Anerkennung ausländischer Testamente

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Anerkennung ausländischer Testamente

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Internationale Erbfälle können in verschiedensten Konstellationen vorliegen. Für einen deutschen Staatsangehörigen ergibt sich ein solcher Erbfall mit Auslandsbezug insbesondere dann, wenn sich der Nachlass oder ein Teil dessen im Ausland befindet oder auch wenn der Erblasser ausländischer Staatsbürger war. Die Frage, welches Recht in solchen Fällen zur Anwendung kommt und wie mit einem ausländischen Testament umzugehen ist, stellt die Betroffenen nicht selten vor eine erhebliche Herausforderung.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Anerkennung eines ausländischen Testaments, bei der Erbauseinandersetzung oder einem anderen erbrechtlich relevanten Anliegen – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Seite.

Unser Anwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät und vertritt Sie mit dem nötigen Feingefühl und Durchsetzungsvermögen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Expertise im Urkundenrecht

Internationaler Erbfall: Welches Recht kommt zur Anwendung?

Sofern ein Erbfall mit Auslandsberührung vorliegt, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt – das ausländische oder das deutsche Erbrecht? Entscheidend war bisher die in dem betroffenen bzw. beteiligten Staat anzuwendende Rechtsordnung. Während für einige Staaten der Wohnsitz des Erblassers zur Beurteilung eines Erbfalls maßgebend war, machten andere Staaten das anzuwendende Recht von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Es wurde demnach grundsätzlich zwischen dem sogenannten Staatsangehörigkeits- und dem Wohnsitzprinzip unterschieden.

Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzprinzip

Bei der Beurteilung des Erbfalls anhand des Staatsangehörigkeitsprinzips war – wie der Begriff schon andeutet – die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend. Der Wohnsitz des Erblassers war hier nicht relevant. Es fand demnach des Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.

Andere Staaten wendeten zur Beurteilung eines Erbfalls hingegen das sogenannten Wohnsitzprinzip an. Danach war das Recht des vom Erblasser zuletzt genommenen Wohnsitzes maßgebend.

Die Staaten hatten daher jeweils eigene Vorschriften, die im Falle einer Erbschaft mit Auslandsberührung zur Anwendung kommen sollten. Dies führte dazu, dass z.T. eine sogenannte Nachlassspaltung erforderlich war. Eine solche erfolgte, wenn der Nachlass des Erblassers in verschiedenen Ländern verteilt war und für diese Vermögensteile unterschiedliche Erbrechtsvorschriften galten. Dies war u.a. oftmals bei Immobilien der Fall.

Aus der Regelung der Nachlassspaltung folgte demnach, dass verschiedene Rechtsordnungen angewendet werden und mithin u.a. unterschiedliche Erbengemeinschaften entstehen konnten. Eine einheitliche Rechtslage gab es für EU-Bürger demnach nicht. Dies führte zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des geltenden und anzuwendenden Rechts.

Aktuelle Rechtslage – Anwendung der EU-ErbVO

Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, trat am 17. August 2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) in Kraft. Diese gilt vorrangig in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) und findet bei Erbfällen Anwendung, die sich seit Inkrafttreten der Verordnung ergeben haben.

Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) vereinheitlicht das anzuwendende Recht im Falle einer Erbschaft mit Auslandsberührung. Nun wird bei dem gesamten Nachlass lediglich ein nationales Recht Anwendung finden. Welche Regelungen es bei einem internationalen Erbfall seit August 2015 zu beachten gilt und wie nun mit einem ausländischen Testament umzugehen ist, erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Die Regelungen der EU-ErbVO legen nun fest, dass bei der Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Das Recht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt im Falle seines Ablebens für den gesamten Nachlass. Damit sind auch Vermögenswerte gemeint, die sich nicht in diesem Land befinden. Verstirbt demnach eine Person in Deutschland, die dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hinterlässt Ihren Erben aber Immobilien in anderen europäischen Ländern, so gilt für alle Immobilien und sonstige Nachlasswerte das deutsche Erbrecht.

Doch wann kann man von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgehen? Festzustellen ist, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht eindeutig definiert wird. In den Erwägungsgründen 23 und 24 der EU-ErbVO werden jedoch einige Punkte benannt, die bei der Beantwortung der zu Beginn dieses Absatzes gestellten Frage zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, 16.07.2020 – C-80/19). So heißt es in EG 23 S. 2 EU-ErbVO:

„Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigten (…).“

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte gemeint (vgl. EG 23 EU-ErbVO):

  • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,
  • Umstände und Gründe des Aufenthalts,
  • Erkennen einer festen Bindung zu dem betreffenden Staat.

Sofern der Erblasser z.B. aus beruflichen Gründen in einen anderen Staat gezogen ist, er die Bindung zu seinem Herkunftsland jedoch aufrechthielt, sind nach EG 24 EU-ErbVO u.a. folgende Punkte zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts hinzuzuziehen:

  • Wo hatte der Erblasser in familiärer sowie sozialer Hinsicht seinen Lebensmittelpunkt?
  • Staatsangehörigkeit des Erblassers?
  • An welchem Ort befinden sich die Verm