Erstellung eines wirksamen Testaments

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Erstellung eines wirksamen Testaments

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Wollen Sie als Erblasser in Deutschland über Ihr Vermögen oder auch einzelne Gegenstände in Ihrem Eigentum durch ein Testament rechtswirksam verfügen, so müssen Sie eine ganze Reihe von Formerfordernissen beachten, um Ihre Wünsche durchzusetzen. Insbesondere die Anerkennung internationaler Testamente gestaltet sich in diesem Zusammenhang oft schwierig. Die Behörden bestehen in der Regel strikt auf die im deutschen Recht geltenden Formbestimmungen.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Gestaltung eines rechtssicheren und steueroptimierten Testaments, der Vererbung im Falle von Miteigentum oder bei anderen rechtlich relevanten Fragen bezüglich der Nachlassplanung – unsere Anwälte für Erbrecht sorgen dafür, dass Ihre Interessen und Rechte als Erblasser stets gewahrt bleiben. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Testierfähigkeit

Sie können ein Testament grundsätzlich nur dann wirksam aufsetzen bzw. aufsetzen lassen, sofern Sie testierfähig sind. Dazu bedarf es eines Mindestalters von 16 Jahren. Auch darf der Ersteller nicht an einer krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden. Eine geschäftsunfähige Person ist somit regelmäßig auch nicht testierfähig.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Wollen Sie ein Testament erstellen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihren letzten Willen festzuhalten. Die zuallermeist gewählten Varianten sind einerseits die Form des notariellen Testaments sowie das privatschriftliche Testament.

a) Das notarielle Testament

Hierbei handelt es sich um die sicherste Variante der Testamentserstellung. Gerne helfen wir Ihnen dabei, ein rechtlich wirksames Testament zu gestalten. Wir können auch Ihren letzten Willen vollständig für Sie aufsetzten, Ihren persönlichen Wünschen entsprechend. So können Sie sicher sein, dass Ihr Testament den rechtlichen Anforderungen vollends genügt.

b) Das privatschriftliche Testament

Um ein privatschriftliches Testament aufsetzen zu können müssen Sie volljährig sein. Darüber hinaus legt das Gesetz fest, dass ein Testament handschriftlich verfasst werden muss. Ein am PC oder an einer Schreibmaschine erstelltes Dokument genügt diesem zwingenden Formerfordernis nicht und ist somit als Testament unwirksam und nicht anerkennungsfähig. In der Verfügung sollten außerdem der Ort und das Datum der Errichtung enthalten sein, sowie eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Die Unterschrift ist nicht zwingend, im Falle ihres Fehlens kann allerdings bei einer Anzweifelung der Echtheit des Dokuments diese nicht erwiesen werden. Das Dokument gilt dann ebenfalls als unwirksam.

Inhaltliche Möglichkeiten der Verfügung

Dem Erblasser stehen bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments im Detail verschiedene Möglichkeiten offen. Er kann beliebig viele Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Eine vollständige Enterbung ist jedoch nicht möglich, da den Erben aus der gesetzlichen Erbfolge heraus ein Pflichtteil zusteht. Auch kann er Aufteilungsbestimmungen zwischen den einzelnen Erben anordnen oder gar einem Dritten, welcher nicht zur gesetzlichen Erbengemeinschaft gehört (z.B. ein Freund) ein Vermächtnis zukommen lassen.

Hinsichtlich der Erbschaft darf der Erblasser zusätzlich Bedingungen aufstellen, unter welchen die Erben das Erbe zwangsläufig antreten oder ausschlagen müssen.

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