Die Fiktionsbescheinigung als Übergangslösung

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Die Fiktionsbescheinigung als Übergangslösung

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Aufwändige Antragsverfahren wie die für eine deutsche Aufenthaltserlaubnis kosten bekanntlich Zeit. Und so können von der Antragsstellung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde mehrere Monate vergehen. Problematisch kann dies allerdings bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels werden. Denn nicht selten läuft während des Antragsverfahrens derjenige Titel ab, der den Inhaber zum kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt.

Für solche Fälle hat der deutsche Gesetzgeber die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis geschaffen, welche durch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung bestätigt wird. Danach gilt der Inhaber der Fiktionsbescheinigung bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als aufenthaltsberechtigt bzw. darf sich bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde in Deutschland aufhalten, ohne dass für ihn die Gefahr besteht, abgeschoben zu werden.

Um unseren Mandanten schnellstmöglich zu einer solchen Fiktionsbescheinigung zu verhelfen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht und langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Bei verweigerter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sorgen wir dafür, dass umgehend eine Anhörung bei der zuständigen Ausländerbehörde erwirkt wird. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Beantragung der benötigten Fiktionsbescheinigung
  • Begleitung Ihres Antragsverfahrens
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Gesetzliche Grundlage

Die Fiktionsbescheinigung dient grundsätzlich dazu, das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, welches mit dem Erteilungs- oder Verlängerungsantrag einer Aufenthaltserlaubnis entsteht, nachzuweisen. Sie ist also kein Aufenthaltstitel nach dem § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern lediglich der formale Nachweis über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts.

Die gesetzliche Grundlage der Fiktionsbescheinigung ergibt sich aus § 81 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach regelt der Abs. 3, dass für einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt (Erlaubnisfiktion).

Wird der Antrag verspätet gestellt, regelt der § 81 Abs. 3 AufenthG, dass ab diesem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt (Duldungsfiktion).

Des Weiteren wird im Abs. 4 festgelegt, dass für einen Ausländer, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (Fortgeltungsfiktion).

Für diese Wirkungen der Antragsstellungen ist dem Ausländer nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung, die sogenannte Fiktionsbescheinigung, auszustellen. In dieser Bescheinigung ist nach dem § 81 Abs 5a AufethG außerdem die Erlaubnis zur Erwerbsfähigkeit, die ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments als erlaubt gilt, aufzunehmen. Begrifflich wird sich bei der Fiktionsbescheinigung auf die juristische Fiktion bezogen. Dieser Begriff wird angewendet, wenn das Gesetz anordnet, bestimmte Umstände als gegeben anzunehmen, obwohl sie in Wirklichkeit (noch) nicht vorliegen müssen.

Persönlicher Anwendungsbereich der Fiktionsbescheinigung

Die Fiktionsbescheinigung wird im Anschluss an die Antragsstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sie ist daher nur für aufenthaltsrechtspflichtige Personen relevant, also Personen, die für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Nicht darunter fallen diejenigen, die die europarechtliche Freizügigkeit genießen. Dazu zählen:

  • Bürger von EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger),
  • Bürger von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen und
  • Ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sie bei Ihnen leben,
  • Besonderheiten gelten außerdem für Bürger der Schweiz oder der Türkei.

Sachlicher Anwendungsbereich der Fiktionsbescheinigung

Die Fiktionsbescheinigung wird als Nachweis für die drei verschiedenen Varianten des vorläufigen Aufenthaltsrechts ausgestellt, die sich aus dem § 81 AufenthG ergeben. Besteht ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht, erlischt dies in allen genannten Fällen mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Ersterteilungs- oder Verlängerungsantrag.

Die Fiktion des erlaubten Aufenthalts (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) (Erlaubnisfiktion) besteht bei Antragsstellern, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, ohne bereits Inhaber eines förmlichen Aufenthaltstitels zu sein. Dies gilt nicht für bestimmte Staatsangehörige, die nach § 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei nach Deutschland einreisen und innerhalb von 90 Tagen einen Aufenthaltstitel beantragen können.

Die Fiktion der Aussetzung der Abschiebung (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) (Duldungsfiktion) besteht bei den Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV, wenn diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Frist von 90 Tagen stellen. Im Gegensatz zur Erlaubnisfiktion ist der Aufenthalt bei dieser Duldungsfiktion nicht mehr rechtmäßig, sondern wird lediglich geduldet, sodass der Betroffene nicht abgeschoben werden kann.

Die Fiktion des fortbestehenden Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG) (Fortgeltungsfiktion) besteht bei Antragsstellern, die vor Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt damit vorläufig als fortbestehend. Unter diese Fortgeltungsfiktion fallen die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, der Blauen Karte EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt, der Niederlassungserlaubnis sowie Einreisende mit einem D-Visum.

Voraussetzungen, Form und Kosten der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung muss ein der Fiktionswirkung entsprechender Antrag gestellt werden (s.o.). Daneben muss der Antragssteller

  • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
  • seinen Hauptwohnsitz in der Stadt der zuständigen Ausländerbehörde haben,
  • und persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen.

Folgende Unterlagen sind zum Erhalt einer Fiktionsbescheinigung nach der Antragsstellung vorzulegen:

  • ein gültiger Pass oder Passersatz,
  • soweit vorhanden, der bisherige Aufenthaltstitel,
  • und ein Nachweis über den Hauptsitz in der jeweiligen Stadt.

Die Bescheinigung wird in der Regel direkt bei Vorsprache ausgestellt. Die Gebühren für eine Fiktionsbescheinigung sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV auf 13 Euro festgesetzt. Für bestimmte Personengruppen wie Minderjährige, Asylberechtigte oder Bürger bestimmter Staaten können für dieses Erfordernis Ausnahmen greifen.

Rechtliche Besonderheiten – Arbeiten und Reisen mit Fiktionsbescheinigung

Im Anschluss an den Erhalt einer Fiktionsbescheinigung stellt sich für den Inhaber oft die Frage, ob diese ihn auch (vorläufig) zum Arbeiten und Reisen berechtigt. Diese Einschätzung ist häufig nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu treffen, sodass allgemeine Informationen ungenau sein können.

Mit der Fiktionsbescheinigung der Erlaubnis- und Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG wird die Arbeit in Deutschland nur in Ausnahmefällen gewährt. Doch jedenfalls bei der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG kann auch mit der Fiktionsbescheinigung weitergearbeitet werden, wenn der bisherige Aufenthaltstitel, der verlängert werden soll, zur Erwerbstätigkeit berechtigte.

Ähnliches gilt für das Reisen mit der Fiktionsbescheinigung. Während das Reisen mit der Erlaubnis- oder Duldungsfiktion grundsätzlich nicht erlaubt ist, wird dem Inhaber einer Fiktionsbescheinigung bei einer Fortgeltungsfiktion das Reisen grundsätzlich ermöglicht. Es muss jedoch beachtet werden, dass dies nur mit einem gültigen Pass oder einem Passersatz anerkannt wird.

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