Der Profisport zeichnet sich heutzutage durch ein hohes Maß an internationaler Mobilität aus. Ein solcher Transfer ins Ausland geht allerdings in der Regel mit zahlreichen rechtlichen Herausforderungen einher – ganz gleich, ob bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, der Familienzusammenführung oder dem Abschluss des Arbeitsvertrages.
Schlun & Elseven Rechtsanwälte übernimmt für Sie die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis und unterstützt Sie bei sport- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt in Deutschland.
Aufenthaltserlaubnis für Sportler/Trainer
Damit Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz nach Deutschland kommen können, um als Sportler oder Trainer tätig zu werden, benötigen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis. Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sind von dieser Pflicht befreit. Für sie genügt eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und und wird für den jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt (vgl. § 7 AufenthG). Um in Deutschland zu arbeiten, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt worden sein.
Nach § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung kann Berufssportlern und Berufstrainern eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn:
- ein Jobangebot oder ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Sportverein oder einer vergleichbaren, am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtung vorliegt,
- der Sportler oder Trainer das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- das Bruttogehalt mindestens 50% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt (2026: 4.225 Euro brutto im Monat),
- die Bestätigung der sportlichen Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer durch den deutschen Spitzenverband (im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund) vorliegt.
Zusammenfassend müssen Sie also darauf achten, dass Sie über 16 Jahre alt sind, bereits ein Jobangebot haben, hinreichend qualifiziert sind und Ihr Gehalt den Mindestanforderungen genügt.
Ist zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
Eine von der Aufenthaltserlaubnis losgelöste, eigenständige Arbeitserlaubnis kennt das deutsche Recht seit der Zuwanderungsgesetz-Reform 2005 nicht mehr. Ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen, ergibt sich unmittelbar aus Ihrem Aufenthaltstitel selbst. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a AufenthG). Die Erteilung kann dabei grundsätzlich von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängen.
Für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie Berufstrainerinnen und -trainer entfällt diese Zustimmung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 BeschV vorliegen (siehe oben). Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis dann erteilen, ohne die Bundesagentur für Arbeit gesondert zu beteiligen. Das beschleunigt das Verfahren gegenüber anderen Beschäftigungszwecken spürbar.
Unabhängig von dieser Zustimmungsfreiheit kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen. So kann etwa vorausgesetzt werden, dass der Verein, für den Sie tätig sind, einer bestimmten Liga angehört, oder dass Ihre sportliche Leistung auf einem bestimmten Niveau bleibt.
Lassen Sie Ihre persönliche Situation frühzeitig prüfen, damit Ihrem Wechsel nach Deutschland keine vermeidbaren Verzögerungen im Weg stehen.
Aufenthaltsgenehmigungen für Schiedsrichter und andere Personen
Neben Sportlern und Trainern können auch andere Personen, die im Rahmen sportlicher Veranstaltungen beschäftigt sind, eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erhalten. Zu diesen gehören solche Personen, die an der Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltung beschäftigt sind. Vorausgesetzt ist deren Akkreditierung durch das Organisationskomitee sowie eine Durchführungsgarantie der Bundesregierung.
Gemäß § 23 der Beschäftigungsverordnung sind dies insbesondere folgenden Personen:
- Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragte von Verbänden oder Organisationen, einschließlich Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten,
- Sportler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
- Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,
- Vertreter der Medien, einschließlich des technischen Personals und der Mitarbeiter der Medienpartner.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?
Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und Ihnen auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, können Sie für die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland bleiben.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















