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Erstellung eines wirksamen Testaments
Wollen Sie als Erblasser in Deutschland über Ihr Vermögen oder auch einzelne Gegenstände in Ihrem Eigentum durch ein Testament letztwillig wirksam verfügen, so müssen Sie für die Durchsetzung Ihrer Wünsche wichtige Formerfordernisse beachten. Insbesondere die Anerkennung internationaler Testamente gestaltet sich oft schwierig. Die Behörden bestehen in der Regel strikt auf die Formbestimmungen nach dem deutschen Recht. Umso wichtiger ist es, sich bereits im Vorfeld kompetent beraten und Hilfestellungen geben zu lassen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
Ihr Erbe geregelt wissen.
Schlun & Elseven hilft vor und nach dem Erbfall bei der Ordnung des Erbes oder der Sicherstellung individueller Rechte.
Testierfähigkeit
Sie können ein Testament grundsätzlich nur dann wirksam aufsetzen bzw. aufsetzen lassen, sofern Sie testierfähig sind. Dazu bedarf es eines Mindestalters von 16 Jahren. Auch darf der Ersteller nicht an einer krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden. Eine geschäftsunfähige Person ist somit regelmäßig auch nicht testierfähig.
Welche Möglichkeiten haben Sie?
Wollen Sie ein Testament erstellen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihren letzten Willen festzuhalten. Die zuallermeist gewählten Varianten sind einerseits die Form des notariellen Testaments sowie das privatschriftliche Testament.
a) Das notarielle Testament
Hierbei handelt es sich um die sicherste Variante der Testamentserstellung. Gerne helfen wir Ihnen dabei, ein rechtlich wirksames Testament zu gestalten. Wir können auch Ihren letzten Willen vollständig für Sie aufsetzten, Ihren persönlichen Wünschen entsprechend. So können Sie sicher sein, dass Ihr Testament den rechtlichen Anforderungen vollends genügt.
b) Das privatschriftliche Testament
Um ein privatschriftliches Testament aufsetzen zu können müssen Sie volljährig sein. Darüber hinaus legt das Gesetz fest, dass ein Testament handschriftlich verfasst werden muss. Ein am PC oder an einer Schreibmaschine erstelltes Dokument genügt diesem zwingenden Formerfordernis nicht und ist somit als Testament unwirksam und nicht anerkennungsfähig. In der Verfügung sollten außerdem der Ort und das Datum der Errichtung enthalten sein, sowie eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Die Unterschrift ist nicht zwingend, im Falle ihres Fehlens kann allerdings bei einer Anzweifelung der Echtheit des Dokuments diese nicht erwiesen werden. Das Dokument gilt dann ebenfalls als unwirksam.
Inhaltliche Möglichkeiten der Verfügung
Dem Erblasser stehen bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments im Detail verschiedene Möglichkeiten offen. Er kann beliebig viele Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Eine vollständige Enterbung ist jedoch nicht möglich, da den Erben aus der gesetzlichen Erbfolge heraus ein Pflichtteil zusteht. Auch kann er Aufteilungsbestimmungen zwischen den einzelnen Erben anordnen oder gar einem Dritten, welcher nicht zur gesetzlichen Erbengemeinschaft gehört (z.B. ein Freund) ein Vermächtnis zukommen lassen.
Hinsichtlich der Erbschaft darf der Erblasser zusätzlich Bedingungen aufstellen, unter welchen die Erben das Erbe zwangsläufig antreten oder ausschlagen müssen.

Praxisgruppe für Erbrecht & Nachlassrecht
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Bitte nutzen Sie das beistehende Formular, um Ihr Anliegen zur Erstellung eines wirksamen Testaments mitzuteilen. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir auf der Grundlage der gemachten Angaben eine kurze Vorabbewertung vornehmen und Ihnen einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie unsere Anwälte beauftragen möchten.