Mit der Einführung der Blauen Karte EU verfolgte der europäische Gesetzgeber das Ziel, die Arbeitsmigration hochqualifizierter Fachkräfte in die Europäische Union nachhaltig zu erleichtern und dem zunehmenden Fachkräftemangel in den Mitgliedstaaten wirksam entgegenzuwirken. In Deutschland wurde die Blaue Karte EU besonders attraktiv ausgestaltet. Sie zeichnet sich durch vereinfachte Erteilungsvoraussetzungen und ein abgespecktes Verfahren aus. Aufgrund dieser Ausgestaltung eröffnet sie insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung neue Perspektiven und stellt sowohl für ausländische Fachkräfte als auch für den deutschen Arbeitsmarkt eine bedeutende Chance dar.
Beschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung für ausländische Fachkräfte?
Der Markt der Arbeitnehmerüberlassung ist für ausländische Fachkräfte traditionell nur schwer zugänglich. Hintergrund hierfür sind vor allem die strengen arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Schutzmechanismen, die der Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen dienen. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, § 39 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Diese Zustimmung ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz zwingend zu versagen, wenn eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehen ist.
In der Praxis führt dies dazu, dass ausländische Arbeitskräfte regelmäßig von der Beschäftigung in der Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen sind.
Die Blaue Karte EU als Chance
Eine entscheidende Ausnahme von diesem Grundsatz bildet jedoch die Blaue Karte EU. Um die Arbeitsmigration gezielt zu fördern, hat der Gesetzgeber das Erteilungsverfahren für diesen Aufenthaltstitel dahingehend vereinfacht, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist, § 18g Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dadurch wird es ausländischen Fachkräften ermöglicht, auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland tätig zu werden und sich langfristig in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Blaue Karte EU eröffnet somit neue Wege, um qualifizierte Arbeitskräfte flexibel und bedarfsgerecht einzusetzen.
Erhalt der Blauen Karte EU bei Arbeitnehmerüberlassung: Die Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen des § 18g Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Hierzu zählen insbesondere ein anerkannter akademischer Hochschulabschluss sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot, das der Qualifikation angemessen ist und eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht. Darüber hinaus muss ein bestimmtes Mindestgehalt erreicht werden, das derzeit bei 4.225,00 EUR brutto pro Monat liegt. Ergänzend sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz zu erfüllen.
Neben den aufenthaltsrechtlichen Anforderungen ist sicherzustellen, dass der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sämtlichen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies betrifft insbesondere die strengen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, vor allem die Anforderungen des § 1 Abs. 1b AÜG. Darin ist geregelt, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher tätig sein darf, wobei Zeiträume vorheriger Überlassungen anzurechnen sind.
Hinweis: Durch Tarifvertrag können andere Höchstfristen festgelegt werden. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung ist daher von zentraler Bedeutung, um spätere rechtliche Risiken zu vermeiden und die Wirksamkeit des Aufenthaltsrechts nicht zu gefährden.
Schlun & Elseven: Ihre Unterstützung rund um die Blaue Karte EU und Arbeitnehmerüberlassung
Sollten Sie Fragen zum Erhalt der Blauen Karte EU oder zum Einsatz ausländischer Fachkräfte in der Arbeitnehmerüberlassung haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend im Bereich des Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsrechts. Wir beraten Sie individuell bei der Beantragung der Blauen Karte EU, prüfen sorgfältig die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen und übernehmen die rechtssichere Gestaltung Ihres Arbeitsvertrags. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Vorabzustimmung oder des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und übernehmen die vollständige Einreichung des Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung. Sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, vertreten wir Ihre Interessen engagiert und durchsetzungsstark in gerichtlichen Klageverfahren.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht


















