Internationale Erbfälle können in verschiedensten Konstellationen vorliegen. So ist ein solcher Fall gegeben, wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland erbt oder ein Ausländer in Deutschland erbt. Für einen deutsche Staatsangehörigen ergibt sich ein Erbfall mit Auslandsbezug insbesondere, wenn sich der Nachlass oder ein Teil dessen im Ausland befindet oder wenn der Erblasser ausländischer Staatsbürger war. Welches Recht in solchen Fällen zur Anwendung kommt und wie mit einem ausländischen Testament umzugehen ist, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Die Full-Service-Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB berät Sie umfassend und bietet im Erbfall eine fachkundige Unterstützung.
Welches Recht kommt zur Anwendung?
Sofern ein Erbfall mit Auslandsberührung vorliegt, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt – das ausländische oder das deutsche Erbrecht? Entscheidend war bisher die in dem betroffenen bzw. beteiligten Staat anzuwendende Rechtsordnung. Während für einige Staaten der Wohnsitz des Erblassers zur Beurteilung eines Erbfalls maßgebend war, machten andere Staaten das anzuwendende Recht von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Es wurde demnach grundsätzlich zwischen dem sogenannten Staatsangehörigkeits- und dem Wohnsitzprinzip unterschieden.
Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzprinzip
Bei der Beurteilung des Erbfalls anhand des Staatsangehörigkeitsprinzips war – wie der Begriff schon andeutet – die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend. Der Wohnsitz des Erblassers war hier nicht relevant. Es fand demnach des Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.
Andere Staaten wendeten zur Beurteilung eines Erbfalls hingegen das sogenannten Wohnsitzprinzip an. Danach war das Recht des vom Erblasser zuletzt genommenen Wohnsitzes maßgebend.
Die Staaten hatten daher jeweils eigene Vorschriften, die im Falle einer Erbschaft mit Auslandsberührung zur Anwendung kommen sollten. Dies führte dazu, dass z.T. eine sogenannte Nachlassspaltung erforderlich war. Eine solche erfolgte, wenn der Nachlass des Erblassers in verschiedenen Ländern verteilt war und für diese Vermögensteile unterschiedliche Erbrechtsvorschriften galten. Dies war u.a. oftmals bei Immobilien der Fall.
Aus der Regelung der Nachlassspaltung folgte demnach, dass verschiedene Rechtsordnungen angewendet werden und mithin u.a. unterschiedliche Erbengemeinschaften entstehen konnten. Eine einheitliche Rechtslage gab es für EU-Bürger demnach nicht. Dies führte zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich des geltenden und anzuwendenden Rechts.
Aktuelle Rechtslage – Anwendung der EU-ErbVO
Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, trat am 17. August 2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) in Kraft. Diese gilt vorrangig in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) und findet bei Erbfällen Anwendung, die sich seit Inkrafttreten der Verordnung ergeben haben.
Europäische Erbrechtsverordnung
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) vereinheitlicht das anzuwendende Recht im Falle einer Erbschaft mit Auslandsberührung. Nun wird bei dem gesamten Nachlass lediglich ein nationales Recht Anwendung finden. Welche Regelungen es bei einem internationalen Erbfall seit August 2015 zu beachten gilt und wie nun mit einem ausländischen Testament umzugehen ist, erläutern wir Ihnen nachfolgend.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Die Regelungen der EU-ErbVO legen nun fest, dass bei der Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Das Recht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt im Falle seines Ablebens für den gesamten Nachlass. Damit sind auch Vermögenswerte gemeint, die sich nicht in diesem Land befinden. Verstirbt demnach eine Person in Deutschland, die dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hinterlässt Ihren Erben aber Immobilien in anderen europäischen Ländern, so gilt für alle Immobilien und sonstige Nachlasswerte das deutsche Erbrecht.
Doch wann kann man von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgehen? Festzustellen ist, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht eindeutig definiert wird. In den Erwägungsgründen 23 und 24 der EU-ErbVO werden jedoch einige Punkte benannt, die bei der Beantwortung der zu Beginn dieses Absatzes gestellten Frage zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, 16.07.2020 – C-80/19). So heißt es in EG 23 S. 2 EU-ErbVO:
„Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigten (…).“
Dabei sind insbesondere folgende Aspekte gemeint (vgl. EG 23 EU-ErbVO):
- Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,
- Umstände und Gründe des Aufenthalts,
- Erkennen einer festen Bindung zu dem betreffenden Staat.
Sofern der Erblasser z.B. aus beruflichen Gründen in einen anderen Staat gezogen ist, er die Bindung zu seinem Herkunftsland jedoch aufrechthielt, sind nach EG 24 EU-ErbVO u.a. folgende Punkte zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts hinzuzuziehen:
- Wo hatte der Erblasser in familiärer sowie sozialer Hinsicht seinen Lebensmittelpunkt?
- Staatsangehörigkeit des Erblassers?
- An welchem Ort befinden sich sie Vermögensgegenstände des Erblassers?
Nationales Erbrecht – Welche Unterschiede ergeben sich?
Sobald der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt ist, steht fest, welches nationale Erbrecht greift. Zu beachten ist, dass die erbrechtlichen Regelungen der unterschiedlichen EU-Länder z.T. deutlich voneinander abweichen können. Dies ist insbesondere bei den folgenden Aspekten der Fall:
- Welche Personen erben? Wer ist pflichtteilberechtigt und wie hoch ist der Pflichtteil? – Während z.B. das deutsche Erbrecht einen Erbanteil von 50 % für den Ehepartner des Erblassers vorsieht, ist der Anteil nach dem französischen Recht in vergleichbaren Erbfällen geringer (1/4 des Nachlasses). Neben den Unterschieden hinsichtlich der grundsätzlichen Berechtigung und dem den Erben zustehenden Anteil des Pflichtteils ergeben sich auch Abweichungen bei der Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts.
- Pflichtteilsverzicht – Während einige Länder diesen nur eingeschränkt zulassen, ist er in anderen Ländern nicht möglich.
- Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente sowie Erbverträge – Einige Länder erkennen die in Deutschland wirksamen Ehegattentestamente (§ 2269 BGB) nicht an.
Zu beachten ist, dass es trotz der einheitlichen Regelung der Europäischen Erbrechtsverordnung weiterhin zu einer Nachlassspaltung kommen kann. Denn die EU-ErbVO lässt gem. Art. 75 Abs. 1 EU-ErbVO die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, sofern diese bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestanden. Gerne prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, ob eine solche Übereinkunft in Ihrem Erbfall vorliegt, und beantworten Ihnen darüber hinaus sonstige noch offene Fragen zum internationalen Erbrecht. Schauen Sie sich für weitere Informationen auch gerne unseren Artikel “Internationaler Erbfall: Ihr Rechtsbeistand für Bankauskunft und Verfügungsmacht“ an.
Erbfall außerhalb der EU
Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hatte, sondern in einem Drittstaat oder einen der beiden Länder, in denen die Europäische Erbrechtsverordnung nicht greift, kommt grundsätzlich das Recht des Drittstaates zur Anwendung. Dabei legt das Internationale Privatrecht eben dieses Staates fest, welches Erbrecht gilt. In solchen Fällen gilt oftmals das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzprinzip. Einige Staaten wenden eines dieser Prinzipe bei einem internationalen Erbfall an.
Anerkennung ausländischer Testamente
Nicht selten stellt sich die Frage, wie mit einem Testament verfahren werden soll, dass nicht in dem Land verfasst wurde, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Welche Möglichkeiten einer Person vor ihrem Ableben in solchen Fällen offenstehen und wie mit ausländischen Testamenten zu verfahren ist, erläutern wir Ihnen im Folgenden.
Formgültigkeit und Wirksamkeit eines Testaments
Die Formgültigkeit eines Testaments ist gegeben, sofern es nicht dem Recht der Staaten entgegensteht, in denen
- die Verfügung von Todes wegen verfasst wurde,
- der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
- der Erblasser geboren wurde (Heimatland) oder
- (sofern vorhanden) sich das vererbte unbewegliche Vermögen befindet.
In Deutschland werden ausländische Testamente zumeist als gültig anerkannt.
Die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Testaments geltenden Rechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Rechtswahl
Die Europäische Erbrechtsverordnung ermöglicht Personen auch die Wahl eines Erbrechts (sog. Rechtswahl, vgl. Art. 22 EU-ErbVO). Dies kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber die Anwendung des Erbrechts des Landes bevorzugt, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt. Mittels Rechtswahl kann demnach der „Gefahr“ entgegengewirkt werden, dass die erbrechtlichen Regelungen des Staates greifen, in denen der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.
Erforderlich ist eine Verfügung von Todes wegen, in der die Rechtswahl ausdrücklich erklärt und somit festgehalten wird. Möglich ist nur die Festlegung des gültigen Rechts des Heimatstaates, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser zudem besitzt. Sofern eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann diese das Recht eines dieser Staaten wählen (vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EU-ErbVO).
Wenn mittels Rechtswahl die Erklärung abgegeben wurde, dass das Recht des Heimatstaates auf den Erbfall anzuwenden ist, gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. Eine Rechtswahl, die sich lediglich auf Teile des Nachlasses bezieht, ist demnach nicht möglich.
Europäisches Nachlasszeugnis
Des Weiteren wurde durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung das europäische Nachlasszeugnis eingeführt (vgl. Art. 62 EU-ErbVO). Ein Erbe kann dieses neben dem nationalen Nachweis beantragen. Im Vergleich zu letzterem wird das europäische Nachlasszeugnis aber europaweit anerkannt (vgl. Art. 69 Abs. 1 EU-ErbVO). Dadurch entfällt die bis zum Inkrafttreten der EU-ErbVO notwendige Beantragung mehrerer Erbscheine in verschiedenen Ländern.
Nach Art. 63 Abs. 2 EU-ErbVO fungiert dieses insbesondere als Nachweis folgender Aspekte:
- Rechtsstellung und Rechte der Erben,
- Anteil am Nachlass,
- Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes,
- Befugnis zur Vollstreckung des Testaments,
- Verwaltungsbefugnis des Nachlasses.
Praxisgruppe für Erbrecht & Nachlassrecht
Rechtliche Unterstützung mit Schlun & Elseven
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der Nachlassplanung auseinanderzusetzen. Lassen Sie sich dazu gerne von unseren Rechtsexperten beraten. Diese erläutern Ihnen die gesetzlichen Anforderungen an den Erbvertrag und das Testament sowie viele weitere Aspekte, die mit dem deutschen Erbrecht und der Nachlassplanung einhergehen.
Sofern weitere Fragen zu der Anerkennung ausländischer Testamente bestehen, wenden Sie sich zur Beratung gerne an unsere Kanzlei. Unsere Rechtsanwälte für internationales Erbrecht werden Sie ausführlich informieren und Ihnen Ihre Optionen veranschaulichen.
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