufenthaltserlaubnis für Sportler und Trainer

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Der Profisport zeichnet sich heutzutage durch ein hohes Maß an internationaler Mobilität aus. Ein solcher Transfer ins Ausland geht allerdings in der Regel mit zahlreichen rechtlichen Herausforderungen einher – ganz gleich, ob bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, der Familienzusammenführung oder dem Abschluss des Arbeitsvertrages.

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei verfügt Schlun & Elseven über eine ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den komplexen Anforderungen des deutschen Ausländer- und Aufenthaltsrechts. Unsere Anwälte übernehmen für Sie die gesamte Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis und unterstützen Sie auch gerne bei der Lösung von allen sport- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen, damit Ihr Aufenthalt in Deutschland zu einem vollen Erfolg wird. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung in Bezug auf den Aufenthalt
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Anerkennung sportlicher Qualifikationen
  • Beantragung Ihres Aufenthaltstitels
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Aufenthaltserlaubnis für Sportler/Trainer

Damit Sie aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland kommen können, um als Sportler oder Trainer tätig zu werden, benötigen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist in der Regel befristet und erlaubt es Ihnen, sich für eine bestimmte Zeit in Deutschland aufzuhalten (vgl. § 7 Aufenthaltsgesetz (AufhG)). Um in Deutschland zu arbeiten, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt worden sein.

Nach § 22 der Beschäftigungsverordnung kann Berufssportlern und Berufstrainern unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn:

  • ein Jobangebot oder ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Sportverein,
  • oder auch einer vergleichbaren, am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorliegt,
  • die/der Sportler/in oder Trainer/in das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • das Bruttogehalt mindestens 50% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt,
  • die Bestätigung der sportlichen Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer durch den deutschen Spitzenverband (im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund) vorliegt.

Zusammenfassend müssen Sie also darauf achten, dass Sie über 16 Jahre alt sind, bereits ein Jobangebot haben, hinreichend qualifiziert sind und Ihr Gehalt den Mindestanforderungen genügt.

Arbeitserlaubnis für Sportler/Trainer

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, bedarf es neben der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auch einer Arbeitserlaubnis. Als Sportler sind Sie von dieser Regelung jedoch ausgenommen. In diesem Fall bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Nach § 9 Nr.12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) bedürfen Berufssportler und -trainer keiner Arbeitsgenehmigung, wenn diese

  • in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren Sportstätten beschäftigt sind,
  • am Wettkampfsport teilnehmen,
  • der zuständige Sportverband die sportliche Qualifikation oder fachliche Eignung als Trainer bestätigt hat,
  • der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.

Als Sportler oder Trainer benötigen Sie folglich keine Arbeitserlaubnis, da schon der Status als Berufssportlers/Berufstrainers zur Ausübung Ihres Berufs berechtigt. Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit unter bestimmten Bedingungen gestellt wird. So kann etwa vorausgesetzt werden, dass sich der Verein, für den Sie tätig sind, in einer bestimmten Liga hält. Es kann auch bedungen werden, dass die Leistungen des Sportlers auf einem bestimmten Niveau bleiben.

Aufenthaltsgenehmigungen für Schiedsrichter und andere Personen

Neben Sportlern und Trainern können auch andere Personen, die im Rahmen sportlicher Veranstaltungen beschäftigt sind, eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erhalten. Zu diesen gehören solche Personen, die an der Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltung beschäftigt sind. Vorausgesetzt ist deren Akkreditierung durch das Organisationskomitee sowie eine Durchführungsgarantie der Bundesregierung.

Gemäß § 23 der Beschäftigungsverordnung sind dies insbesondere folgenden Personen:

  • Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragte von Verbänden oder Organisationen, einschließlich Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten,
  • Sportler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
  • Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,
  • Vertreter der Medien, einschließlich des technischen Personals und der Mitarbeiter der Medienpartner.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und Ihnen auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, können Sie für die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland bleiben.

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