Aufwändige Antragsverfahren wie die für eine deutsche Aufenthaltserlaubnis kosten bekanntlich Zeit. Und so können von der Antragsstellung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde mehrere Monate vergehen. Problematisch kann dies allerdings bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels werden. Denn nicht selten läuft während des Antragsverfahrens derjenige Titel ab, der den Inhaber zum kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt.
Für solche Fälle hat der deutsche Gesetzgeber die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis geschaffen, welche durch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung bestätigt wird. Danach gilt der Inhaber der Fiktionsbescheinigung bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als aufenthaltsberechtigt bzw. darf sich bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde in Deutschland aufhalten, ohne dass für ihn die Gefahr besteht, abgeschoben zu werden.
Um unseren Mandanten schnellstmöglich zu einer solchen Fiktionsbescheinigung zu verhelfen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht und langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Bei verweigerter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sorgen wir dafür, dass umgehend eine Anhörung bei der zuständigen Ausländerbehörde erwirkt wird. Wir setzen uns für Sie ein!
Gesetzliche Grundlage
Die Fiktionsbescheinigung dient grundsätzlich dazu, das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, welches mit dem Erteilungs- oder Verlängerungsantrag einer Aufenthaltserlaubnis entsteht, nachzuweisen. Sie ist also kein Aufenthaltstitel nach dem § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern lediglich der formale Nachweis über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts.
Die gesetzliche Grundlage der Fiktionsbescheinigung ergibt sich aus § 81 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach regelt der Abs. 3, dass für einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt (Erlaubnisfiktion).
Wird der Antrag verspätet gestellt, regelt der § 81 Abs. 3 AufenthG, dass ab diesem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt (Duldungsfiktion).
Des Weiteren wird im Abs. 4 festgelegt, dass für einen Ausländer, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (Fortgeltungsfiktion).
Für diese Wirkungen der Antragsstellungen ist dem Ausländer nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung, die sogenannte Fiktionsbescheinigung, auszustellen. In dieser Bescheinigung ist nach dem § 81 Abs 5a AufethG außerdem die Erlaubnis zur Erwerbsfähigkeit, die ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments als erlaubt gilt, aufzunehmen. Begrifflich wird sich bei der Fiktionsbescheinigung auf die juristische Fiktion bezogen. Dieser Begriff wird angewendet, wenn das Gesetz anordnet, bestimmte Umstände als gegeben anzunehmen, obwohl sie in Wirklichkeit (noch) nicht vorliegen müssen.
Persönlicher Anwendungsbereich der Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung wird im Anschluss an die Antragsstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sie ist daher nur für aufenthaltsrechtspflichtige Personen relevant, also Personen, die für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Nicht darunter fallen diejenigen, die die europarechtliche Freizügigkeit genießen. Dazu zählen:
- Bürger von EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger),
- Bürger von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen und
- Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sie bei Ihnen leben,
- Besonderheiten gelten außerdem für Bürger der Schweiz oder der Türkei.